Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250172-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Widmer Beschluss und Urteil vom 18. Juni 2025 in Sachen A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen B._____ Pensionskasse, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 13. Juni 2025 (EK250961)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Schuldnerin) ist seit dem tt.mm.2005 als Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Sie bezweckt die Produktion, den Verkauf und den Handel mit Lebensmitteln aller Art (act. 6). 1.2. Mit Urteil vom 13. Juni 2025 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) auf Antrag der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Gläubigerin) den Konkurs über die Schuldnerin und beauftragte das Konkursamt Zürich (Altstadt) (nachfolgend: Konkursamt) mit dem Vollzug (act. 3 = act. 7 [Aktenexemplar] = act. 8/8). 2. 2.1. Dagegen erhob die Schuldnerin am 17. Juni 2025 rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 2). Sie ersucht das Obergericht sinngemäss darum, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und das Konkursbegehren abzuweisen (act. 2 S. 2). In prozessualer Hinsicht beantragt sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung (act. 2 S. 2). Bereits am 16. Juni 2025 leistete die Schuldnerin durch Zahlung bei der Post den Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren von praxisgemäss Fr. 750.– (act. 5/6; vgl. Art. 143 Abs. 3 ZPO). Gleichzeitig übergab sie der Post zugunsten des Obergerichts Fr. 400.– zwecks Hinterlegung der erstinstanzlichen Gerichtskosten (act. 5/7). 2.2. Die vorinstanzlichen Akten (act. 8/1-13) wurden von Amtes wegen beigezogen. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort ist aufgrund vollständiger Befriedigung der Gläubigerin (vgl. E. 3.3 f. und 4.1) praxisgemäss zu verzichten. Das Verfahren ist spruchreif. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung ist mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache als gegenstandslos abzuschreiben.
- 3 - 3. 3.1. Der erstinstanzliche Entscheid über die Konkurseröffnung kann innert 10 Tagen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld getilgt ist (Tilgung), der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist (Hinterlegung) oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Was die Zulässigkeit neuer Tatsachenbehauptungen und Beweismittel betrifft, weicht das SchKG für dieses Beschwerdeverfahren von den allgemeinen zivilprozessualen Regeln ab (vgl. Art. 326 ZPO): Neue Tatsachen, die vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind, können mit der Beschwerdeschrift ohne Einschränkung geltend gemacht werden. Zudem können mit der Beschwerdeschrift auch bestimmte im Gesetz vorgesehene Konkurshinderungsgründe, die sich nach dem erstinstanzlichen Entscheid ereignet haben (Tilgung, Hinterlegung, Gläubigerverzicht), geltend gemacht werden, wenn die Schuldnerin gleichzeitig ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht (Art. 174 Abs. 1 und 2 SchKG). 3.2. Die Schuldnerin macht geltend, sie habe die der Konkurseröffnung vom 13. Juni 2025 zugrunde liegende Forderung samt Zinsen und Kosten bereits am 12. Mai 2025, also rund einen Monat vor der Konkurseröffnung, beim Betreibungsamt Zürich 1 bezahlt (act. 2 Rz. 9). Leider sei es ihr nicht möglich gewesen, die Tilgung der Schuld rechtzeitig der Vorinstanz mitzuteilen, wodurch es trotz Tilgung der Schuld zur Konkurseröffnung gekommen sei. Sie habe die Post an den Buchhalter umgeleitet und dieser habe sie nicht über den Eingang der Anzeige zur Konkursverhandlung informiert. Hätte ihr Gesellschafter und Geschäftsführer (C._____) vom Konkursbegehren gewusst, wäre er aber wohl davon ausgegangen, dass die Tilgung beim Betreibungsamt Zürich 1 automatisch der Vorinstanz gemeldet werde respektive die Gläubigerin das Konkursbegehren aufgrund des Erhalts des Geldes rechtzeitig zurückziehen würde (act. 2 Rz. 10).
- 4 - 3.3. Aus der eingereichten Abrechnung des Betreibungsamtes Zürich 1 ergibt sich, dass beim Betreibungsamt Zürich 1 am 13. Mai 2025 eine Zahlung der Schuldnerin über Fr. 12'054.70 einging. Wie das Betreibungsamt Zürich 1 in der entsprechenden Abrechnung bescheinigt, ist mit dieser Zahlung die Konkursforderung einschliesslich Zinsen und Kosten gedeckt (act. 5/3). Mit der Zahlung an das Betreibungsamt erlischt die Schuld (vgl. Art. 12 SchKG). Die Tilgung der Konkursforderung erfolgte somit vor der Konkurseröffnung vom 13. Juni 2025. 3.4. Weil die Gläubigerin die Kosten des Konkursamtes und des erstinstanzlichen Konkursgerichtes vorgeschossen hat (vgl. act. 7 S. 2) und gemäss Art. 169 SchKG für diese Kosten haftet, hat die Schuldnerin zur Tilgung der Schuld gegenüber der Gläubigerin weiter auch die Kosten des Konkursamtes und des erstinstanzlichen Konkursgerichtes sicherzustellen (Art. 172 Ziff. 3 und Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG ; KUKO SchKG-DIGGELMANN/ENGLER, 3. Aufl. 2025, Art. 172 N 3, Art. 174 N 10). Die Schuldnerin leistete am 17. Juni 2025 beim Konkursamt einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 900.–. Das Konkursamt bestätigt, dass dieser Kostenvorschuss ausreicht, um die Kosten des Konkursverfahrens inklusive der Kosten der Vorinstanz zu decken (act. 5/5). Zudem hinterlegte die Schuldnerin zur Sicherstellung der erstinstanzlichen Gerichtskosten Fr. 400.– beim Obergericht (act. 5/7). Folglich sind die Kosten des erstinstanzlichen Konkursgerichtes und des Konkursamtes sichergestellt. 3.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Schuldnerin die Konkursforderung samt Kosten und Zinsen vor der Konkurseröffnung getilgt hat. Innert der Beschwerdefrist hat sie sodann auch die erstinstanzlichen Gerichtskosten sowie die Kosten des Konkursamtes sichergestellt. Auf die Prüfung der Zahlungsfähigkeit ist unter diesen Umständen praxisgemäss zu verzichten (ZR 110/2011 Nr. 79; statt Vieler: OGer ZH PS250037 vom 7. Februar 2025 E. 3.3). Die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses sind erfüllt. Die Beschwerde ist gutzuheissen, das angefochtene Urteil der Vorinstanz vom 13. Juni 2025 aufzuheben und das Konkursbegehren der Gläubigerin abzuweisen.
- 5 - 4. 4.1. Gestützt auf das Verursacherprinzip (Art. 108 ZPO) sind die Kosten beider Instanzen der Schuldnerin aufzuerlegen. Sie hat sowohl das erstinstanzliche als auch das zweitinstanzliche Verfahren veranlasst: das erstinstanzliche Verfahren, weil sie ihre Schuld erst tilgte, nachdem die Gläubigerin das Konkursbegehren gestellt hatte, und das Beschwerdeverfahren, weil sie es unterliess, der Vorinstanz ihre Zahlung nachzuweisen und die Gerichtskosten zu begleichen. Allfällige Informationsversäumnisse ihrer Buchhaltung hat die Schuldnerin zu verantworten (vgl. act. 2 Rz. 10). Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind auf Fr. 750.– festzusetzen (vgl. Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG). 4.2. Unter diesen Umständen hat die Schuldnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Der Gläubigerin ist ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen, weil ihr im Beschwerdeverfahren keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden sind. Die Obergerichtskasse ist anzuweisen, die für die erstinstanzlichen Gerichtskosten hinterlegten Fr. 400.– dem Konkursamt zu überweisen. Das Konkursamt ist anzuweisen, von den Vorschüssen im Totalbetrag von Fr. 2'700.– (Fr. 900.– Zahlung der Schuldnerin, Fr. 400.– überwiesene Hinterlegung der Schuldnerin sowie Fr. 1'400.– Rest des von der Gläubigerin der Vorinstanz geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin den nach Abzug seiner Kosten verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben. 2. Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 13. Juni 2025 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen.
- 6 - 2. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 400.– wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt. Die Obergerichtskasse wird ersucht, die bei ihr hinterlegten Fr. 400.– für die erstinstanzlichen Gerichtskosten dem Konkursamt Zürich (Altstadt) zu überweisen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Das Konkursamt Zürich (Altstadt) wird angewiesen, von den Vorschüssen im Totalbetrag von Fr. 2'700.– (Fr. 900.– Zahlung der Schuldnerin, Fr. 400.– überwiesene Hinterlegung der Schuldnerin sowie Fr. 1'400.– Rest des von der Gläubigerin der Vorinstanz geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin den nach Abzug seiner Kosten verbleibenden Restbetrag auszuzahlen 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Zürich (Altstadt), ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 1, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 7 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am: 19. Juni 2025