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Zürich Obergericht Zivilkammern 25.11.2025 PS250168

25 novembre 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,275 parole·~11 min·6

Riassunto

Pfändungsankündigungen

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS250168-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Widmer Beschluss und Urteil vom 25. November 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich betreffend Pfändungsankündigungen vom 27. Januar 2025 / 18. Februar 2025 usw. / Betreibung Nr. ... (Beschwerde über das Betreibungsamt 7) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 16. Mai 2025 (CB250055)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. In der vom Beschwerdegegner gegen die Beschwerdeführerin eingeleiteten Betreibung Nr. ... kündigte das Betreibungsamt Zürich 7 (nachfolgend: Betreibungsamt) der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27. Januar 2025 die Pfändung an. Das Betreibungsamt teilte der Beschwerdeführerin mit, die Pfändung werde von Amtes wegen am zweiten Arbeitstag nach Zustellung der Anzeige, um 8:00 Uhr, im Amtslokal vollzogen. Gleichzeitig wies es die Beschwerdeführerin auf ihre Pflichten gemäss Art. 91 SchKG hin (act. 6/2/1). 1.2. Gegen die Pfändungsankündigung vom 27. Januar 2025 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. April 2025 Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich. Sie beantragte sinngemäss, die Pfändungsankündigung und der Zahlungsbefehl in der betreffenden Betreibung vom 3. Januar 2025 seien für nichtig zu erklären und aufzuheben. Der Beschwerde legte sie eine Kopie der Pfändungsankündigung bei, bei deren Anfertigung die Angaben zum Versand im Briefkopf offenkundig grösstenteils abgedeckt wurden. Erkennbar ist nur ein Teil eines QR-Codes (act. 6/2/1). 1.4. Mit Zirkulationsbeschluss vom 17. April 2025 setzte die 1. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter der Beschwerdeführerin eine "einmalige, nicht erstreckbare Nachfrist" von sieben Tagen an, um die angefochtene Pfändungsankündigung im Original nachzureichen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Die Vorinstanz stellte dem Betreibungsamt und dem Beschwerdegegner die Beschwerde zur Kenntnisnahme zu, wies das Gesuch um Anordnung der aufschiebenden Wirkung ab und delegierte die Leitung des Verfahrens an Ersatzrichter lic. iur. Bannwart (und vertretungsweise an jedes andere Mitglied der beschliessenden Abteilung [act. 6/3]). 1.5. Mit Eingabe vom 8. Mai 2025 echauffierte sich die Beschwerdeführerin über den Zirkulationsbeschluss vom 17. April 2025 und stellte ein Ausstandsgesuch gegen die mitwirkenden Richterinnen und Richter und die Gerichtsschreiberin. Zu-

- 3 gleich verlangte sie, es sei die Betreibung … für nichtig zu erklären. Ein Original der Pfändungsankündigung vom 27. Januar 2025 reichte sie nicht ein (act. 6/5). 1.6. Mit Zirkulationsbeschluss vom 16. Mai 2025 trat die Vorinstanz in der gleichen Besetzung wie bisher auf die Beschwerde und das Ausstandsgesuch nicht ein. Kosten erhob sie keine. Sie sprach auch keine Parteientschädigung zu (act. 3 = act. 5 = act. 6/7). 1.7. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 12. Juni 2025 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 6/8/3 und act. 6/11). Sie verlangt die Nichtigerklärung und Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Anweisung an die Vorinstanz, in gesetzes- und verfassungskonformer Besetzung erneut über die Sache zu entscheiden, eventualiter das Verfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid über das Ausstandsgesuch zu sistieren. In der Hauptsache beantragt sie weiterhin die Nichtigerklärung und Aufhebung der Pfändungsankündigung und des Zahlungsbefehls. In verfahrensmässiger Hinsicht ersucht sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (act. 2). 1.8. Die vorinstanzlichen Akten (act.6/1-11) wurden von Amtes wegen beigezogen. 1.9. Mit Verfügung vom 20. Juni 2025 setzte die Kammer dem Beschwerdegegner Frist zur Beantwortung der Beschwerde an (act. 7). Der Beschwerdegegner verzichtete auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort. Damit erweist sich das Verfahren als spruchreif. Mit dem vorliegenden Entscheid ist der (unbegründete) Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und abzuschreiben.

- 4 - 2. 2.1. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Nach Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen. Es können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). In der Begründung hat die beschwerdeführende Partei der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll. An Laienbeschwerden werden in dieser Hinsicht zwar keine allzu strengen Anforderungen gestellt. Auch juristische Laien dürfen sich aber nicht darauf beschränken, bloss auf die Vorakten zu verweisen, pauschale Kritik am vorinstanzlichen Entscheid zu üben oder das zu wiederholen, was sie bereits vor Vorinstanz vorgebracht haben. Eine minimale Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid wird auch von Laien vorausgesetzt (sog. Begründungslast; vgl. statt vieler: OGer ZH PF130050 vom 25. Oktober 2013 E. II./2.1; OGer ZH PF120022 vom 1. Juni 2012 E. 4.1; OGer ZH LB110049 vom 5. März 2012 E. 1.1 m.w.H.). Diese Anforderungen an eine Beschwerde sind der prozesserfahrenen Beschwerdeführerin bereits aus zahlreichen anderen Verfahren vor der Kammer bekannt. 2.2. Die Beschwerdeführerin zitiert auf den Seiten 2-7 der Beschwerde (act. 2) wörtlich sämtliche ihrer vorinstanzlichen Ausführungen. Das ist weder notwendig noch trägt es zum besseren Verständnis der Beschwerde bei. Um aufzuzeigen, dass ihre Behauptungen nicht neu sind, genügt eine Zusammenfassung der erstinstanzlichen Ausführungen mit einem entsprechenden Aktenhinweis. Ab Seite 8 der Beschwerde setzt sich die Beschwerdeführerin dann aber hinreichend mit dem angefochtenen Entscheid auseinander. Sie ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (vgl. dazu nachfolgende E. 6). Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.

- 5 - 3. Die Vorinstanz erwog, sie habe der Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 20a Abs. 2 SchKG und Art. 180 ZPO eine Nachfrist angesetzt, um die angefochtene Pfändungsankündigung vom 27. Januar 2025 im Original nachzureichen. Für den Säumnisfall habe sie ihr das Nichteintreten auf die Beschwerde angedroht. Die Beschwerdeführerin habe innert der angesetzten Frist ein Ausstandsgesuch gestellt, nicht aber die angefochtene Pfändungsankündigung im Original eingereicht. Damit sei die Beschwerdeführerin der gerichtlichen Aufforderung nicht nachgekommen und es sei auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 Satz 2 SchKG). Im Übrigen sei die Beschwerdeführerin von verschiedenen Instanzen unzählige Male darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Mitwirkung an einem Entscheid, der im Widerspruch zur Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin stehe, die betroffene Gerichtsperson nicht als befangen erscheinen lasse. Gleichwohl habe die Beschwerdeführerin wider besseren Wissens erneut ein Ausstandsgesuch mit ebendieser Begründung gestellt. Das Ausstandsgesuch erweise sich als missbräuchlich, weshalb auch darauf nicht einzutreten sei (act. 5). 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet zunächst, dass die Vorinstanz im selben Entscheid über das Ausstandsgesuch und die Beschwerde entschieden hat. Sie erblickt darin einen Verstoss gegen das Gesetz und die Verfassung. Sie macht geltend, wenn sich die betroffenen Mitglieder der Vorinstanz weigerten, von sich aus in den Ausstand zu treten, müsse das Kollegium der gleichen Kammer über das Ausstandsgesuch entscheiden. Erst wenn ein rechtskräftiger Entscheid über das Ausstandsbegehren vorliege, sei das Gericht rechts- und verfassungskonform besetzt und dürfe über die Sache entscheiden. Offenbar habe die Vorinstanz Angst davor gehabt, dass ihre Kollegen sie in den Ausstand schicken könnten. Die Vorinstanz sei die einzige Abteilung am Bezirksgericht Zürich, die gleichzeitig über die Sache und das Ausstandsgesuch entscheide (act. 2). 4.2. Die rechtlichen Ausführungen der Beschwerdeführerin sind im Grundsatz richtig. Die Beschwerdeführerin übersieht jedoch, dass offensichtlich unbegründete oder querulatorische Ausstandsbegehren nicht an die zuständige Instanz

- 6 weiter geleitet werden müssen, sondern von den abgelehnten Gerichtsmitgliedern mit einem Nichteintretensentscheid erledigt werden dürfen (BGE 129 III 445 E. 4.2.2; DIGGELMANN, DIKE-Komm-ZPO, 3. Aufl. 2025, Art. 50 N 6; WULLSCHLE- GER, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, 4. Aufl. 2025, Art. 50 N 2). Die Beschwerdeführerin begründete ihr Ausstandsgesuch mit ihrer Unzufriedenheit über den Zirkulationsbeschluss der Vorinstanz vom 17. April 2025 (vgl. act. 6/5). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist der Beschwerdeführerin aus zahlreichen früheren Verfahren bekannt, dass die Mitwirkung an einem Entscheid, der im Widerspruch zur Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin steht, die betroffene Gerichtsperson nicht als befangen erscheinen lässt (OGer ZH PS240111 vom 16. Oktober 2024 E. 2.4; OGer ZH PS250192+3 vom 9. September 2025 E. 2.4). Das Ausstandsgesuch erweist sich deshalb als querulatorisch. Die Vorinstanz trat darauf zu Recht nicht ein. 5. 5.1. Die Beschwerdeführerin moniert sodann, die Vorinstanz werfe ihr zu Unrecht eine "Verfälschung" der Pfändungsankündigung vor. Sie habe keinen Grund, Pfändungsankündigungen zu "verfälschen". Die Verfügungen des Betreibungsamtes gäben ihr bereits genügend Anlass, sich zu beschweren. Die Vorinstanz – so die Beschwerdeführerin weiter – hätte die Akten des Betreibungsamtes beiziehen und die von ihr eingereichte Pfändungsankündigung mit derjenigen in den Akten vergleichen müssen. Es sei nicht ihre Aufgabe, zu beweisen, dass sie die Beschwerde fristgerecht eingereicht habe. Vielmehr habe dies die Vorinstanz anhand der Akten des Betreibungsamtes von Amtes wegen zu überprüfen. Indem die Vorinstanz ohne Beizug dieser Akten auf die Beschwerde nicht eingetreten sei, habe sie gegen das Gesetz und die Verfassung verstossen (act. 2 S. 8 f.). 5.2. Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG stellt die Aufsichtsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie kann die Parteien zur Mitwirkung anhalten und braucht auf deren Begehren nicht einzutreten, wenn sie die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern. Das Gesetz knüpft die Nichteintretenssanktion an die kumulativen Voraussetzungen der Notwendigkeit und Zumutbarkeit. Die Mitwirkung ist zumutbar, wenn sie für die Partei keinen unverhältnismässigen zeitli-

- 7 chen oder finanziellen Aufwand bedeutet und auch keine sonst wie belastende Situation (z.B. Gefahr strafrechtlicher Verfolgung) mit sich bringt. Notwendig ist die Mitwirkung dann, wenn die Aufsichtsbehörde den relevanten Sachverhalt ohne zusätzliche Auskünfte und Ausführungen der Parteien nicht feststellen kann (BGer 5A_253/2015 vom 9. Juni 2015 E. 4.1; BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 3. Aufl. 2021, Art. 20a N 9 ff.; OFK SchKG-KREN KOSTIEWICZ, 20. Aufl. 2020, Art. 20a N 8; KUKO SchKG-WOHL, 3. Aufl. 2025, Art. 20a N 4 ff.; SK SchKG- MAIER/VAGNATO, 4. Aufl. 2017, Art. 20a N 8). Sind die Voraussetzungen für die Fällung eines Nichteintretensentscheides nicht gegeben, kann die Aufsichtsbehörde eine Verletzung der Mitwirkungspflicht auch auf andere Weise sanktionieren. So kann sie das verweigernde Verhalten bei der Beweiswürdigung berücksichtigen oder, wenn die fehlende Mitwirkung bös- oder mutwillig erscheint, Bussen, Gebühren und/oder Auslagen auferlegen (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 3. Aufl. 2021, Art. 20a N 10; SK SchKG- MAIER/VAGNATO, 4. Aufl. 2017, Art. 20a N 9). 5.3. Vorliegend setzte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Zirkulationsbeschluss vom 17. April 2025 eine Nachfrist an, um die angefochtene Pfändungsankündigung vom 27. Januar 2025 im Original nachzureichen. Die Vorinstanz begründete dies damit, dass sie Zweifel an der Echtheit bzw. Vollständigkeit der in Kopie eingereichten Pfändungsankündigung habe (act. 6/3). Die Nachreichung des Originals hätte der Beschwerdeführerin weder hohe Kosten noch einen hohen Zeitaufwand verursacht. Sie war jedenfalls in der Lage, innert der Nachfrist eine Eingabe einzureichen. In dieser Eingabe vom 8. Mai 2025 machte die Beschwerdeführerin nicht geltend, dass die Nachreichung des Originals ihr Schwierigkeiten bereiten oder sie in eine belastende Situation bringen würde. Vielmehr bezeichnete sie es als absurd, dass sie die Pfändungsankündigung gefälscht oder verfälscht haben könnte (act. 6/5 S. 1 f.). Die Zumutbarkeit der Mitwirkung ist daher ohne Weiteres zu bejahen. Es erscheint geradezu mutwillig, dass die Beschwerdeführerin sich weigerte, das Original der Pfändungsankündigung einzureichen. Nichtsdestotrotz hätte die Vorinstanz die benötigten Informationen zur Überprüfung der Echtheit der Pfändungsankündigung und der Rechtzeitigkeit der Beschwerde auch durch den Beizug der Akten des Betreibungsamtes erlangen kön-

- 8 nen. Insofern war die Mitwirkung der Beschwerdeführerin für die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht notwendig. Die Vorinstanz hätte die Mitwirkungsverweigerung deshalb nicht mit einem Nichteintreten sanktionieren dürfen. Stattdessen wäre es angezeigt gewesen, der mutwilligen Mitwirkungsverweigerung durch Auferlegung einer Busse, von Gerichtskosten und/oder von Auslagen Rechnung zu tragen. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht auf das Ausstandsgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat. Demgegenüber ist die Kritik der Beschwerdeführerin am Nichteintreten auf die Beschwerde im Kern begründet. Die Vorinstanz hat gegen Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG verstossen, indem sie auf die Beschwerde nicht eintrat. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin führt diese Rechtsverletzung allerdings nicht zur Nichtigkeit des angefochtenen Entscheids. Die Rechtsverletzung hat nur, aber immerhin zur Folge, dass das Nichteintreten auf die Beschwerde aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung der Beschwerde an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Bei der Neubeurteilung wird sich u.a. die Frage stellen, ob die Beschwerdeführerin an der Anfechtung der Pfändungsankündigung vom 27. Januar 2025 überhaupt ein schutzwürdiges Interesse hat, zumal am 18. Februar 2025 in der betreffenden Betreibung erneut eine Pfändungsanzeige erging (vgl. act. 6/2/2). Ohne Kenntnis der Akten des Betreibungsamtes und der zwischenzeitlichen Ereignisse lässt sich das schutzwürdige Interesse allerdings nicht bereits an dieser Stelle verneinen. 7. Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen sind keine Kosten zu erheben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

- 9 - Es wird beschlossen: 1. Der prozessuale Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 des Zirkulationsbeschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich vom 16. Mai 2025 (Geschäfts-Nr. CB250055-L/U) insoweit aufgehoben, als darin auf die Beschwerde nicht eingetreten wurde. Die Sache wird zur Neubeurteilung der Beschwerde im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Betreibungsamt Zürich 7 sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 10 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am:

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