Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 16.06.2025 PS250143

16 giugno 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,937 parole·~15 min·4

Riassunto

Konkurseröffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250143-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Widmer Urteil vom 16. Juni 2025 in Sachen A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwalt MLaw X2._____, gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 14. Mai 2025 (EK250165)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Schuldnerin) ist seit dem tt.mm.1998 als Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Gemäss Handelsregistereintrag bezweckt sie das Anbieten und Erbringen sämtlicher … im Gebäudebereich (act. 7). 1.2. Am 25. März 2025 stellte die Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Gläubigerin) beim Konkursgericht des Bezirksgerichts Dielsdorf (nachfolgend: Vorinstanz) ein Begehren um Eröffnung des Konkurses über die Schuldnerin (act. 9/1). Nach Durchführung des Verfahrens eröffnete die Vorinstanz mit Urteil vom 14. Mai 2025 den Konkurs über die Schuldnerin und beauftragte das Konkursamt Dielsdorf (nachfolgend: Konkursamt) mit dem Vollzug. Die Entscheidgebühr setzte die Vorinstanz auf Fr. 200.– fest, auferlegte sie der Schuldnerin und bezog sie aus dem von der Gläubigerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'800.–. Den Rest des Vorschusses überwies die Vorinstanz dem Konkursamt (act. 3 = act. 8 [Aktenexemplar] = act. 9/5). 1.3. Gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 14. Mai 2025 erhob die Schuldnerin mit elektronischer Eingabe vom 26. Mai 2025 (Datum: Abgabequittung [act. 6/2]) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 2 samt Beilagen act. 3, act. 4 und act. 5/2, 4-13). Sie beantragt die Aufhebung der Konkurseröffnung sowie in verfahrensmässiger Hinsicht die Gewährung der aufschiebenden Wirkung; alles unter Kostenfolgen zu ihren Lasten (act. 2 S. 2). 1.4. Mit Verfügung vom 27. Mai 2025 erkannte die Kammer der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung zu (act. 10 E. 3 und Dispositiv-Ziff. 1). Weiter wurde der Schuldnerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.– angesetzt (act. 10 E. 4 und Dispositiv-Ziff. 2). Die Schuldnerin leistete den Kostenvorschuss fristgerecht (vgl. act. 11/1 und act. 12). 1.5. Die vorinstanzlichen Akten (act. 9/1-6) wurden von Amtes wegen beigezogen. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort ist zu verzichten (Art. 322

- 3 - Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. Der Gläubigerin ist mit dem vorliegenden Entscheid eine Kopie der Beschwerdeschrift zuzustellen. 2. Der erstinstanzliche Entscheid über die Konkurseröffnung kann innert 10 Tagen nach Zustellung mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG; BSK SchKG I-GIROUD/THEUS SIMONI, 3. Aufl. 2021, Art. 174 N 11). Die Schuldnerin erhob ihre Beschwerde rechtzeitig (vgl. act. 9/1 und act. 6/2). Sie ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Beschwerde legitimiert. Ihre Beschwerde entspricht den formellen Anforderungen. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 3. 3.1. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld einschliesslich Zinsen und Kosten getilgt ist (Tilgung), der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist (Hinterlegung) oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat (Gläubigerverzicht; vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Tilgung und Hinterlegung müssen "einschliesslich Zinsen und Kosten" vor Ablauf der Beschwerdefrist erfolgt sein (KUKO SchKG-DIGGEL- MANN/ENGLER, 3. Aufl. 2025, Art. 174 N 10; BGE 136 III 294 E. 3.2). Zu den "Kosten" gehören auch die von der Gläubigerin vorgeschossenen Kosten des erstinstanzlichen Konkursgerichtes und des Konkursamtes (BGer 5A_829/2014 vom 9. Februar 2015 E. 3.3; BGer 5A_435/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.1; BGer 5A_409/2013 vom 8. Juli 2013 E. 2; BGE 133 III 687 E. 2.3). Folglich müssen auch diese Kosten von der Schuldnerin rechtzeitig sichergestellt werden, damit der Konkursaufhebungsgrund der Tilgung resp. Hinterlegung gegeben ist. 3.2. Die Schuldnerin macht geltend, sie habe die Konkursforderung einschliesslich Kosten und Zinsen durch Zahlungen an das Betreibungsamt Dielsdorf-Nord (nachfolgend: Betreibungsamt) vom 20. und 21. Mai 2025 getilgt (act. 2 Rz. 7). Zum Beweis reichte sie zwei Abrechnungen des Betreibungsamtes ein. In der ersten Abrechnung vom 21. Mai 2025 wird der Schuldnerin in der strittigen Betrei-

- 4 bung Nr. … die Leistung einer Teilzahlung von Fr. 16'524.00 bescheinigt (act. 5/5). In der zweiten Abrechnung vom 22. Mai 2025 bescheinigt das Betreibungsamt Dielsdorf-Nord der Schuldnerin die Zahlung des Endbetrages in der streitgegenständlichen Betreibung (act. 5/6). Mit der Zahlung an das Betreibungsamt erlischt die Schuld (vgl. Art. 12 SchKG). Damit ist belegt, dass die Schuldnerin die der Konkurseröffnung zugrunde liegende Forderung samt Kosten und Zinsen getilgt hat. Weiter ergibt sich aus der eingereichten Bestätigung des Konkursamtes Dielsdorf vom 15. Mai 2025, dass die Schuldnerin mit ihrer Zahlung von Fr. 1'200.– die Kosten des Konkursamtes und die Kosten des erstinstanzlichen Konkursgerichtes sichergestellt hat (act. 5/4). Schliesslich hat die Schuldnerin auch den Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren geleistet (act. 11/1). Somit ist die erste Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung erfüllt. 4. 4.1. Es bleibt zu prüfen, ob die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin glaubhaft ist. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung der finanziellen Lage zu erkennen sind und die Schuldnerin deshalb auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Nach der Praxis der Kammer genügt es zur Annahme der Zahlungsfähigkeit, wenn die Schuldnerin in der Lage ist, in näherer Zukunft ihren laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen und innert längstens zwei Jahren die bestehenden Schulden abzutragen (vgl. OGer PS240008 vom 13. Februar 2024 E. 3.4.1; OGer ZH PS230169 vom 22. September 2023 E. 4.1; OGer ZH PS230093 vom 17. Juli 2023 E. 2.1; OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014 E. 2.2). 4.2. An die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden; es genügt, wenn die Zahlungsfähigkeit wahrscheinlicher erscheint als die Zahlungsunfähigkeit (statt Vieler BGer 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3). Es liegt an der Schuldnerin, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, ihre Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen.

- 5 - Behauptungen allein reichen nicht aus (OGer ZH PS230133 vom 17. August 2023 E. 4.1). Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf dem aus den Unterlagen gewonnenen Gesamteindruck der Zahlungsgewohnheiten der Schuldnerin (BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 m.w.H.). Wichtigstes bzw. unerlässliches Beweismittel für diese Beurteilung ist der Auszug aus dem Betreibungsregister. Im Rahmen der Gesamtbetrachtung sind grundsätzlich auch Betreibungen zu berücksichtigen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde (zu den länger zurückliegenden vgl. OGer ZH PS200011 vom 19. März 2020 E. 5.3.3). Die Schuldnerin ist deshalb grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungsregister nicht als erledigt aufgeführten Forderung Stellung zu nehmen (BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 3.3). 4.3. In der Praxis haben sich für die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit gewisse Grundsätze und Leitlinien herausgebildet: So gilt eine Schuldnerin prinzipiell als zahlungsunfähig, wenn sie beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt (BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 m.w.H.). Allgemein sind erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit zu stellen, wenn (weitere) Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung oder Pfändungsankündigung in Betreibungen nach Art. 43 SchKG vorhanden sind (BGer 5A_615/2020 vom 30. September 2020 E. 3.1; BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; je m.w.H.). Ebenfalls kritisch zu beurteilen ist, wenn sich ein Betrieb dadurch über Wasser halten muss, dass er öffentlich-rechtliche Forderungen, welche bis vor Kurzem grundsätzlich nicht zum Konkurs führen konnten (vgl. aArt. 43 Ziff. 1 SchKG), vernachlässigt (OGer ZH PS200042 vom 2. März 2020 E. 4.7; OGer PS190168 vom 15. Oktober 2019 E. 4.5; OGer PS180135 vom 8. August 2018 E. 2.3). Hingegen ist der Massstab bei einem ersten Konkurs in der Regel ein milderer, als wenn die Schuldnerin innert vergleichsweise kurzer Zeit ein zweites Mal in Konkurs fällt (vgl. OGer ZH PS180162 vom 17. September 2018 E. 2.3). 5. Die Schuldnerin macht in ihrer Beschwerdeschrift zusammengefasst geltend, sie verzeichne im aktuellen Jahr eine ausgesprochen erfreuliche Auftrags-

- 6 lage. Es seien im ersten Halbjahr 2025 bereits dutzende Projekte erfolgreich abgewickelt, laufende Grossaufträge betreut und Neuabschlüsse mit soliden Partnern erzielt worden. In den ersten 4.5 Monaten des laufenden Jahres habe sie einen Gewinn von Fr. 13'164.67 erzielt und rund 25% ihrer Kreditoren abbauen können, nämlich von Fr. 45'126.95 auf nur noch Fr. 33'611.38. Das Fremdkapital habe sich um 28.5% reduziert. Das zeige, dass sie sich in einer aktiven, funktionierenden und rentablen Geschäftstätigkeit befinde. Sie verfüge aktuell über liquide Mittel in Form von Debitoren in Höhe von Fr. 22'172.70 und einem Bankguthaben in Höhe von Fr. 4'251.25. Demgegenüber hätten sich die Kreditoren per 14. Mai 2025 auf nur Fr. 9'002.45 belaufen. Durch die liquiden Mittel und die aufgrund der Aufträge zu erwartenden Einnahmen sei sie in der Lage, ihren laufenden Verpflichtungen nachzukommen und die im Betreibungsregister noch verzeichneten, ausstehenden Forderungen innert der kommenden Wochen vollständig zu begleichen. Unter diesen Umständen sei eine Konkurseröffnung betriebswirtschaftlich unbegründet und unverhältnismässig. Sie habe in den letzten (bald) 30 Jahren ein stabiles Kundennetzwerk aufgebaut, geniesse Vertrauen in der Baubranche, habe ein eingespieltes Team, laufende Baustellen und eine funktionierende Organisation (act. 2 Rz. 8-30). 6. 6.1. Gemäss dem im Recht befindlichen Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Dielsdorf - Nord vom 26. Mai 2025 wurde die Schuldnerin in den vergangenen fünf Jahren 43 Mal betrieben (act. 5/12). Ein Grossteil davon betrifft Forderungen, die bis Anfang 2025 nicht zum Konkurs führen konnten. 38 dieser Betreibungen wurde entweder durch Zahlung an das Betreibungsamt oder an den Gläubiger erledigt. Eine Betreibung ist erloschen. Offen sind gemäss dem Betreibungsregisterauszug noch 4 Betreibungen, eine davon befindet sich im Stadium der Konkursandrohung. Die Schuldnerin weist indes nach, dass sie die Forderung in der betreffenden Betreibung in der Zwischenzeit durch Zahlung an die Gläubigerin getilgt hat (act. 5/13). Damit verbleiben noch drei offene Betreibungen über total Fr. 9'980.10, die sich alle im Stadium der Einleitung befinden.

- 7 - 6.2. Zu ihren weiteren kurzfristigen Verbindlichkeiten macht die Schuldnerin widersprüchliche Angaben: Einerseits behauptet sie unter Hinweis auf die eingereichte Zwischenbilanz per 14. Mai 2025, sie habe ihre Kreditoren von Fr. 45'126.95 auf Fr. 33'611.38 reduziert (act. 2 Rz. 9). Andererseits führt sie mit Verweis auf eine Aufstellung ihrer offenen Lieferantenrechnungen aus, die Kreditoren hätten sich per 14. Mai 2025 auf Fr. 9'002.45 belaufen (act. 2 Rz. 24). Wenn die Kreditoren per 14. Mai 2025 tatsächlich nur noch Fr. 9'002.45 betragen hätten, müsste dies auch in der Zwischenbilanz mit dem gleichen Stichtag entsprechend vermerkt sein. Die Zwischenbilanz weist aber Kreditoren in Höhe von Fr. 33'611.38 aus (act. 5/7a). Sofern die nicht unterzeichnete Aufstellung der offenen Lieferantenrechnungen (act. 5/10) überhaupt aktuell ist – im Titel ist als Stichtag der 14. Mai 2024 aufgeführt –, enthält sie daher wohl nicht sämtliche Kreditoren. Aufgrund der Zwischenbilanz ist davon auszugehen, dass insgesamt Kreditoren im Umfang von Fr. 33'611.38 bestehen. Hinzu kommen MWST-Verpflichtungen in Höhe von rund Fr. 32'278.51 (= Geschuldete MWST - Vorsteuer + Abrechnungskonto MWST). Insgesamt belaufen sich die Verbindlichkeiten der Schuldnerin also auf rund Fr. 75'870.– (= Fr. 9'980.10 + Fr. 33'611.38 + Fr. 32'278.51). 6.3. Als flüssige Mittel macht die Schuldnerin offene Debitorenforderungen per 26. Mai 2025 von Fr. 22'172.70 und ein Bankguthaben von Fr. 4'251.25 geltend (act. 2 Rz. 23 und 25). Das Bankguthaben ist aufgrund des eingereichten Auszugs ohne Weiteres ausgewiesen (act. 5/11). Zum Nachweis der Debitoren brachte die Schuldnerin eine nicht unterzeichnete Auflistung der offenen Kundenrechnungen vor (act. 5/9). Die Auflistung deckt sich mit den Angaben in der ebenfalls eingereichten Übersicht sämtlicher Aufträge bzw. Umsätze in den Monaten Januar bis Juni 2025 und erscheint insgesamt plausibel (act. 5/8). Anders als am Ende der Liste aufgeführt, ergibt die Summe der einzelnen Rechnungsbeträge jedoch nicht Fr. 22'172.70, sondern Fr. 23'172.70. Es ist von Debitoren in diesem Umfang auszugehen, auch wenn die Debitoren am Stichtag der Zwischenbilanz (14. Mai 2025) noch erst Fr. 10'489.80 betragen haben sollen. In der Zwischenbilanz sind auf der Aktivseite darüber hinaus noch weitere Forderungen der Schuldnerin aufgeführt. Zu diesen äussert sich die Schuldnerin in der Beschwerde grösstenteils nicht. Sie führt einzig aus, dass das Guthaben gegenüber ihren Gesell-

- 8 schaftern von Fr. 135'131.23 einbringlich sei, da ihre Gesellschafter über erhebliches Vermögen verfügten (act. 2 Rz. 9). Zum Beweis dieser Behauptung legte die Schuldnerin einen Auszug aus einem Grundstückkaufvertrag ins Recht. Daraus ergibt sich, dass die Gesellschafter im Jahr 2012 Stockwerkeigentum (3.5-Zimmer-Wohnung) in B._____ zum Preis von Fr. 690'000.– erworben haben (act. 5/7b). Es ist anzunehmen, dass sie die betreffende 3.5-Zimmer-Wohnung selbst bewohnen. Mit der Einreichung des Auszugs aus dem Grundstückkaufvertrag ist deshalb keineswegs nachgewiesen, dass die Gesellschafter über die notwendige Liquidität verfügen, um der Schuldnerin in naher Zukunft Fr. 135'131.23 zurückzuzahlen. Die Forderung der Schuldnerin gegenüber ihren Gesellschaftern ist in den letzten Jahren (und so auch im aktuellen Jahr) stetig angewachsen (act. 5/7a). Es bestehen deshalb ernsthafte Zweifel an der Einbringlichkeit dieser Forderung. Sie kann jedenfalls nicht zu den liquiden Mitteln der Schuldnerin gezählt werden. Zu den liquiden bzw. kurzfristig verfügbaren Mitteln der Schuldnerin gehören aber immerhin die in der Zwischenbilanz ausgewiesenen Barmittel von Fr. 1'456.30 und das Guthaben Verrechnungssteuer von Fr. 509.11 (act. 5/7a). Somit betragen die flüssigen Mittel der Schuldnerin insgesamt Fr. 29'389.36. 6.4. Was den Geschäftsgang betrifft, sind die sehr optimistischen Ausführungen der Schuldnerin zu relativieren. Der vorliegenden Übersicht über sämtliche Aufträge bzw. Umsätze in den Monaten Januar bis Juni 2025 lässt sich zwar entnehmen, dass die Dienste der Schuldnerin gefragt sind und fortlaufend neue Aufträge akquiriert werden. Gemäss dem eingereichten Zwischenabschluss hat die Schuldnerin im Jahr 2025 bis am 14. Mai 2025 einen Nettoerlös aus Arbeiten von Fr. 110'001.60 erzielt. Hochgerechnet auf ein ganzes Jahr ergäbe dies einen Umsatz von rund Fr. 240'000.–. Im Geschäftsjahr 2024 betrug der Nettoerlös aus Arbeiten jedoch noch Fr. 369'617.86 und dennoch resultierte nach Abzug des Aufwandes ein Verlust von Fr. 5'297.03. Der Gewinn von Fr. 13'164.67 im bisherigen Geschäftsjahr erklärt sich hauptsächlich damit, dass die Schuldnerin gemäss der Erfolgsrechnung bisher keinen Aufwand für berufliche Vorsorge verbuchte, sondern von der beruflichen Vorsorge Zahlungen im Umfang von Fr. 18'862.95 erhalten haben will. An der Richtigkeit dieser Angabe bestehen erhebliche Zweifel. Es leuchtet nicht ein, weshalb eine GmbH, die für ihre Angestellten Beiträge an die

- 9 berufliche Vorsorge zu leisten hat, von der beruflichen Vorsorge Gelder erhalten sollte. Um eine Rückzahlung zu viel bezahlter Beiträge kann es sich kaum handeln, waren mit der Konkursforderung bis am 20./21. Mai 2024 doch im Gegenteil noch Beiträge an die berufliche Vorsorge aus vergangenen Jahren offen (vgl. act. 5/5+6; act. 9/3). Generell scheint die Schuldnerin ihre Verpflichtungen betreffend berufliche Vorsorge jeweils erst auf Betreibung hin erfüllt zu haben (vgl. act. 5/12). Selbst wenn die entsprechende Angabe aber richtig wäre, würde es sich dabei um einen besonderen, einmaligen Umstand handeln und wäre der im bisherigen Geschäftsjahr erzielte Gewinn für die Zukunft nicht aussagekräftig. Vor diesem Hintergrund lassen die eingereichten Unterlagen nicht auf einen positiven Geschäftsgang 2025 schliessen. Zu Gunsten der Schuldnerin ist nur, aber immerhin davon auszugehen, dass sich Aufwand und Ertrag ungefähr die Waage halten werden. 6.5. Im Rahmen der Gesamtwürdigung ist festzuhalten, dass es sich um den ersten Konkurs während des fast 30-jährigen Bestehens der Schuldnerin handelt. Das rechtfertigt grundsätzlich einen etwas milderen Beurteilungsmassstab. Gleichzeitig ist aber auch zu berücksichtigen, dass in den vergangenen fünf Jahren zahlreiche Betreibungen gegen die Schuldnerin eingeleitet wurden. Die Betreibungen betrafen grösstenteils öffentlich-rechtliche Forderungen, die erst seit dem 1. Januar 2025 zum Konkurs führen können. Es scheint, dass sich die Schuldnerin in den vergangenen Jahren nur durch Vernachlässigung ihrer öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen über Wasser halten konnte. Die kurzfristigen Verbindlichkeiten der Schuldnerin (Fr. 75'870.–) übersteigen ihre flüssigen Mittel (Fr. 29'389.36) deutlich. Anhaltspunkte für eine Verbesserung der finanziellen Lage sind entgegen dem Dafürhalten der Schuldnerin nicht ersichtlich. Der Umsatz ist im Vergleich zum Geschäftsjahr 2024 rückläufig und das bisherige positive Geschäftsergebnis 2025 – sofern überhaupt richtig – nicht repräsentativ. Es gelingt der Schuldnerin somit nicht, glaubhaft zu machen, dass sie in der Lage ist, in näherer Zukunft ihren laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen und innert längstens zwei Jahren die bestehenden Schulden abzutragen. Die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin erscheint wahrscheinlicher, als ihre Zahlungsfähigkeit.

- 10 - 7. Somit sind die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses nicht erfüllt. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Es bleibt, die Schuldnerin auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist (dazu insbesondere KUKO SchKG-DIGGELMANN/ENGLER, 3. Aufl. 2025, Art. 195 N 3, N 3a und N 5). 9. Ausgangsgemäss wird die Schuldnerin für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Der Schuldnerin nicht, weil sie unterliegt, der Gläubigerin nicht, weil ihr im Beschwerdeverfahren keine zu entschädigenden Umtriebe entstanden sind. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und über die Schuldnerin wird mit Wirkung ab 17. Juni 2025, 08.00 Uhr, der Konkurs eröffnet. 2. Das Konkursamt Dielsdorf wird mit der Durchführung des Konkurses beauftragt. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Dielsdorf, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Dielsdorf-Nord, je gegen Empfangsschein.

- 11 - 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am: 17. Juni 2025

PS250143 — Zürich Obergericht Zivilkammern 16.06.2025 PS250143 — Swissrulings