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Zürich Obergericht Zivilkammern 11.08.2025 PS250141

11 agosto 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,857 parole·~14 min·1

Riassunto

Revision der Einkommenspfändung vom 13. Dezember 2024

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS250141-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Schmidt Urteil vom 11. August 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführer, gegen 1. B._____, 2. C._____, Beschwerdegegner, 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____, betreffend Revision der Einkommenspfändung vom 13. Dezember 2024 / Pfändung Nr. 1 / Betreibung Nr. 2, 3, 4 (Beschwerde über das Betreibungsamt Schlieren/Urdorf) Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 21. Mai 2025 (CB240027)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Am 6. Mai 2024 stellten die Beschwerdegegner 1 und 2 aufgrund dreier Verlustscheine beim Betreibungs- und Stadtammannamt Schlieren/Urdorf (fortan Betreibungsamt) drei Fortsetzungsbegehren (Betreibungen Nr. 5, 6 und 7) und ersuchten um gründliche und genaue Prüfung der Schuldnerangaben und Belege (act. 6/3/5). Daraufhin eröffnete das Betreibungsamt die Betreibungen Nr. 2, 3 und 4 und vollzog am 31. Mai 2024 die entsprechende Pfändung im Beisein des Beschwerdeführers auf dem Amt (act. 5, E. II.2). Im Nachgang zum Vollzug setzte das Betreibungsamt dem Beschwerdeführer Frist bis zum 10. Juni 2024, um diverse Unterlagen und Belege nachzureichen (Geschäfts-Nr. CB240010-M; act. 5, E. II.2). Am 17. Juli 2024 berechnete das Betreibungsamt das Existenzminimum des Beschwerdeführers sowie von dessen Ehefrau von monatlich total Fr. 9'186.00 und erliess aufgrund einer negativen Pfändungsquote direkt in allen Betreibungen einen Verlustschein. Gegen diese Verlustscheine erhoben die Beschwerdegegner erstmals Beschwerden, welche mit Urteilen vom 23. bzw. 24. September 2024 gutgeheissen wurden. Das Betreibungsamt wurde angewiesen, den Sachverhalt im Sinne der Erwägungen genauer abzuklären und die Pfändung resp. den Pfändungsvollzug zu ergänzen (Geschäfts-Nr. CB240010-12; act. 6/10/14, act. 6/11/14 und act. 6/12/14; act. 5, E. II.2). Das Betreibungsamt nahm sodann eine erneute Einkommenspfändung vor und erliess am 26. November 2024 eine Pfändungsurkunde, wobei keine Kinderbetreuungskosten in das Existenzminimum eingerechnet wurden. Aufgrund einer Anpassung der einjährigen Frist hinsichtlich der Einkommenspfändung erliess das Betreibungsamt am 5. Dezember 2024 eine revidierte Pfändungsurkunde (act. 6/6/14-15). Am 13. Dezember 2024 erliess das Betreibungsamt sodann erneut eine Revisionsverfügung, mit welcher wiederum Fr. 4'000.– Kinderbetreuungskosten Eingang in das Existenzminimum fanden (act. 6/6/17). 1.2. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2024 (act. 6/1) beantragten die Beschwerdegegner die beim Bezirksgericht Dietikon als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (fortan Vorinstanz) die Aufhebung der Revi-

- 3 sion der Einkommenspfändung vom 13. Dezember 2024 in der Pfändung Nr. 1 resp. in den Betreibungen Nr. 2, 3 und 4. Ferner beantragten sie, das Betreibungsamt anzuweisen, den Sachverhalt mit gehöriger Sorgfalt abzuklären und nach Abklärung eine korrekte Revision der Einkommenspfändung sowie Pfändung vorzunehmen (act. 6/1, Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2). Die Beschwerdegegner brachten hierzu zusammengefasst vor, dass das Betreibungsamt seinen Pflichten im Rahmen der Pfändung des Beschwerdeführers nicht genügend nachgekommen sei. Das Betreibungsamt habe es unterlassen, die Angaben des Beschwerdeführers gegenüber dem Betreibungsamt eingehend zu überprüfen und seine Verhältnisse sowie diejenigen seiner Ehefrau von Amtes wegen gehörig abzuklären. Dies, obwohl bereits drei Beschwerden in denselben Betreibungen resp. Pfändungen geführt und von der Aufsichtsbehörde gutgeheissen worden seien. Das Betreibungsamt habe nach der Gutheissung der Beschwerden zwar eine Einkommenspfändung vorgenommen, es seien aber schlussendlich erneut ungerechtfertigterweise Kinderbetreuungskosten von Fr. 4'000.–, Autoleasingkosten von Fr. 533.40 sowie pauschale Arbeitsfahrtkosten von Fr. 600.– in das Existenzminimum eingerechnet worden. Anderseits habe es das Betreibungsamt weiterhin unterlassen, periodische Zahlungseingänge von rund Fr. 15'500.– eingehend abzuklären (act. 6/1). In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, eventualiter nach Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme (act. 6/1, prozessuale Anträge Ziff. 3 und 4). 1.3. Mit Beschluss vom 7. Januar 2025 zog die Vorinstanz Verfahrensakten bei. Ferner setzte sie dem Betreibungsamt Frist zur Vernehmlassung sowie Einreichung der Betreibungsakten und dem Beschwerdeführer Frist zur Stellungnahme an. Gleichzeitig wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt (act. 6/4). Nach Eingang der Vernehmlassung vom 16. Januar 2025 samt Beilagen (act. 6/5 und 6/6/1-22) sowie der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 24. Januar 2025 (act. 6/8) hiess die Vorinstanz die Beschwerde mit Urteil vom 21. Mai 2025 (act. 3 = act. 5 [Aktenexemplar] = act. 6/13) gut, hob die Revision der Einkommenspfändung vom 13. Dezember 2024 in der Pfändung Nr. 1 (Betreibung Nr. 2, 3 und 4) auf und wies das Betreibungsamt an, das betreibungsrechtli-

- 4 che Existenzminimum des nunmehrigen Beschwerdeführers unter Beachtung der vorinstanzlichen Erwägungen neu zu bestimmen. 1.4. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Mai 2025 samt Beilagen (act. 2, act. 3, act. 4/1-3) Rekurs (recte: Beschwerde, vgl. nachfolgend E. 2.2) bei der Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Er beantragt, den Entscheid des Bezirksgerichts Dietikon vom 21. Mai 2025 aufzuheben und sein Existenzminimum unter korrekter Anwendung von Art. 93 SchKG sowie unter umfassender Würdigung der tatsächlichen familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse neu festzulegen (act. 2, Rechtsbegehren, Ziff. 1 und 2). Ferner beantragt der Beschwerdeführer, es sei festzustellen, dass die aktuelle Festlegung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums auf Fr. 2'362.– offensichtlich unzureichend sei, insbesondere bei einer Miete von Fr. 2'240.– und der Verantwortung für eine fünfköpfige Familie (act. 2, Rechtsbegehren, Ziff. 3). Schliesslich ersucht er um rückwirkende Berücksichtigung der Differenz zwischen dem tatsächlichen Existenzminimum gemäss den Vorgaben des Kantons Schaffhausen und der bisherigen Berechnung (act. 2, Rechtsbegehren, Ziff. 4). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1- 14/3). Auf weitere prozessleitende Schritte wurde verzichtet. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG und § 84 GOG). Mit der Beschwerde kann folglich die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der zehntägigen Rechtsmittelfrist (Art. 18 Abs. 1 SchKG; § 84 GOG), schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Begründen bedeutet, sich mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids im Einzelnen auseinanderzusetzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leide. Auch juristische Laien, an deren Begründung keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden, dürfen sich nicht darauf beschrän-

- 5 ken, bloss auf die Vorakten zu verweisen, pauschale Kritik am vorinstanzlichen Entscheid zu üben oder das zu wiederholen, was sie bereits vor Vorinstanz vorgebracht haben (vgl. OGer ZH PS240079 vom 16. Mai 2024, E. 3.1.1; PS210006 vom 4. Februar 2021, E. 4; PS200210 vom 2. November 2020, E. 4; PS160079 vom 26. Mai 2016, E. II.3.1). Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist ohne Weiteres auf die Beschwerde nicht einzutreten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, E. 5.1; PS240079 vom 16. Mai 2024, E. 3.1.1). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011, E. 3.4; PS240079 vom 16. Mai 2024, E. 3.1.1 in fine). 2.2. Die Beschwerde wurde innert der Rechtsmittelfrist am 23. Mai 2025 rechtzeitig eingereicht (vgl. act. 6/14/3). Die Beschwerde enthält grundsätzlich auch eine Begründung. Dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde als "Rekurs" bezeichnet, schadet ihm nicht. Gemäss konstanter Praxis der Kammer sind unrichtig bezeichnete Rechtsmittel ohne Weiteres mit dem richtigen Namen und nach den richtigen Regeln zu behandeln (OGer ZH NE220002 vom 6. September 2022, E. 2.1; PF110004 vom 9. März 2011, E. 5.2). Entsprechend ist die Eingabe vom 23. Mai 2025 (act. 2) als Beschwerde entgegenzunehmen. 2.3. Der Beschwerdeführer beantragte im vorinstanzlichen Verfahren die Abweisung der Beschwerde der Beschwerdegegner als unbegründet und die Bestätigung der Verfügung des Betreibungsamtes Schlieren/Urdorf, den Beizug der notwendigen Unterlagen beim Betreibungsamt sowie die Einsichtnahme des Gerichts in die korrekten und vollständigen Unterlagen, die Rückerstattung zu viel gepfändeter Beträge, die Überprüfung der nach Auffassung des Beschwerdeführers fehlerhaften Lohnberechnung und eine Vereinheitlichung der Berechnungsgrundlagen zwischen den Betreibungsämtern zwecks Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen und unfairer Belastungen (act. 6/8, S. 3 f.). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren stellt der Beschwerdeführer – abgesehen von dem erst aufgrund des vorinstanzlichen Entscheids aktuell gewordenen Antrag auf Aufhebung desselben – teils abweichende bzw. den vorinstanzlich gestellten Anträgen ledig-

- 6 lich sinngemäss entsprechende Anträge (namentlich die Neufestlegung des Existenzminimums, die Feststellung, dass die aktuelle Festlegung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums unzureichend sei und die rückwirkende Berücksichtigung der Differenz zu dem gemäss den Vorgaben des Kantons Schaffhausen berechneten Existenzminimum, vgl. act. 2, S. 1). Angesichts des Verbots neuer Anträge im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren (vgl. E. 2.1) stellt sich die Frage, ob auf die betreffenden Anträge des Beschwerdeführers überhaupt eingetreten werden kann. Wie es sich damit verhält, kann dahingestellt bleiben, da sich die Beschwerde, wie sogleich zu zeigen sein wird, ohnehin als unzulässig bzw. unbegründet erweist. 3. 3.1. Vorab ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer die streitgegenständliche Verfügung des Betreibungsamts vom 13. Dezember 2024 (act. 6/6/17) – wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren – teils unabhängig von den Vorbringen der Beschwerdegegner und unabhängig davon, ob die Beschwerde der Beschwerdegegner zu deren Abänderung geführt hat, beanstandet. Soweit es sich hierbei nicht um die Nichtigkeit der Verfügung begründende Rügen handelt, hätten diese vom Beschwerdeführer innerhalb der zehntägigen Anfechtungsfrist mittels Beschwerde geltend gemacht werden müssen (BSK SchKG I-VONDER MÜHLL, 3. Aufl. 2021, Art. 92 N 64, Art. 93 N 65). Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers können daher vorliegend lediglich unter dem beschränkten Blickwinkel einer allfälligen Nichtigkeit berücksichtigt werden. Ansonsten ist darauf nicht einzutreten. 3.2. 3.2.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung der materiellen Gerechtigkeit und Existenzsicherung. Die aktuell festgesetzte Höhe des Existenzminimums in der Höhe von Fr. 2'362.– sei angesichts der tatsächlichen Lebenshaltungskosten des Beschwerdeführers realitätsfremd und verfassungswidrig. Bereits die Miete betrage Fr. 2'240.–, wodurch gerade einmal Fr. 122.– monatlich für alle weiteren Ausgaben – wie Nahrung, Strom, Versicherungen, Kleidung, Trans-

- 7 port, Kinderbetreuung etc. übrig blieben, was im Widerspruch zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung und den einschlägigen kantonalen Richtlinien stehe. Die Bemessung des Existenzminimums habe sich am tatsächlichen Bedarf und nicht an pauschalen Annahmen zu orientieren. Eine Pfändung, die das Überleben von ihm und seiner Familie gefährde, sei unzulässig (act. 2, S. 2 f.). 3.2.2. Die Ausführungen des Beschwerdeführers beruhen auf der unzutreffenden Annahme, dass die Vorinstanz die Höhe des Existenzminimums bereits bestimmt und verbindlich auf Fr. 2'362.– festgesetzt hätte. Die Vorinstanz hat die Revision der Einkommenspfändung vom 13. Dezember 2024 zwar aufgehoben und das Betreibungsamt angewiesen, das betreibungsrechtliche Existenzminimum unter Beachtung der vorinstanzlichen Erwägungen neu zu bestimmen (act. 5, Dispositiv-Ziff. 1). Verbindlich hat die Vorinstanz dabei jedoch lediglich vorgegeben, dass die im Existenzminimum einkalkulierten Leasingraten für das Zweitfahrzeug nicht zu berücksichtigen seien, was zu einer Reduktion um Fr. 533.40 führt (vgl. act. 5, E. 4.1). Ferner erwog die Vorinstanz, dass die Erwägungen aus den Entscheiden vom 23. bzw. 24. September 2024 teilweise noch aktuell geblieben seien und das Betreibungsamt weitere Abklärungen hinsichtlich der Erforderlichkeit und des Umfangs der Kinderbetreuung zu treffen habe (act. 5, E. 4.3). Das Betreibungsamt wird somit zunächst weitere Abklärungen zu treffen haben. Die definitive Höhe des neu bestimmten Existenzminimums steht derzeit nicht fest. Selbst wenn das Betreibungsamt nach nochmaliger Abklärung zum Schluss käme, dass die derzeit berücksichtigten Betreuungskosten von Fr. 4'000.– überhaupt nicht zu berücksichtigen seien, führte dies entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht dazu, dass das Existenzminimum von derzeit Fr. 9'973.40 (vgl. act. 6/6/17, S. 2) auf Fr. 2'362.– herabgesetzt würde. Die Rüge des Beschwerdeführers ist damit unbegründet. Ein Nichtigkeitsgrund ist nicht ersichtlich.

- 8 - 3.3. 3.3.1. Der Beschwerdeführer rügt sodann, die Vorinstanz sei irrtümlich davon ausgegangen, dass er weiterhin als Uber-Fahrer tätig sei und seine Ehefrau ein Erwerbseinkommen erziele, was nicht zutreffe. Er arbeite seit April 2024 nicht mehr als Uber-Fahrer und erziele seither kein Einkommen aus dieser Tätigkeit. Seine Ehefrau sei seit dem 7. April 2025 arbeitslos und erziele keinerlei Erwerbseinkommen mehr. Er sei derzeit alleiniger Ernährer einer fünfköpfigen Familie, was bei der Berechnung des Existenzminimums zwingend zu berücksichtigen gewesen wäre. Die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz sei daher offensichtlich unvollständig und führe zu einem grob fehlerhaften Entscheid (act. 2, S. 2). Der Beschwerdeführer legt diverse Urkunden, namentlich eine Bestätigung seines Arbeitgebers, wonach er auf das Auto angewiesen sei (act. 4/1), ein Arbeitszeugnis seiner Ehefrau (act. 4/2) sowie Kontobewegungen im Zeitraum vom 23. Mai 2023 bis zum 23. Mai 2025 (act. 4/3) ins Recht. 3.3.2. Die Beschwerdegegner hatten im vorinstanzlichen Verfahren beanstandet, dass das Betreibungsamt die Hintergründe von Kontogutschriften auf das Konto des Beschwerdeführers im Zeitraum Januar bis Mai 2024 im Umfang von Fr. 15'579.76 nicht gehörig abgeklärt habe und lediglich von einem durchschnittlichen Zusatzeinkommen von Fr. 1'075.05 ausgegangen sei (act. 6/1, Rz. 39 ff.). Die Vorinstanz kam zum Schluss, das Betreibungsamt habe die zulässigen Abklärungen getroffen und der Beschwerdeführer sei darauf zu behaften, dass er gegenüber Drittpersonen über Forderungen verfüge. Ferner schlussfolgerte die Vorinstanz, dass das vom Betreibungsamt errechnete monatliche Zusatzeinkommen von Fr. 1'075.– nicht zu beanstanden sei (act. 5, E. 4.4). 3.3.3. Im vorinstanzlichen Verfahren war damit die Frage zu beantworten, ob die Zusatzeinkünfte gemäss den Anträgen der Beschwerdegegner genauer abzuklären bzw. zu erhöhen seien (vgl. act. 6/1, Rz. 39 ff.), wobei die Vorinstanz zum Schluss kam, dass die Revisionsverfügung des Betreibungsamtes (act. 6/6/17) bezüglich der angenommenen Zusatzeinkommen nicht zu beanstanden sei. Der Beschwerdeführer selbst hatte die Revisionsverfügung des Betreibungsamtes offenbar nicht angefochten, zumal er im Rahmen seiner Stellungnahme zur Be-

- 9 schwerde zwar das vom Betreibungsamt angenommene Zusatzeinkommen kritisierte und um Überprüfung der seines Erachtens fehlerhaften Lohnberechnung ersuchte (vgl. act. 6/8, S. 4), gleichzeitig aber ausdrücklich die Bestätigung der Verfügung des Betreibungsamtes beantragte (vgl. act. 6/8, S. 3). Unklar ist, gegen welche Erwägungen der Vorinstanz sich der Beschwerdeführer richtet, wenn er geltend macht, er erziele seit April 2024 kein Einkommen als Uber-Fahrer mehr. Weder dem angefochtenen Entscheid, noch den Akten lässt sich diesbezüglich entnehmen, dass sich das zusätzlich berücksichtigte Einkommen aus Uber-Fahrten zusammensetzen würde (vgl. act. 5, E. 4.4 sowie act. 6/6/7 und act. 6/6/10). Das Betreibungsamt errechnete vielmehr den Durchschnittswert aus diversen Einkünften im Zeitraum April bis September 2024 und damit (abgesehen von einer Gutschrift über Fr. 125.27 am 22. April 2024, vgl. act. 6/6/7 und act. 6/6/10) ohne Berücksichtigung von Uber-Fahrten (vgl. act. 6/6/10). In seiner Stellungnahme zur Beschwerde hatte der Beschwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht, es seien hinsichtlich seines Einkommens fälschlicherweise Uber-Fahrten berücksichtigt worden, sondern dass es sich um einmalige Zahlungen handle, welche nicht als Einkommen anzusehen seien. Sein nunmehriger Einwand beruht damit zusätzlich auf neuen Tatsachenbehauptungen, welche im Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen sind (vgl. vorstehend, E. 2.1). Nichtigkeitsgründe sind nicht ersichtlich, zumal die vom Betreibungsamt berücksichtigten Einnahmen in den Bankauszügen dokumentiert sind. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die finanziellen Verhältnisse hätten sich aufgrund der Arbeitslosigkeit seiner Ehefrau seit April 2025 verändert, ist darüber vorliegend nicht zu entscheiden. Massgeblich sind die Verhältnisse im Pfändungszeitpunkt. Nachträglichen Änderungen der Verhältnisse wäre gegebenenfalls mit einer Revision der Einkommenspfändung Rechnung zu tragen (BSK SchKG I-VONDER MÜHLL, 3. Aufl. 2021, Art. 93 N 17). 3.3.4. Mit Blick auf die im Beschwerdeverfahren erneut eingereichte Bestätigung der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, wonach er auf das Auto angewiesen sei (act. 4/1, vgl. auch act. 6/8), geht aus der Beschwerde nicht hervor, welche Behauptung der Beschwerdeführer damit belegen möchte. Die Vorinstanz legte ihrem Entscheid zugrunde, dass der Beschwerdeführer ein Auto benötige, erach-

- 10 tete für die Fahrt zur Arbeit aber das im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Auto als ausreichend. Dem geleasten Auto, welches nach Angaben des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren zum Kindertransport erforderlich sei, komme hingegen kein Kompetenzcharakter zu, sodass die monatlichen Leasingkosten nicht zu berücksichtigen seien, zumal deren effektive Bezahlung nicht urkundlich nachgewiesen sei (act. 5, E. 4.1). Da sich der Beschwerdeführer mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinandersetzt bzw. nicht darlegt, weshalb ein zweites Auto erforderlich sei, hat es bei der vorinstanzlichen Schlussfolgerung sein Bewenden. 3.4. 3.4.1. Der Beschwerdeführer rügt sodann ein pflichtwidriges Verhalten des Betreibungsamts. Dieses habe trotz mehrfacher gerichtlicher Hinweise die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse weder vollständig erhoben noch korrekt gewürdigt. Das Betreibungsamt sei bereits mit Entscheiden vom 23. und 24. September 2024 auf die Mängel hingewiesen worden. Dass nun erneut eine falsche Grundlage für eine derart einschneidende Pfändung gewählt worden sei, verletzte grundlegende Prinzipien rechtsstaatlichen Handelns (Art. 29 Abs.1 BV). 3.4.2. Aus der Beschwerde geht nicht hervor, was der Beschwerdeführer aus den vorgenannten Vorbringen konkret für sich ableiten möchte. Soweit ersichtlich übt er lediglich appellatorische Kritik am Vorgehen des Betreibungsamts. Darauf ist nicht näher einzugehen, zumal die Vorinstanz die Sache ohnehin zwecks Abklärung der noch offen gebliebenen Punkte an das Betreibungsamt zurückgewiesen hat. 3.5. Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

- 11 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner 1 und 2 unter Beilage von Doppeln der Beschwerdeschrift (act. 2), an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Schlieren/Urdorf, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Schmidt versandt am: 12. August 2025

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