Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250132-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth Urteil vom 8. Juli 2025 in Sachen A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X2._____ gegen B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 7. Mai 2025 (EK250648)
- 2 - Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 7. Mai 2025 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich für folgende Forderungen der Gläubigerin den Konkurs über die Schuldnerin (act. 11): Betreibungs-Nr. 1 CHF 1'618.00 nebst Zins zu 5 % seit 28.11.2024 CHF 173.20 ohne Zins CHF 196.60 Betreibungskosten Betreibungs-Nr. 2 CHF 3'450.00 nebst Zins zu 5 % seit 04.12.2024 CHF 90.20 -- CHF 182.60 Betreibungskosten Dagegen erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 19. Mai 2025 (Datum Poststempel) Beschwerde. Sie beantragt die Aufhebung des Konkurses und ersucht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2). Sodann reichte sie zahlreiche Beilagen ein (act. 5/3-13). Der Konkursentscheid konnte der Schuldnerin nicht zugestellt werden. Die erste Sendung an die Domiziladresse wurde mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden" retourniert und die zweite an C._____, Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung, adressierte Sendung wurde nicht abgeholt (act. 6 und 12/14-15). Nach Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO gilt eine eingeschriebene Sendung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt, sofern der Adressat mit einer Zustellung rechnen musste. Die Vorladung zur Verhandlung über das Konkursbegehren wurde nach einer gescheiterten Zustellung an die Domiziladresse der Schuldnerin an C._____ zugestellt, welcher für die Schuldnerin einzelzeichnungsberechtigt ist (act. 12/9- 10). Damit wusste die Schuldnerin vom Verfahren und musste mit weiteren Zustellungen rechnen, weshalb betreffend das angefochtene Urteil die Zustellungsfiktion nach Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO greift. Die Sendung wurde C._____ gemäss der Sendungsverfolgung der Post am 14. Mai 2025 zur Abholung gemeldet, so
- 3 dass die siebentägige Abholfrist am 21. Mai 2025 endete (act. 12/15). Die Beschwerde vom 19. Mai 2025 erfolgte damit rechtzeitig. Die Schuldnerin ist darauf hinzuweisen, dass die durch das Konkursamt Aussersihl-Zürich publizierte vorläufige Konkursanzeige (act. 2 S. 4 f., act. 5/3) nicht mit der Publikation von Entscheiden durch das Gericht gleichzusetzen ist. Eine Publikation des Konkursdekretes durch das Konkursgericht, welche die Beschwerdefrist ausgelöst hätte, erfolgte vorliegend nicht. 2. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass die Schuld einschliesslich der Zinsen und Kosten getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist, oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet. Die Erteilung der aufschiebenden Wirkung hängt nach der Praxis der Kammer davon ab, ob innert der Beschwerdefrist einer der vorgenannten Konkursaufhebungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachgewiesen wird und (falls es darauf ankommt) die Zahlungsfähigkeit des Konkursiten nicht schon auf den ersten Blick geradezu ausgeschlossen ist (vgl. ZR 112 [2013] Nr. 4). Beim Konkursaufhebungsgrund der Hinterlegung muss der geschuldete Betrag einschliesslich Zinsen und Betreibungskosten vor Ablauf der Beschwerdefrist beim Obergericht zuhanden der Gläubigerin hinterlegt worden sein (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Die Kosten des Konkursamtes und des erstinstanzlichen Konkursgerichts sind praxisgemäss (ebenfalls vor Ablauf der Beschwerdefrist) beim zuständigen Konkursamt sicherzustellen (vgl. OGer PS110095 vom 6. Juli 2011). 3.a) Mit Einreichung der Beschwerde belegte die Schuldnerin, dass sie am 16. und 19. Mai 2025 Fr. 66'000.– bzw. Fr. 44'000.–, total Fr. 110'000.–, zuhanden der Obergerichtskasse einbezahlt hatte (act. 2 Rz 19 ff., act. 5/5-6, act. 7-8). Davon entfallen nach Angaben der Schuldnerin Fr. 1'829.30 (Forderung inkl. Zinsen) zzgl. Fr. 196.60 Kosten, total Fr. 2025.90, auf die der Konkurseröffnung zugrunde liegende Betreibung Nr. 1(act. 2 Rz 24 und 31). Weitere Fr. 3'618.65 (Forderung inkl. Zinsen) zzgl. Fr. 182.60 Kosten, total Fr. 3'801.25, seien an die der
- 4 - Konkurseröffnung zugrunde liegende Betreibung Nr. 2 anzurechnen (act. 2 Rz 25 und 31). Damit wurden beide Konkursforderungen von insgesamt Fr. 5'827.15 samt Zinsen und Kosten rechtzeitig bei der Obergerichtskasse hinterlegt. Die Differenz von Fr. 8.30 zum durch die Kammer errechneten Betrag von Fr. 5'818.85 ist auf die unterschiedliche Zinsberechnung zurückzuführen (act. 2 Rz 20, act. 9/1-2). Damit liegt der Konkurshinderungsgrund der Hinterlegung im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG vor. In seiner Beschwerde erwähnt die Schuldnerin zwar die erstinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 400.–, zu den Kosten des Konkursamtes äussert sie sich indes nicht explizit. Sie gehe davon aus, dass Gerichtskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 4'000.– zu hinterlegen seien (act. 2 Rz 33 f.). Somit ist anzunehmen, dass die Schuldnerin mit den (in den hinterlegten Fr. 110'000.– enthaltenen) Fr. 4'000.– für Gerichtskosten nebst den Kosten des Konkursgerichtes auch diejenigen des Konkursamtes in der Höhe von Fr. 1'200.– (act. 10), zusammen Fr. 1'600.–, sicherstellen wollte. Es bleibt zu wiederholen, dass diese Kosten grundsätzlich beim zuständigen Amt, welches auch über die Höhe der Kosten Auskunft geben kann, hätten sichergestellt werden sollen. b) Mit Verfügung vom 21. Mai 2025 wurde der Beschwerde einstweilen aufschiebende Wirkung erteilt. Der Kostenvorschuss von Fr. 750.– für das Beschwerdeverfahren ist ebenfalls aus dem für Gerichtskosten hinterlegten Betrag von Fr. 4'000.– zu beziehen (act. 13 S. 4). 4. Nebst dem Nachweis eines Konkurshinderungsgrundes hat die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Die Schuldnerin hat deshalb aufzuzeigen, dass sie in der Lage ist, ihren laufenden Verpflichtungen nachzukommen und in absehbarer Zeit auch die bestehenden Schulden abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen sie noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen; anders verhält es sich, wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung ihrer finanziellen Situation zu erkennen sind und sie auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Absehbare Veränderungen, die
- 5 ihr die Tilgung ihrer Schulden erlauben würden, sind grundsätzlich zu berücksichtigen; diese müssen jedoch so konkret dargelegt werden, dass glaubhaft ist, die gegenwärtigen Zahlungsschwierigkeiten seien vorübergehender Natur. Der Umstand, dass offene Betreibungen mittlerweile beglichen wurden, darf als ein Indiz für eine bloss temporäre Illiquidität berücksichtigt werden. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich hingegen ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck (zum Ganzen vgl. BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012 E. 2.3; BGer 5A_115/2012 vom 20. April 2012 E. 3). 5.a) Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage einer Schuldnerin gibt insbesondere das Betreibungsregister. Gemäss der Auskunft aus dem Register des Betreibungsamtes Zürich 4 (act. 5/4) wurden vom 14. Mai 2024 bis zum 13. Mai 2025 21 Betreibungen eingeleitet, wovon fünf durch Zahlung erledigt sind. Die Anzahl Betreibungen in 12 Monaten für zum Teil beträchtliche Beträge sowie der Umstand, dass es in zwei Fällen zur Konkursandrohung kam, lässt auf erhebliche Zahlungsschwierigkeiten schliessen. Wie dargelegt wurden die den Konkursbegehren zugrunde liegenden Betreibungen Nr. 1 und 2 inzwischen bei der Gerichtskasse hinterlegt. Damit sind noch 14 Betreibungen für Forderungen im Gesamtbetrag von rund Fr. 134'615.– offen. Dass im Zuge der Konkurseröffnung diverse Betreibungen mit einem "K" versehen wurden, ist für die Zwecke des Beschwerdeverfahrens, in dem es auf den Stand des betreffenden Betreibungsverfahrens vor der Konkurseröffnung ankommt, untauglich. Von den von der Schuldnerin an die Obergerichtskasse bezahlten Fr. 110'000.– entfallen wie oben ausgeführt Fr. 5'827.15 auf die Konkursforderungen, Fr. 1'600.– auf die Kosten des Konkursgerichtes und des Konkursamtes sowie Fr. 750.– auf den Vorschuss für das Beschwerdeverfahren (E. 3.). Der Restbetrag von Fr. 101'822.85 ist somit auf die noch offenen Betreibungen von Fr. 134'615.– anzurechnen. Damit verbleiben offene in Betreibung gesetzte Forderungen von Fr. 32'792.15. Anzumerken ist, dass die Schuldnerin die Zinsen bis zur Beschwerdeerhebung am 19. Mai 2025 berechnete (act. 2 Rz 20). Nach Art.
- 6 - 209 SchKG hört jedoch der Zinsenlauf gegenüber der Schuldnerin mit der Eröffnung des Konkurses, vorliegend am 7. Mai 2025 auf. b) Die Schuldnerin betreibt den "D'._____" (fortan D._____) sowie den "E'._____" (fortan E._____) in Zürich. Sie führt aus, durch die Übernahme des E._____ letztes Jahr sei sie in finanzielle Schwierigkeiten geraten, da die nötigen Synergien erst hätten geschaffen werden müssen. Dies habe zu einer vorübergehenden, aber nicht existenzbedrohenden Zahlungsunfähigkeit geführt. Die im März 2025 erstellte Liquiditätsplanung habe ergeben, dass für die nächste Zeit ein Liquiditätsbedarf von Fr. 105'044.88 bestehe, welchen sie durch ein privates Darlehen in der Höhe von Fr. 100'000.– gedeckt habe (act. 2 Rz 16 und 36 ff., act. 5/7-8). Die Schuldnerin reichte weder eine Kreditorenliste noch einen Jahresabschluss ein, was die Liquiditätsprüfung deutlich erschwert. In der erwähnten, nicht näher kommentierten und nicht leicht nachvollziehbaren Liquiditätsplanung listet die Schuldnerin Verpflichtungen von insgesamt Fr. 562'981.98 (offene Betreibungen, Lieferanten und verschiedene Darlehensgeber) auf, welche sie per Ende Dezember 2025 auf Fr. 353'851.55 abbauen will. Sie beabsichtigt somit, ihre Ausstände bis Ende Jahr um Fr. 209'130.43 zu reduzieren und listet hierzu in der untersten Zeile die geplanten monatlich zurückzuzahlenden Beträge auf. Auf Seite 2 der Aufstellung kumuliert sie diese Beträge unter Berücksichtigung des im jeweiligen Monat erwirtschafteten oder prognostizierten Gewinns, was zum erwarteten Liquiditätsbedarf von Fr. 105'044.88 führt. Anzumerken ist, dass die benötigte Liquidität im September gar Fr. 108'164.88 beträgt (act. 5/7). Es fällt auf, dass das Darlehen von Fr. 100'000.–, welches die Schuldnerin zusammen mit C._____ und F._____ (Gesellschafter und Geschäftsführungsmitglieder, act. 6) zur Beschaffung liquider Mittel von G._____ aufgenommen hat, unter den Kreditoren nicht aufgeführt ist; dies obwohl das Darlehen in acht Raten bis 30. September 2027 und damit kurzfristig zurückzuzahlen ist (act. 5/8). Fraglich ist sodann, ob das Darlehen überhaupt ausbezahlt worden ist. Gemäss Vertrag sollte die Auszahlung nach beidseitiger Unterzeichnung auf das Postkonto der Schuldnerin erfolgen und der Eingang schriftlich von F._____ bestätigt werden. Der Vertrag
- 7 wurde am 13. März 2025 unterzeichnet. Weder liegt eine entsprechende Gutschriftsanzeige noch die vereinbarte Eingangsbestätigung vor. Ob das Darlehen bereits im März ausbezahlt wurde, ist nicht bekannt. Dem eingereichten Postkontoauszug der Schuldnerin für den April 2025 lässt sich kein entsprechender Zahlungseingang entnehmen (act. 5/11). Fraglich ist weiter, ob der Darlehensbetrag allenfalls für die Hinterlegung der Fr. 110'000.– bei der Obergerichtskasse herangezogen wurde (oben E. 3.a). Allerdings wurde die Hinterlegung nicht vom Postkonto der Schuldnerin, sondern von nicht näher bezeichneten Privatkonten getätigt (act. 5/5-6). Die von der Schuldnerin geltend gemachte Deckung des erwarteten Liquiditätsbedarfs durch das Darlehen ist damit nicht glaubhaft. Hinzu kommt Folgendes: Im April 2025 wären gemäss Liquiditätsplanung Kosten (Miete, Personal, Waren etc.) in Höhe von Fr. 160'810.– angefallen. Im Postkonto sind jedoch nur Lastschriften von Fr. 126'819.45 verbucht. Weiter sind im April Rückzahlungen von Fr. 51'417.90 vorgesehen. Von den eben erwähnten Belastungen von Fr. 126'819.45 lassen sich indes nur zwei Zahlungen in der Höhe von rund Fr. 9'200.– an H._____ sowie I._____ AG den geplanten Rückzahlungen zuordnen (act. 5/11 S. 13 f.). Dass die restlichen Rückzahlungen von rund Fr. 40'000.– von einem anderen Konto getätigt wurden, machte die Schuldnerin nicht geltend und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Wie es sich im Februar und März 2025 verhielt, blieb ebenfalls offen. Diese Diskrepanzen lassen Zweifel an der Aussagekraft der Liquiditätsplanung aufkommen. c) Die Schuldnerin bringt weiter vor, dass sie in den letzten Monaten sogar höhere Umsätze eingefahren habe, als in der Liquiditätsplanung einberechnet worden seien. So seien im März 2025 für das D._____ Einnahmen von Fr. 61'000.– budgetiert worden, tatsächlich hätten sich diese aber auf Fr. 73'427.– belaufen und im April gar auf Fr. 93'356.– bei kalkulierten Fr. 74'000.– (act. 2 Rz 38, act. 5/7). Dem kann nicht gefolgt werden, wurden doch gemäss Umsatzliste 2025 sowohl im März und April mit dem D._____ Fr. 56'057.– bzw. Fr. 58'637.– (je inkl. Eintritte und Garderobe) und damit gar tiefere als die geplanten Umsätze erwirtschaftet (act. 5/9, Übersicht letzte Seite). Auch für die ersten beiden Maiwochen macht die Schuldnerin einen deutlich höheren Umsatz als er-
- 8 wartet geltend. Die von der Schuldnerin hervorgehobenen Einnahmen von Fr. 73'427.– im März und Fr. 93'356.– im April wurden nicht mit dem D._____, sondern mit dem E._____ erzielt, wobei dort wiederum Umsätze von je Fr. 92'000.– budgetiert wurden. Auch die höheren Maiumsätze betreffen nicht das D._____, sondern das E._____ (act. 5/10). Anstelle des geltend gemachten Budgetüberschusses muss somit von einem Manko ausgegangen werden. d) Das erwähnte Postkonto wies per 30. April 2025 einen Saldo von Fr. 4'124.69 aus (act. 5/11 S. 19). Weiter reichte die Schuldnerin zwei nur schwer lesbare Screenshots von Geschäftskonten, die sich mangels näherer Angaben nicht der Schuldnerin zuordnen lassen, mit einem Kontostand von Fr. 17'618.22 und € 536.29 ein (act. 5/12-13). e) Damit erscheint nicht glaubhaft, dass die Schuldnerin bis Ende 2025 Fr. 209'130.43 abzahlen kann. Einerseits fehlt es an der hierfür benötigten kurzfristigen Liquidität (zumal die Auszahlung des Darlehens, welches zusätzlich zurückzuzahlen wäre, nicht glaubhaft gemacht wurde), andererseits stimmen gestützt auf die eingereichten Unterlagen die prognostizierten Einnahmen und Ausgaben nicht mit der Realität der letzten Monate überein. Hinzu kommt, dass selbst nach der Rückzahlung von Fr. 209'130.43 noch mindestens Fr. 353.851.55 offen sind; dies bei einem erwarteten Gewinn von knapp Fr. 60'000.– im Jahr 2025 (act. 5/7). Abgesehen von fünf knappen Vermerken in ihrer Liquiditätsplanung äusserte sich die Schuldnerin nicht dazu. Aus diesen Anmerkungen – so sollen u.a. Fr. 44'770.– in Naturalien abgegolten werden, eine Restrückzahlung soll bei Bestellung gegen Bar erfolgen, eine Forderung sei noch in Verhandlung und ein Darlehensgeber sei der Bruder von F._____ – lässt sich mit Blick auf die Modalitäten und den Zeitpunkt der Rückzahlung nichts Konkretes ableiten. Unklar ist schliesslich, ob die noch offenen betriebenen Forderungen von Fr. 32'792.15 in der Liquiditätsplanung vom März 2025 bereits berücksichtigt wurden, wurden sie doch mehrheitlich erst ab Ende März eingeleitet. Entgegen ihrer Einschätzung scheint aufgrund der dargelegten Verhältnisse die Möglichkeit der Schuldnerin, ihre Schulden mit ihren Einnahmen und Barmitteln bis Ende Jahr bzw. innerhalb von längstens zwei Jahren abzubauen sowie in
- 9 - Zukunft ihren laufenden Verpflichtungen nachzukommen, als nicht gegeben (act. 2 Rz 17 und 36 ff., OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014). 6. In Gesamtwürdigung der finanziellen Lage der Schuldnerin kann demnach nicht von einem bloss vorübergehenden Liquiditätsengpasse ausgegangen werden. Die Schuldnerin vermochte mithin ihre Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft darzutun, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 7. Ausgangsgemäss sind die Kosten beider Instanz der Schuldnerin aufzuerlegen. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind aus dem bei der Obergerichtskasse hinterlegten Betrag von Fr. 110'000.– zu beziehen. Entschädigungen sind keine zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und über die Schuldnerin wird mit Wirkung ab Mittwoch, 9. Juli 2025, 08.00 Uhr, der Konkurs eröffnet. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und aus den bei der Gerichtskasse hinterlegten Fr. 110'000.– bezogen. 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, aus den bei ihr hinterlegten Fr. 110'000.– den Betrag von Fr. 1'600.– dem Konkursamt Aussersihl-Zürich zur Deckung seiner Kosten zu überweisen. Ein allfällig verbleibender Restbetrag fällt in die Konkursmasse der Schuldnerin. 4. Die Obergerichtskasse wird weiter angewiesen, den bei ihr hinterlegten Restbetrag von Fr. 107'650.– (Fr. 110'000.– abzüglich Fr. 750.– zweitinstanzliche Entscheidgebühr und Fr. 1'600.– Konkurskosten) dem Konkursamt Aussersihl-Zürich zuhanden der Konkursmasse der Schuldnerin zu überweisen. 5. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
- 10 - 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Aussersihl-Zürich, ferner im Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 4, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Bohli Roth versandt am: 9. Juli 2025