Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250086-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Schmidt Urteil vom 5. Mai 2025 in Sachen A._____ AG, Schuldnerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin MLE X._____ gegen B._____, Gläubiger und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 8. März 2025 (EK250244)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan Schuldnerin) ist seit dem tt.mm.1995 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Gemäss Handelsregistereintrag bezweckt sie die Erbringung von Dienstleistungen, Schulung und Entwicklung im …-bereich sowie … (act. 10). 1.2. Mit Urteil vom 18. März 2025 (act. 3 = act. 7 [Aktenexemplar] = act. 8/9) eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Zürich (fortan Vorinstanz) den Konkurs über die Schuldnerin für folgende Forderung des Gläubigers und Beschwerdegegners (fortan Gläubiger; act. 2-3 und act. 11): Grundforderung 24'000.00CHF Zins 5% seit dem 23.04.2024 bis 18.03.2025 1'081.65CHF Betreibungskosten 1'725.90CHF Total 26'807.55CHF 1.3. Gegen diesen Entscheid erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 7. April 2025 (Abgabezeitpunkt IncaMail) rechtzeitig (act. 8/11) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung des Konkurses sowie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung (act. 2 S. 3). Mit Verfügung vom 8. April 2025 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung zuerkannt (act. 12, Dispositiv-Ziff. 1) und der Schuldnerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses (Differenzbetrag zu dem für das Beschwerdeverfahren praxisgemäss verlangten Betrag von Fr. 750.00, vgl. act. 12, E. 2 f.) angesetzt (act. 12, Dispositiv-Ziff. 2). Der Kostenvorschuss wurde in der Folge fristgerecht geleistet (act. 14). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 8/1-11). Die Sache erweist sich als spruchreif. 2. Gemäss Art. 174 SchKG kann ein Entscheid des Konkursgerichts innert zehn Tagen mit Beschwerde nach ZPO angefochten werden, wobei die Parteien neue Tatsachen geltend machen können, wenn diese vor dem erstinstanzlichen
- 3 - Entscheid eingetreten sind (Abs. 1). Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren überdies aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin mit der Einlegung des Rechtsmittels ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist. 3. 3.1. Die Schuldnerin belegt, dass sie mit Valutadatum vom 14. März 2025 einen Betrag von Fr. 24'000.00 an das Betreibungsamt Zürich 2 mit dem Zahlungszweck "Betreibungs-Nr. 1 Gläubiger B._____" überwiesen hat (act. 5/3). Bei der Obergerichtskasse hat die Schuldnerin mit Valutadatum vom 31. März 2025 Fr. 3'000.00 einbezahlt (act. 5/5 und act. 9). Im Weiteren hat sie mit Zahlung vom 4. April 2025 beim Konkursamt Enge-Zürich Fr. 2'200.00 sichergestellt (act. 5/4). 3.2. Die Bezahlung des Betrags von Fr. 24'000.00 erfolgte schon vor der Konkurseröffnung, allerdings ohne Begleichung auch der Zinsen und aufgelaufenen Kosten. Es erfolgte damit keine vollständige Tilgung der Schuld im Sinne von Art. 172 Ziff. 3 SchKG vor der Konkurseröffnung. Die Schuldnerin geht zu Recht davon aus, dass die noch offenen Zinsen (5% auf Fr. 24'000.00 vom 23. April 2024 bis 18. März 2025) sich auf Fr. 1'081.80 belaufen (act. 2 S. 5 Rz. 9). Zudem betragen die Betreibungskosten – wie im vorinstanzlichen Urteil festgehalten – Fr. 1'725.90 (Betreibungskosten Fr. 250.40, Rechtsöffnungskosten Fr. 1'440.00 sowie Zustellkosten Fr. 35.50 gemäss Konkursandrohung vom 7. November 2024; act. 8/3/2). Zusammen ergibt dies einen noch offenen Betrag von Fr. 2'807.70. Das Konkursamt Enge-Zürich gab in seiner Bestätigung vom 4. April 2025 an, dass die bei ihm von der Schuldnerin einbezahlten Fr. 2'200.00 zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens und des Konkursgerichts (welche Fr. 400.00 betrugen; act. 3 S. 2) ausreichen. Dass der Betrag von Fr. 2'200.00 noch für die Deckung des offenen Zinsbetrages ausreichen würde, geht aus der Bestätigung des Konkursamtes nicht hervor. Entgegen der Ansicht der Schuldnerin (vgl. act. 2 S. 6 Rz. 13) können die noch offenen Zinsen von Fr. 1'081.80 folglich nicht mit dem an das Konkursamt einbezahlten Betrag als hinterlegt gelten. Die bei der Obergerichtskasse hinterlegten Fr. 3'000.00 reichen aber zur Deckung
- 4 der Zinsen von Fr. 1'081.80 sowie der Kosten von Fr. 1'725.90 aus. Auch der als Vorschuss für das Beschwerdeverfahren praxisgemäss verlangte Betrag von Fr. 750.00 wurde von der Schuldnerin geleistet, wobei derselbe im Betrag von Fr. 192.30 aus den von der Schuldnerin bei der Obergerichtskasse hinterlegten Fr. 3'000.00 bezogen und im Umfang von Fr. 557.70 mit Verfügung vom 8. April 2025 nachgefordert wurde (vgl. act. 12, E. 2 f. sowie vorstehend E. 1.3). Das Vorliegen des Konkursaufhebungsgrundes der Tilgung resp. Hinterlegung nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-2 SchKG ist nach dem Gesagten somit belegt. 4. 4.1. Da die betriebene Schuld einschliesslich Zinsen erst nach der Konkurseröffnung beglichen wurde, hat die Schuldnerin überdies ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen, um die Aufhebung der Konkurseröffnung zu erreichen (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Die Schuldnerin hat deshalb aufzuzeigen, dass sie in der Lage ist, in näherer Zukunft ihren laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen sowie die bestehenden Schulden (praxisgemäss innert längstens zweier Jahre; vgl. statt vieler OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014, E. 2.2 und PS230169 vom 22. September 2023 E. 4.1) abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung der finanziellen Lage zu erkennen sind und die Schuldnerin deshalb auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Das ist beispielsweise der Fall, wenn die Schuldnerin Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten einer Konkursitin gewonnenen Gesamteindruck (zum Ganzen vgl. BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012 E. 2.3; BGer 5A_115/ 2012 vom 20. April 2012 E. 3; BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2). 4.2. Auch wenn die Schuldnerin die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen ihre Behauptungen allein nicht.
- 5 - Sie muss die Angaben durch objektive Anhaltspunkte untermauern, sodass das Gericht zur Überzeugung gelangen kann, dass die Behauptungen zutreffend sind, auch wenn das Gegenteil noch für möglich gehalten wird (BGE 132 III 715 E. 3.1; BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012 E. 2.3). In der Regel unabdingbar ist ein Auszug aus dem Betreibungsregister mit entsprechenden Angaben zu den offenen Betreibungen. Zudem muss anhand von Unterlagen wie Bankauszügen, Geschäftsabschlüssen oder Debitorenund Kreditorenlisten ein mindestens grobes Bild der Unternehmung und ihrer näheren finanziellen Zukunft entstehen, welches abzuschätzen erlaubt, ob die erwähnten Voraussetzungen der Zahlungsfähigkeit erfüllt sind. Erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung sind zu stellen, wenn Verlustscheine vorhanden sind. Gleiches gilt, wenn andere Betreibungen vorliegen, die sich bereits im Stadium der Konkursandrohung befinden bzw. bei Betreibungen nach Art. 43 SchKG im Stadium der Pfändungsankündigung oder gar Pfändung (vgl. BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; 5A_181/2018 vom 30. April 2018 E. 3.1; OGer ZH PS210224 vom 28. Januar 2022 E. 4.1). 4.3. 4.3.1. Die Schuldnerin führt aus, sie biete Beratungsdienstleistungen an, wobei neben Einzelaufträgen auch langfristige Verträge bestünden (act. 2, Rz. 23). Sie verfüge über Fr. 28'726.26 auf dem Geschäftskonto (act. 2, Rz. 20, act. 5/11, Kontostand per 28. März 2025) und habe im Jahr 2025 (inklusive den potenziellen Einnahmen für den Monat April aus den laufenden Verträgen) bereits Einnahmen in der Höhe von Fr. 211'328.40 (brutto) bzw. Fr. 195'831.25 (netto) generiert. Dies ergebe durchschnittliche monatliche Einnahmen von Fr. 48'957.80 (act. 2, Rz. 21 mit Verweis auf act. 5/12). Dem stünden durchschnittliche Kosten aus den ersten drei Monaten des Jahres 2025 in der Höhe von Fr. 24'319.70 gegenüber, sodass unter Berücksichtig der monatlichen Einnahmen der bisherigen Monate ein Gewinn in der Höhe von Fr. 24'638.10 resultiere (act. 2, Rz. 22 mit Verweis auf act. 5/13 und 5/12). Gemäss ihrem Budget für das Jahr 2025 rechne die Schuldnerin mit einem Gewinn in der Höhe von Fr. 329'386 (act. 2, Rz. 25 mit Verweis auf act. 5/16). Ferner verweist die Schuldnerin auf ihren provisorischen Jahresab-
- 6 schluss 2024, gemäss welchem rund Fr. 1'280'873.03 an Aktiven vorhanden seien und das Eigenkapital rund Fr. 441'555.71 betrage (act. 2, Rz. 46 mit Verweis auf act. 5/29). 4.3.2. Die Schuldnerin macht sodann geltend, sie verfüge momentan über offene Debitoren in der Höhe von Fr. 42'552.24 und offene Kreditoren in der Höhe von Fr. 34'002.88, woraus sich ein Überschuss in der Höhe von Fr. 8'549.36 ergebe (act. 2, Rz. 19). In diesem Zusammenhang verweist die Schuldnerin auf das als Beilage 10 eingereichte Dokument (act. 5/10), welches sie im Beweismittelverzeichnis als "Offene Kreditoren und Debitoren" bezeichnet. Bei diesem Dokument handelt es sich jedoch nicht um eine Liste der offenen Kreditoren und Debitoren, sondern wahrscheinlich um einen Auszug aus dem Kreditorenkonto der Schuldnerin für den Zeitraum von 1. Januar 2025 bis 15. März 2025. Das Dokument gibt damit – entgegen der Behauptung der Schuldnerin – weder Auskunft über den aktuellen Kreditoren- und Debitorenstand der Schuldnerin, noch darüber, dass bei einer Gegenüberstellung der Debitoren und Kreditoren der Schuldnerin ein Überschuss zu ihren Gunsten bestehen würde. Dem Dokument lässt sich zum Kreditorenstand der Schuldnerin höchstens entnehmen, dass die Schuldnerin im abgebildeten Zeitraum erhaltene Rechnungen verbucht hat, für welche per 15. März 2025 noch kein Zahlungsausgang verbucht ist (vgl. die Referenznummern LR00619, LR00643, LR00636, LR00640, LR00648, LR00629, LR00639, LR00635, LR00630, LR00633, LR00644, LR00637, LR00638, act. 5/10, S. 4 ff.). Addiert man die Rechnungsbeträge ohne Gegenbuchung auf das Soll-Konto erscheinen von den seit dem 1. Januar 2025 verbuchten Rechnungen per 15. März 2025 Rechnungen im Umfang von Fr. 23'502.82 als unbezahlt. Wie hoch der aktuelle Kreditorenstand gesamthaft ist, geht aus den eingereichten Unterlagen nicht hervor. 4.3.3. Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage eines Schuldners gibt sodann das Betreibungsregister. Der von der Schuldnerin eingereichte Betreibungsregisterauszug (act. 5/17) weist per 27. März 2025 zehn Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 471'742.11 aus, indes keine Verlustscheine. Abzüglich der durch Zahlung an das Betreibungsamt beglichenen Kon-
- 7 kursforderung (im Betreibungsregisterauszug mit Fr. 24'000.– vermerkt) bestehen derzeit noch neun offene Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 447'742.11, wobei bei einer Betreibung über Fr. 60'571.55 (Betreibung-Nr. 2) die Konkursandrohung ausgestellt wurde. In den anderen Betreibungen hat die Schuldnerin Rechtsvorschlag erhoben. Hinsichtlich der Betreibung Nr. 3 der C._____ GmbH aus dem Jahr 2022 im Betrag von Fr. 149'189.40 kann mit der Schuldnerin (vgl. act. 2, Rz. 26) in Anbetracht der Fristen von Art. 88 Abs. 2 SchKG davon ausgegangen werden, dass die Betreibung nicht weiterverfolgt wurde. Zur Betreibung Nr. 4 der D._____ AG im Umfang von Fr. 2'749.35 führt die Schuldnerin aus, diese sei bezahlt worden und die Gläubigerin habe versprochen, die Betreibung innert 14 Tagen zu löschen (act. 2, Rz. 34). In diesem Zusammenhang legt die Schuldnerin einen E-Mailverkehr vom 25. Februar/28. März 2025 mit der Gläubigerin D._____ AG ins Recht, in welchem sie der D._____ AG mitteilt, sie habe den letzten offenen Betrag beglichen, und bitte um Löschung des Betreibungsregistereintrags (act. 5/24). Die Tilgung dieser Forderung erscheint damit glaubhaft, zumal im Auszug aus dem Kreditorenkonto (act. 5/10) am 1. März 2025 eine Zahlung über Fr. 15.– aufgeführt ist, welche vermutlich dem im E-Mailverkehr angesprochenen Restbetrag entspricht (act. 5/10, Referenznummer LR00624; act. 5/24). Zwei weitere Betreibungen werden von der Schuldnerin als geschuldet anerkannt: Namentlich führt die Schuldnerin zur Betreibung Nr. 5 von E._____ im Umfang von Fr. 28'890.95 aus, man habe sich mit dem Gläubiger auf einen Abzahlungsvertrag geeinigt (act. 2, Rz. 37). In diesem Zusammenhang legt die Schuldnerin eine entsprechende Vereinbarung vom 15. November 2024 ins Recht (act. 5/25). Zu der weiteren Betreibung (Betreibung Nr. 6 der F._____ im Umfang von Fr. 11'555.70) führt die Schuldnerin aus, die Betreibung entstamme einer entgangenen Rechnung. Mit der Gläubigerin sei bereits gesprochen worden, welche – leider nur mündlich – festgehalten habe, dass bei einer Aufhebung des Konkurses eine Ratenzahlung in der Höhe von Fr. 2'000.– vereinbart werden könne (act. 2, Rz. 36).
- 8 - Ferner führt die Schuldnerin im Zusammenhang mit weiteren Betreibungen aus, sie habe mit dem Gläubiger am 8. April 2022 einen Partnervertrag abgeschlossen, wodurch dieser verschiedene Projekte selbständig im Vertragsverhältnis mit der Schuldnerin abgewickelt habe. Da die Projekte, welche der Gläubiger betreut habe, nicht zufriedenstellend erfüllt worden seien, habe sie den Vertrag im 3. Quartal des Jahres 2023 gekündigt. Danach seien grundlose Rechnungen des Gläubigers gekommen, welche auch zur Konkurseröffnung geführt hätten (act. 2, Rz. 27). Die Darlehensschuld über Fr. 24'000–, welche zur Konkurseröffnung geführt habe, habe eigentlich nicht mehr bestanden, da eine Gesellschaft des Gläubigers von der Schuldnerin Aktien erhalten habe und im Gegenzug das Darlehen von Fr. 24'000.– erlassen worden sei (act. 2, Rz. 18). Die weiteren offenen Verpflichtungen stammten fast ausschliesslich aus Aktionen des Gläubigers und die Schuldnerin sei dabei, diese Dinge zu beseitigen (act. 2, Rz. 45). Hinsichtlich der im Betreibungsregister aufgeführten Betreibung Nr. 7 des Gläubigers über Fr. 24'000.– macht die Schuldnerin geltend, diese betreffe dieselbe Forderung wie die bereits beglichene Konkursforderung (act. 2, Rz. 32). Dies erscheint in Anbetracht der übereinstimmenden Forderungshöhe als glaubhaft. Zur Betreibung Nr. 8 (recte: Betreibung Nr. 9) über Fr. 6'700.– führt die Schuldnerin aus, sie stamme ebenfalls vom Gläubiger und habe keine Grundlage, weshalb sie nicht weitergeführt worden sei (act. 2, Rz. 33). Diese nicht näher begründete oder belegte knappe Ausführung lässt die Betreibung indes noch nicht als unbegründet erscheinen. Die Einleitung der Betreibung liegt auch noch nicht so weit zurück (23. Januar 2024), dass eine Fortsetzung der Betreibung als geradezu ausgeschlossen erscheinen würde (vgl. auch Art. 88 Abs. 2 SchKG). Zur Betreibung Nr. 10 der G._____ Stiftung über Fr. 43'775.– führt die Beschwerdeführerin aus, es handle sich um eine Verbindlichkeit, welche durch den Gläubiger eingebracht worden sei. Die G._____ Stiftung hätte mit der Schuldnerin keinen Mietvertrag abgeschlossen. Lediglich mit Herrn H._____, einem ehemaligen Mitarbeiter der Schuldnerin, sei ein Vertrag abgeschlossen worden. Die Schuldnerin habe hierzu bereits eine Strafanzeige gegen Herrn H._____ und die
- 9 - G._____ Stiftung eingereicht. Sie sei sich aber nicht bewusst gewesen, dass das zivilrechtliche Verfahren hierdurch nicht gestoppt werde (act. 2, Rz. 31 mit Verweis auf act. 5/17 sowie act. 5/23). Auf dieselbe Argumentation beruft sich die Schuldnerin in Bezug auf die Betreibung Nr. 4 (recte: Nr. 2) der G._____ Stiftung über Fr. 60'571.55. Zusätzlich führt sie aus, die zweite Betreibung solle die erste Betreibung, welche auch keine Grundlage gehabt hätte, ersetzen (act. 2, Rz. 35). Die Ausführungen der Schuldnerin in diesem Zusammenhang erscheinen wenig kohärent. Auf der einen Seite führt sie aus, es bestünde ohne die Betreibungen, bei welchen sie gerechtfertigt Rechtsvorschlag erhoben habe, eine Forderung im Umfang von Fr. 60'571.55 bzw. rund Fr. 60'571.70 (act. 2, Rz. 26, 44). Auf der anderen Seite scheint sie sich mit ihren Ausführungen zu der Strafanzeige und dem nicht abgeschlossenen Mietvertrag auf den Standpunkt stellen zu wollen, die Forderung bestehe nicht. Wie es sich mit der materiellen Rechtslage verhält, kann an dieser Stelle nicht entschieden werden. Selbst wenn zugunsten der Schuldnerin davon ausgegangen wird, die jüngere und auf einen höheren Betrag lautende Betreibung Nr. 2 habe die Betreibung Nr. 10 ersetzt, muss zumindest ein noch offener Betrag von Fr. 60'571.55 berücksichtigt werden, zumal für die betriebene Forderung bereits die Konkursandrohung erfolgt ist. Hinsichtlich der Betreibung Nr. 11 der I1._____ B.V. in der Höhe von Fr. 120'310.16 macht die Schuldnerin geltend, die Betreibung entstamme einem ehemaligen Projekt, das der Gläubiger gemeinsam mit einem Geschäftspartner, Herrn J._____, eingefädelt habe. Ziel dieser Zusammenarbeit sei die Erstellung einer "Credit Linkd Note" gewesen. Diese habe initial über eine Gesellschaft namens "I2._____ B.V. - …" abgewickelt werden sollen, bei welcher Herr J._____ und der Gläubiger CFO und CTO gewesen seien und welche der I1._____ B.V. gehört hätten. Der Gläubiger und Herr J._____ hätten nur ein Interesse daran gehabt, dass der Vertrag unterzeichnet werde, da Herr J._____ von der I1._____ ebenfalls eine Provision dafür erhalten habe, dass ein Vertrag unterzeichnet werde. Das Interesse, dass das Projekt durchgeführt werde, habe gänzlich gefehlt. Die beiden Geschäftsführer der Schuldnerin hätten einen Vorvertrag unterzeichnet und die dementsprechenden Rechnungen im Umfang von EUR 35'177.58 auch mit einer weiteren Gesellschaft der Schuldnerin beglichen
- 10 - (act. 2, Rz. 38 f.). In diesem Zusammenhang legt die Schuldnerin einen Kontoauszug der K._____ Genossenschaft ins Recht, aus welchem Überweisungen im Umfang von EUR 35'177.58 an die I3._____ GmbH hervorgehen (act. 5/27). Die Schuldnerin führt sodann aus, in den weiteren neun Monaten habe die Schuldnerin an der Credit Linkd Note gearbeitet und hierfür Kosten bzw. einen Schaden in der Höhe von Fr. 665'884.25 erlitten, da die I1._____ B.V. nach der Begleichung der ersten Rechnungen keinerlei Leistungen mehr erbracht habe. Dennoch habe die I1._____ B.V. laufend Rechnungen an die Schuldnerin gesendet und sodann im November 2024 die entsprechende Betreibung eingeleitet. Die Schuldnerin sei sich sicher, dass sie in einem allfälligen Prozess hohe Gewinnchancen hätte, da die Gläubigerin I1._____ B.V. der Schuldnerin Geld schulde und nicht umgekehrt (act. 2, Rz. 40 ff.). In letzterem Zusammenhang legt die Schuldnerin drei Rechnungen (RE-01226, RE-01227 und RE-01228) an die I4._____ AG im Betrag von insgesamt Fr. 665'884.25 ins Recht (act. 5/28). Hierzu ist zu sagen, dass die Darstellung der Schuldnerin schwer nachvollziehbar ist. Aufgrund des eingereichten "Proposal and Letter of Engagement" (act. 5/26) erscheint es glaubhafter, dass die Schuldnerin Geldleistungen an die I1._____ B.V. zu erbringen hatte, als umgekehrt. Aus den eingereichten Unterlagen wird auch nicht ersichtlich, dass die Schuldnerin Arbeiten an der Credit Linkd Note zu erbringen gehabt hätte, welche von der I1._____ B.V. zu entschädigen gewesen wären. Damit kann weder aufgrund des eingereichten "Proposal and Letter of Engagement" (act. 5/26) noch aufgrund der ins Recht gelegten Rechnungen (act. 5/28) als glaubhaft angesehen werden, dass die Schuldnerin gegenüber der I1._____ B.V. über eine Gegenforderung in der Höhe von Fr. 665'884.25 verfügt. Hinzu kommt, dass die von der Schuldnerin ins Recht gelegten Rechnungen (act. 5/28) nicht an die Gläubigerin I1._____ B.V. gerichtet sind, sondern an die I4._____ AG, sodass die von der Schuldnerin angedeutete Verrechnungslage – selbst unter der Annahme, es handle sich um eine Schadenersatzforderung – nicht zu erkennen ist. Zusammengefasst ist damit von fünf offenen Betreibungen im Umfang von Fr. 228'028.36 auszugehen. Davon befindet sich eine Betreibung im Umfang von Fr. 60'571.55 bereits im Stadium der Konkursandrohung. Die Schuldnerin bestreitet zwar die Begründetheit einiger dieser Betreibungen, substantiiert und belegt
- 11 ihre diesbezüglichen Einwände jedoch nur ungenügend. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, würde sich am vorliegenden Entscheid aber ohnehin nichts ändern, wenn lediglich auf die im Stadium der Konkursandrohung befindliche Betreibung abgestellt werden würde. 4.3.4. Die Schuldnerin stellt sich auf den Standpunkt, zahlungsfähig zu sein. Den Betrag von Fr. 60'571.70 könne sie zur Hälfte bereits mit ihrem Kontostand decken. Durch die langfristigen Verträge sei sie aufgrund der niedrigen Kosten in der Lage, die offene Forderung innert ca. 2 Monaten vollständig zu begleichen, da der monatliche Gewinn durchschnittlich Fr. 24'638.10 betrage und aufgrund der Langzeitverträge auch in Zukunft mit solchen Gewinnen gerechnet werden könne. Weiter sei festzuhalten, dass die offene Betreibung ohne Rechtsvorschlag nur noch deshalb bestehe, weil die Beschwerdeführerin gedacht habe, es würde ausreichen, wenn als Verteidigung die strafrechtliche Verfolgung und anschliessende Verurteilung eintreffen würde (act. 2, Rz. 44). 4.3.5. Zugunsten der Schuldnerin ist zu berücksichtigen, dass sie in der Lage war, genügend flüssige Mittel aufzubringen, um am 14. März 2025 Fr. 24'000.– zu bezahlen. Aufgrund der eingereichten Belege ist ferner ersichtlich, dass der Schuldnerin in den vergangenen Monaten aus einem Vertragsverhältnis mit der L._____ AG monatliche Einkünfte zugeflossen sind, welche gemäss der Aufstellung über die Einnahmen 2025 (act. 5/11) als auch gemäss den Zahlungseingängen auf dem Kontoauszug für März 2025 (act. 5/12) Fr. 31'000.– (brutto: Fr. 33'511.–) sowie Fr. 1'810.50 (brutto: Fr. 1'957.15) betragen und damit sogar etwas höher zu sein scheinen, als die von der Schuldnerin behaupteten Fr. 29'000–. Gleichzeitig ist aber unklar, ob weiterhin mit solchen Einkünften gerechnet werden könnte. Denn gemäss dem Vertrag mit der L._____ AG sollte erst Ende 2024 entschieden werden, ob und in welchem Ausmass eine Zusammenarbeit zwischen der L._____ AG und der Schuldnerin bestehen bleibe (act. 5/15, S. 1 und 4 unten). Die Schuldnerin äussert sich nicht dazu, ob und für welchen Zeitrahmen eine Entscheidung über die künftige Zusammenarbeit getroffen wurde. Dies erschwert die Beurteilung ihrer finanziellen Situation. Aus den eingereichten Unterlagen geht ferner hervor, dass der Schuldnerin auch aus einem Vertragsverhältnis mit der
- 12 - M._____ AG Einnahmen zugeflossen sind. Soweit die Schuldnerin unter Verweis auf den Vertrag geltend macht, es würden zwischen Februar und Juni 2025 Fr. 12'500 pro Monat bezahlt (act. 2, Rz. 23 mit Verweis auf act. 5/14) ist jedoch zu sagen, dass sich weder aus dem Kontoauszug für den Monat März 2025 (act. 5/11) noch aus der Aufstellung über die Einnahmen 2025, welche die Einnahmen ab 15. Januar 2025 abbildet und bereits die potentiellen Einnahmen für April 2025 enthalten soll (act. 5/12; vgl. act. 2, Rz.21), Zahlungen der M._____ AG in dieser Grössenordnung ergeben. Da jegliche Erklärungen der Schuldnerin hierzu fehlen, ist zulasten der Schuldnerin von erheblich tieferen Einnahmen von rund Fr. 5'000.– monatlich aus diesem Vertragsverhältnis auszugehen. Auch hinsichtlich der geltend gemachten monatlichen Kosten erscheinen die Ausführungen der Schuldnerin wenig glaubhaft. So führt die Schuldnerin in der eingereichten Kostenaufstellung für die Monate Januar bis März 2025 monatlich Fr. 3'850.– unter dem Titel "Rückzahlung Darlehen" auf (act. 5/13). Derselbe Betrag ist im Budget für das gesamte Jahr 2025 vorgesehen (act. 5/16). Nicht abgebildet bzw. berücksichtigt ist, dass die Schuldnerin Abzahlungen in Bezug auf die Betreibungen Nr. 5 und Nr. 6 zu leisten hat bzw. haben wird. Bezüglich ersterer liegt eine Vereinbarung vor, gemäss welcher der Schuldnerin ein [einstweilen] zinsloses Darlehen gewährt wird, welches sie ab 31. März 2025 mittels fünf Raten in der Höhe von Fr. 2'500 pro Monat und einer letzte Rate von Fr. 1'022.05 per 31. August 2025 zu tilgen hat (vgl. act. 5/25, Ziff. 5). Bezüglich der Betreibung Nr. 6 beruft sich die Schuldnerin darauf, es gebe eine mündliche Zusage, wonach sie den Ausstand mittels Raten von Fr. 2'000.– tilgen könne. Diese Abzahlungsraten müssten somit bei den laufenden Kosten zusätzlich berücksichtigt werden. Undurchsichtig ist auch die Mietsituation der Schuldnerin und die in diesem Zusammenhang anfallenden Mietkosten. Erläuterungen der Schuldnerin hierzu sind keine vorhanden. In der Kostenaufstellung von Januar bis März 2025 sind die Mietkosten mit Fr. 2'200.– für "Miete ZH" angegeben (act. 5/13). Budgetiert für "Miete ZH" ist demgegenüber ein monatlicher Betrag von Fr. 4'850.– (act. 5/16). Aus dem Auszug aus dem Kreditorenkonto für Januar 2025 bis März 2025 gehen diverse Rechnungen der N._____ AG betreffend "O._____" bzw. Miete P._____ im Umfang von Fr. 5'436.02 hervor (vgl. act. 5/10, Referenznummern LR00636,
- 13 - LR00637, LR00638). Auch hier erschliesst sich daher nicht, von welchen Kosten nun gesamthaft auszugehen ist bzw. dass diese tatsächlich so gering sind, wie es die Schuldnerin angibt (vgl. act. 2, Rz. 44). Zum Personalaufwand, namentlich den Lohnkosten, lässt sich der Beschwerde nichts Näheres entnehmen. Auch diesbezüglich bleibt unklar, mit welchem Aufwand zu rechnen ist. Es zeugt sodann von erheblichen und nicht bloss kurzfristigen Zahlungsschwierigkeiten, dass die Schuldnerin im vergangenen Jahr Betreibungen in nicht unbeträchtlichem Umfang hat auflaufen lassen. Die Zahlungsschwierigkeiten der Schuldnerin zeigen sich unter anderem auch darin, dass sie – entgegen ihrer diesbezüglichen Behauptung – durchaus auch bei Forderungen, deren Bestand sie nicht bestreitet, Rechtsvorschlag erhoben hat und zur Tilgung auf den Abschluss von Abzahlungsvereinbarungen angewiesen ist. Besonders schwer wiegt, dass sich eine Betreibung über Fr. 60'571.55 im Stadium der Konkursandrohung befindet. Hier sind erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit zu stellen. Die Schuldnerin müsste, will sie zahlungsfähig sein, über sofort abrufbare finanzielle Mittel in dieser Höhe verfügen. Andernfalls besteht die begründete Gefahr, dass nach Aufhebung der vorliegenden Konkurseröffnung bereits innert kurzer Frist die nächste Konkurseröffnung folgt. Die Schuldnerin verkennt den Ernst der Lage, wenn sie ausführt, sie wolle diese sich im Stadium der Konkursandrohung befindliche Betreibung der G._____ Stiftung innert der kommenden ca. zwei Monate abbezahlen (act. 2, Rz. 44). Aufgrund des Stadiums, in dem sich die Betreibung der G._____ Stiftung befindet, bleiben der Schuldnerin keine Monate mehr, um die Schuld zu begleichen. Dies insbesondere, da weder behauptet noch belegt ist, dass die G._____ Stiftung einer Abzahlung der Schuld während mehrerer Monate zugestimmt hätte. Der Umstand, dass die Schuldnerin gegen die G._____ Stiftung eine Strafanzeige eingereicht hat (act. 2, Rz. 31, act. 5/23), lässt es als unwahrscheinlich erscheinen, dass man sich auf eine solche Abzahlung einigen könnte. Anzumerken ist auch, dass die Schuldnerin gemäss ihrem provisorischen Jahresabschluss 2024 zwar ein beträchtliches Vermögen ausweist (vgl. act. 2, Rz. 46; act. 5/29). Gleichzeitig fällt auf, dass dieses im Grossteil aus Forderungen aus Lieferungen und Leistungen besteht. Die Schuldnerin äussert sich nicht dazu, wann mit den entsprechenden Zahlungseingängen
- 14 zu rechnen ist. Sie scheint aber selbst nicht davon auszugehen, dass die Mittelzuflüsse so zeitnah bevorstehen, dass damit die im Stadium der Konkursandrohung befindliche Betreibung beglichen werden könnte. Aus den genannten Gründen würde sich am vorliegenden Entscheid selbst dann nichts ändern, wenn man zugunsten der Schuldnerin und entgegen der vorstehenden Erwägungen (vgl. E. 4.3.3) annähme, die Betreibungen Nr. 9 und 11 fielen vorliegend ausser Betracht. 4.3.6. Zusammengefasst ist es der Schuldnerin infolge der fehlenden umfassenden Darstellung ihrer Finanzlage, der hierzu gemachten teils widersprüchlichen bzw. nicht mit den eingereichten Belegen in Einklang zu bringenden Angaben und der fehlenden Glaubhaftmachung ihrer Behauptungen nicht gelungen, ihre Zahlungsfähigkeit hinreichend darzutun. Die Schuldnerin wurde den (vorliegend geltenden) erhöhten Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht gerecht. Insbesondere ist es ihr nicht gelungen, aufzuzeigen, dass sie in der Lage wäre, umgehend die im Stadium der Konkursandrohung befindliche Betreibungsforderung zu begleichen, um eine erneute Konkurseröffnung innert kurzer Frist abwenden zu können. Ihre Zahlungsfähigkeit kann daher nicht als glaubhaft gemacht gelten. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. Da der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden ist, ist der Konkurs neu zu eröffnen. Es bleibt, die Schuldnerin auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist. 5. Ausgangsgemäss wird die Schuldnerin für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Der Schuldnerin nicht, weil sie unterliegt, der Gläubigerin nicht, weil ihr im Beschwerdeverfahren keine zu entschädigenden Umtriebe entstanden sind.
- 15 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen und über die Schuldnerin wird mit Wirkung ab Montag, 5. Mai 2025, 14.00 Uhr, der Konkurs eröffnet. 2. Das Konkursamt Enge-Zürich wird mit der Durchführung des Konkurses beauftragt. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.00 festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, von dem bei ihr einbezahlten Totalbetrag von Fr. 3'557.70 dem Konkursamt Enge-Zürich nach Abzug der Entscheidgebühr Fr. 2'807.70 zu überweisen. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gläubiger unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Enge-Zürich, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 2, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 16 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Schmidt versandt am: 5. Mai 2025