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Zürich Obergericht Zivilkammern 16.04.2025 PS250084

16 aprile 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,252 parole·~16 min·1

Riassunto

Konkurseröffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250084-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Widmer Urteil vom 16. April 2025 in Sachen A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____, gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 18. März 2025 (EK250319)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Schuldnerin) ist seit dem tt.mm.2019 als Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Gemäss Handelsregistereintrag bezweckt sie die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Hauswartung, Gebäudeunterhalt sowie Reinigung (act. 7). 1.2. Am 14. Februar 2025 stellte die Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Gläubigerin) beim Konkursgericht des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) ein Begehren um Eröffnung des Konkurses über die Schuldnerin (act. 9/1). Nach Durchführung des Verfahrens eröffnete die Vorinstanz mit Urteil vom 18. März 2025 den Konkurs über die Schuldnerin und beauftragte das Konkursamt Oerlikon-Zürich (nachfolgend: Konkursamt) mit dem Vollzug. Die Entscheidgebühr setzte die Vorinstanz auf Fr. 400.– fest, auferlegte sie der Schuldnerin und bezog sie aus dem von der Gläubigerin geleisteten Kostenvorschuss. Der Rest des Vorschusses überwies die Vorinstanz dem Konkursamt (act. 3 = act. 8 [Aktenexemplar] = act. 9/9). 1.3. Dagegen erhob die Schuldnerin mit elektronischer Eingabe vom 31. März 2025 (Datum: Abgabequittung) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 2 samt Beilagen act. 3, 4 und 5/3-8). In der Hauptsache beantragt sie die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Abweisung des Konkursbegehrens der Gläubigerin. Daneben sei das Handelsregisteramt des Kantons Zürich unverzüglich anzuweisen, die entsprechende Eintragung vorzunehmen bzw. den Zusatz "in Liquidation" zu entfernen. In verfahrensmässiger Hinsicht ersucht sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Gläubigerin bzw. der Vorinstanz (act. 2 S. 2). 1.4. Mit Verfügung vom 1. April 2025 erkannte die Kammer der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung zu (act. 12 E. 3 und Dispositiv-Ziff. 1). Weiter wurde die Schuldnerin über die für die Glaubhaftmachung der Zahlungsfä-

- 3 higkeit in der Regel erforderlichen Unterlagen aufgeklärt und darauf hingewiesen, dass sie die Beschwerde bis zum Ablauf der Beschwerdefrist noch ergänzen könne (act. 12 E. 4 und Dispositiv-Ziff. 2). Den Kostenvorschuss von Fr. 750. für das Beschwerdeverfahren hatte die Schuldnerin bereits am 31. März 2025 geleistet (act. 5/8 und act. 10), weshalb eine entsprechende Fristansetzung unterbleiben konnte (vgl. act. 12 E. 3). Die Verfügung wurde im Dispositiv auch dem Handelsregisteramt des Kantons Zürich eröffnet, worauf dieses die Eintragung betreffend die Auflösung der Gesellschaft infolge Konkurses sowie den Zusatz "in Liquidation" im Handelsregister strich (www.zefix.ch; zuletzt besucht am: 14. April 2025). 1.5. Mit Eingabe vom 3. April 2025 (Datum Poststempel) ergänzte die Schuldnerin ihre Beschwerde (act. 14 samt Beilagen act. 15/9-17). 1.6. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 9/1- 11). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort ist aufgrund vollständiger Befriedigung der Gläubigerin zu verzichten (vgl. E. 3.2). Das Verfahren ist spruchreif. Der Gläubigerin ist mit dem vorliegenden Entscheid eine Kopie der Beschwerdeschrift zuzustellen. 2. Der erstinstanzliche Entscheid über die Konkurseröffnung kann innert 10 Tagen nach Zustellung mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG; BSK SchKG I-GIROUD/THEUS SIMONI, 3. Aufl. 2021, Art. 174 N 11). Der angefochtene Entscheid wurde der Schuldnerin am 24. März 2025 zugestellt (act. 9/11). Die zehntätige Rechtsmittelfrist begann am 25. März 2025 zu laufen und endete am 3. April 2025. Sowohl die Beschwerde vom 31. März 2025 als auch die Ergänzung vom 3. April 2025 erfolgten somit rechtzeitig und sind zu berücksichtigen. Die Schuldnerin ist zur Beschwerde legitimiert. Dem Eintreten auf die Beschwerde steht nichts entgegen. 3. 3.1. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld einschliesslich Zinsen

- 4 und Kosten getilgt ist (Tilgung), der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist (Hinterlegung) oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat (Gläubigerverzicht; vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Tilgung und Hinterlegung müssen "einschliesslich Zinsen und Kosten" vor Ablauf der Beschwerdefrist erfolgt sein (KUKO SchKG-DIGGELMANN, 2. Aufl. 2014, Art. 174 N 10; BGE 136 III 294 E. 3.2). Zu den "Kosten" gehören auch die von der Gläubigerin vorgeschossenen Kosten des erstinstanzlichen Konkursgerichtes und des Konkursamtes (BGer 5A_829/2014 vom 9. Februar 2015 E. 3.3; BGer 5A_435/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.1; BGer 5A_409/2013 vom 8. Juli 2013 E. 2; BGE 133 III 687 E. 2.3). Folglich müssen auch diese Kosten von der Schuldnerin rechtzeitig sichergestellt werden, damit der Konkursaufhebungsgrund der Tilgung resp. Hinterlegung gegeben ist. 3.2. Die Schuldnerin macht geltend, sie habe die Konkursforderung einschliesslich Kosten und Zinsen getilgt (act. 2 S. 3). Die Schuldnerin hatte bereits vor der Konkurseröffnung zwei Teilzahlungen geleistet (vgl. act. 8 S. 1 und act. 9/1+8). Wie sich aus der von der Schuldnerin eingereichten Abrechnung des Betreibungsamtes Zürich 11 ergibt, hat sie am 31. März 2025 den Rest der Konkursforderung inklusive Zinsen und Kosten an das Betreibungsamt bezahlt (act. 5/3). Mit der Zahlung an das Betreibungsamt erlischt die Schuld (vgl. Art. 12 SchKG). Damit ist belegt, dass die Schuldnerin die der Konkurseröffnung zugrunde liegende Forderung samt Zinsen und Kosten vor Ablauf der Beschwerdefrist getilgt hat. Weiter hat die Schuldnerin beim Konkursamt einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– geleistet (act. 5/7). Das Konkursamt bestätigte in der Quittung vom 28. März 2025 und auf telefonische Rückfrage hin gegenüber der Kammer, dass dieser Kostenvorschuss ausreiche, um im Falle einer Gutheissung der Beschwerde die Kosten des Konkursverfahrens inklusive der Kosten des erstinstanzlichen Konkursgerichtes zu decken (act. 5/7 und act. 11). Schliesslich hat die Schuldnerin auch den Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren von praxisgemäss Fr. 750.– geleistet (act. 5/8; act. 10). Somit ist die erste Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung erfüllt.

- 5 - 4. 4.1. Es bleibt zu prüfen, ob die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin glaubhaft ist. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung der finanziellen Lage zu erkennen sind und die Schuldnerin deshalb auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Nach der Praxis der Kammer genügt es zur Annahme der Zahlungsfähigkeit, wenn die Schuldnerin in der Lage ist, in näherer Zukunft ihren laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen und innert längstens zwei Jahren die bestehenden Schulden abzutragen (vgl. OGer PS240008 vom 13. Februar 2024 E. 3.4.1; OGer ZH PS230169 vom 22. September 2023 E. 4.1; OGer ZH PS230093 vom 17. Juli 2023 E. 2.1; OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014 E. 2.2). 4.2. An die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden; es genügt, wenn die Zahlungsfähigkeit wahrscheinlicher erscheint als die Zahlungsunfähigkeit (statt Vieler BGer 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3). Es liegt an der Schuldnerin, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, ihre Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Behauptungen allein reichen nicht aus (OGer ZH PS230133 vom 17. August 2023 E. 4.1). Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf dem aus den Unterlagen gewonnenen Gesamteindruck der Zahlungsgewohnheiten der Schuldnerin (BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 m.w.H.). Wichtigstes bzw. unerlässliches Beweismittel für diese Beurteilung ist der Auszug aus dem Betreibungsregister. Im Rahmen der Gesamtbetrachtung sind grundsätzlich auch Betreibungen zu berücksichtigen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde (zu den länger zurückliegenden vgl. OGer ZH PS200011 vom 19. März 2020 E. 5.3.3). Die Schuldnerin ist deshalb grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungsregister nicht als erledigt aufgeführten Forderung Stellung zu nehmen (BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 3.3).

- 6 - 4.3. In der Praxis haben sich für die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit gewisse Grundsätze und Leitlinien herausgebildet: So gilt eine Schuldnerin prinzipiell als zahlungsunfähig, wenn sie beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt (BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 m.w.H.). Allgemein sind erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit zu stellen, wenn (weitere) Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung oder Pfändungsankündigung in Betreibungen nach Art. 43 SchKG vorhanden sind (BGer 5A_615/2020 vom 30. September 2020 E. 3.1; BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; je m.w.H.). Ebenfalls kritisch zu beurteilen ist, wenn sich ein Betrieb dadurch über Wasser halten muss, dass er öffentlich-rechtliche Forderungen, welche bis vor Kurzem grundsätzlich nicht zum Konkurs führen konnten (vgl. aArt. 43 Ziff. 1 SchKG), vernachlässigt (OGer ZH PS200042 vom 2. März 2020 E. 4.7; OGer PS190168 vom 15. Oktober 2019 E. 4.5; OGer PS180135 vom 8. August 2018 E. 2.3). Hingegen ist der Massstab bei einem ersten Konkurs in der Regel ein milderer, als wenn die Schuldnerin innert vergleichsweise kurzer Zeit ein zweites Mal in Konkurs fällt (vgl. OGer ZH PS180162 vom 17. September 2018 E. 2.3). 5. Die Schuldnerin macht in ihrer Beschwerdeschrift zusammengefasst geltend, sie habe sämtliche offenen Forderungen bis zum 31. März 2025 beglichen. Sie verfüge aktuell über Aufträge für das Geschäftsjahr 2025 von total Fr. 287'611.20 und offene Rechnungen aus Daueraufträgen im Betrag von Fr. 22'562.90. Daneben habe sie am 31. März 2025 auf ihrem Bankkonto eine Gutschrift einer Kundin von Fr. 19'264.95 erhalten. Ihre Zahlungsfähigkeit sei daher ohne Weiteres glaubhaft (act. 2 Rz. 9). In ihrer Eingabe vom 3. April 2025 ergänzt sie, sie habe auf ihrem Bankkonto weitere Gutschriften von Fr. 19'783.80 und Fr. 2'779.10 erhalten. Gemäss Betreibungsregisterauszug sei sie vier Mal betrieben worden. Die Summe der in Betreibung gesetzten Forderungen belaufe sich auf Fr. 7'000.–. Drei dieser Forderungen habe sie bereits vollständig bezahlt. Gegen eine Forderung habe sie Rechtsvorschlag erhoben, weil die Forderung nicht bestehe. Sie habe im Geschäftsjahr 2024 einen Gewinn von Fr. 39'357.84 und im bisherigen Geschäftsjahr 2025 einen solchen von Fr. 7'242.62 erwirtschaf-

- 7 tet. Ihre flüssigen Mittel (Kasse, Bank und Debitoren) wiesen einen Saldo von rund Fr. 115'000.– auf. Damit könne sie sämtlichen Zahlungsverpflichtungen jederzeit und fristgerecht nachkommen. Sie sei nie zahlungsunfähig gewesen. Die Betreibungen seien vielmehr damit zu erklären, dass sich der Sohn ihrer Geschäftsführerin einer grossen Operation habe unterziehen müssen, wodurch die Geschäftsführerin länger abwesend gewesen sei und die Zahlungen nicht fristgerecht ausgeführt habe. Ihre finanzielle Leistungsfähigkeit sei durchwegs intakt geblieben, was sich auch daran zeige, dass sie die offenen Betreibungen ohne Weiteres habe begleichen und den Kostenvorschuss für das vorliegende Verfahren habe leisten können. Die Eröffnung des Konkurses stelle eine sehr einschneidende Massnahme dar, die nur als ultima ratio verfügt werden dürfe. Es gelte die Devise "im Zweifel gegen die Konkurseröffnung". In diesem Sinne sei der Konkurs antragsgemäss aufzuheben (act. 14 Rz. 2-6). 6. 6.1. Vorweg ist auf die von der Schuldnerin eingereichten Beweismittel und deren Beweiskraft einzugehen. Die Schuldnerin reichte zusammen mit ihrer Beschwerdeschrift vom 31. März 2025 verschiedene Abrechnungen des Betreibungsamtes (act. 5/3 f.), Rechnungen und Offerten (act. 5/5) sowie eine Bestätigung einer Gutschrift von Fr. 19'264.95 auf ein Bankkonto ein (act. 5/6). Sie ging davon aus, dass dies zur Glaubhaftmachung ihrer Zahlungsfähigkeit ausreiche. Aus den genannten Unterlagen ergibt sich zwar, dass die Schuldnerin drei in Betreibung gesetzte Forderungen bezahlt hat, über eine solide Auftragslage verfügt und Zahlungseingänge zu verzeichnen hat. Wie viele Betreibungen noch offen sind, welche Verbindlichkeiten den Aufträgen gegenüberstehen und wie hoch der Kontostand nach Eingang der entsprechenden Gutschrift ist, liessen die Unterlagen aber offen. Die Zahlungsfähigkeit wäre allein mit den entsprechenden Unterlagen nicht glaubhaft gewesen, weshalb die Schuldnerin in der Verfügung vom 1. April 2025 auf die Möglichkeit der Ergänzung innert noch laufender Rechtsmittelfrist hingewiesen wurde. Mit ihrer Beschwerdeergänzung vom 3. April 2025 reichte die Schuldnerin sodann einen aktuellen Betreibungsregisterauszug (act. 15/10), eine Bestätigung einer

- 8 weiteren Gutschrift auf das Bankkonto mit Saldoangabe (act. 15/9), eine aktualisierte Auftragsliste (act. 15/11), Vertragsunterlagen zum Abschluss eines neuen Dauerauftrages (act. 15/12) und Buchhaltungsunterlagen für das Geschäftsjahr 2024 und das bisherige Geschäftsjahr 2025 ein (act. 15/13-16). Die Buchhaltungsunterlagen umfassen jeweils Bilanz, Erfolgsrechnung und Kontenblätter (act. 15/14+16). Die Kontenblätter zeigen alle Buchungen, die auf einem bestimmten Bilanz- und Erfolgsrechnungskonto seit Anfang 2023 vorgenommen wurden. Sie ermöglichen es, die Abschlusszahlen (act. 15/13+15) nachzuvollziehen, und erhöhen damit deren Beweiskraft. Die Buchhaltungsunterlagen machen nicht den Eindruck, dass sie im Hinblick auf das vorliegende Verfahren beschönigt worden wären, zumal sie auch kritische Aspekte des Geschäftsgangs der Schuldnerin beleuchten (vgl. E. 6.4). Es ist deshalb davon auszugehen, dass die in den Buchhaltungsunterlagen aufgeführten Zahlen den Tatsachen entsprechen, auch wenn beispielsweise am ausgewiesenen Bargeldbestand aufgrund der Höhe im Vergleich zum Bankkontoguthaben gewisse Zweifel verbleiben (vgl. das Konto "1000 Kasse" in den act. 15/13-16) 6.2. Gemäss dem im Recht befindlichen Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Zürich 11 vom 2. April 2025 wurde die Schuldnerin in den vergangenen fünf Jahren insgesamt vier Mal betrieben über total Fr. 7'008.59 (act. 15/10). Alle Betreibungen wurden zwischen Juli 2024 und Februar 2025 eingeleitet. Die Operation des Sohnes der Geschäftsführerin fand am 4. Februar 2025 statt (act. 15/17). Ausser der neusten Betreibung wurden alle Betreibungen vor der Operation eingeleitet. Die Erklärung, wonach die Betreibungen bloss auf Zahlungsverzögerungen infolge der Operation und des damit einhergehenden Ausfalls der Geschäftsführerin zurückzuführen seien, vermag deshalb nicht zu überzeugen. Allenfalls mag die Abwesenheit der Geschäftsführerin dazu beigetragen haben, dass zwei dieser Betreibungen ein weit fortgeschrittenes Stadium erreichten (Konkurseröffnung bzw. -androhung), obwohl die flüssigen Mittel zur Zahlung möglicherweise vorhanden gewesen wären. Die Schuldnerin weist jedenfalls nach, dass sie in der Lage war, bis am 31. März 2025 neben der Konkursforderung auch zwei andere in Betreibung gesetzte Forderungen vollständig zu tilgen (vgl. act. 5/4). Damit verbleibt noch eine Betreibung über Fr. 610.–, gegen welche

- 9 die Schuldnerin Rechtsvorschlag erhob. Die Schuldnerin bestreitet den Bestand der entsprechenden Forderung. Sie macht dabei jedoch keine überprüfbaren Angaben dazu, weshalb die Forderung nicht bestehen sollte. Die Betreibung kann daher bei der Beurteilung der Zahlungsfähigkeit nicht ausgeblendet werden, auch wenn der Betreibungsregisterauszug nicht den Eindruck hinterlässt, dass die Schuldnerin systematisch Rechtsvorschlag erhebt. Aus dem Betreibungsregisterauszug ergeben sich somit Schulden in Höhe von Fr. 610.–. 6.3. Als weitere Verbindlichkeiten schlagen gemäss der eingereichten Zwischenbilanz per 31. März 2025 Kreditoren von Fr. 62'192.08, MWST-Verpflichtungen in Höhe von Fr. 38'029.43 und der Covid-Kredit von Fr. 37'987.24 zu Buche (act. 15/15). Insgesamt belaufen sich die Verbindlichkeiten also auf Fr. 138'208.75. 6.4. Diesen Verbindlichkeiten stehen gemäss der Zwischenbilanz flüssige Mittel in Form eines Kassenbestandes von Fr. 72'147.28, eines Bankguthabens von Fr. 19'227.78 und Forderungen (Debitoren) von Fr. 22'562.90 (act. 15/15) gegenüber. Die Debitoren wurden inzwischen bezahlt, wodurch sich das Bankguthaben um den entsprechenden Betrag auf Fr. 41'790.68 erhöht hat (vgl. act. 15/9). Insgesamt verfügt die Schuldnerin über flüssige Mittel in Höhe von Fr. 113'937.96. Daneben besitzt sie Anlagevermögen in Form von Maschinen und Apparaten im Wert von Fr. 44'468.75 (act. 15/15), das jedoch betriebsnotwendig sein dürfte; die Schuldnerin macht jedenfalls nicht geltend, dass sie zur Schuldentilgung Maschinen und Apparate veräussern könnte. Die flüssigen Mittel reichen aus, damit die Schuldnerin ihren dringenderen Verpflichtungen (in Betreibung gesetzte Forderung, Kreditoren und MWST-Verpflichtungen) nachkommen kann. Zur Rückzahlung des Covid-Kredits innerhalb von höchstens zwei Jahren müsste sie in den nächsten Jahren aber zusätzliche Mittel erwirtschaften. Erforderlich wäre dazu ein positiver Geschäftsgang. 6.5. Zum Geschäftsgang führt die Schuldnerin unter Hinweis auf die Abschlusszahlen aus, sie habe im Geschäftsjahr 2024 einen Gewinn von Fr. 39'357.84 und im bisherigen Geschäftsjahr 2025 einen solchen von Fr. 7'242.62 erwirtschaftet (act. 14 Rz. 5). Es ist richtig, dass die Erfolgsrechnungen jeweils einen Gewinn in

- 10 entsprechender Höhe ausweisen (vgl. act. 15/13). Die Erfolgsrechnungen erzählen aber nur die halbe Wahrheit. Im Rahmen der Erfolgsrechnung wurde mit einem fiktiven Unternehmerlohn kalkuliert (Fr. 72'000.– B._____; Fr. 36'000.– C._____; act. 15/14 S. 36 und 45). Die Differenz zwischen diesem fiktiven Unternehmerlohn und den tatsächlichen Privatentnahmen ist in der Bilanz im Passivkonto "2850 KK" abgebildet. Der Minussaldo dieses Konto nahm im Geschäftsjahr 2024 um Fr. 80'271.04 zu. Das bedeutet, dass zusätzlich zum in der Erfolgsrechnung verbuchten Unternehmerlohn Mittel der Schuldnerin im Umfang von Fr. 80'271.04 für Privates verwendet wurden (vgl. act. 15/13 und act. 15/14 S. 27- 37 und 42-45). Unter Berücksichtigung dieser Privatentnahmen hat sich die Liquidität der Schuldnerin trotz des ausgewiesenen Gewinnes im Geschäftsjahr 2024 nicht verbessert, sondern um Fr. 40'913.20 (Gewinn Fr. 39'357.84 - Anstieg Privatentnahmen Fr. 80'271.04) verschlechtert (act. 15/13). Im Geschäftsjahr 2025 zeigt sich bisher ein ähnliches Bild. Der Anstieg der Privatentnahmen übersteigt den Gewinn um Fr. 7'404.91. Immerhin vermag die Schuldnerin glaubhaft zu machen, dass sie zwischenzeitlich weitere Daueraufträge zu akquirieren vermochte (act. 15/12). Das allein dürfte zwar noch nicht ausreichen, um die Entwicklung der flüssigen Mittel ins Positive zu kehren. Es handelt sich jedoch um die erste Konkurseröffnung. Es ist anzunehmen, dass diese bei der Unternehmerschaft Eindruck hinterlassen hat und in Zukunft zu einem vorsichtigeren Umgang mit den Gesellschaftsmitteln führt. Bei einer verantwortungsbewussten Handhabung der Privatentnahmen, wie etwa im Geschäftsjahr 2023 (vgl. act. 15/13), wäre die Schuldnerin mit den aktuellen Umsatz- und Gewinnzahlen in der Lage, innert zwei Jahren auch den Covid-Kredit vollständig abzuzahlen. Die Zahlungsfähigkeit ist deshalb gerade noch knapp als glaubhaft anzusehen. Bei einer erneuten Konkurseröffnung wäre die Sachlage indes anders zu beurteilen. 6.6. Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses erfüllt. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, das angefochtene Urteil aufzuheben und das Konkursbegehren abzuweisen. 7. 7.1. Die Prozesskosten beider Instanzen sind der Schuldnerin aufzuerlegen. Die

- 11 - Schuldnerin hat sie durch Zahlungssäumnisse verursacht. Die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses wurden erst während der Rechtsmittelfrist geschaffen (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. b und f sowie Art. 108 ZPO). Der Schuldnerin ist deshalb auch keine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zuzusprechen. Das Gleiche gilt mangels entstandener Umtriebe auch für die Gläubigerin. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist auf Fr. 750.– festzusetzen (vgl. Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG) und mit dem von der Schuldnerin geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 7.2. Das Konkursamt Oerlikon-Zürich bzw. die mobile Equipe Konkurs des Notariatsinspektorats des Kantons Zürich ist anzuweisen, von dem bei ihm bzw. ihr einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'400. (Fr. 1'000. Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'400. Rest des von der Gläubigerin der Vorinstanz geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800. und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner bzw. ihrer Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 18. März 2025 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen. 2. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 400.– wird bestätigt, aus dem von der Gläubigerin einbehaltenen Kostenvorschuss bezogen und der Schuldnerin auferlegt. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Das Konkursamt Oerlikon-Zürich bzw. die mobile Equipe Konkurs des Notariatsinspektorates des Kantons Zürich wird angewiesen, von dem bei ihm bzw. ihr einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'400.– (Fr. 1'000.– Zahlung der

- 12 - Schuldnerin sowie Fr. 1'400.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner bzw. ihrer Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2 und 14, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Oerlikon-Zürich und die mobile Equipe Konkurs des Notariatsinspektorats, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 11, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am:

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