Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250081-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck Beschluss vom 23. Mai 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B._____ KG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ und / oder Rechtsanwältin MLaw Y2._____ betreffend Art. 17 SchKG (Beschwerde über das Betreibungsamt Meilen) Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 13. März 2025 (CB240031)
- 2 - Erwägungen: Die Parteien befanden sich seit Längerem in einer Auseinandersetzung miteinander hinsichtlich eines per 2022 beendeten Vertragsverhältnisses betreffend die Sportrechtsfachzeitschrift "C._____". Im Zusammenhang damit betrieb die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer beim Betreibungsamt Meilen-Herrliberg-Erlenbach über einen Betrag von CHF 700.– nebst Zins zu 5 % seit dem 7. Mai 2024 sowie einen Betrag von CHF 1'100.– nebst Zins zu 5 % seit dem 20. April 2023. Der Zahlungsbefehl in der entsprechenden Betreibung Nr. 1 wurde am 25. September 2024 ausgestellt. Der Beschwerdeführer erhob am 23. Oktober 2024 Rechtsvorschlag und mit Eingabe vom 25. Oktober 2024 (act. 6/1; Datum Poststempel) Beschwerde beim Bezirksgericht Meilen als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (nachfolgend: Vorinstanz). Nach Durchführung des Verfahrens wies die Vorinstanz die Beschwerde mit Urteil vom 13. März 2025 ab (act. 3 = act. 5 = act. 6/24). Der Beschwerdeführer gelangte daraufhin mit Eingabe vom 27. März 2025 an die Kammer, wobei er die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Meilen-Herrliberg-Erlenbach und deren Löschung im Betreibungsregister unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin beantragte. Ferner ersuchte er um Sistierung des Beschwerdeverfahrens (act. 2). Mit Eingabe vom 21. Mai 2025 teilte der Beschwerdeführer mit, dass sich die Parteien verglichen hätten und das Beschwerdeverfahren als erledigt abgeschrieben werden könne (act. 8). Das Verfahren ist bei dieser Sachlage gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
- 3 - Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2 sowie einer Kopie von act. 8, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Meilen und an das Betreibungsamt Meilen-Herrliberg-Erlenbach, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Funck versandt am: 23. Mai 2025