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Zürich Obergericht Zivilkammern 26.03.2025 PS250078

26 marzo 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,484 parole·~7 min·2

Riassunto

Konkurseröffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250078-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Widmer Urteil vom 26. März 2025 in Sachen A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Sammelstiftung B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 12. März 2025 (EK250071)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Schuldnerin) ist seit dem tt.mm.2016 als Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Gemäss Handelsregistereintrag bezweckt sie die Beratung und den Service im […]. Ferner bietet sie […] an. Der einzige Gesellschafter C._____ ist Geschäftsführer und einzelzeichnungsberechtigt (act. 7). 1.2. Mit Urteil vom 12. März 2025 eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts Dielsdorf (nachfolgend: Vorinstanz) für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Gläubigerin) (entsprechend der Betreibungsnur. …) in der Höhe von Fr. 4'132.60 zzgl. Zins zu 5% seit dem 1. Oktober 2024, für Zins vom 1. Januar 2024 bis zum 30. September 2024 in der Höhe von Fr. 172.05, für Betreibungsspesen von Fr. 300.– und für Betreibungskosten von Fr. 148.– den Konkurs über die Schuldnerin (act. 3 = act. 8, Aktenexemplar = act. 9/5 i.V.m. act. 5/6). Dieser Entscheid wurde der Schuldnerin am 13. März 2025 zugestellt (act. 9/6/1). 2. 2.1. Mit Beschwerde vom 24. März 2025 (gleichentags persönlich überbracht) erhob die Schuldnerin Beschwerde bei der hiesigen Instanz und beantragte die Aufhebung des Konkurses sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der aufschiebenden Wirkung (act. 2 S. 2). Gleichentags hinterlegte sie den Betrag von Fr. 6'000.– bei der Obergerichtskasse (act. 6). 2.2. Mit dem heutigen Entscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos, weshalb es abzuschreiben ist. 2.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 9/1 - 6). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort ist zu verzichten (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. Der Gläubigerin ist mit dem vorliegenden Entscheid eine Kopie der Beschwerdeschrift (act. 2) zuzustellen.

- 3 - 3. Ein erstinstanzlicher Entscheid über die Konkurseröffnung kann innert 10 Tagen nach Zustellung mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Fristen, die durch eine Mitteilung ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Vorliegend wurde das Urteil der Vorinstanz der Beschwerdeführerin am 13. März 2025 zugestellt, so dass die zehntägige Rechtsmittelfrist am 14. März 2025 zu laufen begann (vgl. E. 1.2.) und am 24. März 2025 endete. Die am 24. März 2025 beim Obergericht persönlich übergebene Beschwerde erfolgte somit rechtzeitig. Der von der Schuldnerin bei der Obergerichtskasse hinterlegte Betrag von Fr. 6'000.– umfasst einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– für das vorliegende Beschwerdeverfahren (vgl. act. 2 S. 4 unten). Es verbleibt ein hinterlegter Betrag von Fr. 5'250.– (Fr. 6'000.– - Fr. 750.–). Die Schuldnerin ist zur Beschwerde legitimiert. Dem Eintreten auf die Beschwerde steht nichts entgegen. 4. 4.1. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn ein Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld einschliesslich Zinsen und Kosten getilgt ist (Tilgung), der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist (Hinterlegung) oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat. Tilgung und Hinterlegung müssen einschliesslich Zinsen und Kosten vor Ablauf der Beschwerdefrist erfolgt sein (KUKO SchKG-Diggelmann, 2. Aufl. 2015, Art. 174 N 10; BGE 136 III 294 E. 3.2). Zu den Kosten gehören auch die von der Gläubigerin vorgeschossenen Kosten des erstinstanzlichen Konkursgerichts und des Konkursamts (BGE 133 III 687 E. 2.3; BGer 5A_829/2014 vom 9. Februar 2015 E. 3.3; 5A_435/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.1; 5A_409/2013 vom 8. Juli 2013 E. 2). Folglich müssen auch diese Kosten vom Schuldner rechtzeitig sichergestellt werden, damit der Konkursaufhebungsgrund der Tilgung resp. Hinterlegung gegeben ist. 4.2. Die Schuldnerin belegt, dass sie am 24. März 2025 einen Betrag von Fr. 5'250.– bei der Obergerichtskasse hinterlegte (act. 6). Mit diesem Betrag ist

- 4 die Konkursforderung einschliesslich Zinsen und Kosten von insgesamt Fr. 4'844.35 (Fr. 4'132.60 zzgl. Zins von Fr. 91.70 + Fr. 172.05 + Fr. 300.– + Fr. 148.–) gedeckt. Zudem leistete die Schuldnerin beim Konkursamt Niederglatt (nachfolgend: Konkursamt) einen Kostenvorschuss von Fr. 750.–. Das Konkursamt bestätigte, dass damit die Kosten des Konkursverfahrens inklusive der Kosten des Konkursgerichts für die Konkurseröffnung sichergestellt sind (act. 5/4). Da die Schuldnerin zudem den Kostenvorschuss für das vorliegende Beschwerdeverfahren leistete (vgl. E. 3.), ist die erste Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung, nämlich die Hinterlegung im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG, erfüllt. 5. 5.1. Es bleibt zu prüfen, ob die zweite – im Gesetzestext vorgesehene – Voraussetzung vorliegt, nämlich die glaubhaft gemachte Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen einen Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung der finanziellen Lage zu erkennen sind und der Schuldner deshalb auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Nach der Praxis der Kammer genügt es zur Annahme der Zahlungsfähigkeit, wenn ein Schuldner in der Lage ist, in näherer Zukunft seinen laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen und innert längstens zwei Jahren die bestehenden Schulden abzutragen (vgl. OGer ZH PS240008 vom 13. Februar 2024 E. 3.4.1; PS230169 vom 22. September 2023 E. 4.1; PS230093 vom 17. Juli 2023 E. 2.1; PS140068 vom 29. April 2014 E. 2.2). An die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden; es genügt, wenn die Zahlungsfähigkeit wahrscheinlicher erscheint als die Zahlungsunfähigkeit (statt vieler BGer 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3). Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Behauptungen allein reichen nicht aus (OGer ZH PS230133 vom 17. August 2023

- 5 - E. 4.1). Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf dem aus den Unterlagen gewonnenen Gesamteindruck der Zahlungsgewohnheiten des Schuldners (BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 m.w.H.). Wichtigstes bzw. unerlässliches Beweismittel für diese Beurteilung ist der Auszug aus dem Betreibungsregister. Im Rahmen der Gesamtbetrachtung sind grundsätzlich auch Betreibungen zu berücksichtigen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde (zu den länger zurückliegenden Betreibungen vgl. OGer PS200011 vom 19. März 2020 E. 5.3.3). Ein Schuldner ist deshalb grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungsregister nicht als erledigt aufgeführten Forderung Stellung zu nehmen (BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 3.3). 5.2. In ihrer Beschwerdeschrift äussert sich die Schuldnerin nicht zu ihrer Zahlungsfähigkeit (act. 2). Auch unterlässt sie es, Unterlagen zu ihrer finanziellen Situation einzureichen (act. 5/2, act. 5/4 - 6). Die Schuldnerin hat folglich ihre Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft gemacht, womit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Aufhebung der Konkurseröffnung nicht gegeben sind. 5.3. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 6. Es bleibt die Schuldnerin auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist (dazu insbesondere KUKO SchKG-DIGGELMANN, 2. Aufl. 2014, Art. 195 N 3, N 3a und N 5).

- 6 - 7. 7.1. Mit dem Konkurserkenntnis verliert die Schuldnerin das Verfügungsrecht über ihr pfändbares Vermögen. Dieses bildet ab dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung die Konkursmasse (Art. 197 ZPO). 7.2. In diesem Sinne ist die Obergerichtskasse anzuweisen, den bei ihr von der Schuldnerin hinterlegten Betrag von Fr. 5'250.– (zum geleisteten Kostenvorschuss vgl. E. 3.) dem Konkursamt Niederglatt zu überweisen. 8. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) und aus dem geleisteten Vorschuss zu beziehen. Eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ist nicht zuzusprechen; der Schuldnerin nicht aufgrund ihres Unterliegens, der Gläubigerin nicht mangels Umtrieben in diesem Verfahren. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird abgeschrieben. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen. 5. Die Obergerichtskasse des Kantons Zürich wird angewiesen, den bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 5'250.– dem Konkursamt Niederglatt zu überweisen.

- 7 - 6. Schriftliche Mitteilung an - die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, - das Konkursamt Niederglatt, - das Betreibungsamt Rümlang-Oberglatt, - das Handelsregisteramt des Kantons Zürich (im Urteils-Dispositiv), - das Bezirksgericht Dielsdorf (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten), je gegen Empfangsschein, - die Obergerichtskasse. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Widmer versandt am: 27. März 2025

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