Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 27.03.2025 PS250070

27 marzo 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,025 parole·~5 min·2

Riassunto

Pfändungsurkunde vom 8. Oktober 2024 / Betreibungen Nr. ... und ... / Pfändung Nr. ...

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS250070-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Beschluss vom 27. März 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich betreffend Pfändungsurkunde vom 8. Oktober 2024 / Betreibungen Nr. 1 und 2 / Pfändung Nr. 3 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7) Beschwerde gegen eine Verfügung der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 19. Februar 2025 (CB240163)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Die Beschwerdeführerin wird in den Betreibungen Nr. 1 und 2 des Betreibungsamts Zürich 7 (fortan: Betreibungsamt) vom Beschwerdegegner betrieben. Am 8. Oktober 2024 erliess das Betreibungsamt die Pfändungsurkunde in der Pfändung Nr. 3, deren Teilnehmer der Beschwerdegegner ist (vgl. act. 5/2/3). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. Dezember 2024 Beschwerde bei der Vorinstanz (act. 5/1). Nach Eingang der Vernehmlassung des Betreibungsamts vom 8. Januar 2025 (samt Beilagen, act. 5/11-12) wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 20. Januar 2025 eine zehntägige Frist angesetzt, um zur Vernehmlassung Stellung zu nehmen (act. 5/13). Daraufhin ersuchte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. Februar 2025 um Fristerstreckung von zehn Tagen, die mit Verfügung vom 4. Februar 2025 abgewiesen wurde (act. 5/21 und act. 5/23). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde, die unter der Geschäfts-Nr. PS250060 geführt wurde. Mit Eingabe vom 13. Februar 2025 ersuchte die Beschwerdeführerin die Vorinstanz erneut um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme, die ihr mit Verfügung vom 20. Januar 2025 angesetzt worden war (act. 5/25). Die Vorinstanz wies das Gesuch mit Verfügung vom 19. Februar 2025 ab, soweit sie darauf eintrat (act. 5/29 = act. 3 = act. 4 [Aktenexemplar]). 1.2. Mit Eingabe vom 27. Februar 2025 (Datum Poststempel: 13. März 2025) erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. Februar 2025 und verlangt, die Verfügung vom 19. Februar 2025 sei nichtig zu erklären und aufzuheben und die Vorinstanz sei gerichtlich anzuweisen, eine 10-tägige Fristerstreckung zu bewilligen (act. 2; zur Rechtzeitigkeit act. 5/30/3). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 5/1-30). Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin ist nur insoweit einzugehen, als sie für den Beschwerdeentscheid relevant sind.

- 3 - 2.1. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung im Sinne von Art. 319 lit. b ZPO. Diese kann – mangels gesetzlicher Regelung gemäss Ziffer 1 der Bestimmung – mittels Beschwerde nur angefochten werden, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziffer 2 ZPO; FUCHS, in: SUTTER-SOMM/HASENBÖH- LER/LEUENBERGER, ZPO Komm., 4. Auflage 2025, Art. 144 N 8). 2.2. Das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen ist von Amtes wegen zu prüfen, doch grundsätzlich nur auf Basis des dem Gericht vorgelegten Tatsachenmaterials (vgl. ERK, DIKE-Komm-ZPO, 3. Auflage 2025, Art. 60 N 3). Entsprechend muss die betroffene Partei den nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil dartun, d.h. sie ist beweispflichtig, sofern die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist (STERCHI, in: Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band II, Art. 319 N 15 m.w.H.). 2.3. Im Beschwerdeverfahren können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 321 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von juristischen Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der die Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Dies setzt eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen voraus. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3. Die Beschwerdeführerin macht keine Ausführungen zur Frage, inwiefern ihr durch den vorinstanzlichen Entscheid ein nicht leicht wiedergutzumachender

- 4 - Nachteil droht. Es ist auch nicht erkennbar, weshalb ihr durch den negativen Fristerstreckungsentscheid aktuell ein Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziffer 2 ZPO drohen würde: Eine zu Unrecht verweigerte Fristerstreckung führte dazu, dass der Beschwerdeführerin eine Äusserungsmöglichkeit verwehrt oder eine verspätete Eingabe nicht berücksichtigt würde. Dies stellte zwar eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs dar. Nach konstanter Rechtsprechung bildet eine Gehörsverletzung jedoch keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziffer 2 ZPO, der eine Anfechtung der entsprechenden prozessleitenden Verfügung rechtfertigen würde, da die Rüge der Gehörsverletzung im Rechtsmittel gegen den Endentscheid vorgebracht werden kann (vgl. OGer ZH PP220040 vom 10. November 2022 E. 3.3. mit Verweis auf BGE 133 III 629 E. 2.3.1 und BGer 5A_85/2014 vom 24. Februar 2014 E. 2.2.2). Abgesehen davon blieb die vorinstanzliche Feststellung unbestritten, dass sich die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung vom 8. Januar 2025 samt Beilagen ohnehin bereits geäussert habe (vgl. act. 4 S. 2). Folglich ist mangels Prozessvoraussetzungen auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4. Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 GebV SchKG ist das Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde kostenlos. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage einer Kopie von act. 2, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

- 5 - 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am: 1. April 2025

PS250070 — Zürich Obergericht Zivilkammern 27.03.2025 PS250070 — Swissrulings