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Zürich Obergericht Zivilkammern 23.04.2025 PS250069

23 aprile 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·885 parole·~4 min·1

Riassunto

Konkurseröffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250069-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Bernheim Beschluss vom 23. April 2025 in Sachen A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin, gegen B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 30. Januar 2025 (EK240462)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Mit Urteil vom 30. Januar 2025 (act. 4 [Aktenexemplar] = act. 7/12) eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts Dielsdorf (nachfolgend Vorinstanz) den Konkurs über die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Beschwerdeführerin) für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend Beschwerdegegnerin) von Fr. 2'400.– nebst Zins zu 5 % seit 25. März 2023, Fr. 50.– Gebühren, Fr. 50.– Mahngebühren sowie Fr. 197.80 Betreibungskosten (vgl. act. 7/3). 1.2. Mit Eingabe vom 1. März 2025 (Datum Poststempel, eingegangen am 7. März 2025) erhob die Beschwerdeführerin dagegen sinngemäss Beschwerde bei der Vorinstanz und beantragte die Aufhebung des Konkurses (act. 3). Die Vorinstanz überwies die Beschwerde mit Schreiben vom 4. März 2025 an die Kammer (act. 2). 1.3. Mit Verfügung vom 13. März 2025 wurde der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.– zur Sicherstellung der Kosten des Beschwerdeverfahrens angesetzt (act. 8). Nachdem der Vorschuss innert Frist nicht geleistet worden war, wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 28. März 2025 eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt (act. 10). Die Beschwerdeführerin leistete den Vorschuss innert dieser Nachfrist (act. 12). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 7/1–19). Das Verfahren ist spruchreif. 1.4. Am 16. April 2025 ist – ohne entsprechende Aufforderung der Kammer – eine Zahlung der Beschwerdegegnerin von Fr. 750.– eingegangen (act. 13). Dabei handelt es sich offensichtlich um ein Versehen, weshalb ihr die Fr. 750.– zurückzuerstatten sind. 2. 2.1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen seit der Zustellung des Konkursentscheids mit Beschwerde angefochten werden (Art. 174

- 3 - Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 321 ZPO). Die Frist beginnt mit dem auf die Zustellung folgenden Tag zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Kann eine Gerichtsurkunde nicht mittels persönlicher Aushändigung an den Adressaten oder eine Ersatzperson zugestellt werden (vgl. Art. 138 Abs. 2 ZPO), wird eine Abholungseinladung im Briefkasten des Empfängers hinterlegt, mit der Aufforderung, die Sendung bei der entsprechenden Poststelle in Empfang zu nehmen. Wird sie vom Adressaten bis zum Ablauf des siebten Tages nach dem erfolglosen Zustellungsversuch bei der Post nicht abgeholt, so greift die Zustellungsfiktion von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO. Danach gilt die Zustellung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste. Die siebentägige Abholfrist beginnt dabei am Tage nach dem erfolglosen Zustellungsversuch zu laufen (ZK ZPO-SEILER/AMMAN, 4. Aufl. 2025, Art. 138 N 12). 2.2. Das vorinstanzliche Urteil vom 30. Januar 2025 wurde von der Beschwerdeführerin bzw. dessen Geschäftsführer bei der Post innert der siebentätigen Frist nicht abgeholt (act. 7/13). Die Beschwerdeführerin musste allerdings aufgrund der ihr am 15. Januar stadtpolizeilich zugestellten Vorladung zur Konkursverhandlung auf den 30. Januar 2025 (vgl. act. 7/11) mit weiteren gerichtlichen Zustellungen rechnen. Das Urteil vom 30. Januar 2025 wurde der Beschwerdeführerin am 31. Januar 2025 zur Abholung gemeldet (Abholungseinladung hinterlegt; vgl. act. 7/14). Folglich gilt das Urteil in Anwendung von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO als am 7. Februar 2025 zugestellt. Die zehntägige Beschwerdefrist lief damit am 17. Februar 2025 ab. Entsprechend erweist sich die Beschwerde vom 1. März 2025 als verspätet und es ist darauf nicht einzutreten. 2.3. Am Rande sei bemerkt, dass sich die Beschwerde auch bei rechtzeitiger Erhebung als unbegründet erwiesen hätte, da die Beschwerdeführerin weder einen Nachweis über die Tilgung oder Hinterlegung der Konkursforderung samt Kosten noch einen Nachweis, dass die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet, eingereicht hat (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Das Vorliegen eines Konkurshinderungsgrundes wurde denn auch nicht behauptet (vgl. act. 3).

- 4 - 3. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist in Anwendung von Art. 52 i.V.m. Art. 61 GebV SchKG auf CHF 750.– festzulegen. Eine Parteientschädigung ist der Beschwerdegegnerin mangels Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt und vom von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss bezogen. 3. Die von der Beschwerdegegnerin geleistete Zahlung im Umfang von Fr. 750.– ist ihr vollumfänglich zurückzuerstatten. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdeführerin vorab per A-Post, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von act. 3, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Höngg-Zürich sowie die Mobile Equipe Konkurs des Notariatsinspektorates, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Aargau und an das Betreibungsamt Siggenthal-Lägern sowie das Betreibungsamt Regensdorf, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 5 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Bernheim versandt am: 24. April 2025

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