Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS250064-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Schmidt Urteil vom 5. Juni 2025 in Sachen 1. A._____, 2. B._____, Beschwerdeführer 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____, betreffend Steigerungszuschlag (Beschwerde über das Betreibungsamt Opfikon) Beschwerde gegen einen Beschluss der II. Abteilung des Bezirksgerichtes Bülach vom 4. Februar 2025 (CB240041)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Mit Verfügungen vom 25. Oktober 2024 teilte das Betreibungsamt Opfikon (fortan Betreibungsamt) den Beschwerdeführern 1 und 2 (fortan Beschwerdeführer) die Steigerungszuschläge in den Zwangsversteigerungen der im Miteigentum der Beschwerdeführer stehenden Grundstücke an der C._____-strasse 1 (Grundbuch Blatt 2) sowie der D._____-strasse 3 (Grundbuch Blatt 4), E._____ [Ortschaft], mit (act. 8/3/2). 1.2. Gegen diese Verfügungen des Betreibungsamts Opfikon gelangten die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. November 2024 an das Bezirksgericht Bülach als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (fortan Vorinstanz) und verlangten die Aufhebung der genannten Steigerungszuschläge (act. 8/1). Mit Verfügung vom 8. November 2024 (act. 8/7) wurden dem Betreibungsamt sowie den Ersteigerern der Liegenschaften Frist angesetzt, um zur Beschwerde der Beschwerdeführer Stellung zu nehmen. Sowohl das Betreibungsamt (act. 8/12) als auch die Ersteigerer (act. 8/9 und act. 8/10) reichten Stellungnahmen ein, auf welche die Beschwerdeführer replizierten (act. 8/14, act. 8/17). Mit Beschluss vom 4. Februar 2025 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab (act. 3 = act. 7 [Aktenexemplar] = act. 8/20). 1.3. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. März 2025 (Datum elektronische Abgabe) rechtzeitig Beschwerde bei der Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (act. 2; zur Rechtzeitigkeit, vgl. act. 8/21 sowie act. 6/1). Sie beantragen die Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 1 und 2 des angefochtenen Beschlusses der Vorinstanz, die Aufhebung der Steigerungszuschläge (act. 2, S. 2, Antrag I.1) sowie die superprovisorische Feststellung, dass der Beschwerde weiterhin die aufschiebende Wirkung zukomme (act. 2, S. 2, Antrag I.2). Dies jeweils unter Kostenfolge zulasten der Vorinstanz bzw. des Staates (act. 2, S. 2, Antrag I.3). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 8/1–21). Mit Beschluss vom 5. März 2025 (act. 9) wurde auf den Feststellungsantrag der Beschwerdeführer betreffend aufschiebende Wir-
- 3 kung (act. 2, S. 2, Antrag I.2) nicht eingetreten. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Stellungnahme kann verzichtet werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. Dem Betreibungsamt ist mit dem vorliegenden Entscheid ein Doppel der Beschwerde (act. 2) samt Beilagenverzeichnis zuzustellen. 2. 2.1. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-STERCHI, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist ohne Weiteres auf die Beschwerde nicht einzutreten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, Erw. 5.1; PS240079 vom 16. Mai 2024 E. 3.1.1). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011, E. 3.4; PS240079 vom 16. Mai 2024 E. 3.1.1 in fine). 2.2. Die Beschwerde wurde fristgerecht erhoben (vgl. vorstehend, E. 1.3) und enthält Anträge und eine Begründung. Die Rechtsmittelvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde – abgesehen von dem mit Beschluss vom 5. März 2025 (act. 9) bereits durch Nichteintreten erledigten Antrag betreffend aufschiebende Wirkung – grundsätzlich einzutreten ist. 3.
- 4 - 3.1.1. Die Beschwerdeführer rügten im vorinstanzlichen Verfahren eine Verletzung von Art. 297 Abs. 1 in fine SchKG, weil die Versteigerungen vom 25. Oktober 2024 stattgefunden hätten, obwohl ein Gesuch um Nachlassstundung pendent gewesen sei (act. 8/1, Rz. B.2.1). Ferner regten sie eine Sistierung des Verfahrens bis zum Entscheid des Obergerichts über die Abweisung des Nachlassstundungsgesuchs an (act. 8/1, Rz. B.2.1). 3.1.2. Sodann monierten die Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren eine Unregelmässigkeit und Gesetzesverletzung anlässlich der Versteigerung der Liegenschaft C._____-strasse 1, da die Liegenschaft gemäss Schreiben des Betreibungsamtes vom 25. Oktober 2024 (act. 8/3/2) Herrn F._____ und Frau G._____ zugeschlagen worden sei, im Steigerungsprotokoll (act. 8/3/3) jedoch teilweise nur F._____ erwähnt sei. Zudem seien die einschlägigen Steigerungsbedingungen für die Vertretung bzw. Bevollmächtigung unter Ehegatten nicht eingehalten worden (act. 8/1, Rz. B.2.2). 3.1.3. Auch hinsichtlich der Versteigerung der Liegenschaft D._____-strasse 3 rügten die Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren eine Unregelmässigkeit und Gesetzesverletzung, da die Liegenschaft gemäss Schreiben des Betreibungsamtes vom 25. Oktober 2024 (act. 8/3/2) der H._____ AG zugeschlagen worden sei, im Steigerungsprotokoll jedoch teilweise nur der Name "I._____" genannt sei. Darüber hinaus seien die einschlägigen Steigerungsbedingungen hinsichtlich der Vertretung und Bevollmächtigung von juristischen Personen nicht eingehalten worden (act. 8/1, Rz. B.2.3). 3.2. 3.2.1. Die Vorinstanz kam zum Schluss, die von den Beschwerdeführern gerügte Verletzung von Art. 297 Abs. 1 in fine SchKG sei nicht gegeben. Dies im Wesentlichen, weil die Wirkungen der provisorischen Stundung erst mit der Eröffnung des Bewilligungsentscheids begönnen und die blosse Einreichung des Stundungsgesuchs noch keine Wirkung auslöse. Das Gesuch sei am 24. Oktober 2024 eingereicht und am Folgetag abgewiesen worden. Im Übrigen sei auch die Beschwerde gegen das Urteil vom 25. Oktober 2024 vom Obergericht Zürich mit Urteil vom
- 5 - 26. November 2024 abgewiesen worden, sodass sich Ausführungen zu einer allfälligen Verfahrenssistierung erübrigten (act. 7, E. 4.1). 3.2.2. Hinsichtlich der behaupteten Unregelmässigkeiten und Gesetzesverletzung betreffend die Versteigerung der C._____-strasse 1 kam die Vorinstanz zum Schluss, das Steigerungsprotokoll gemäss Art. 61 VZG könne durch nachträgliche Eintragungen ergänzt werden. Im Steigerungsprotokoll vom 25. Oktober 2024 sei zunächst Herr F._____ als Meistbietender festgehalten worden. Mit Präzisierung vom 19. November 2024 durch den Steigerungsprotokollführer sei in der Folge auch Frau G._____ als Meistbietende neben ihrem Ehemann festgehalten und unter Ziffer V. sowie bei der Auflistung der Gebotsabgaben festgehalten worden. Hinzu komme, dass das Steigerungsprotokoll vom 25. Oktober 2024 von beiden Eheleuten unterzeichnet worden sei und beide Eheleute bestätigt hätten, dass sie an der Versteigerung vom 25. Oktober 2024 gemeinsam anwesend gewesen seien. Weitere Ausführungen zur Vertretungsbefugnis erübrigten sich daher. Es lägen weder Unregelmässigkeiten noch Gesetzesverletzungen in Bezug auf die Versteigerung der Liegenschaft an der C._____-strasse 1 vor. Der Steigerungszuschlag sei daher nicht aufzuheben (act. 7, E. 4.2). 3.2.3. Hinsichtlich der behaupteten Unregelmässigkeiten und Gesetzesverletzung betreffend die Versteigerung der D._____-strasse 3 kam die Vorinstanz zum Schluss, dass aus dem Steigerungsprotokoll vom 25. Oktober 2024 klar hervorgehe, dass Herr I._____ als Stellvertreter für die H._____ AG geboten habe (act. 7, E. 4.3.2). Dem Steigerungsprotokoll sei zudem eine Vollmacht der H._____ AG für Herrn I._____ angeheftet, welche am 25. Oktober 2024 von Herrn J._____ unterzeichnet worden sei. Der Protokollführer habe ferner die Ausweisnummer von Herrn J._____ auf der Vollmacht vermerkt und diese um 10:25 Uhr und damit noch vor Erteilung des Zuschlags um 10:33 Uhr unterzeichnet (act. 7, E. 4.3.3 mit Verweis auf act. 8/13/2). Es gebe keinen Anlass, an der Anwesenheit von J._____, welche sowohl durch den Beschwerdegegner als auch durch Herrn J._____ selbst bestätigt werde, zu zweifeln. Somit habe einerseits die Vertretungsbefugnis von Herrn J._____ für die H._____ AG anhand einer Onlineabfrage des Handelsregisterauszugs sowie eines Identitätsdokuments geprüft und ande-
- 6 rerseits die Bevollmächtigung von Herrn I._____ durch die H._____ AG festgestellt werden können. Jegliche Unsicherheit über die notwendigen Vertretungsbefugnisse hätten somit beiseite geschafft werden können (act. 7, E. 4.3.3). Im Übrigen sei Ziffer A.3.a der relevanten Steigerungsbedingungen, die das Vorliegen einer beglaubigten Vollmacht vorsähen, so zu verstehen, dass eine beglaubigte Vollmacht (nur) dann notwendig sei, wenn der Vollmachtgeber abwesend sei, da Ziel und Zweck einer notariellen Beglaubigung die Überprüfung der Echtheit einer Unterschrift sei. Auch hinsichtlich der Versteigerung der Liegenschaft an der D._____-strasse 3 lägen weder Unregelmässigkeiten noch Gesetzesverletzungen vor. Der Steigerungszuschlag sei daher nicht aufzuheben (act. 7, E. 4.3.4 f.). 4. 4.1. In der Beschwerde rügen die Beschwerdeführer zunächst eine Verletzung von Art. 297 Abs. 1 in fine SchKG. Die Vorinstanz habe ihre im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragene Rüge, die Versteigerungen hätten stattgefunden, obschon ein zu bewilligendes Gesuch um Nachlassstundung pendent gewesen sei, zu Unrecht abgewiesen. Diesbezüglich sei eine Beschwerde vor Bundesgericht hängig. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt, indem sie ausgeführt habe, die Wirkungen der provisorischen Nachlassstundung begönnen erst mit der Eröffnung des Bewilligungsentscheids. Der vorinstanzliche Hinweis, vor dem Bewilligungsentscheid könne noch nichts aus dem Nachlassstundungsgesuch abgeleitet werden, erweise sich als im vorliegenden Verfahren nicht relevant (act. 2, Rz. B.2.1 ff.). Der Entscheid über die Nachlassstundung sei vor 9:21 Uhr und somit vor dem Beginn der Versteigerungen um 10:00 Uhr ergangen. Es sei zulässig, dieses Novum vorzubringen, da erst die unrichtige Erwägung der Vorinstanz hierzu Anlass gegeben hätte. Die Vorinstanz hätte die Nachlassstundung ohne Weiteres zeitlich vor Beginn der Versteigerung bewilligen können, was sie bei korrekter Rechtsanwendung nach Auffassung der Beschwerdeführer auch hätte tun sollen. Die Versteigerungen wären diesfalls hinfällig geworden; bei Gutheissung der bundesgerichtlichen Beschwerde seien die Wirkungen auf den Zeitpunkt zurückzurechnen, zu dem die Stundung hätte gewährt werden müssen (act. 2, Rz. B.2.1-2.7). In Anbetracht des engen Zusammenhangs zwischen dem
- 7 - Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht mit dem vorliegenden Verfahren, sei eine Sistierung bis zum Abschluss des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens in Betracht zu ziehen (act. 2, Rz. B.2.8). 4.2. Die Argumentation der Beschwerdeführer gründet auf der Prämisse, dass das Nachlassstundungsgesuch der Beschwerdeführerin 2 gutzuheissen gewesen wäre. Nachdem das hiesige Gericht die Abweisung des Nachlassstundungsgesuch der Beschwerdeführerin 2 durch das Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach (Urteil vom 25. Oktober 2024, Verfahren Nr. EC240008) mit Entscheid vom 26. November 2024 im Verfahren Nr. PS240220 bestätigt hat, hat auch das Bundesgericht die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 19. Mai 2025 im Verfahren 5A_898/2024 abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist. Ausführungen zu der von den Beschwerdeführern angeregten Verfahrenssistierung erübrigen sich damit. Zudem steht letztinstanzlich fest, dass dem Nachlassstundungsgesuch zu Recht nicht entsprochen wurde. Das Argument der Beschwerdeführer, der Durchführung der Versteigerungen habe ein Nachlassstundungsgesuch entgegen gestanden, das bei korrekter Rechtsanwendung hätte bewilligt werden müssen, verfängt nicht. Der Vorinstanz ist weder eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung von Art. 297 SchKG vorzuwerfen. Die diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführer sind unbegründet. 4.3. Die Beschwerdeführer behaupten sodann Unregelmässigkeiten bei der Versteigerung des Grundstücks C._____-strasse 1 (act. 3, Rz. B.3.1 ff.). Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren beanstandet worden sei, sei im ursprünglichen Protokoll als Gebote abgebende Person sowie als Zuschlagsempfänger nur F._____ angegeben gewesen. An anderer Stelle sei der Zuschlag jedoch an ihn und seine Ehefrau erteilt worden (act. 2, Rz. B.3.1 mit Verweis auf Beschwerdebeilage 4 [recte: Beschwerdebeilage 5 = act. 5/5], S. 5, 7 f. und 9). Bereits im vorinstanzlichen Verfahren sei das Fehlen einer beglaubigten Vollmacht bzw. eines sonstigen Nachweises der Vertretungsbefugnis von F._____ gerügt worden, welche in den Steigerungsbedingungen vorgesehen sei (act. 2, Rz. B.3.2 mit Verweis auf act. 8/3/4, S. 13 Ziff. 3 lit. b). Die Beschwerdeführer beanstanden sodann die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang angestellte Erwägung, die Frage
- 8 der Vertretungsbefugnis erübrige sich, da sich aus den Präzisierungen vom 19. November 2025 auf dem Protokoll klar ergebe, dass beide Ehegatten anwesend gewesen seien, da auch beide das Protokoll unterzeichnet hätten (vgl. act. 2, Rz. B.3.3 sowie act. 7, E. 4.2.3). Zwar gehe aus den vorinstanzlichen Akten hervor, dass das Betreibungsamt das Steigerungsprotokoll nachträglich geändert habe. Es sei aber unzutreffend, dass dadurch Klarheit geschaffen werde. Im Gegenteil werde dadurch die gerügte Unregelmässigkeit der Versteigerung gerade ausgewiesen. Es erweise sich als ungangbar und eine zur Aufhebung der Steigerung führende, zusätzliche Unregelmässigkeit derselben, wenn eine Person, welcher der Zuschlag erteilt werden solle, das Protokoll knapp einen Monat später und unter völlig unklaren Umständen unterzeichnen gehe. Dies sei vorliegend aber geschehen, da im ursprünglichen "Original-Protokoll" nur die Unterschrift von F._____ vorhanden sei, während im später vom Betreibungsamt eingereichten Protokoll auf einmal noch die Unterschrift seiner Ehefrau angebracht sei (act. 2, Rz. B.3.4 f. mit Verweis auf Beilage 4 [recte: Beilage 5] bzw. act. 5/5 = act. 8/3/3, S. 7 einerseits und Beilage 5 [recte: Beilage 6] bzw. act. 5/6 = act. 8/13/1, S. 7 andererseits). Damit werde die Publizität und Klarheit der Versteigerung ausgehöhlt, sodass sie nur schon aus diesem Grund aufgehoben werden müsse, zumal keine Rechtsgrundlage ersichtlich sei, aufgrund derer eine nachträgliche Protokolländerung zulässig sein solle (act. 2, Rz. B.3.5). Es sei vom ursprünglichen Protokoll auszugehen. Demnach sei es so, dass dem eingetragenen Ersteigerer offenbar gemäss seiner eigenen Eingabe (act. 8/10) der Wille gefehlt habe, das Eigentum alleine zu erwerben. Da er aber alleine als Zuschlagsempfänger im Protokoll eingetragen sei, sei offensichtlich, dass kein Konsens und damit kein Eigentumserwerb vorliegen könne. Ebenso habe der Zuschlag nicht an die Ehefrau und F._____ erfolgen können, da dem Betreibungsamt weder eine beglaubigte Vollmacht noch ein Ausweis der Ehefrau vorgelegt worden seien. In den Steigerungsbedingungen sei keine Ausnahme für eine Duldungsvollmacht vorgesehen. Entsprechend müsse die Beschwerde gutgeheissen und der Steigerungszuschlag betreffend das Grundstück an der C._____-strasse aufgehoben werden (act. 2, Rz. B.3.6 f.).
- 9 - 4.4. Die Ausführungen der Beschwerdeführer verfangen nicht. Bereits aus dem von den Beschwerdeführern ursprünglich eingereichten Protokoll ist ersichtlich, dass das Grundstück zu hälftigem Miteigentum der Eheleute F._____ und G._____ ersteigert werden sollte (vgl. act. 8/3/3, S. 9). Dies bestätigten die Eheleute auch im vorinstanzlichen Verfahren (act. 8/10 und act. 8/11). Die Ausführungen der Beschwerdeführer zum fehlenden Konsens bzw. fehlenden Willen von F._____, das Grundstück allein zu erwerben, zielen daher an der Sache vorbei. Sodann bestätigten sowohl das Betreibungsamt als auch die Eheleute F._____ und G._____ im vorinstanzlichen Verfahren, dass beide Eheleute an der Versteigerung anwesend gewesen seien (act. 8/10 und act. 8/12). Anlass, diese Darstellung anzuzweifeln, besteht auch unter Berücksichtigung der Vorbringen der Beschwerdeführer nicht. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer stellte sich folglich die Frage der Vollmacht bzw. Bevollmächtigung von F._____ vorliegend nicht. Unbestrittenermassen wurde das Protokoll nachträglich um die Unterschrift der Ehefrau G._____ und deren Personalangaben präzisiert bzw. ergänzt (vgl. act. 8/12, S. 3 sowie act. 8/13/1, S. 5 und 7). Es ist anerkannt, dass das Steigerungsprotokoll nachträglich ergänzt werden kann, wobei darauf zu achten sei, dass nachträgliche Ergänzungen als solche erkennbar seien (vgl. Kurzkommentar VZG-HÄBERLIN/WINKLER, 2. Aufl. 2024, Art. 61 N 6). Dies ist vorliegend grundsätzlich der Fall (vgl. die diesbezügliche Anmerkung in act. 8/13/1, S. 6 zu den Ergänzungen in act. 8/13/1, S. 5). Was die Unterzeichnung des Protokolls durch den bzw. die Ersteigerer anbelangt, ist zudem davon auszugehen, dass es sich lediglich um eine Ordnungsvorschrift zu Beweiszwecken handelt (vgl. hierzu Kommentar KOV-HÄUPTLI, 2016, Art. 73 KOV N 5), welche mittlerweile ohnehin behoben ist. Eine Grundlage für die Aufhebung des Steigerungszuschlags für das Grundstück an der C._____-strasse 1 ist damit nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 4.5. Betreffend die Versteigerung des Grundstücks D._____-strasse 3 bringen die Beschwerdeführer vor, in den publizierten Steigerungsbedingungen sei explizit vorgesehen, dass Handelsgesellschaften unmittelbar vor dem Zuschlag einen neuen, beglaubigten Handelsregisterauszug vorzulegen hätten, woraus die Vertretereigenschaft ersichtlich sei. Zudem seien Vertretungsverhältnisse mittels
- 10 - Spezialvollmacht zu belegen (act. 2, Rz. B.4.1 unter Berufung auf act. 8/3/6, S. 13 Ziff. 3 lit. a). Der vorinstanzlichen Auffassung, diese Formvorschrift gelte nicht, wenn der Vollmachtgeber selbst anwesend sei, sei nicht zu folgen, da der Wortlaut der Steigerungsbedingungen klar sei und keine Ausnahmen vorsehe. Wenn der Vollmachtgeber selbst anwesend sei, könne er selber bieten und es brauche keine Vollmachtsformalitäten. Da dies im vorliegenden Fall aber nicht geschehen sei, liege eine erhebliche Unregelmässigkeit vor. Es gehe bei der notariellen Beglaubigung entgegen der Auffassung der Vorinstanz auch nicht nur um die Überprüfung der Echtheit der Unterschrift, sondern analog zur Beglaubigung bei Grundstückkaufverträgen um Schutz vor Übereilung durch eine zusätzliche Hürde. Entsprechend sei der Steigerungszuschlag betreffend die D._____-strasse aufzuheben (act. 2, Rz. B.4.1 ff.). 4.6. Den Ausführungen der Beschwerdeführer ist nicht zu folgen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, wurden vorliegend die Vertretungsverhältnisse und Bevollmächtigung anhand der verfügbaren Mittel (Abfrage des Internet-Handelsregisterauszugs, Prüfung der Identitätsdokumente und der vor dem Steigerungszuschlag ausgestellten Vollmacht) überprüft. Soweit ersichtlich bestreiten die Beschwerdeführer denn auch weder, dass J._____ für die H._____ AG einzelzeichnungsberechtigt ist, noch dass dieser anlässlich der Versteigerung vor Ort war und die Vollmacht für Herrn I._____ ausgestellt hat. Sie berufen sich vielmehr einzig auf den Wortlaut von Ziff. A.3 lit. a der Steigerungsbedingungen, wonach bei Handelsgesellschaften ein beglaubigter Handelsregisterauszug und eine beglaubigte Vollmacht erforderlich seien. Für die von den Beschwerdeführern geforderte Aufhebung des Steigerungszuschlags besteht vorliegend aber keine Grundlage: Gemäss Ziff. A.3 lit. c der Steigerungsbedingungen kann die Steigerungsleitung bei Fehlen der erforderlichen Ausweise das Angebot dahinfallen lassen und die Steigerung durch dreimaliges Aufrufen des nächst tieferen Angebots fortsetzen. Von dieser – nicht zwingend vorgesehenen – Möglichkeit (Kann-Bestimmung) hat die Steigerungsleitung vorliegend keinen Gebrauch gemacht, nachdem sie sich offenbar aufgrund der vorhandenen Dokumente von den Vertretungsbefugnissen überzeugen konnte. Dies ist nicht zu beanstanden. Hieran ändert auch die Ausführung der Beschwerdeführer nichts, das Beglaubigungserfordernis diene
- 11 nicht nur der Überprüfung der Echtheit der Unterschrift, sondern schütze zusätzlich vor Übereilung. Dass sich vorliegend tatsächlich ein Problem übereilten Handelns stellen würde, wird von den Beschwerdeführern nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Darüber hinaus würde ein allenfalls mit der Formulierung der Steigerungsbedingungen angestrebter Übereilungsschutz kaum auf den Schutz der Beschwerdeführer abzielen, sodass sie sich nicht darauf berufen könnten. Eine Grundlage für die Aufhebung des Steigerungszuschlags für das Grundstück an der D._____-strasse 3 ist damit nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen. 4.7. Die Beschwerde ist damit vollumfänglich abzuweisen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
- 12 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführer, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Opfikon, an das Betreibungsamt Opfikon unter Beilage eines Doppels der Beschwerdeschrift samt Beilagenverzeichnis (act. 2), je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Schmidt versandt am: 6. Juni 2025