Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250063-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Bernheim Beschluss vom 3. April 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin, gegen B._____ GmbH, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, betreffend Überschuldungsanzeige / Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 21. Februar 2025 (EK250350)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Mit Urteil vom 21. Februar 2025 (act. 5/4 = act. 3 [Aktenexemplar]) eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend Vorinstanz) den Konkurs über die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend Beschwerdegegnerin), nachdem C._____, Geschäftsführer der Beschwerdegegnerin (vgl. act. 4), am 20. Februar 2025 deren Überschuldung angezeigt hatte (act. 5/1– 2). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, Gesellschafterin der Beschwerdegegnerin (vgl. act. 4), mit nicht eigenhändig unterzeichneter Eingabe vom 3. März 2025 (Datum Poststempel) Beschwerde und beantragt sinngemäss die Aufhebung des Konkurses (act. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1–7). 1.2. Mit Verfügung vom 12. März 2025 wurde die Eingabe vom 3. März 2025 der Beschwerdeführerin zurückgeschickt und ihr Frist angesetzt, um die Eingabe im Sinne der Erwägung zu verbessern sowie für die Kosten des Beschwerdeverfahrens einen Vorschuss von Fr. 750.– zu leisten (act. 6). Die Beschwerdeführerin hat innert Frist weder ihre Eingabe vom 3. März 2025 verbessert noch den Kostenvorschuss geleistet. 2. 2.1. Gemäss Art. 130 Abs. 1 ZPO sind dem Gericht in Papierform eingereichte Eingaben mit eigenhändiger Unterschrift zu unterzeichnen. Bei elektronischer Einreichung muss die Eingabe mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz über die elektronische Signatur (ZertES) versehen sein (Art. 130 Abs. 2 ZPO). Mängel wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht sind innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern. Andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt (Art. 132 Abs. 1 ZPO). Handelt es sich dabei um die verfahrenseinleitende Eingabe, ist das Verfahren abzuschreiben (vgl. OGer ZH PA140050 vom 9. Dezember 2014 E. 2.2.; OGer ZH PA130004 vom 1. März 2013 m.w.H.).
- 3 - 2.2. Die postalisch eingereichte Beschwerde vom 3. März 2025 trägt lediglich eine digitale Unterschrift der Beschwerdeführerin, welche nicht einer qualifizierten elektronischen Signatur gleichkommt (act. 2). Dies vermag den gesetzlichen Anforderungen von Art. 130 ZPO nicht zu genügen. Die Verfügung vom 12. März 2025 mit der Aufforderung zur Verbesserung der Eingabe (act. 6) wurde der Beschwerdeführerin am 13. März 2025 zugestellt (act. 7/1) und die fünftägige Frist zur Verbesserung endete folglich am 18. März 2025. Trotz des ausdrücklichen Hinweises in der Verfügung vom 12. März 2025, dass bei Säumnis die Eingabe vom 3. März 2025 als nicht erfolgt gelte (act. 6), versäumte es die Beschwerdeführerin, den Mangel der fehlenden rechtsgenügenden Unterschrift innert dieser Frist zu beheben. Die Beschwerdeeingabe vom 3. März 2025 gilt daher androhungsgemäss als nicht erfolgt und das Verfahren ist ohne Weiterungen abzuschreiben. 3. 3.1. Für eine Eingabe, die innert der gerichtlich angesetzten Nachfrist nicht verbessert wurde und daher als "nicht erfolgt" gilt, dürfen Prozesskosten gesprochen werden. Es handelt sich dabei um unnötige Prozesskosten (OGer ZH RT190117 vom 20. Januar 2020 E. 3.3 f. = ZR 119/2020 Nr. 12 S. 61 ff.). Unnötige Prozesskosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht hat (Art. 108 ZPO). Entsprechend sind die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 3.2. In Anwendung von Art. 52 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG ist die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 750.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind bei diesem Verfahrensausgang keine zuzusprechen: Der Beschwerdeführerin nicht zufolge ihres Unterliegens, der Beschwerdegegnerin mangels Umtriebe im vorliegenden Verfahren.
- 4 - Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden auf Fr. 750.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, das Konkursamt Oerlikon-Zürich, das Betreibungsamt Zürich 11, das Handelsregisteramt des Kantons Zürich (im Dispositiv) sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Bernheim versandt am: 3. April 2025