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Zürich Obergericht Zivilkammern 17.03.2025 PS250052

17 marzo 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,261 parole·~6 min·1

Riassunto

Gesuch um Löschung der Betreibungen Nrn. ...

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS250052-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Urteil vom 17. März 2025 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer betreffend Gesuch um Löschung der Betreibungen Nrn. 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 7 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 4) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 3. Februar 2025 (BV250011)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Am 28. Januar 2025 ging beim Betreibungsinspektorat des Kantons Zürich ein Schreiben von A._____ (fortan Beschwerdeführer) ein, in welchem er sinngemäss darum ersuchte, es seien die Betreibungen-Nrn. 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 7 zu löschen. Das Betreibungsinspektorat leitete das Schreiben am 28. Januar 2025 zuständigkeitshalber zur Bearbeitung an das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter weiter, wo es am 30. Januar 2025 einging (act. 6/1-2). 1.2. Das Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (nachfolgend Vorinstanz) verzichtete auf Weiterungen und trat sogleich mit Zirkulationsbeschluss vom 3. Februar 2025 auf das Gesuch des Beschwerdeführers nicht ein (act. 6/3 = act. 5 S. 3). 2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Februar 2025 (Datum Poststempel: 18. Februar 2025) rechtzeitig Beschwerde an die Kammer als obere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (act. 2; vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 6/4/2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1-4). Dem Beschwerdeführer sowie dem Betreibungsamt Zürich 4 wurde der Beschwerdeeingang angezeigt (act. 7/1-2). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 3. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begrün-

- 3 dung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-Sterchi, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (vgl. OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, E. 5.1). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel (sog. Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011, E. 3.4). 4. 4.1. Die Vorinstanz führte aus, der Beschwerdeführer bringe (soweit verständlich) vor, dass die Gläubigerin in den Betreibungen-Nrn. 3 und 5 monatlich Fr. 8'000.00 verdiene und seine Vaterschaft aufgrund eines verweigerten DNA-Tests nicht feststehe, weshalb er der Gläubigerin auch keinen Cent Unterhalt schulde. Weiter führe der Beschwerdeführer betreffend die Betreibung-Nr. 6 aus, dass es keinen Beweis dafür gebe, dass er dem Gläubiger Fr. 200'000.00 schulde. Hinsichtlich den Betreibungen-Nrn. 1 und 2 mache der Beschwerdeführer geltend, dass mit beiden Betreibungen der gleiche Betrag in Betreibung gesetzt worden sei, sie gleiche Themen tangieren und darüber hinaus auf ungenauen Tatsachen beruhen würden, weshalb diese Betreibungen Art. 138 ZPO verletzten. Im Übrigen mache der Beschwerdeführer auf vier Seiten seines Gesuchs weitschweifige und sehr schwer verständliche Ausführungen, welche sich (aufgrund fehlender Beilagen) keiner konkreten Betreibung zuordnen liessen. Die Vorinstanz hielt fest, der Beschwerdeführer bringe insgesamt gesehen nur materielle Einwände gegen den Bestand der jeweils in Betreibung gesetzten Forderungen vor. Mit solchen sei er im vorliegenden Verfahren jedoch ausgeschlossen. Auf sein Gesuch sei deshalb nicht einzutreten (act. 5 S. 2). 4.2.1. Der Beschwerdeführer wiederholt in seiner Eingabe an die Kammer über weite Strecken wortwörtlich das, was er bereits im von der Vorinstanz behandel-

- 4 ten Gesuch vom 24. Januar 2025 vortrug (vgl. insbes. act. 2 S. 1 und 2 oben, S. 4-8). Damit genügt er den – auch von einem juristischen Laien zu erwartenden – Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht, was insofern zum Nichteintreten auf seine Beschwerde führt. 4.2.2. Über diese Wiederholungen hinaus macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 14. Februar 2025 geltend, es sei in seinem Gesuch klar dargestellt worden, welches die Absicht des sogenannten Betreibungsbeamten sei. Der Beschwerdeführer rügt, im (vorinstanzlichen) Zirkulationsbeschluss sei das Betreibungsamt nicht aufgefordert worden, zu erklären, wieso solche Betreibungen ohne die entsprechenden Beweise bestünden. Die Vorinstanz rechtfertige sich mit "den Aussagen" der fehlenden Beilagen, dabei müsste das Betreibungsamt Beilagen der Betreibung und die entsprechenden Vollmachten des Vertreters vorlegen. Weiter bezeichnet der Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Erwägungen, dass er insgesamt ausschliesslich materielle Einwände gegen den Bestand der jeweils in Betreibung gesetzten Forderung vorgebracht habe und er im Verfahren vor der unteren Aufsichtsbehörde damit ausgeschlossen sei, als eine "bizarre Erklärung" und als eine "Rechtsverweigerung". Im Zirkulationsbeschluss stehe auch überhaupt nichts über die Fachstelle Schwyz, das sei alles "sehr merkwürdig" (act. 2 S. 2 f.). Schliesslich verlangt der Beschwerdeführer, die (Betreibungen) sollten gelöscht werden; sie seien aufgrund dessen, dass keine festen Beweise bestünden und die Betreibungen (trotzdem) in Bearbeitung gehalten würden, alle illegal (act. 2 S. 8). Der Beschwerdeführer nimmt mit diesen Ausführungen zwar (teilweise) auf die vorinstanzlichen Erwägungen Bezug. Er unterlässt es aber, sich mit den Erwägungen auseinanderzusetzen bzw. aufzuzeigen, inwiefern diese nicht zutreffend wären. Insbesondere übergeht er die korrekten Erwägungen der Vorinstanz, dass die materielle Berechtigung eines in Betreibung gesetzten Anspruches (durch das Betreibungsamt und) im Verfahren der betreibungsrechtlichen Beschwerde durch die Aufsichtsbehörde grundsätzlich nicht überprüft werden kann (vgl. BGE 113 III 2, OGer ZH PS210090 vom 3. Mai 2022 E. D./2.2.1. m.w.H.). Dass in Bezug auf die einzelnen erwähnten Betreibungen ein Sachverhalt (nach Art. 8a Abs. 3-4

- 5 - SchKG) vorliegen würde, der zur Löschung einer gegen ihn erhobenen Betreibung führen müsste, und er dies bereits (in verständlicher Weise) vor Vorinstanz vorgetragen hätte, zeigt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an die Kammer nicht auf. Die seiner Beschwerde vom 14. Februar 2024 beigelegten Belege (Schreiben des Betreibungsamtes, Verfügungen und Urteile [nur unvollständig resp. nur zwei Seiten oder das Deckblatt eingereicht], ein Verlustschein und Zahlungsbefehle) reichte der Beschwerdeführer erstmals bei der Kammer ein (act. 4/1-12). Die Belege stellen damit nicht zu berücksichtigende Noven dar (vgl. oben Erw. 3.). 4.3. Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist damit abzuweisen, soweit überhaupt auf sie einzutreten ist. 5. Das Beschwerdeverfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG); Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 4, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

- 6 - 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am: 17. März 2025

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