Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250049-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. E. Pahud und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Urteil vom 13. März 2025 in Sachen A._____, Schuldner und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen B._____, Gläubiger und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Uster vom 4. Februar 2025 (EK240527)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Der Schuldner und Beschwerdeführer (fortan Schuldner) ist seit dem tt.mm.2000 mit dem Einzelunternehmen "C._____" im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Gemäss Handelsregistereintrag bezweckt er das Führen eines Beratungs- und Dienstleistungsunternehmens in den Bereichen Human Resources, Marketing und Kommunikation (act. 7). 1.2. Mit Urteil vom 4. Februar 2025 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Uster den Konkurs über den Schuldner für eine Forderung des Gläubigers und Beschwerdegegners (fortan Gläubiger) von total Fr. 336.45 (act. 9/11 = act. 3 = act. 8 S. 2). 1.3. Gegen diesen Entscheid erhob der Schuldner am 17. Februar 2025 (Datum Poststempel) rechtzeitig eine Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 2; zur Rechtzeitigkeit: act. 9/12 und Art. 142 Abs. 3 ZPO). Mit Verfügung vom 18. Februar 2025 wurde der Beschwerde gegen die Konkurseröffnung einstweilen die aufschiebende Wirkung zuerkannt (vgl. act. 10). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 9/1-14). Am 24. Februar 2025 (Datum Poststempel) reichte der Gläubiger eine unaufgeforderte Beschwerdeantwort samt Beilagen ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde, sofern darauf eingetreten werde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Schuldners (act. 13 S. 2 und act. 14/1-6 sowie act. 15/2-22). Die Eingabe des Gläubigers ist dem Schuldner mit dem vorliegenden Entscheid zuzustellen. Weiterungen erübrigen sich, die Sache erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Nach Art. 174 SchKG kann ein Entscheid des Konkursgerichts innert zehn Tagen mit Beschwerde nach ZPO angefochten werden, wobei die Parteien neue Tatsachen geltend machen können, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Abs. 1). Dazu gehört insbesondere, dass die Forderung des Gläubigers schon vor der Konkurseröffnung nebst Zinsen und Kosten bezahlt wurde, was nach Art. 172 Ziff. 3 SchKG zur Abweisung des Konkursbegehrens
- 3 geführt hätte, wenn es dem Konkursgericht bekannt gewesen wäre. Diesfalls wird nach ständiger Praxis der Kammer von der Prüfung der Zahlungsfähigkeit abgesehen (KUKO SchKG-Diggelmann, 2. Aufl. 2014, Art. 174 N 7 und 12). Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Rechtsmittelverfahren jedoch auch aufgehoben werden, wenn der Schuldner durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkursaufhebungsgründe (Tilgung nach Ziff. 1 SchKG, Hinterlegung nach Ziff. 2 oder Gläubigerverzicht nach Ziff. 3) nachweist. In diesem Fall hat der Schuldner überdies seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). In jedem Fall ist zusätzlich erforderlich, dass die Kosten des Konkursamtes und des erstinstanzlichen Konkursgerichts sichergestellt werden. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise sind unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind, zulässig, müssen indes vor Ablauf der Beschwerdefrist beigebracht werden (BGE 136 III 294 und BGE 139 III 491). 2.2. Der Schuldner macht geltend, er habe bereits mit Schreiben an die Vorinstanz vom 14. Januar 2025 vorgebracht, dass er die mit der Betreibung-Nr. 1 geltend gemachte Forderung über Fr. 389.45 dem Gläubiger am 9. August 2024 überwiesen habe (act. 2 S. 7). Der Gläubiger bringt vor, der Schuldner habe die ausstehende Forderung (vor Konkurseröffnung) nicht getilgt (act. 13 S. 3 f.). Weder aus der Eingabe an die Vorinstanz resp. den vorinstanzlichen Akten noch den vom Schuldner zu seinen Behauptungen bei der Kammer eingereichten Belegen ergibt sich, dass die von ihm am 9. August 2024 vorgenommene Zahlung über Fr. 389.45 zur Tilgung der Forderung aus der Betreibung-Nr. 1 erfolgte (act. 9/3/6-8, act. 9/8-9 und act. 5/17-18). Eine Zahlung vor Konkurseröffnung ist damit nicht hinreichend belegt. Der Schuldner macht weiter geltend, er habe bereits am 10. Februar 2025 Fr. 336.45 beim Notariat Uster hinterlegt (act. 2 S. 4). Betragsmässig stimmt die Zahlung zwar mit der offenen Forderung, welche zur Konkurseröffnung führte, überein. Anhand des eingereichten Zahlungsbelegs kann die Überweisung aber ebenfalls nicht der Betreibung-Nr. 1 zugeordnet werden (act. 5/16). Mit Valutadatum vom 17. Februar 2025 hinterlegte der Schuldner einen Betrag von Fr. 336.45
- 4 aber (auch) bei der Obergerichtskasse (act. 5/15 und act. 12). Zudem hat der Schuldner mit Zahlung vom 13. Februar 2025 beim Konkursamt Uster zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens und des Konkursgerichts Fr. 750.00 sichergestellt (act. 5/22). Damit ist das Vorliegen des Konkursaufhebungsgrundes der Hinterlegung nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG hinreichend belegt. Ferner ging am 14. Februar 2025 bei der Obergerichtskasse der als Vorschuss für das Beschwerdeverfahren praxisgemäss verlangte Betrag von Fr. 750.00 ein (act. 5/15 und act. 6). 2.3.1. Um die Aufhebung der Konkurseröffnung zu erreichen, hat der Schuldner überdies seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Der Schuldner hat deshalb aufzuzeigen, dass er in der Lage ist, in näherer Zukunft seinen laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen sowie die bestehenden Schulden abzutragen (praxisgemäss innert längstens zweier Jahre; OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014 E. 2.2; PS230093 vom 17. Juli 2023 E. 2.1; PS230133 vom 17. August 2023 E. 4.1; PS230169 vom 22. September 2023 E. 4.1). Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung der finanziellen Lage zu erkennen sind und der Schuldner deshalb auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, genügen Behauptungen allein nicht. Er muss die Angaben durch objektive Anhaltspunkte untermauern, so dass das Gericht den Eindruck hat, die Behauptungen seien zutreffend, ohne das Gegenteil ausschliessen zu müssen (vgl. BGE 132 III 715 E. 3.1; BGE 132 III 140 E. 4.1.2; BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012 E. 2.3; BGer 5D_149/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 4; OGer ZH PS230133 vom 17. August 2023 E. 4.1). Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck (vgl. BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012 E. 2.3; BGer 5A_115/2012 vom 20. April 2012 E. 3; BGer, 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2).
- 5 - 2.3.2. Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage eines Schuldners gibt insbesondere das Betreibungsregister. Der vom Schuldner eingereichte Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Fällanden vom 12. Februar 2025 weist – ohne die Konkursforderung – zwei Betreibungen aus (act. 5/13). Davon trägt eine Betreibung den Code "E" für erloschen (Betreibung-Nr. 2 mit B._____ als Gläubiger) und die andere den Code "Z" für bezahlt an das Betreibungsamt (Betreibung-Nr. 3 mit der Politischen Gemeinde D._____ als Gläubiger). Es bestehen gegenüber dem Schuldner somit keine offenen Betreibungsschulden mehr. Im Betreibungsregister Fällanden sind zudem keine Verlustscheine oder frühere Konkurseröffnungen verzeichnet. 2.3.3. Der Schuldner führt aus, er sei bereits 77 Jahre alt und betreibe seine Einzelfirma nicht mehr, er müsste diese eigentlich zeitnah löschen lassen. Abschlüsse der Einzelfirma gebe es seit Jahren nicht mehr, da kein Geschäftsbetrieb bestehe. Für das gesamte Jahr 2025 werde ihm von der SVA Zürich (für die Sozialversicherungsbeiträge) noch ein minimaler Sockelbeitrag von Fr. 2'000.00 als Erwerbseinkommen angerechnet. Das Steueramt habe in den Vorjahren keine Verlustverrechnungen mehr akzeptiert und keine Abschlüsse der Einzelfirma mehr einverlangt resp. akzeptiert (act. 2 S. 4). Er lebe von der AHV, von einigen weiteren Einkünften und seinem Vermögen. Per 17. Februar 2025 weise sein Konto einen Saldo von Fr. 12'597.56 aus, womit genügend Mittel zur Begleichung dringender Zahlungen bestünden. Im Jahr 2023 habe er über ein steuerbares Einkommen von Fr. 39'900.00 und ein steuerbares Vermögen von Fr. 1'265'000.00 verfügt. Die Steuererklärung 2024 weise Zahlen in ähnlicher Grössenordnung auf. Der Schuldner macht geltend, der Kreditorenliste vom 17. Februar 2025 könne entnommen werden, dass keine Ausstände bestünden. Demgegenüber bestünden gemäss der Debitorenliste vom 17. Februar 2025 Guthaben von Fr. 30'246.36. Schliesslich führt der Schuldner an, Eigentümer des Reiheneinfamilienhauses E._____-strasse … in F._____ (GB-Bl. 4) und Miteigentümer des gemeinschaftlichen Grundstückes an der E._____-strasse in F._____ (GB-Bl. 4) zu sein. Der in Bezug auf das Reiheneinfamilienhaus bestehende Schuldbrief über Fr. 300'000.00 sei bis auf Fr. 5'000.00 abbezahlt. Auf dem gemeinschaftlichen Grundstück (GB-Bl. 4) laste keine Hypothek. Ausserdem sei er noch zu ei-
- 6 nem Drittel Miteigentümer an der Liegenschaft G._____-strasse … in H._____. Es handle sich dabei um das ehemalige elterliche Wohnhaus. Sein Bruder sei dort wohnhaft und bezahle alle Kosten. Eine Hypothek befinde sich nicht auf dem Grundstück (act. 2 S. 5 f. und 10). Der Schuldner erklärt, er habe den Termin der Konkursverhandlung bedauerlicherweise verpasst resp. falsch in seiner Agenda eingetragen. Zur Konkurseröffnung sei es nicht aufgrund einer irgendwie gearteten Zahlungsschwierigkeit oder gar Zahlungsunfähigkeit seinerseits gekommen, sondern ausschliesslich wegen seiner jahrelangen Auseinandersetzung aus Miteigentümerschaft resp. mit dem Kassier/Zessionar/Buchhalter der Miteigentümergemeinschaft I._____ in F._____, dem Gläubiger. Bezeichnenderweise bestünden gegen ihn auch keinerlei andere offene Betreibungen. Der Schuldner erklärt, aus seiner Sicht habe sich der Gläubiger in unzulässiger Weise Forderungen der Miteigentümergemeinschaft zedieren lassen. Er (der Schuldner) habe mit Schreiben vom 30. Oktober 2023 der Miteigentümergemeinschaft eine Rechnung (nach Verrechnung) über Fr. 30'246.36 gestellt. Diese sei bis heute nicht bezahlt und es seien Gegenforderungen gestellt worden. Er sei mit einem Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen an das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster gelangt. Mit Verfügung vom 24. November 2023 sei dieses auf das Gesuch nicht eingetreten und habe das Verfahren auf den ordentlichen Prozessweg verwiesen. Dieses Verfahren müsse er nun in einem nächsten Schritt an die Hand nehmen (act. 2 S. 3 f., 7 f. und 10). 2.3.4. Der Gläubiger macht geltend, der Schuldner komme seit Jahren nicht einmal ansatzweise seinen Zahlungsverbindlichkeiten gegenüber der Miteigentümergemeinschaft I._____ nach. Die Miteigentümergemeinschaft habe bereits die Forderung, welche an ihn (den Gläubiger) abgetreten worden sei, beim Konkursamt angemeldet. Der offene Betrag der Miteigentümergemeinschaft inkl. Verzugszinsen belaufe sich auf Fr. 21'983.55. Der Gläubiger vertritt die Ansicht, das Verhalten des Schuldners spreche nicht für seine Zahlungsfähigkeit; Beiträge an den Renovationsfond sowie Rechnungen für Betriebs- und Heizkosten würden seit nunmehr fünf Jahren nicht bezahlt (act. 13 S. 5).
- 7 - 2.3.5. Der Konkurs wurde über den Schuldner privat eröffnet, weshalb er grundsätzlich seine persönliche sowie geschäftliche Finanzlage umfassend darzulegen hat. Er erklärt einerseits, dass er seine Einzelfirma nicht mehr betreibe. Andererseits macht er geltend, neben seiner AHV-Rente und einem Vermögensverzehr von "einigen weiteren Einkünften" zu leben. Anhand der eingereichten Belege der SVA Zürich und des Steueramts ist glaubhaft, dass die noch bestehende selbständige Tätigkeit des Schuldners aus sozialversicherungs- sowie steuerrechtlichen Gesichtspunkten von keiner resp. geringer Bedeutung ist (act. 5/4-5). Aussagekräftige Anhaltspunkte in Bezug auf die Einkünfte und Ausgaben geben die Belege jedoch nicht und auch der Schuldner unterlässt es, konkret darzulegen, welchen durchschnittlichen Einkünften welche monatlichen Ausgaben (auf privater sowie geschäftlicher Seite) gegenüberstehen. Den vorliegenden Kontoauszügen des Privatkontos des Schuldners bei der Zürcher Kantonalbank ist zu entnehmen, dass sich seine AHV-Rente aktuell auf monatlich Fr. 2'238.00 beläuft (act. 5/9a-b S. 2). Den eingereichten Kontoauszügen von Februar 2024 bis und mit Januar 2025 sind weitere Gutschriften von "Auftraggebern" von durchschnittlich gut Fr. 1'260.00 im Monat zu entnehmen (act. 5/9b-m). Insgesamt ergibt sich damit anhand der Kontobelege ein durchschnittliches monatliches Einkommen des Schuldners von rund Fr. 3'500.00. In der Schlussrechnung und Einschätzungsmitteilung der Staats- und Gemeindesteuern 2023 der Gemeinde D._____ war noch von einem steuerbaren Einkommen von Fr. 39'900.00 ausgegangen worden (act. 5/10), was in etwa (zuzüglich den geschätzten steuerlichen Abzügen) mit den sich aus den Kontoauszügen ergebenden Einkünften deckt. In der handschriftlich ausgefüllten Steuererklärung des Jahres 2024 gab der Schuldner dahingegen höhere Einkünfte von total Fr. 52'455.00 an, wobei auffällt, dass sich dieser Betrag aus Einkünften aus der AHV, einem Wertschriftenertrag und dem Ertrag aus Liegenschaften (wohl dem Eigenmietwert) zusammensetzt, wohingegen keine "weiteren Einkünften" aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit angegeben sind (act. 5/11 S. 1). Die konkrete (auch zukünftig zu erwartende) Höhe der Einkünfte des Schuldners bleibt damit unklar, es kann jedoch aufgrund der vorliegenden Belege auf monatliche Einnahmen von über Fr. 3'500.00 geschlossen werden. Auf der Ausgabenseite ist zu beachten, dass der Schuldner in der (unter
- 8 - Strafandrohung vorgenommenen) Einvernahme beim Konkursamt Uster angab, mit seiner Partnerin zusammen zu leben (act. 5/8 S. 7). Es kann daher angenommen werden, dass diese sich an den anfallenden Lebenshaltungskosten beteiligt. Aus den vorliegenden Belegen sind anfallende Kosten für die Serafe (act. 5/9c S. 1), ein M-Budget Mobile-Abo und weitere Telekommunikation (vgl. etwa act. 5/9e S. 2 sowie in act. 5/9b S. 1 die Position "… D._____"), Krankenkassenund Versicherungskosten (vgl. etwa act. 5/9c S. 4, act. 5/9e S. 3, act. 5/9f S. 1) sowie Fahrzeugkosten (act. 5/9b S. 2, act. 5/9e S. 1) ersichtlich, welche der Schuldner begleicht. Ein konkreter Betrag an durchschnittlichen, monatlich vom Schuldner getragenen Ausgaben lässt sich anhand der Belege aber nicht errechnen. Allerdings ist zu beachten, dass es gemäss dem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Fällanden in Bezug auf geschäftsbedingte Kosten und/oder Kosten des monatlichen privaten Bedarfs zu keinen Betreibungen gegen den Schuldner gekommen ist. Dies ist ein starkes Indiz dafür, dass der Schuldner seinen laufenden Verpflichtungen nachzukommen vermag. Der Schuldner verfügt im Weiteren über Vermögen, zum einen in Form seines Guthabens von rund Fr. 12'600.00 auf dem Privatkonto bei der Zürcher Kantonalbank (act. 5/9a S. 1). In den eingereichten Kontoauszügen des Privatkontos sind am 23. Februar 2024, 22. Mai 2024 und 20. September 2024 hohe Gutschriften mit der Bezeichnung "Kontoübertrag: A._____" verzeichnet. Die Beträge wurden jeweils kurz darauf wieder weiterüberwiesen (act. 5/9m S. 1 f., act. 5/9j S. 1 und act. 5/9f S. 2). Was es mit diesen Überweisungen auf sich hat, ist nicht erkennbar. Jedenfalls ist aufgrund der Buchungen aber davon auszugehen, dass der Schuldner noch über weitere Konten verfügt. Insofern erweist sich die Behauptung des Schuldners als glaubhaft, dass er unter anderem von seinem Vermögen lebt. An Kontobelegen, welchen zu entnehmen wäre, wie hoch dieses Vermögen resp. das Guthaben an flüssigen Mitteln auf den (weiteren) Konten ist, fehlt es. In der Einvernahme beim Konkursamt Uster sprach der Schuldner von einem Stand seiner Konten/Wertschriften von zirka Fr. 600'000.00 (act. 5/8 S. 9 und 12). Dieser Betrag deckt sich gemäss den Angaben des Schuldners im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis der (handschriftlich ausgefüllten) Steuererklärung für das Jahr 2024 (act. 5/11 S. 5-6). Zum anderen verfügt der Schuldner als Alleineigen-
- 9 tümer über ein Grundstück mit Liegenschaft an der E._____-strasse … in F._____ und über ein subjektiv-dingliches Miteigentum zu 1/13 am Grundstück an der E._____-strasse in F._____ (GB-Bl. 5). Gemäss vorgelegter Abrechnung der Zürcher Kantonalbank vom 1. Oktober 2024 besteht in Bezug auf das Grundstück im Alleineigentum des Schuldners noch ein Schuldbrief in der Höhe von Fr. 5'000.00. Der Schuldner ist zudem zu einem Drittel Eigentümer an der Liegenschaft an der G._____-strasse … in H._____ (act. 5/5, act. 5/6, act. 5/7, act. 5/8 S. 10 f. und 13). Der Schuldner legt schliesslich noch eine Debitoren- und Kreditorenliste vom 17. Februar 2025 vor: Er bestätigt darin unterschriftlich, dass keine Kreditoren bestünden bzw. sämtliche laufenden Verbindlichkeiten bezahlt seien. In der Debitorenliste führt er eine Rechnung an die Miteigentümergemeinschaft I._____ vom 30. Oktober 2023 über Fr. 30'246.36 auf (act. 5/12). Aus der eingereichten Rechnung wird ersichtlich, dass der Schuldner der Ansicht ist, die Miteigentümergemeinschaft habe ihm zu Unrecht in den Jahren 2013 bis 2023 Beträge für Renovationen angelastet resp. belastet und diese seien ihm zurückzuerstatten (act. 5/19). In der Einvernahme beim Konkursamt Uster gab der Schuldner an, es bestünden gegenseitige Forderungen und Uneinigkeit bzw. Streitigkeiten über die Verwaltungs-, Unterhalts- und Betriebskostenabrechnung der Miteigentümergemeinschaft I._____. Nach Ansicht des Schuldners dürfe der Gläubiger diese Forderungen der Miteigentümergemeinschaft nicht eintreiben, die erfolgten Zessionen seien ungültig (act. 5/8 S. 8). Der Gläubiger legte seinerseits mit der Beschwerdeantwort ein Schreiben an das Konkursamt Uster vom 7. Februar 2025 vor, wonach ihm gegenüber dem Schuldner eine Forderung (inkl. Verzugszinsen) von total Fr. 21'983.55 (Betriebs- und Heizkosten sowie Beitrag an den Renovationsfonds, Zeitraum 2019-2024) zustehe (act. 14/6). Der Gläubiger reichte dazu Abtretungserklärungen diverser Miteigentümer sowie Rechnungen, adressiert an "alle Eigentümer im I._____", und Heizkostenabrechnungen ein (act. 15/15/3-22). Der materielle Bestand der (gegenseitig geltend gemachten) Forderungen ist weder mit der Aufstellung des Schuldners noch jener des Gläubigers (inkl. Rechnungen) belegt. Anzufügen ist, dass im Betreibungsregisterauszug des Schuldners bereits mit Datum vom 7. Dezember 2020 die Betreibung-Nr. 2 des Gläubigers
- 10 über Fr. 18'296.05 vermerkt ist. Diese Betreibung trägt – wie bereits dargelegt – den Code "E" für erloschen (act. 5/13), was immerhin Zweifel an der Durchsetzbarkeit der vom Gläubiger nunmehr erneut und in ähnlicher Höhe gegen den Schuldner behaupteten Forderung weckt. 2.3.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Schuldner seine finanziellen Verhältnisse nicht lückenlos darstellte, er es insbesondere versäumte, seine konkreten durchschnittlichen Einkünfte und Ausgaben auf privater sowie geschäftlicher Seite darzulegen. Zugunsten des Schuldners ist jedoch zu berücksichtigen, dass es ihm möglich war, innert kurzer Zeit genügend flüssige Mittel aufzubringen, um die Konkursforderung samt Zinsen und Kosten zu hinterlegen, beim Konkursamt Uster Fr. 750.00 sicherzustellen und die Kosten für das Beschwerdeverfahren vorzuschiessen (vgl. act. 5/22-23 und act. 12). Es erweist sich als glaubhaft, dass der Schuldner über namhaftes Vermögen in Form von Kontoguthaben resp. Wertschriften und nicht hoch belehntem (Grund-)Eigentum verfügt. Der Betreibungsregisterauszug des Schuldners zeichnet sodann kein Bild von bestehenden bzw. anhaltenden Zahlungsschwierigkeiten. Im Gegenteil wurden nur drei Betreibungen gegen ihn eingeleitet, wobei zwei durch den Gläubiger angehoben wurden. Dabei ist zu beachten, dass aufgrund der Ausführungen des Schuldners sowie des Gläubigers und den vorliegenden Belegen auf eine bereits mehrjährige (finanzielle) Streitigkeit zwischen ihnen geschlossen werden kann (vgl. act. 2 S. 7 f., act. 9/1 S. 3). Vor diesem Hintergrund liegt der Schluss nahe, dass es nicht wegen eines Zahlungsengpasses des Schuldners, sondern seiner Zahlungsunwilligkeit zur Konkurseröffnung kam. 2.4. In einer Gesamtbetrachtung bestehen nach dem Gesagten genügend objektive Anhaltspunkte dafür, dass der Schuldner künftig die laufenden Verbindlichkeiten wird decken und die Gläubiger bei Fälligkeit von deren Forderungen wird befriedigen können. Die Zahlungsfähigkeit des Schuldners erweist sich als hinreichend glaubhaft im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG. Der Konkursaufhebungsgrund der Hinterlegung ist ebenfalls gegeben. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des am 4. Februar 2025 über den Schuldner eröffneten Konkurses. Sollte es jedoch den Erwartungen zum Trotz innert relativ kur-
- 11 zer Zeit wieder zur Konkurseröffnung kommen, so wäre diese Tatsache ein starkes Indiz für eine anhaltende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und es könnte diesfalls nicht auf weitere Angaben sowie Belege zur selbständigen Erwerbstätigkeit, den bestehenden Verbindlichkeiten und den durchschnittlichen Einnahmen verzichtet werden. 3. Obschon die Beschwerde gutgeheissen wird, sind die Gerichtsgebühren beider Instanzen dem Schuldner aufzuerlegen, weil er das erstinstanzliche als auch das zweitinstanzliche Verfahren durch seine Zahlungssäumnis verursacht hat (Art. 108 ZPO). Unter diesen Umständen hat der Schuldner auch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Dem Gläubiger ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, weil er mit seinem Antrag auf Beschwerdeabweisung unterliegt (Art. 95 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Uster vom 4. Februar 2025 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.00 festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die vom Gläubiger bezogene erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 450.00 wird bestätigt und dem Schuldner auferlegt. 3. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
- 12 - 4. Das Konkursamt Uster wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'300.00 (Fr. 750.00 Zahlung des Schuldners sowie Fr. 1'550.00 Rest des vom Gläubiger dem Konkursgericht geleisteten Vorschusses) dem Gläubiger Fr. 2'000.00 und dem Schuldner einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. 5. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den bei ihr vom Schuldner einbezahlten Betrag in Höhe von Fr. 336.45 an den Gläubiger auszubezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gläubiger unter Beilage des Doppels von act. 2, an den Schuldner unter Beilage der Doppel von act. 13- 15, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Uster (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Uster sowie das Grundbuchamt J._____ sowie H._____, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Fällanden, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am: 14. März 2025