Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 02.05.2025 PS250042

2 maggio 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,339 parole·~7 min·1

Riassunto

Pfändungsanzeige vom 12. Dezember 2024 usw.

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS250042-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Widmer Beschluss vom 2. Mai 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin betreffend Pfändungsanzeige vom 12. Dezember 2024 usw. (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 15. Januar 2025 (CB240184)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Am 12. Dezember 2024 zeigte das Betreibungsamt Zürich 7 der UBS in der Betreibung Nr. … gegen die Beschwerdeführerin die Pfändung einer Forderung von Fr. 57'000.– an (act. 6/2/1). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Dezember 2024 Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich als untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (fortan: Vorinstanz) mit zahlreichen Rechtsbegehren. In verfahrensmässiger Hinsicht ersuchte sie um Sistierung des Verfahrens und stellte sie Ausstandsgesuche gegen Ersatzrichter lic. iur. Bannwart und Gerichtsschreiberin Dr. Giger (act. 4 = act. 6/2/1 S. 6 f.; für eine sinngemässe Zusammenfassung der Rechtsbegehren vgl. act. 5 S. 2). 1.2. Mit Zirkulationsbeschluss vom 15. Januar 2025 qualifizierte die Vorinstanz die Beschwerde vom 23. Dezember 2024 als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich und schickte sie der Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 132 Abs. 3 ZPO zurück. Kosten erhob die Vorinstanz keine und sie sprach auch keine Parteientschädigung zu (vgl. act. 3 = act. 5 [Aktenexemplar] = act. 6/3). Ersatzrichter lic. iur. Bannwart und Gerichtsschreiberin Dr. Giger wirkten beim Zirkulationsbeschluss mit (vgl. act. 5 S. 1). 2. 2.1. Gegen den Zirkulationsbeschluss vom 15. Januar 2025 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. Februar 2025 rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich als obere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (act. 2; zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 6/4/2). Sie beantragt sinngemäss die Nichtigerklärung, eventualiter die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Gutheissung ihrer vor erster Instanz gestellten Rechtsbegehren, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz (act. 2 S. 1 f.; insb. auch Rz. 3). 2.2. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 6/1 - 4). Weiterungen erübrigen sich. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

- 3 - 3. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Nach Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen. In der Begründung hat die beschwerdeführende Partei der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll. An Laienbeschwerden werden in dieser Hinsicht zwar keine allzu strengen Anforderungen gestellt. Auch juristische Laien dürfen sich aber nicht darauf beschränken, bloss auf die Vorakten zu verweisen, pauschale Kritik am vorinstanzlichen Entscheid zu üben oder das zu wiederholen, was sie bereits vor Vorinstanz vorgebracht haben. Eine minimale Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid wird auch von Laien vorausgesetzt (sog. Begründungslast; vgl. statt vieler: OGer ZH PF130050 vom 25. Oktober 2013 E. II./2.1; OGer ZH PF120022 vom 1. Juni 2012 E. 4.1; OGer ZH LB110049 vom 5. März 2012 E. 1.1 m.w.H.). Diese Anforderungen an eine Beschwerde sind der prozesserfahrenen Beschwerdeführerin bereits aus zahlreichen anderen Verfahren vor der Kammer bekannt. 4. 4.1. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführerin sei bereits mit Zirkulationsbeschluss CB240066-L/U vom 27. Juni 2024 angedroht worden, dass Eingaben mit seitenweisen allgemeinen Ausführungen rechtlicher Art bzw. hineinkopierten Textbausteinen aus anderen Verfahren und Gerichtsentscheiden weitschweifig seien, künftig unberücksichtigt blieben und ohne vorgängige Fristansetzung zur Verbesserung als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich zurückgeschickt würden. Ungeachtet dessen enthalte die vorliegende Beschwerde erneut seitenweise losgelöste, allgemeine Ausführungen rechtlicher Art zur Nichtigkeit, weshalb die Beschwerde ohne Weiteres zurückzuschicken sei und vorliegend unbeachtlich bleibe (act. 5 E. 3.1). Der Vollständigkeit halber führte die Vorinstanz sodann ergänzend aus, weshalb den Rechtsbegehren und Verfahrensanträgen der Beschwerdeführerin selbst bei einer Berücksichtigung kein Erfolg beschieden gewesen wäre und weshalb Ersatzrichter lic. iur. Bannwart und Gerichtsschreiberin Dr. Giger am Beschluss mitwirken durften (act. 5 E. 3.2 f.).

- 4 - 4.2. Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, ihre Beschwerde an die Vorinstanz sei definitiv nicht rechtsmissbräuchlich und querulatorisch, sondern begründet bzw. sehr gut begründet. Ob eine Beschwerde begründet sei, sei von Amtes wegen zu prüfen und nicht von ihr zu beweisen. Rechtsmissbräuchlich und querulatorisch sei der Zirkulationsbeschluss der Vorinstanz vom 15. Januar 2025. Es sei gerichtsnotorisch, dass die Vorinstanz "arbeitsschlau" und sehr sehr langsam sei und das Betreibungsamt Zürich 7 schamlos in Schutz nehmen wolle. Die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Es könne einfach nicht sein, dass kriminelle Betreibungsbeamte ihr rechtswidrig Zahlungsbefehle zustellten und Pfändungsankündigungen erteilten und nach Lust und Laune Geld aus ihrem Bankkonto nähmen. Sie reiche diese Beschwerde im Namen aller Einwohner des Kreises 7 der Stadt Zürich sowie eines verstorbenen Bekannten von ihr ein und ersuche stellvertretend für alle um Schutz vor dem Betreibungsamt Zürich 7 (act. 2 S. 2). Es folgen allgemeine rechtliche Ausführungen zur Nichtigkeit von Verfügungen und Gerichtsentscheiden und eine wörtliche Wiedergabe des Inhalts der Beschwerde an die Vorinstanz (act. 2 S. 2-11). 4.3. Soweit die Beschwerdeführerin annimmt, die Kammer habe losgelöst von allfälligen konkreten Einwendungen nochmals von Amtes zu prüfen, ob ihre Beschwerde an die Vorinstanz zulässig sei, irrt sie sich. Das Beschwerdeverfahren vor der oberen Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter stellt keine Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens vor der unteren Aufsichtsbehörde dar. Was in der Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von dieser nicht überprüft zu werden und hat grundsätzlich Bestand. Entsprechend wäre es sehr wohl an der Beschwerdeführerin gelegen, aufzuzeigen, weshalb die Vorinstanz die Beschwerde vom 23. Dezember 2024 zu Unrecht als rechtsmissbräuchlich und querulatorisch beurteilt habe. Eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz sucht man in ihrer Beschwerde an die Kammer allerdings vergebens. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich darauf, ihren allgemeinen Unmut über das Betreibungsamt Zürich 7 zum Ausdruck zu bringen, pauschale Kritik zu üben, abstrakte rechtliche Ausführungen zu machen und wörtlich ihre erstinstanzlichen Ausführungen zu wiederholen. Damit kommt sie ihrer

- 5 - Begründungsobliegenheit nicht nach. Auf die Beschwerde vom 5. Februar 2025 ist deshalb nicht einzutreten. 5. 5.1. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungsund Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Bei bös- oder mutwilliger Prozessführung können indes Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Dies ist der Beschwerdeführerin bereits bekannt. Ihr wurden insbesondere für formell mangelhafte Eingaben verschiedentlich Kosten nicht nur angedroht, sondern auch auferlegt (statt vieler: OGer ZH PS230187 vom 8. Januar 2024 E. 4.1 mit diversen weiteren Verweisen; zuletzt: OGer ZH PS250057 und PS250058 vom 14. April 2025 jeweils E. 4.1 f.). Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, lässt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde an die Kammer jede Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Beschluss vermissen. Der Beschwerdeführerin sind die Anforderungen an eine genügende Beschwerdebegründung aus diversen Beschwerdeverfahren bekannt. Sie hat in früheren Fällen auch schon bewiesen, dass sie in der Lage ist, diesen Anforderungen gerecht zu werden. Entsprechend muss ihre Prozessführung im vorliegenden Verfahren als mutwillig bezeichnet werden und sind ihr für das zweitinstanzliche Verfahren Kosten von Fr. 500. aufzuerlegen. 5.2. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

- 6 - 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am: 5. Mai 2025

PS250042 — Zürich Obergericht Zivilkammern 02.05.2025 PS250042 — Swissrulings