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Zürich Obergericht Zivilkammern 21.03.2025 PS250032

21 marzo 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,858 parole·~9 min·1

Riassunto

Betreibung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS250032-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Widmer Beschluss vom 21. März 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen Schweizerische Eidgenossenschaft, Beschwerdegegnerin vertreten durch Kasse des Schweizerischen Bundesgerichtes, betreffend Betreibung Nr. ... (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 7. Januar 2025 (CB240174) Erwägungen: 1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin betreibt die Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. ... über total Fr. 3'800.– zzgl. Zins und Kosten für ausstehende Gerichts-

- 2 kosten. Der Zahlungsbefehl vom 16. April 2021 wurde der Beschwerdeführerin am 28. April 2021 zugestellt (act. 5/2/1; BG Zürich CB220088 vom 14. Juli 2022 E. 3.2.). Mit Eingabe vom 8. Juli 2022 erhob die Beschwerdeführerin gegen den Zahlungsbefehl Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (nachfolgend: Vorinstanz) u.a. mit dem Rechtsbegehren, die Nichtigkeit des Zahlungsbefehls sei festzustellen, eventualiter sei dieser aufzuheben (Rechtsbegehren 2). Der Beschwerde war kein Erfolg beschieden (BG Zürich CB220088 vom 14. Juli 2022). 1.2. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2024 (eingegangen bei der Vorinstanz am 17. Dezember 2024) erhob die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz erneut Beschwerde gegen den Zahlungsbefehl der Betreibung Nr. .... Sie beantragte sinngemäss erneut, die Betreibung bzw. der Zahlungsbefehl sei für nichtig zu erklären (act. 5/1). Mit Zirkulationsbeschluss vom 7. Januar 2025 trat die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht ein (Dispositiv-Ziff. 1), auferlegte die auf Fr. 300.– festgesetzte Entscheidgebühr der Beschwerdeführerin (Dispositiv-Ziff. 2) und sprach keine Parteientschädigungen zu (Dispositiv-Ziff. 3, act. 3 = act. 4, Aktenexemplar = act. 5/3). 1.3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. Januar 2025 (Poststempel gleichentags) fristgerecht (vgl. act. 5/4/3) Beschwerde bei der Kammer (act. 2). Sie stellte folgende Anträge (act. 2 S. 1): 1. Der Zirkulationsbeschluss vom 7. Januar 2025 in Bezug auf den Zahlungsbefehl der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 7 sei für nichtig zu erklären; eventualiter sei der Beschluss aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Dispositiv-Ziffer 2 des Zirkulationsbeschlusses vom 7. Januar 2025 in Bezug auf den Zahlungsbefehl der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 7 sei für nichtig zu erklären; eventualiter sei er aufzuheben und die Kosten seien der Gerichtskasse aufzuerlegen. 3. Die Betreibung Nr. ... sei für nichtig zu erklären; eventualiter aufzuheben bzw. es sei gerichtlich festzustellen, dass die Betreibung Nr. ... nichtig sei. 4. Es sei gerichtlich festzustellen, dass der Beschluss im Verfahren CB220088 nichtig sei.

- 3 - 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1 - 4). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Stellungnahme kann verzichtet werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). Der Beschwerdegegnerin ist mit vorliegendem Beschluss eine Kopie der Beschwerdeschrift (act. 2) zuzustellen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 3. Aufl. 2021, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). 2.2. Die Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 7. Januar 2025 im Verfahren CB240174 bzw. indirekt gegen den Zahlungsbefehl der Betreibung Nr. .... Die Kritik der Beschwerdeführerin am vorinstanzlichen Verfahren CB220088 liegt ausserhalb des Streitgegenstands, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgericht (act. 2 Rz. 13 ff.) betreffen ebenfalls nicht den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb auch darauf nicht einzutreten ist. 2.3. 2.3.1. Nach Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen. In der Begründung hat die beschwerdeführende Partei der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist und ab-

- 4 geändert werden soll. An Laienbeschwerden werden in dieser Hinsicht zwar nicht allzu strenge Anforderungen gestellt. Es genügt aber auf jeden Fall nicht, in einer Beschwerdeschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen und/oder pauschale Kritik am vorinstanzlichen Entscheid zu üben, oder das zu wiederholen, was bereits vor Vorinstanz vorgebracht wurde (sog. Begründungslast; vgl. OGer ZH LB110049 vom 5. März 2012 E. 1.1 m.w.H.; PF120022 vom 1. Juni 2012 E. 4.1). Im Beschwerdeverfahren sind zudem neue Anträge, neue Tatsachen und Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 ZPO, vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 E. 3.4; PS180175 vom 18. Dezember 2018 E. 4.3.4; BGer 5A_605/2011 vom 8. November 2011 E. 3.2). Diese Anforderungen an eine Beschwerde sind der prozesserfahrenen Beschwerdeführerin bereits aus zahlreichen anderen Verfahren vor der Kammer bekannt. 2.3.2. Im angefochtenen Entscheid legte die Vorinstanz ausführlich dar, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten bzw. – im Sinne einer Alternativbegründung – weshalb der Zahlungsbefehl der Betreibung Nr. ... nicht nichtig sei. So sei die von Amtes wegen zu berücksichtigende Nichtigkeit bereits Gegenstand des erledigten Beschwerdeverfahrens CB220088 gewesen. Als prozesserfahrener Partei sei der Beschwerdeführerin bekannt, dass die (angebliche) Nichtigkeit nicht beliebig oft in jedem neuen Beschwerdeverfahren erneut vorgebracht werden könne, sondern primär innert Frist im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren geltend zu machen sei. Auf die erneute (zweite) Beschwerde sei daher wegen abgeurteilter Sache nicht mehr einzutreten. Ohnehin seien vorliegend keinerlei Ansichtspunkte ersichtlich, dass die Betreibung Nr. ... nichtig wäre. Es sei aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin nicht von der Kasse des Schweizerischen Bundesgerichts, sondern von der Schweizerischen Eidgenossenschaft betrieben werde. Öffentlich-rechtlichen Körperschaften (was die Schweizerische Eidgenossenschaft unbestritten sei) komme – was der Beschwerdeführerin aus bisherigen Beschwerdeverfahren bekannt sei – eine eigene Rechtspersönlichkeit zu und diese seien daher partei-, prozess- und betreibungsfähig, wobei die Adress-angaben des entsprechenden Verwaltungsorgans als Gläubigervertreter genügen würden. Da der Beschwerdeführerin der Zahlungsbefehl der Betreibung Nr. ... am 28. April 2021 zugestellt worden sei, sei ihr Einwand, die Kasse des Schweizerischen Bun-

- 5 desgerichts sei zur Vertretung der Schweizerischen Eidgenossenschaft als Betreibungsgläubigerin nicht berechtigt, offensichtlich verspätet. Bei fehlender Vertretungsvollmacht für den Gläubiger sei ein Zahlungsbefehl nicht nichtig, sondern lediglich innert Beschwerdefrist anfechtbar, was der Beschwerdeführerin aus bisherigen Beschwerdeverfahren bekannt sei. Im Übrigen wäre die Vertretung durch eine von der vollziehenden Behörde bezeichnete Dienststelle nicht zu beanstanden, weshalb gestützt auf die Eingabe der Beschwerdeführerin nicht von Amtes wegen einzuschreiten sei (act. 4 E. 3.). Mit dieser ausführlichen Begründung setzt sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift nicht auseinander. Vielmehr reicht sie in acht Beschwerdeverfahren (PS250025 bis PS250028 sowie PS250030 bis PS250033) eine – abgesehen von den Rechtsbegehren – gleichlautende Beschwerdeschrift ein. Darin wiederholt sie wörtlich ihre vorinstanzlich gemachten Ausführungen (act. 2 Rz. 2 - 3 i.V.m. act. 5/1) und bringt pauschal vor, weder der auf dem Zahlungsbefehl genannten Gläubigerin noch deren Vertreter komme eine eigene Rechtspersönlichkeit zu, weshalb diese nicht partei- und prozessfähig seien (act. 2 Rz. 4), eine unvollständige und falsche Parteibezeichnung führe zur Nichtigkeit des Entscheids (act. 2 Rz. 18), die Betreibung sei gestützt auf Art. 17 SchKG offensichtlich nichtig (act. 2 Rz. 5, Rz. 16) bzw. sie könne offensichtlich eine neue Nichtigkeitsbeschwerde einreichen (act. 2 Rz. 7, Rz. 16). Zudem sei davon auszugehen, dass die Schweizer Eidgenossenschaft Vorschriften habe, die dem Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts vom 5. Februar 1958 gleichkämen (act. 2 Rz. 6). Es folgen diverse rechtliche Ausführungen zur Nichtigkeit (act. 2 Rz. 8 - 12), die nicht in Zusammenhang zu den vorinstanzlichen Erwägungen resp. zum vorinstanzlichen Entscheid gesetzt werden. Insofern ist eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen bzw. mit dem angefochtenen Entscheid nicht auszumachen. Die Beschwerdeführerin kommt ihrer Begründungsobliegenheit nicht nach, weshalb auf die Beschwerde insofern nicht einzutreten ist.

- 6 - 2.3.3. Hinsichtlich den Kostenfolgen erwog die Vorinstanz, die Beschwerde erweise sich als mutwillig, da die Beschwerdeführerin trotz Kenntnis der Prozessfähigkeit öffentlich-rechtlicher Körperschaften und im Wissen darum, dass angebliche Nichtigkeitsgründe nicht wiederholt zu jedem beliebigen Zeitpunkt geltend gemacht werden können, über drei Jahre nach der Zustellung des Zahlungsbefehls erneut Beschwerde wegen angeblicher Nichtigkeit der Betreibung Nr. ... erhoben habe. Nach wiederholter Androhung und tatsächlicher Kostenauferlegung in früheren Beschwerdeverfahren sei der Beschwerdeführerin die Entscheidgebühr für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren in der Höhe von Fr. 300.– aufzuerlegen (act. 4 E. 4.). Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, ihre Beschwerde sei "definitiv nicht mutwillig oder böswillig", sondern "sehr gut begründet" (act. 2 Rz. 1). Wiederum fehlt es an einer Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen, weshalb auch auf die Kostenrüge nicht einzutreten ist. 2.3.4. In ihrer Beschwerdeschrift macht die Beschwerdeführerin erstmals geltend, in den Akten befände sich kein Betreibungsbegehren (act. 2 Rz. 17) bzw. dieses sei von einem nicht bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdegegnerin eingereicht worden (act. 2 Rz. 18). Zudem sei der Zahlungsbefehl mit einer Faksimile Unterschrift unterschrieben bzw. nicht protokolliert und ihr von einer unbekannten sowie unberechtigten Person zugestellt worden (act. 2 Rz. 18 S. 6). Bei diesen Vorbringen handelt es sich um neue Tatsachenbehauptungen, die unberücksichtigt bleiben (vgl. Art. 326 ZPO). 2.4. Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten. 3. 3.1. Der Beschwerdeführerin ist bekannt, dass das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen grundsätzlich kostenlos ist, bei bös- oder mutwilliger Prozessführung jedoch Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; statt vieler: OGer ZH PS190227 vom 31. Januar 2020 E. 3).

- 7 - Ihr wurden insbesondere für formell mangelhafte Eingaben verschiedentlich Kosten nicht nur angedroht, sondern auch auferlegt (statt vieler: OGer ZH PS230187 vom 8. Januar 2024 E. 4.1 mit diversen weiteren Verweisen). 3.2. Die Beschwerde erschöpft sich darin, pauschale Rügen ohne konkrete Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid zu erheben. Da der Beschwerdeführerin die entsprechenden Anforderungen an eine genügende Beschwerdebegründung aus diversen Beschwerdeverfahren bekannt sind, muss ihre Prozessführung im vorliegenden Verfahren als mutwillig bezeichnet werden. Entsprechend sind ihr die Verfahrenskosten aufzuerlegen, wobei die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren auf Fr. 500.– festzusetzen ist. 3.3. Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels der Beschwerdeschrift (act. 2), sowie an die Vorinstanz und das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-

- 8 schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Widmer versandt am: 21. März 2025