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Zürich Obergericht Zivilkammern 24.03.2025 PS250014

24 marzo 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,401 parole·~12 min·1

Riassunto

Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist in einer Betreibung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS250014-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Widmer Urteil vom 24. März 2025 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, gegen B._____, Gesuchs- und Beschwerdegegner, vertreten durch Dr. C._____, betreffend Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist in der Betreibung Nr. … (Beschwerde über das Betreibungsamt Wädenswil) Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Horgen vom 6. Januar 2025 (CB240021) Erwägungen: 1. 1.1. Mit Betreibungsbegehren vom 19. August 2024 leitete der Gesuchs- und Beschwerdegegner (nachfolgend: Beschwerdegegner) die Betreibung Nr. ... ge-

- 2 gen die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ein (act. 6/4/3). Der Zahlungsbefehl vom 2. September 2024 wurde der Beschwerdeführerin am 3. September 2024 zugestellt (act. 6/4/2; act. 6/7). 1.2. Am tt.mm.2024 trat die Beschwerdeführerin ins Spital Lachen ein und gebar gleichentags ein gesundes Kind per Kaiserschnitt. Am tt.mm.2024 wurde sie aus dem Spital entlassen (act. 6/14). 1.3. Am 16. September 2024 erhob die Beschwerdeführerin telefonisch Rechtsvorschlag beim Betreibungsamt Wädenswil (act. 6/17). Dieses informierte die Beschwerdeführerin mündlich sowie mit Schreiben und E-Mail, dass der Rechtsvorschlag verspätet erfolgt sei, und wies auf die Möglichkeit eines Fristwiederherstellungsgesuchs nach Art. 33 Abs. 4 SchKG hin (act. 6/2/1, act. 6/17). 1.4. Mit undatierter Eingabe, eingegangen am 23. September 2024 beim Bezirksgericht Horgen als untere kantonale Aufsichtsbehörde (nachfolgend: Vorinstanz), ersuchte die Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags (act. 6/1). Mit weiterer undatierter Eingabe, eingegangen bei der Vorinstanz am 14. Oktober 2024, verlangte sie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 6/9). Mit Verfügung vom 14. Oktober 2024 hiess die Vorinstanz das Gesuch um aufschiebende Wirkung gut (Dispositiv-Ziff. 1) und setzte der Beschwerdeführerin Frist an, um ihr Gesuch durch eine rechtsgenügende Begründung samt entsprechender Beweise zu ergänzen (Dispositiv-Ziff. 2, act. 6/11). Innert Frist reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme inkl. Beilage ein (act. 6/13 f.). Mit Beschluss vom 6. Januar 2025 trat die Vorinstanz auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist nicht ein (Dispositiv-Ziff. 1), auferlegte ihr die auf Fr. 50.– festgesetzte Gerichtsgebühr (Dispositiv-Ziff. 2) und sprach keine Entschädigungen zu (Dispositiv-Ziff. 3, act. 3 = act. 5, Aktenexemplar = act. 6/19). 1.5. Gegen diesen vorinstanzlichen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig (act. 6/20/1) Beschwerde an die hiesige Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde. Sie ersuchte um Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Gutheissung ihres Wiederherstellungsgesuchs (act. 2 S. 1). Mit Verfügung vom

- 3 - 10. Februar 2025 wurde dem Betreibungsamt Wädenswil Frist zur Vernehmlassung und dem Beschwerdegegner Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt (act. 10). Das Betreibungsamt Wädenswil stellte in seiner Vernehmlassung, welche vom 13. Februar 2025 datiert, den Antrag auf Abweisung der Beschwerde (act. 13). Die Beschwerdeantwort datiert vom 17. Februar 2025 (act. 15). Mit Verfügung vom 21. Februar 2025 wurde der Beschwerdeführerin Frist angesetzt, um sich zur Vernehmlassung sowie zur Beschwerdeantwort zu äussern (act. 17). Innert Frist ging keine Stellungnahme ein. 1.6. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1 - 20). Das Verfahren ist spruchreif. Dem Beschwerdegegner ist mit dem vorliegenden Urteil eine Kopie der Vernehmlassung inkl. Beilagen zuzustellen (act. 13, act. 14/1 - 6). 2. 2.1. Angefochten wird ein Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über ein Fristwiederherstellungsgesuch. Entsprechende Entscheide sind mit Beschwerde nach Art. 18 Abs. 1 SchKG anfechtbar. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG kommen die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO zur Anwendung (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen sowie neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2.2. In ihrer Beschwerdeschrift bringt die Beschwerdeführerin vor, sie befinde sich aktuell in psychiatrischer sowie medikamentöser Behandlung (act. 2 Rz. 1 zweiter Absatz, Rz. 3 letzter Teilsatz). Nach der Geburt ihres Kinds sei sie nicht in der Lage gewesen, eine Drittperson mit der Rechtsvorschlagerhebung zu beauftragen und sie habe über keine Unterstützung im unmittelbaren Umfeld verfügt (act. 2 Rz. 2). Zudem reicht sie eine ärztliche Bestätigung vom 15. Januar 2025 ein (act. 4). Diese Tatsachenbehauptungen bzw. dieses Beweismittel bringt die Beschwerdeführerin erstmals im vorliegenden Beschwerdeverfahren vor bzw. ein, weshalb sie in Anwendung von Art. 326 Abs. 1 ZPO unberücksichtigt bleiben.

- 4 - 3. 3.1. 3.1.1. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der "Track & Trace" Nachweis der Sendung, mit welcher der Zahlungsbefehl der Beschwerdeführerin zugestellt wurde, für den 3. September 2024 das Ergebnis "Zugestellt an Domiziladresse (Rechtsvorschlag gesamte Forderung)" festhält (act. 6/4/2). Da die hiesige Kammer gestützt auf Art. 22 Abs. 1 SchKG die Nichtigkeit einer Verfügung von Amtes wegen festzustellen hat und eine Betreibungshandlung nichtig ist, wenn sie trotz Rechtsvorschlagerhebung vorgenommen wird (BGE 109 III 53 E. 2.b; 85 III 14; BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 3. Aufl. 2021, Art. 22 N 12; LORANDI, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, Kommentar zu den Artikeln 13-30 SchKG, Art. 22 N 28), und da offenbar bereits weitere Betreibungshandlungen vorgenommen wurden (vgl. act. 6/10), wurde diesbezüglich eine Vernehmlassung sowie eine Beschwerdeantwort eingeholt (vgl. act. 10). 3.1.2. Das Betreibungsamt Wädenswil legt seiner Vernehmlassung vom 13. Februar 2025 eine Kopie des Gläubigerdoppels des Zahlungsbefehls bei (act. 14/1) und hebt hervor, dass darauf kein Rechtsvorschlag protokolliert worden sei. Auch reicht es die von der Schweizerischen Post getätigten Abklärungen ein, gemäss welchen die Postbotin ausgesagt habe, dass sie sich aufgrund der seither vergangenen Zeit von doch schon fünf Monaten nicht mit absoluter Sicherheit an die Zustellung erinnern könne, jedoch eher davon ausgehe, dass sie sich vertippt habe. Sie sei nämlich über die Rechtsvorschlagerhebung gut geschult (vgl. act. 14/2). Das Betreibungsamt Wädenswil wies ferner darauf hin, dass die Beschwerdeführerin weder vor dem Betreibungsamt Wädenswil noch vor der Vorinstanz geltend gemacht habe, dass sie Rechtsvorschlag erhoben habe. Sie habe einzig vorgebracht, zur fristgerechten Rechtsvorschlagerhebung nicht im Stande gewesen zu sein. In rechtlicher Hinsicht führte das Betreibungsamt Wädenswil aus, der Schuldner habe zu beweisen, dass trotz allfälliger Nichtprotokollierung durch den Postboten mündlich Rechtsvorschlag erhoben worden sei. Es reichte zudem Unterlagen zu den Akten (act. 14/3 - 6), welche die Einhaltung der vorgeschriebenen Abläufe beweisen würden. Die Beschwerdeführerin sei folglich in der Lage gewe-

- 5 sen, fristgerecht auf das Schreiben bezüglich verspäteten Rechtsvorschlag zu reagieren oder Beschwerde zu führen. Die Beschwerde sei deshalb abzuweisen (act. 13). 3.1.3. Der Beschwerdegegner reichte mit seiner Beschwerdeantwort eine Kopie des vom Betreibungsamt Wädenswil erhaltenen Schreibens zur Rücksendung des Gläubigerexemplars des Zahlungsbefehls (act. 16/2) sowie eine Kopie des Gläubigerdoppels (act. 16/1) ein. Anträge stellte er keine (act. 15). 3.1.4. Wie dargelegt (vgl. E. 1.5.), wurde der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung und die Beschwerdeantwort zugestellt. Sie liess sich innert der ihr angesetzten Frist nicht vernehmen. 3.2. 3.2.1. Bei der Beweiswürdigung ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin weder gegenüber dem Betreibungsamt Wädenswil (act. 6/17) noch im vorinstanzlichen Verfahren (act. 6/1, act. 6/8, act. 6/9, act. 6/13) geltend machte, sie habe anlässlich der Zustellung des Zahlungsbefehls Rechtsvorschlag erhoben. Auch als ihr das Betreibungsamt Wädenswil telefonisch und schriftlich mitteilte, der am 16. September 2024 erhobene Rechtsvorschlag sei verspätet (vgl. act. 6/2/1, act. 6/17, act. 6/18), bestritt sie die Verspätung nicht. Im Gegenteil, gemäss der Telefonnotiz des Betreibungsamts Wädenswil führte die Beschwerdeführerin anlässlich der telefonischen Rechtsvorschlagerhebung selber aus, nicht fristgerecht Rechtsvorschlag erhoben zu haben (vgl. act. 6/17). Auch die vom Betreibungsamt Wädenswil in der Vernehmlassung vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung, wonach bei der Zustellung des Zahlungsbefehls kein Rechtsvorschlag erhoben worden sei, bestreitet die Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht. Ferner ist zu beachten, dass auf dem Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls kein Rechtsvorschlag protokolliert wurde (vgl. act. 14/1 = act. 16/1). Da zwischen der Zustellung des Zahlungsbefehls Anfang September 2024 und der Befragung der Postbotin im Februar 2025 mehr als fünf Monate vergangen sind, ist es nachvollziehbar, dass die Postbotin sich an die Zustellung nicht mehr mit absoluter Sicherheit erinnern kann. Ihre Erklärung, sie gehe eher

- 6 von einem Tippfehler aus, da sie über die Rechtsvorschlagerhebung gut geschult sei, erscheint zudem schlüssig. 3.2.2. In Würdigung dieser Umstände ist davon auszugehen, dass der Eintrag des "Track & Trace" vom 3. September 2024 auf einen Schreibfehler zurückzuführen ist und die Beschwerdeführerin anlässlich der Zustellung des Zahlungsbefehls keinen Rechtsvorschlag erhoben hat. Es liegt somit kein Nichtigkeitsgrund vor. 4. 4.1. Eine Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 ZPO). Mit der Beschwerdebegründung muss konkret aufgezeigt werden, in welchem Punkt der erstinstanzliche Entscheid fehlerhaft ist. Es genügt nicht, die bereits vor Vorinstanz vorgebrachten Rügen einfach zu wiederholen oder pauschal darauf zu verweisen. Ebenso wenig genügt eine allgemeine Kritik an den vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. BGE 138 III 375). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung ist an diese Erfordernisse kein strenger Massstab anzulegen. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist auf die Beschwerde jedoch nicht einzutreten (vgl. statt vieler OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1.). 4.2. Im angefochtenen Entscheid hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin bringe als Hinderungsgrund vor, dass sie nach der Geburt ihres Kindes physisch und psychisch angeschlagen gewesen sei, wobei sie als Beweis den Austrittsbericht des Spitals Lachen vom tt.mm.2024 (korrigierte Version vom 17. Oktober 2024) eingereicht habe. Jedoch habe sie keine Ausführungen zum Umfang des Hindernisses und zu dessen Dauer bzw. zum Zeitpunkt von dessen Wegfall gemacht (act. 5 E. 3., E. 4.4.). Sodann erwog die Vorinstanz, aus dem eingereichten Austrittsbericht gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin sich anlässlich der Geburt ihres Sohns vom tt. bis am tt.mm.2024 in stationärer Behandlung befunden habe und ein erhöhtes Risiko für eine postpartale Depression diagnostiziert worden sei. Die Geburt sei in der 40. Schwangerschaftswoche plus 4 Tage und auf ausdrücklichen Wunsch der

- 7 - Beschwerdeführerin hin (sehr grosse Angst vor der Geburt) per Kaiserschnitt erfolgt. Das Kind sei gesund zur Welt gekommen. Die primäre Adaption, der postnatale Verlauf und der Wochenbettverlauf seien als "problemlos" und der Neugeborenenstatus als "unauffällig" aufgeführt worden. Zudem seien die psychische Situation der Beschwerdeführerin im Austrittsbericht als "aktuell stabil" festgehalten worden. Gestützt auf den Spitalaustritt am tt.mm.2024 ging die Vorinstanz davon aus, dass der geltend gemachte Hinderungsgrund spätestens am 11. September 2024 weggefallen sei (act. 5 E. 4.4., E. 4.6.). In ihrer Hauptbegründung erwog die Vorinstanz sodann, dass ein Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist zehn Tage nach Wegfall des Hinderungsgrunds zu stellen sei (m.V.a. Art. 33 Abs. 4 i.V.m. Art. 74 Abs. 1 SchKG, act. 5 E. 4.3.). Da der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Hinderungsgrund spätestens am 11. September 2024 weggefallen sei, habe die Frist des Wiederherstellungsgesuchs spätestens am 12. September 2024 zu laufen begonnen und am 21. September 2024 geendet. Mit Postaufgabe des Wiederherstellungsgesuchs am 23. September 2024 sei dieses nach Ablauf der Frist eingereicht worden, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei (act. 5 E. 4.4.). In der (materiellen) Eventualbegründung erwog die Vorinstanz, das Wiederherstellungsgesuch wäre auch bei fristgerechter Einreichung abzuweisen gewesen. Der Beschwerdeführerin sei der Zahlungsbefehl am 3. September 2024 zugestellt worden, womit die Rechtsvorschlagsfrist am 13. September 2024 geendet habe (act. 5 E. 4.2.). Der vorgebrachte Hinderungsgrund sei spätestens am 11. September 2024 und somit vor Ende der Rechtsvorschlagsfrist weggefallen. Die Beschwerdeführerin habe nicht aufgezeigt, inwiefern das geltend gemachte Hindernis sie an einer fristgerechten Erhebung des Rechtsvorschlags gehindert habe. Zudem hätte der Rechtsvorschlags auch von einer Drittperson erhoben werden können (act. 5 E. 4.6.). 4.3. In ihrer Beschwerdeschrift wiederholt die Beschwerdeführerin unter Verweis auf den Austrittsbericht, sie sei aufgrund des Kaiserschnitts vom tt. bis tt.mm.2024 hospitalisiert und in dieser Zeit sowohl physisch als auch psychisch stark beeinträchtigt gewesen. Es sei ein erhöhtes Risiko für eine postpartale De-

- 8 pression diagnostiziert worden, was ihre Handlungsfähigkeit erheblich eingeschränkt habe. Ihr psychischer Zustand sei entgegen der Annahme der Vorinstanz alles andere als stabil gewesen (act. 2 Rz. 1) und sie sei weder gesundheitlich noch organisatorisch in der Lage gewesen, eine Drittperson mit der Rechtsvorschlagerhebung zu beauftragen (act. 2 Rz. 2). Die vorinstanzliche Annahme, das gesundheitliche Hindernis sei spätestens am 11. September 2024 weggefallen, entbehre einer genauen medizinischen Grundlage, stehe im Widerspruch zu ihrer tatsächlichen Verfassung und ignoriere die individuelle Schwere der Belastung, die ärztlich dokumentiert sei (act. 2 Rz. 3). Würde ihr Gesuch aufgrund einer formellen Fristversäumnis abgelehnt werden, führe dies zudem zu einer unverhältnismässigen Benachteiligung, was angesichts der besonderen Umstände als unbillig bzw. rechtsmissbräuchlich erscheine (act. 2 Rz. 4). 4.4. Wie soeben dargelegt, stützte die Vorinstanz sowohl ihre Haupt- als auch ihre Eventualbegründung auf den (spätestens) am 11. September 2024 erfolgten Wegfall des vorgebrachten Hinderungsgrunds. In ihrer Beschwerdeschrift legt die Beschwerdeführerin nicht dar, dass sie vorinstanzlich aufgezeigt habe, bis wann das geltend gemachte Hindernis angedauert hat, und definiert diesen Zeitpunkt auch in ihrer Beschwerdeschrift nicht. Ferner setzt sie sich mit der vorinstanzlichen Schlussfolgerung, wonach der Hindernisgrund spätestens am 11. September 2024 weggefallen sei, nicht auseinander, sondern lässt es bei pauschalen Vorbringen (ihr psychischer Zustand sei alles andere als stabil gewesen, es fehle eine genaue medizinische Grundlage) bleiben. Mit diesen Ausführungen kommt die Beschwerdeführerin ihrer – für sie als Laiin herabgesetzten – Begründungsobliegenheit nicht nach. 4.5. Auch hinsichtlich ihrer Rechtsmissbrauchsrüge ist die Begründungsobliegenheit nicht erfüllt. So legt die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid in ihrem konkreten Fall eine unverhältnismässige Benachteiligung darstellt bzw. als unbillig erscheint, sondern macht pauschal das Vorliegen von besonderen Umständen geltend. 4.6. Da die Beschwerdeführerin ihrer Begründungsobliegenheit nicht nachkommt, ist auf die Beschwerde insofern nicht einzutreten.

- 9 - 5. 5.1. Die Vorinstanz erhob für ihren Entscheid eine Gebühr, weil Gegenstand des Verfahrens nicht eine Beschwerde gegen eine Amtshandlung des Betreibungsamts, sondern ein bei der Vorinstanz gestelltes Wiederherstellungsgesuch war (vgl. act. 5 E. 5). Das ist nicht zu beanstanden. In ständiger Praxis der Kammer ist aber jedenfalls das Beschwerdeverfahren der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde kostenlos (vgl. OGer ZH PS220035 vom 29. Juli 2022 E. 5 m.w.H. u.a. auf Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). 5.2. Parteientschädigung dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage einer Kopie von act. 13 inkl. Beilagen (act. 14/1 - 6), unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Wädenswil, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

- 10 - Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Widmer versandt am: 25. März 2025

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