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Zürich Obergericht Zivilkammern 13.02.2025 PS250013

13 febbraio 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,043 parole·~5 min·1

Riassunto

Betreibungen Nrn. ... und ...

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS250013-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Bernheim Beschluss vom 13. Februar 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, betreffend Betreibungen Nrn. 1 und 2 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 20. Dezember 2024 (CB240145)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Mit Eingabe vom 18. November 2024 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (nachfolgend Vorinstanz) gegen die vom Kanton Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt (nachfolgend Beschwerdegegner), beim Betreibungsamt Zürich 7 eingeleiteten Betreibungen Nrn. 1 und 2 für ausstehende Nachsteuern und Steuerstrafen der Staats- und Gemeindesteuern der Jahre 2011 bis 2012. Sie beantragte die Feststellung der Nichtigkeit der genannten Betreibungen (act. 5/1). Mit Zirkulationsbeschluss vom 20. Dezember 2024 trat die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht ein (act. 5/3 = act. 4 [Aktenexemplar]). 1.2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. Januar 2025 (Datum Poststempel, eingegangen am 20. Januar 2025) rechtzeitig (vgl. act. 5/4/4) Beschwerde bei der Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs und stellt die folgenden Rechtsmittelanträge (act. 2 S. 1): "1 - Aufschiebende Wirkung sei zu erteilen. 2 Der Zirkulationsbeschluss vom 20. Dezember 2024 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben. 3 - Betreibung 1 und 2 seien für nichtig zu erklären und aufzuheben. 4 - Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner 5 - Die Akten im Bezug auf PS240191 sind beizuziehen." 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 5/1–4). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Stellungnahme kann verzichtet werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). Die Sache erweist sich als spruchreif. 2. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht

- 3 werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-STERCHI, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1; PS240188 vom 5. November 2024 E. 2.1). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 E. 3.4; PS240181 vom 14. November 2024 E. II/1). Diese Anforderungen an eine Beschwerde sind der prozesserfahrenen Beschwerdeführerin bereits aus zahlreichen anderen Verfahren vor der Kammer bekannt. 3. 3.1. In Bezug auf ihre Anträge, die Betreibungen Nrn. 1 und 2 sowie der vorinstanzliche Entscheid seien für nichtig zu erklären, beschränkt sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde darauf, diverse Auszüge aus Literatur und Rechtsprechung zusammenhangslos aneinanderzureihen, ohne diese auf den vorliegenden Fall anzuwenden (act. 2 S. 2 ff.). Eine Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid - namentlich der Erwägung der Vorinstanz, dass die Betreibungen Nr. 1 und Nr. 2 bereits Gegenstand diverser erfolglos angestrengter Beschwerdeverfahren gewesen seien und auf die erneute Beschwerde wegen abgeurteilten Sache nicht einzutreten sei - fehlt gänzlich. Die oben dargelegten Anforderungen an die Begründungspflicht sind deshalb nicht erfüllt. 3.2. Was sodann die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur (angeblich fehlerhaften) Parteibezeichnung und -vertretung betrifft (act. 2 S. 4 ff.), so sind diese im vorliegenden zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren neu und aufgrund des Novenausschlusses unbeachtlich.

- 4 - 3.3. Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten nicht einzutreten. Damit werden auch die Anträge der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um Beizug der Akten aus dem Geschäft Nr. PS240191 gegenstandslos. Schliesslich geben weder die Eingabe der Beschwerdeführerin noch der vorinstanzliche Entscheid Anlass, von Amtes wegen einzuschreiten. 4. 4.1. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Bei bös- oder mutwilliger Prozessführung können indes Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Dies ist der Beschwerdeführerin bereits bekannt. Die Beschwerdeführerin wurde im Rahmen zahlreicher ähnlich gelagerter Verfahren darauf aufmerksam gemacht, dass ihr bei weiteren formell völlig unzureichenden und/oder in der Sache klar unberechtigten Beschwerden – insbesondere bei unbegründeten Nichtigkeitsvorwürfen – Kosten und/oder eine Ordnungsbusse auferlegt würden. Wiederholt wurden ihr deshalb auch bereits tatsächlich Kosten und/oder Bussen auferlegt (vgl. z.B. OGer ZH PS240074 vom 10. Juli 2024; OGer ZH PS230147 vom 22. Januar 2024; PS210006 vom 4. Februar 2021). 4.2. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, fehlt es der Beschwerde erneut an jeglicher Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid. Deshalb sind der Beschwerdeführerin androhungsgemäss Kosten aufzuerlegen, wobei die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren auf Fr. 500.– festzusetzen ist. 4.3. Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

- 5 - 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 2, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Bernheim versandt am: 17. Februar 2025

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