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Zürich Obergericht Zivilkammern 10.02.2025 PS250002

10 febbraio 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,807 parole·~9 min·1

Riassunto

Beschwerde über ein Betreibungsamt

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS250002-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Widmer Beschluss vom 10. Februar 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin betreffend Beschwerde über das Betreibungsamt Wädenswil Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen vom 11. Dezember 2024 (CB240014)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Mit Eingabe vom 24. Juni 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine Beschwerde gegen das Stadtammann- und Betreibungsamt Wädenswil (nachfolgend: Betreibungsamt) beim Bezirksgericht Horgen als untere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (nachfolgend: Vorinstanz) ein (act. 7/1 ff.). Mit Eingaben vom 25. Juni 2024 (act. 7/3), vom 27. Juni 2024 (act. 7/4), vom 2. Juli 2024 (act. 7/5), vom 24. Juli 2024 (act. 7/10), vom 2. August 2024 (act. 7/11 f.), vom 19. August 2024 (act. 7/13 f.), vom 21. August 2024 (act. 7/15), vom 10. Oktober 2024 (act. 7/16 f.) sowie mit vom Betreibungsinspektorat weiter geleiteten Eingaben (act. 7/7, act. 7/9) wandte sich die Beschwerdeführerin erneut an die Vorinstanz. 1.2. Mit Urteil vom 11. Dezember 2024 schrieb die Vorinstanz die Beschwerde betreffend die örtliche Unzuständigkeit des Betreibungsamts als gegenstandslos geworden ab (Dispositiv-Ziff. 1). Im Übrigen wies sie die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde (Dispositiv-Ziff. 2), sie auferlegte die auf Fr. 300.– festgesetzte Entscheidgebühr der Beschwerdeführerin (Dispositiv-Ziff. 3) und sprach keine Entschädigung zu (Dispositiv-Ziff. 4, act. 3 = act. 6, Aktenexemplar = act. 7/20). 1.3. Gegen diesen vorinstanzlichen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. Dezember 2024 (Datum Poststempel) Beschwerde bei der hiesigen Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (act. 2). Mit Nachtrag vom 27. Dezember 2024 (act. 5) sowie mit Eingabe vom 5. Januar 2025 (act. 8 f.), vom 8. Januar 2025 (act. 10), vom 9. Januar 2025 (act. 12), vom 12. Januar 2025 (act. 13), vom 18. Januar 2025 (act. 14) sowie mit E-Mail vom 9. Januar 2025 (act. 11) wandte sich die Beschwerdeführerin erneut an die Kammer. Sinngemäss ersucht sie um teilweise Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils. Ihre vorinstanzlich gestellten Anträge seien insofern gutzuheissen, als dass die seit ihrem Wegzug vorgenommenen Betreibungshandlungen nichtig seien, den Betreibungen der B._____ AG sowie der C._____ AG

- 3 keine Forderungen zu Grunde lägen und ihr Ausstands- und Akteneinsichtsgesuch gutzuheissen sei. Zudem stellte sie Strafanträge. 1.4. Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 7/1 - 21). Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. E. 2. unten), ist auf die Einholung einer Beschwerdeantwort zu verzichten (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. 2. 2.1. 2.1.1. Ein Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG, § 84 GOG). 2.1.2. Das angefochtene Urteil wurde der Beschwerdeführerin am 27. Dezember 2024 zugestellt (vgl. act. 7/21/1), womit die Beschwerdefrist am 6. Januar 2025 endete. Die Beschwerdeschrift (Poststempel vom 27. Dezember 2024, act. 2), der Nachtrag vom 27. Dezember 2024 (Poststempel vom 28. Dezember 2024, act. 5) sowie die Eingabe vom 5. Januar 2025 (Poststempel vom 6. Januar 2025, act. 8 f.) erfolgten fristgerecht. Hingegen wurden die Eingaben vom 8. Januar 2025 (Poststempel vom 9. Januar 2025, act. 10), vom 9. Januar 2025 (Poststempel gleichentags, act. 12), vom 12. Januar 2025 (Poststempel gleichentags, act. 13), vom 18. Januar 2025 (Poststempel gleichentags, act. 14) und das E-Mail vom 9. Januar 2025 (act. 11) nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht. Sie bleiben daher unberücksichtigt. 2.2. 2.2.1. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 321 ZPO). Mit der

- 4 - Beschwerdebegründung muss konkret aufgezeigt werden, in welchem Punkt der erstinstanzliche Entscheid fehlerhaft ist. Es genügt nicht, die bereits vor Vorinstanz vorgebrachten Rügen einfach zu wiederholen oder pauschal darauf zu verweisen. Ebenso wenig genügt eine allgemeine Kritik an den vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. auch BGE 138 III 375). Wenn auch bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung an diese Erfordernisse kein strenger Massstab angelegt wird, ist bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (vgl. statt vieler OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1.). 2.2.2. Im angefochtenen Entscheid führte die Vorinstanz aus, dass die Aufsichtsbehörde für Akteneinsichtsgesuche nicht zuständig sei. Es stehe der Beschwerdeführerin frei, beim Betreibungsamt die Akten einzusehen, was ihr mehrfach angeboten worden sei. Auf diese Rechtslage sei die Beschwerdeführerin bereits wiederholt hingewiesen worden (m.V.a. Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 15. März 2024 CB240002 und vom 11. Juli 2024 CB230023; act. 6 E. 5.2.). Aus dem Betreff der Eingaben vom 27. Dezember 2024 "Ich muss alle angeblichen Zahlungsbefehle haben und alle Gläubiger anfragen" (act. 5) und jenem der Eingabe vom 5. Januar 2025 "Ich muss alle 33 Zahlungsbefehle haben sei 2021 (…). Desweiteren alle Zahlungsbelege wie am 30.07.24 gefordert" (act. 8) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin an ihrem Akteneinsichtsgesuch festhält und ihre vor Vorinstanz geäusserten Anliegen wiederholt. Sie unterlässt es jedoch, sich mit den – korrekten – Erwägungen zur fehlenden Zuständigkeit der Vorinstanz auseinanderzusetzten. Damit kommt sie auch der für Laien herabgesetzten Begründungsobliegenheit nicht nach, womit in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 2.2.3. Zu den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Rügen, sie sei weder bei der Krankenkasse B._____ noch bei der C._____ versichert, weshalb ihr Fr. 26'785.45 zurückzuerstatten seien, erwog die Vorinstanz, dabei handle es sich um Fragen zum tatsächlichen Bestand der Forderung. Dies seien Fragen des materiellen Rechts, die im ordentlichen Zivil- oder Verwaltungsprozess zu klären

- 5 seien. Auf diese Rechtslage sei die Beschwerdeführerin bereits mit Urteil vom 15. März 2024 (CB240002) hingewiesen worden (act. 6 E. 5.4.). Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerdeschrift erneut Ausführungen zu den Forderungen der B._____ und der C._____. Jedoch unterlässt sie es, sich mit den eben wiedergegebenen Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen, weshalb auch insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 2.2.4. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen eines Ausstandsgesuchs im Sinne von Art. 49 ZPO im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt. Sie hob insbesondere hervor, dass der Ablehnungsgrund zu begründen sei. Indem die Beschwerdeführerin als Ausstandsgrund lediglich "Befangenheit" angebe und auch in ihren weiteren Ausführungen nichts Weiteres vorbringe, was auf einen Ablehnungsgrund schliessen liesse, erfülle sie die Begründungspflicht nicht (act. 6 E. 3.). Die Beschwerdeführerin hält mit ihren Eingaben an die hiesige Kammer sinngemäss an ihrem vorinstanzlich gestellten Ausstandsgesuch fest, ohne jedoch darzulegen, inwiefern sie im vorinstanzlichen Verfahren einen begründeten Ausstandsgrund vorgebracht habe. Eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen unterbleibt, weshalb auf die Beschwerde auch in diesem Punkt nicht einzutreten ist. 2.2.5. Zur örtlichen Zuständigkeit des Betreibungsamts führte die Vorinstanz in ihrem Entscheid aus, gemäss Art. 46 Abs. 1 SchKG sei ein Schuldner an seinem Wohnsitz zu betreiben. Verändere ein Schuldner seinen Wohnsitz, nachdem ihm die Pfändung angekündigt worden sei, so werde die Betreibung am bisherigen Ort fortgesetzt (Art. 53 SchKG). Gemäss Auskunft des Betreibungsamts Zug sei die Beschwerdeführerin seit dem 1. Mai 2024 in Zug gemeldet, weshalb das Betreibungsamt Zug seither von einem ordentlichen Betreibungsort in Zug ausgehe (m.V.a. act. 7/18). Das Betreibungsamt Wädenswil habe seinerseits mitgeteilt, aufgrund der Wohnsitzverlegung der Beschwerdeführerin nehme es keine Betreibungen gegen sie mehr entgegen und es seien keine Betreibungsverfahren gegen die Beschwerdeführerin mehr hängig (m.V.a. act. 7/18 [act. 6 E. 5.5.2. f.]).

- 6 - Folglich fehle es zum jetzigen Zeitpunkt an einem Rechtsschutzinteresse an der Beschwerde betreffend örtliche Unzuständigkeit (act. 6 E. 5.5.4.). Die Beschwerdeführerin legt ihrer Beschwerdeschrift mehrere Abrechnungen betreffend die Verwertung (act. 4/1, act. 4/5 - act. 4/9) sowie einen Kontoauszug des Betreibungsamts (act. 4/4) bei. Sie zeigt nicht auf, inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund dieser Urkunden fehlerhaft sein sollen. Damit kommt sie ihrer Begründungsobliegenheit erneut nicht nach. Der Vollständigkeit halber ist auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen zur Fixierung der Zuständigkeit zu verweisen. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, seit ihrer Abmeldung und ihrem Wegzug nach Zug seien nahtlos rechtswidrige Zahlungsbefehle ausgestellt worden. Sie unterlässt es jedoch, diese Behauptungen bspw. durch die entsprechenden Zahlungsbefehle zu belegen. Mit ihren pauschalen Vorbringen kommt die Beschwerdeführerin ihrer Begründungsobliegenheit nicht nach. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt nicht einzutreten. 2.2.6. Im Übrigen macht die Beschwerdeführerin Ausführungen zu einem Requisitionsantrag, zu doppelt geführten Betreibungen und zu Zahlungsbefehlen, die ohne Erhebung eines Rechtsvorschlags im SHAB publiziert worden seien. Auch seien Guthaben als Schuld verbucht worden. Es ist nicht ersichtlich, auf welche vorinstanzlichen Erwägungen die Beschwerdeführerin mit diesen Ausführungen Bezug nimmt. Selbst bei Anwendung des für juristische Laien herabgesetzten Begründungsmassstabs (vgl. E. 2.2.1. oben) fehlt es daher an einer genügenden Begründung. Auch insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2.3. In Bezug auf die Strafanträge der Beschwerdeführerin (act. 2) ist darauf hinzuweisen, dass ein Strafantrag bei den zuständigen Strafbehörden und nicht bei der hiesigen Kammer einzureichen wäre. Auf die Anträge ist deshalb nicht einzutreten.

- 7 - 3. 3.1. Grundsätzlich sind Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 GebV SchKG). Nach Eingang zahlreicher Beschwerden wurde die Beschwerdeführerin von der Vorinstanz wiederholt darauf hingewiesen, dass ihr bei weiteren formell unzureichenden und in der Sache unberechtigten Beschwerden Kosten auferlegt werden können (m.V.a. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG; vgl. Urteile des Bezirksgerichts Horgen CB230023 vom 11. Juli 2024; CB240014 vom 11. Dezember 2024). Auch die hiesige Kammer wies die Beschwerdeführerin, nachdem diese wiederholt einen aussichtslosen Sachantrag im Rahmen einer Rechtsverweigerungsbeschwerde gestellt hatte, darauf hin, dass in Zukunft die Auferlegung einer Busse sowie von Gebühren und Auslagen ernsthaft in Betracht gezogen werde (OGer ZH PS240015 vom 16. Mai 2024). 3.2. Die vorliegende Beschwerde ist (erneut) unbegründet, weshalb der Beschwerdeführerin aufgrund mutwilliger Beschwerdeführung Verfahrenskosten von Fr. 300.– aufzuerlegen sind. 3.3. Parteientschädigungen sind keine auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen: 1. Auf die Strafanträge der Beschwerdeführerin wird nicht eingetreten. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 300.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an das Bezirksgericht Horgen als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Kon-

- 8 kurs sowie an das Betreibungsamt Wädenswil, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Widmer versandt am: 11. Februar 2025

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