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Zürich Obergericht Zivilkammern 16.01.2025 PS240256

16 gennaio 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,669 parole·~8 min·1

Riassunto

Verfügung vom 30. Juli 2024 / Arreste Nrn. ... und ...

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS240256-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Urteil vom 16. Januar 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführer, betreffend Verfügung vom 30. Juli 2024 / Arreste Nrn. 1 und 2 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 10. Dezember 2024 (CB240091)

- 2 - Erwägungen: 1.1.1. Der Kanton Zürich, vertreten durch das Kantonale Steueramt Zürich, erliess am 16. Mai 2024 zwei Sicherstellungsverfügungen (= Arrestbefehle) gegen den Beschwerdeführer. Diese wurden durch das Betreibungsamt Zürich 7 (fortan: Betreibungsamt) am 28. Mai 2024 vollzogen. Verarrestiert wurde das das betreibungsrechtliche Existenzminimum übersteigende Rentenguthaben des Schuldners gegenüber der B._____ AG (Arrest Nrn. 3 und 4; act. 6/8/1-2 sowie act. 6/8/13-14). Gestützt auf die Arrestanzeige überwies die B._____ AG dem Betreibungsamt CHF 8'495.– (die Invalidenrente des Beschwerdeführers für die Periode 1. August 2024 – 31. Oktober 2024, act. 6/8/6 S. 2). Hiermit beglich das Betreibungsamt am 24. Juli 2024 die während der Dauer des Arrestes fällig gewordenen KVG-Prämien für Juli 2024 bis September 2024 in Höhe von CHF 1'690.95 (act. 6/2/1 und act. 6/8/5). 1.1.2. Mit Schreiben vom 27. Juli 2024 gelangte der Beschwerdeführer an das Betreibungsamt und verlangte, die Zahlungen für die KVG- und VVG-Prämien an die Krankenkasse für den Zeitraum von April 2024 bis Juni 2024 und Juli 2024 bis September 2024 über je CHF 3'444.30, total CHF 6'888.60, direkt zu begleichen respektive diesen Betrag auf sein Konto zu überweisen (act. 6/2/1 S. 2 = act. 6/8/8). Mit Verfügung vom 30. Juli 2024 wies das Betreibungsamt das Begehren des Beschwerdeführers ab (act. 6/2/1 S. 1 = act. 6/8/9). 1.1.3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. August 2024 Beschwerde an die Vorinstanz und beantragte, es seien verrarestierte Vermögenswerte in der Höhe von CHF 6'880.60 zur Zahlung von Versicherungsbeiträgen an die Krankenkasse freizugeben (act. 6/1). Mit Noveneingabe vom 22. August 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Zahlungserinnerung der Krankenkasse für Beiträge für das 2. und 3. Quartal 2024 nach (act. 6/3 und 6/4). Nachdem das Betreibungsamt der Vorinstanz aufforderungsgemäss seine Akten eingereicht hatte (act. 6/8/1-18), wies die Vorinstanz die Beschwerde mit Zirkulationsbeschluss vom 10. Dezember 2024 ab (act. 6/13 = act. 3 = act. 5 [Aktenexemplar]; für die übrige vorinstanzliche Prozessgeschichte s. ebenda E. 1 – 3).

- 3 - 1.2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Dezember 2024 (Datum Poststempel: 19. Dezember 2024) fristgerecht Beschwerde bei der Kammer (act. 2; zur Rechtzeitigkeit s. act. 6/14/2). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 6/1-14). Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers ist nur insoweit einzugehen, als sie für den Beschwerdeentscheid relevant sind. 2. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO, STERCHI, 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS240079 vom 16. Mai 2024 E. 3.1.1; PS240042 vom 20. März 2024 E. 1.2; PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel (Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). 3. Die Vorinstanz erwog einleitend, aktenkundig sei, dass die obligatorischen Krankenkassenprämien für die Monate Juli 2024 bis September 2024 über CHF 1'690.95 direkt durch das Betreibungsamt beglichen worden seien. Strittig und zu prüfen sei, ob das Betreibungsamt zu verpflichten sei, verrarestierte Vermögenswerte über CHF 5'197.65 für die obligatorischen Krankenkassenprämien für die Monate April 2024 bis Juni 2024 (CHF 1'690.95) sowie für die nichtobligatorischen Krankenkassenprämien bzw. -versicherung gemäss VVG (CHF 3'506.70) für die Monate April 2024 bis September 2024 freizugeben bzw.

- 4 diese dem Beschwerdeführer zu überweisen oder aber die Prämien direkt zu begleichen. 3.1. In Bezug auf die obligatorischen Krankenkassenprämien (nach KVG) für die Monate April 2024 bis Juni 2024 kam die Vorinstanz zum Schluss, diese Prämien hätten aufgrund des Effektivitätsgrundsatzes nicht im Existenzminimum des Beschwerdeführers berücksichtigt werden können, da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Arrestvollzuges am 28. Mai 2024 mit der Zahlung bereits in Verzug gewesen sei. Soweit er dagegen einwende, er sei mit den Zahlungen nicht in Verzug gewesen, sondern er habe mit der Krankenkasse vereinbart, die Prämien Ende Juli 2024 zu begleichen, gehe sein Einwand fehl. Aus der vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Zahlungserinnerung der Krankenkasse gehe hervor, dass die Prämien für die Monate April 2024 bis Juni 2024 seit dem 1. April 2024 fällig seien. Ferner habe der Beschwerdeführer die mit der Krankenkasse geschlossene Vereinbarung lediglich behauptet, jedoch nicht urkundlich belegt (act. 5 E. 5.2.). 3.2. Unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung erwog die Vorinstanz hinsichtlich der Krankenkassenprämien nach VVG, diese dürften bei der Berechnung des Existenzminimums nicht angerechnet werden, da es sich hierbei um eine freiwillige Versicherung handle. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er aufgrund seines Alters nicht mehr bei der Zusatzversicherung versichert werde, wenn diese Prämien nicht bezahlt würden, vermöge daran nichts zu ändern und sei unbehelflich (act. 5 E. 6.). 4.1. Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheid sowie sinngemäss die Freigabe verrarestierter Vermögenswerte in der Höhe von CHF 10'182.55 zur Zahlung von Versicherungsbeiträgen an die Krankenkasse (act. 2). Da der freizugebende Betrag im Vergleich zum vorinstanzlichen Verfahren höher ist und es sich dabei somit um einen neuen Antrag handelt, kann darauf von vornherein nicht eingegangen werden (vgl. E. 2 vorstehend). Der Beschwerdeführer nimmt in seiner Beschwerde vom 18. Dezember 2024 über weite Strecken keinen Bezug auf den vorinstanzlichen Entscheid. Er unterlässt es, sich mit den vorstehend dargelegten Erwägungen der Vorinstanz

- 5 auseinanderzusetzen und aufzuzeigen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leiden soll. Vielmehr wiederholt er seinen Standpunkt in Bezug auf die Abmachung mit der Krankenkasse, wonach er die beiden Quartalszahlungen aufgrund einer Zahnarztrechnung bis Ende Juli begleichen werde (vgl. act. 2, 1. Absatz der Begründung sowie act. 4/3 = act. 6/1, 3. Absatz der Begründung). Dies genügt den – auch unter Berücksichtigung der für juristische Laien herabgesetzten – Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde in keiner Weise. Damit kommt der Beschwerdeführer seiner Begründungsobliegenheit nicht nach, und auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten. 4.2. Mit Bezug auf das von ihm im vorinstanzlichen Verfahren nachträglich eingereichte Schreiben vom 22. November 2024 (act. 4/4 = act. 6/11-12) macht der Beschwerdeführer geltend, daraus sei die von ihm behauptete Abmachung betreffend Mahnstopp ersichtlich (act. 2). Die Vorinstanz hat sich zu diesem Schreiben nicht geäussert, sondern lediglich festgehalten, der Beschwerdeführer habe den Abschluss einer Vereinbarung nur behauptet, aber nicht belegt (act. 5 E. 5.2). Das besagte Schreiben weist nach, dass die Krankenkasse dem Beschwerdeführer einen Mahnstopp gewährte (act. 4/4 = act. 6/11-12). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ändert ein Mahnstopp indessen nichts an der Fälligkeit der Forderung. Mit der Fälligkeit wird der Zeitpunkt bezeichnet, ab dem der Gläubiger vom Schuldner die Leistung einfordern kann (Art. 75 ff. OR). Wenn für die Erfüllung einer Schuld ein bestimmter Verfalltag verabredet ist, so kommt der Schuldner – ohne Mahnung im Sinne von Art. 102 Abs. 1 OR – mit Ablauf des betreffenden Tages in Verzug (Art. 102 Abs. 2 OR). Vorliegend geht aus der vom Beschwerdeführer eingereichten Zahlungserinnerung (act. 6/4 S. 2) hervor, dass die Krankenkassenprämien jeweils am ersten Tag des Quartals verfallen. Entsprechend befand sich der Beschwerdeführer jeweils am darauffolgenden Tag mit der Zahlung der Prämien im Verzug. Der gewährte Mahnstopp hatte auf die Fälligkeit bzw. den Verzug keine Auswirkungen. Vielmehr handelt es sich bei einem Mahnstopp um eine vorübergehende, administrative Massnahme, d.h. es werden keine Mahnungen an den Schuldner verschickt. Das Schreiben der Krankenkasse vom 22. November 2024 (act. 4/4 = act. 6/11-12) ändert demnach nichts daran, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Arrestvollzuges

- 6 mit der Zahlung der Prämien für die Monate April bis Juni 2024 in Verzug befand. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Vorgehen des Betreibungsamtes unter Verweis auf den Effektivitätsgrundsatz geschützt hat. Zudem hielt die Vorinstanz korrekt fest, dass die Eingaben und die eingereichten Unterlagen auch keinen Anlass geben, von Amtes wegen einzuschreiten. Schliesslich ist auch die vorinstanzliche Erwägung nicht zu beanstanden, wonach Krankenzusatzversicherungen nach dem VVG als freiwillige Versicherungen gelten und entsprechend nicht ins Existenzminimum gehören (vgl. den bereits von der Vorinstanz zitierten BGE 134 III 323 E. 3 = Pra Nr. 97 (2008) Nr. 131). Das Betreibungsamt hat die fraglichen Prämien folglich zu Recht nicht berücksichtigt. 5. Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

- 7 - 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am: 16. Januar 2025

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