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Zürich Obergericht Zivilkammern 18.02.2025 PS240249

18 febbraio 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,884 parole·~9 min·3

Riassunto

Verlustschein vom 29. Oktober 2024

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS240249-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin MLaw O. Guyer Urteil vom 18. Februar 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführer, betreffend Verlustschein vom 29. Oktober 2024 (Beschwerde über das Konkursamt Oberwinterthur-Winterthur) Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Winterthur vom 18. November 2024 (CB240034)

- 2 - Rechtsbegehren vor Vorinstanz: (act. 6/1) "a) Das Konkursamt Oberwinterthur-Winterthur ist zu verpflichten dem Beschwerdeführer dessen rechtliches Gehör zu gewähren und dessen Eingaben zu überprüfen und darüber mit Begründung und beschwerdefähig zu befinden. b) Das Konkursamt Oberwinterthur-Winterthur ist zu verpflichten dem Beschwerdeführer dessen Angelegenheiten betreffende Akten auszuhändigen, zumindest dazu Einsicht und entsprechende Stellungnahme zu gewähren. c) Insbesondere ist das Konkursamt Oberwinterthur-Winterthur zu verpflichten dem Beschwerdeführer die Dokumente/Belege herauszugeben, aus denen der Verwendungszweck und Begünstigte des, aus dem Reservationskonto und damit treuhänderisch am 19. Juli 2021 seitens des Beschwerdeführers überlassenen, Guthaben über CHF 40'000.-dem Beschwerdeführer Rechenschaft abzulegen an wen die am 8. August 2021 erfolgte Vergütung über CHF 30'000.-- erfolgte. d) Das Konkursamt Oberwinterthur-Winterthur hat zu belegen, dass keine Gläubigerbegünstigung zugunsten der B._____ AG erfolgt ist. e) Das Konkursamt Oberwinterthur-Winterthur ist zu verpflichten dem Beschwerdeführer sämtliche Akten und Vereinbarungen zwischen der B._____ AG und C._____ AG im Zusammenhang mit dem Haus 1, D._____ [Quartier], E._____ herauszugeben, zumindest dazu Einsicht zu gewähren. f) Das Konkursamt Oberwinterthur-Winterthur ist zu verpflichten dem Beschwerdeführer sämtliche Akten und Vereinbarungen zwischen der Eigentümerschaft von Grundstück GB-E._____ … und C._____ AG im Zusammenhang des Hauses 1, D._____, E._____ herauszugeben, zumindest Einsicht dazu zu gewähren. g) Das Konkursamt Oberwinterthur-Winterthur ist zu verpflichten dem Beschwerdeführer sämtliche Akten und Vereinbarungen zwischen der Grundeigentümerschaft GB-E._____ … und C._____ AG, sowie der B._____ AG im Zusammenhang des darauf zugunsten des Beschwerdeführers zu bauenden Hauses 1, D._____, E._____ herauszugeben, zumindest Einsicht dazu zu gewähren. h) Es ist eine unabhängige Untersuchung über das Vorgehen der C._____ AG in Liquidation zugunsten der B._____ AG im durchzuführen; insbesondere ist auf Veruntreuung und ungetreue Geschäftsbesorgung mit Einbezug des Konkursamts Oberwinterthur-Winterthur zu prüfen. i) Es ist festzustellen, dass die C._____ AG am 19. Juli 2021 zu treuen Händen erfolgte Zahlung über CHF 40'000.-- zur Begleichung von Architekturleistungen zugunsten der B._____ AG verwendet wurden. j) Es ist festzustellen, dass mit den seitens des Beschwerdeführers für Architekturleistungen bezahlten CHF 40'000.-- die B._____ AG zu Bau- Eingabefertigen Plänen gelangt ist und damit, zulasten des Beschwerdeführers, zur Begünstigung aus den erfolgten Architekturleistungen geworden ist.

- 3 k) Das Konkursamt Oberwinterthur-Winterthur ist zu verpflichten, sich der dieser vorgenannten und damit bekannten Angelegenheit anzunehmen und im vorliegenden Konkursverfahren vollumfänglich zu berücksichtigen. l) Die seitens des Beschwerdeführers der C._____ AG zu treuen Händen überlassenen CHF 40'000.-- sind der B._____ AG von deren Forderungssumme / Guthaben in Abzug zu bringen und dem Beschwerdeführer in gutzuschreiben und/oder als Anzahlung zur Erstellung des Hauses 1, D._____ zu E._____ zu verwenden. m) Die B._____ AG, sowie die C._____ AG in Liquidation sind zur Angelegenheit zu hören und deren Stellungnahmen dem Beschwerdeführer zur Beantwortung mit allen Dokumenten vorzulegen. n) Das Konkursamt Oberwinterthur-Winterthur ist anzuweisen, den bereits erstellten Verlustschein aufzuheben und den Betrag über CHF 40'000.-aus dem Betreffnis der B._____ AG dem Beschwerdeführer gutzuschreiben. o) Allenfalls ist die vorliegende Angelegenheit einer unabhängigen Untersuchung vorzulegen; resp. Bei den Strafbehörden zur Anzeige zu bringen. p) Das Konkursamt Oberwinterthur-Winterthur ist anzuweisen, bis zum Abschluss vorliegender Beschwerde das Konkursverfahren C._____ AG in Liquidation zu sistieren. q) Dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegner." Beschwerdeanträge: (act. 2 S. 2) "1. Der Beschluss vom 18. November 2024 des Bezirksgerichts Winterthur ist vollumfänglich aufzuheben. 2. Das Bezirksgericht ist zu verpflichten auf die dort gestellte Eingabe vom 5. November 2024 vollumfänglich einzugehen und sämtliche aufgeführten Punkte zu prüfen. 3. Das Bezirksgericht Winterthur ist zu verpflichten die jeweiligen Stellungnahmen der Verfahrensbetroffenen einzuholen und dem Beschwerdeführer zur Beantwortung vorzulegen. 4. Die erfolgte Löschung der Konkursiten ist aufzuheben und diese wieder als C._____ AG in Liquidation zu aktivieren. 5. In jedem Falle sind die bereits durch das Konkursamt Winterthur, die Beschwerdeführerin und die Verfahrensbeteiligten betreffend, erfolgten Handlungen rückgängig zu machen, d.h. aufzuheben. 6. In jedem Falle sind der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör und die Vorlage, resp. Herausgabe/Einsichtnahme in diese betreffende Akten durch das Konkursamt Winterthur zu gewähren.

- 4 - 7. In jedem Falle haben sich die Verfahrensbeteiligten B._____ AG Bauunternehmung, sowie die Vertretung der C._____ AG in Liquidation zur Beschwerde zu erklären und dies mit deren Dokumenten zu belegen. 8. Dies alles unter Kosten- und Entschädigungspflichten der Beschwerdegegner. Das Verfahren ist für den Beschwerdeführer kostenfrei durchzuführen." Erwägungen: 1. 1.1. Das Konkursamt Oberwinterthur-Winterthur (fortan Konkursamt) hat dem Beschwerdeführer im Konkursverfahren über die C._____ AG mit Datum vom 29. Oktober 2024 einen Verlustschein über Fr. 40'345.20 ausgestellt. Als Auszug aus der Forderungseingabe wurde vermerkt: "Rückerstattung von CHF 40'000.00 aus dem Reservationsvertrag für den Neubau für das Einfamilienhaus Nr. 1, D._____, in E._____ inkl. 5% Verzugszinsen ab dem 11. April 2022" (act. 6/2/8). 1.2. Mit Datum vom tt.mm.2024 wurde die C._____ AG in Liquidation von Amtes wegen aus dem Handelsregister gelöscht (act. 6/3). 1.3. Mit Schreiben vom 5. November 2024 (Datum Poststempel: 6. November 2024) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bezirksgericht Winterthur als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (fortan Vorinstanz; act. 6/1). 1.4. Mit Beschluss vom 18. November 2024 trat die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht ein (act. 6/4 = act. 3). Dagegen erhob der Beschwerdeführer wiederum und rechtzeitig Beschwerde bei der Kammer mit Eingabe vom 11. Dezember 2024 (act. 2, zur Rechtzeitigkeit act. 6/5). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 6/1-6). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

- 5 - 2. 2.1. Gegen Verfügungen eines Betreibungs- oder Konkursamtes kann nach Art. 17 Abs. 1 SchKG bei der unteren Aufsichtsbehörde und gegen deren Entscheid hernach bei der oberen Aufsichtsbehörde (Art. 18 SchKG) Beschwerde geführt werden. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmung enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss §§ 17 f. EG SchKG nach §§ 80 f. und §§ 83 f. GOG. Nach § 83 Abs. 3 GOG sind die Vorschriften der ZPO sinngemäss anwendbar; für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über das Beschwerdeverfahren nach Art. 319 ff. ZPO sinngemäss (§ 84 GOG; vgl. hierzu JENT-SØRENSEN, Das kantonale Verfahren nach Art. 20a Abs. 3 SchKG: ein Relikt und die Möglichkeit einer Vereinheitlichung, BlSchK 2013, S. 89 ff., S. 103). 2.2. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO; JENT-SØRENSEN, a.a.O., S. 103 f.). Die Beschwerde ist gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO zu begründen. Die Beschwerde führende Partei muss sich mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids einlässlich auseinandersetzen und wenigstens rudimentär darlegen, an welchen konkreten Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet und in welchem Sinne er abgeändert werden soll. Hierbei sind die vorinstanzlichen Erwägungen zu bezeichnen, die angefochten werden, und die Aktenstücke zu nennen, auf denen die Kritik beruht. Es genügt nicht, bloss auf die vor erster Instanz vorgetragenen Ausführungen zu verweisen, diese in der Beschwerdeschrift (praktisch) wortgleich wiederzugeben oder den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise zu kritisieren. Was nicht in genügender Weise beanstandet wird, hat Bestand (vgl. BGE 138 III 374, E. 4.3.1; BGer, 5A_209/2014 vom 2. September 2014, E. 4.2.1; 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1). 3. Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, dass auf eine Vernehmlassung oder Beantwortung gemäss § 83 Abs. 2 GOG verzichtet werden könne,

- 6 wenn eine Beschwerde sich sofort als unbegründet erweise. Die Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG sei nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer damit im Falle einer Gutheissung einen praktischen Zweck auf dem Gebiet der Zwangsvollstreckung, eine vollstreckungsrechtlich wirksame Berichtigung des gerügten Verfahrensfehlers erreichen kann; auf Beschwerden zum blossen Zwecke, die Pflichtwidrigkeit einer Handlung oder Unterlassung eines Vollstreckungsorgans feststellen zu lassen, sei nicht einzutreten (act. 3 S. 2). Da die C._____ AG gemäss Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich am tt.mm.2024 gelöscht worden sei und damit die Existenz der Aktiengesellschaft aufgehört habe, sei eine Betreibung gegen sie nicht mehr denkbar. Somit sei mangels eines praktischen Zwecks auf die Beschwerde nicht einzutreten (act. 3 S. 2). 4. In seiner Beschwerdeschrift mit eingangs erwähnten Anträgen bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen und zusammengefasst vor, die Vorinstanz habe es unterlassen, auf die dort eingereichten Beschwerdepunkte im Detail einzugehen, um sich nur auf einen Neben-Punkt zu beschränken. Der Beschluss der Vorinstanz sei daher aufzuheben und an diese zur ausführlichen Bearbeitung und Erstellung der zugehörigen Begründung zurückzuweisen. Allenfalls habe die Kammer die bereits bei der Vorinstanz gestellten Anträge zu behandeln (act. 2 S. 1). Weiter rügt der Beschwerdeführer, das Konkursamt, welches ebenfalls sein rechtliches Gehör verletzt habe, habe darüber hinaus auch kein faires und unabhängiges Konkursverfahren durchgeführt. Er halte deshalb an seinen vor Vorinstanz gestellten Anträgen fest. In der Folge wiederholt der Beschwerdeführer seine vor Vorinstanz gemachten Vorbringen wortwörtlich (act. 2 S. 2 ff. vgl. dazu auch act. 6/1). 5. Der Beschwerdeführer begründet seinen Vorwurf der Gehörsverletzung wie bereits erwähnt - damit, dass es die Vorinstanz unterlassen habe, auf seine Beschwerdepunkte im Detail einzugehen. Hierzu ist anzufügen, dass sich ein Gericht gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht mit sämtlichen

- 7 - Parteivorbringen auseinandersetzen muss. Es darf sich auf die wesentlichen Überlegungen beschränken, auf welche es seinen Entscheid stützt (statt vieler: BGE 141 III 28 E. 3.2.4.). Die Begründung der Vorinstanz ist zwar kurz, reicht aber aus, um den Nichteintretensentscheid sachgerecht anzufechten. Der Beschwerdeführer äussert sich in seiner Beschwerde allerdings nicht dazu, weshalb er den Nichteintretensentscheid konkret als falsch oder mangelhaft erachtet. Welche Ausführungen des Beschwerdeführers die Vorinstanz bei Prüfung seiner Beschwerde ausser Acht gelassen hätte, deren Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis hätte führen müssen und warum, wird vom Beschwerdeführer weder dargetan, noch ist dies ersichtlich. Einem Nichteintretensentscheid zufolge fehlender Prozessvoraussetzungen ist letztlich immanent, dass das Gericht keinen Entscheid "in der Sache" erlässt, also eine materielle Anspruchsprüfung eben gerade nicht vorgenommen wird (vgl. dazu STAEHELIN/BACHOFNER, Zivilprozessrecht, § 11 N 1). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs betreffend die Argumente in der Sache kann somit auch nicht vorliegen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass eine disziplinarische Ahndung des Verhaltens von Betreibungsbeamten nicht mit einer Beschwerde gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG einzuleiten wäre, sondern mit einer (formlosen) Verzeigung (vgl. dazu BSK SchKG I-EMMEL, Art. 14 N 12a). 6. Das Beschwerdeverfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen sind nicht auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

- 8 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die Vorinstanz sowie das Konkursamt Oberwinterthur-Winterthur, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw O. Guyer versandt am:

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