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Zürich Obergericht Zivilkammern 23.12.2024 PS240245

23 dicembre 2024·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,525 parole·~13 min·1

Riassunto

Requisition etc.

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS240245-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss und Urteil vom 23. Dezember 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin, gegen B._____ AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ betreffend Requisition Nr. ... etc. (Beschwerde über die Betreibungsämter Zürich 4 und Zürich 10) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 21. November 2024 (CB240141)

- 2 - Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.3 Mit Beschluss vom 21. November 2024 (act. 3 = act. 5 [Aktenexemplar] = act. 6/6) entschied die 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter (nachfolgend: Vorinstanz) was folgt: 1. Die Parteibezeichnungen werden im Sinne der Erwägungen berichtigt. 2. Es werden die Akten des Beschwerdeverfahrens CB230062-L beigezogen. 3. Das Beschwerdeverfahren wird einstweilen auf die Frage der Teilrückzahlung des Betrags von Fr. 300.00 gemäss Zirkulationsbeschluss des Bezirksgerichts Zürich, CB230062-L/U vom 14. Dezember 2023, Dispositiv Ziff. 1, an die Beschwerdeführerin, auf den Requisitionsauftrag Nr. ... sowie die örtliche Zuständigkeit der Betreibungsämter Zürich 4 und Zürich 10 beschränkt. 4. Auf das Ausstandsgesuch gegen Bezirksgerichtspräsidentin lic.iur. Schurr, Bezirksrichter Dr. Pfeiffer, Ersatzrichter lic.iur. Bannwart und Gerichtsschreiberin Dr. Giger wird nicht eingetreten. 5. Die Beschwerde und die Beschwerdeergänzungen inklusive Beilagen (act. 1-3 und 5) werden den Betreibungsämtern Zürich 4 und Zürich 10 in Kopie zugestellt unter Ansetzung einer Frist von 10 Tagen zur Vernehmlassung und Einsendung der Akten. 6. Über den allfälligen Einbezug von weiteren Verfahrensbeteiligten (Betreibungsgläubiger) in das Beschwerdeverfahren wird nach Eingang der vorinstanzlichen Akten entschieden. 7. Das Gesuch um Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird abgewiesen. 8./9. (Prozessdelegation / Mitteilung). 1.4 Mit Eingabe vom 11. Dezember 2024 (Datum des Poststempels, act. 2) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde. Dies mit den folgenden Anträgen (a.a.O. S. 2): "Anträge: 1. Die in Ziff. 3 des Beschlusses erwähnte Einschränkung des Beschwerdeverfahrens, wonach sich das Beschwerdeverfahren einstweilen nur auf die Teilrückzahlung des Betrags von CHF 300.00 gemäss Zirkulationsbeschluss CB230062-L/U des Bezirksgerichts Zürich vom 14. Dezember 2023, auf den Requisitionsauftrag Nr. .. und auf die örtliche Zuständigkeit der Betreibungsämter Zürich 4 und Zürich 10 beschränke, sei aufzuheben.

- 3 - 2. lm Beschwerdeverfahren seien, wie nach geltendem Recht verlangt, alle Anträge der Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 14. November 2024 und im Nachtrag vom 15. November 2024 zu beurteilen. 3. lnsbesondere sei der auf Seite 2 der Beschwerde vom 14. November 2024 gestellte Antrag, dass wegen beqründetem Verdacht auf Korruption die Bundesanwaltschaft einzuschalten sei, im Beschwerdeverfahren rechtskonform zu beurteilen. 4. Der Beschwerdeführerin sei wie in Antrag 2 der Beschwerde vom 14. November 2024 gefordert, Einsichtnahme in die vollständigen Akten des Requisitionsauftrag Nr. ... zu erteilen, wobei der Beschwerdeführerin nach der Einsichtnahme in die vollständigen Akten eine angemessene Frist zur Stellungnahme zu gewähren und das Verfahren bis dann zu sistieren ist. 5. Ziffer 4 betreffend die Abweisung des Ausstandsbegehrens gegen Bezirksgerichtspräsidentin lic. iur. Schurr, Bezirksrichter Dr. Pfeiffer, Ersatzrichter lic. iur. Bannwart und Gerichtsschreiberin Giger sei aufzuheben und die Ausstandsbegehren der Beschwerdeführerin rechtskonform durch andere Richter/innen zu beurteilen. Eventualiter sei wegen nicht korrekter Besetzung des Gerichts bzw. des Spruchkörpers der Zirkulationsbeschluss vom 21. November 2024 als Ganzes aufzuheben bzw. als nichtig zu erklären. 6. Ziffer betreffend Leitung des Verfahrens durch Ersatzrichter Bannwart sei aufzuheben, und Ersatzrichter Bannwart habe wegen Befangenheit im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO zwingend in Ausstand zu treten. 7. Der Entscheid in Ziffer 7 des Zirkulationsbeschlusses betreffend die Abweisung der aufschiebenden Wirkung sei aufzuheben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Verfahrensanträge 1. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 2. Wegen gravierender Rechtsverletzungen zu Gunsten des Betreibungsamts Zürich 10 und damit zu Gunsten von B._____ haben alle Gerichtspersonen, die am Urteil PS240003-O/U vom 27. März 2024 teilgenommen haben, wegen Befangenheit durch Voreingenommenheit im Sine von Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO in Ausstand zu treten, namentlich Oberrichterin lic. iur. M. Liechti, Oberrichter Dr. M. Starbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi. 3. Wegen begründetem Verdacht auf Korruption und auf weitere Offizialdelikte sei die Bundesanwaltschaft einzuschalten. Alles mit Kostenfolgen zulasten der Betreibungsämter und der Vorinstanz." 1.5 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 6/1- 13). Vom Einholen einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif.

- 4 - 2. Verfahrensanträge der Beschwerdeführerin 2.1 Mit dem vorliegenden Endentscheid ist der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Verfahrensantrag 1) gegenstandslos und damit abzuschreiben. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellt im obergerichtlichen Verfahren ein Ausstandsgesuch gegen alle Gerichtspersonen, die am Urteil vom 27. März 2024 im Verfahren mit der Geschäfts-Nr. PS240003 des Obergerichtes des Kantons Zürich mitgewirkt haben (Verfahrensantrag 2). Bei diesen handelt es sich um Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Oberrichter Dr. M. Sarbach, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi. 2.2.1 Eine Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, hat dem Gericht unverzüglich ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 49 Abs. 1 ZPO). Die betroffene Gerichtsperson nimmt zum Gesuch Stellung (Art. 49 Abs. 2 ZPO). Entgegen der unbegründeten Rechtsansicht der Beschwerdeführerin (act. 2 Ziff. 68) gilt dies jedoch nicht uneingeschränkt. Denn von einer Stellungnahme der betroffenen bzw. abgelehnten Gerichtsperson (und der Gegenpartei) kann nach bundesgerichtlicher Praxis abgesehen werden, wenn das urteilende Gericht das Ausstandsbegehren als rechtsmissbräuchlich oder offensichtlich unbegründet einstuft (vgl. BGer 4A_596/2021 vom 8. Februar 2022 E. 5.2 m.w.H.) und deshalb erst gar nicht darauf eintritt (vgl. OGer LB240016 vom 21. Mai 2024 E. III./2 m.w.H.). In solchen Fällen kann das Gericht, dessen Ausstand verlangt wird, das Gesuch nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung selbst beurteilen (vgl. BGE 129 III 445 E. 4.2.2). 2.2.2 Die Beschwerdeführerin begründet ihr Ausstandsgesuch im Wesentlichen mit zahlreichen "gravierenden Rechtsverletzungen", die mit dem erwähnten Urteil "begangen" worden seien. Diese Rechtsverletzungen scheint die Beschwerdeführerin insbesondere daran festmachen zu wollen, dass in den Erwägungen des Urteils zusammengefasst verschiedene, ihrer Ansicht nach strafbare Verhaltensweisen des Betreibungsamtes und der Vorinstanz "kaschiert", "verschwiegen" oder

- 5 - "vertuscht" worden seien. Sie führt sämtliche Umstände, aus denen sie eine Befangenheit der erwähnten Gerichtspersonen ableiten will, auf das Urteil vom 27. März 2024 (Geschäfts-Nr. PS240003) zurück (vgl. act. 2 Ziff. 88-91). 2.2.3 Vorab ist festzuhalten, dass der blosse Umstand, dass Gerichtspersonen – wie hier – bereits in früheren Verfahren mitgewirkt haben, für sich genommen laut Bundesgericht noch keinen Ausstandsgrund bildet (vgl. BGE 142 III 732 E. 4.2.2 m.w.H.; s.a. act. 5 S. 2). Auch der Umstand, dass ein Gericht nicht zu Gunsten der das Ausstandgesuch stellenden Person entschieden hat, ist für sich alleine nicht geeignet, um einen objektiven Anschein von Befangenheit zu wecken. Dies gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich sogar dann, wenn das Gericht dabei allenfalls einen Verfahrensfehler gemacht oder einen Fehlentscheid gefällt haben sollte. Denn dies kann mit dafür vorgesehenen Rechtsmitteln beanstandet und so aus der Welt geschafft werden (vgl. BGer 4A_328/2021 vom 26. Juli 2021 E. 2.3 m.w.H.). Es wurde bereits im erwähnten Urteil vom 27. März 2024 darauf hingewiesen, dass selbst wenn beanstandete Punkte rechtlich nicht korrekt wären, nicht per se ein Delikt der beteiligten Beamten etc. vorliegen würde (OGer ZH PS240003 vom 27. März 2024 E. 2.3), und festgehalten, dass allfällige strafrechtliche Konsequenzen von vornherein nicht Thema des SchK-Beschwerdeverfahrens sind (vgl. a.a.O.; s.a. BGer 5A_250/2024 vom 6. September 2024 E. 4.4.2). Überdies wurde dort klargestellt, dass auf gewisse Einwände der Beschwerdeführerin nicht eingegangen werde, weil diese für den Entscheid nicht wesentlich seien (vgl. OGer ZH PS240003 vom 27. März 2024 E. 1.6). Davon, dass die erwähnten Gerichtspersonen im Urteil vom 27. März 2024 etwas "kaschiert", "verschwiegen" oder "vertuscht" hätten, kann keine Rede sein. Vielmehr hält die Beschwerdeführerin Umstände für wesentlich, die es aus rechtlicher Sicht nicht waren. Die Beschwerdeführerin hatte bereits in ihrer Beschwerde an das Bundesgericht, welche sie gegen das erwähnte Urteil vom 27. März 2024 erhoben hatte, entsprechende Vorwürfe erhoben und geltend gemacht, die Kammer sei aufgrund der ihrer Ansicht nach krassen Rechtsverletzungen parteiisch und nicht verfas-

- 6 sungsmässig (vgl. BGer 5A_250/2024 vom 6. September 2024 E. 3.1 f., E. 4.4.3, E. 5.1 f., E. 6.1 und E. 8). Das Bundesgericht verwarf diese Kritik der Beschwerdeführerin als unbegründet und hielt fest, diesen – aus angeblichen Fehlern des Obergerichts abgeleiteten – Vorwürfen sei damit von vornherein die Grundlage entzogen (vgl. a.a.O. E. 3-9, insb. E. 3.2, E. 5.2 [i.A.], E. 6.1 [Echtheit der Pfändungsurkunde], E. 8 [eingescannte Unterschrift]). 2.2.4 Nach dem Gesagten ist das Ausstandsbegehren der Beschwerdeführerin offensichtlich unbegründet, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 2.3 Der Verfahrensantrag 3 der Beschwerdeführerin zielt darauf ab, bei der Bundesanwaltschaft eine Strafanzeige zu erstatten (act. 2 Ziff. 92 f.). Das Gesetz sieht vor, dass ein Strafverfahren mittels einer Strafanzeige oder eines Strafantrages bei den dafür zuständigen Strafverfolgungsbehörden (Polizei oder Staatsanwaltschaft [vgl. Art. 12 StPO; § 86 GOG/ZH]) einzuleiten ist. Die Kammer ist hierfür nicht zuständig. Auf den Verfahrensantrag 3 der Beschwerdeführerin ist daher nicht einzutreten. Im Übrigen fällt auch eine Weiterleitung der Eingabe der Beschwerdeführerin (als sinngemässe Strafanzeige) an die Strafverfolgungsbehörden ausser Betracht, weil ihre Ausführungen dazu keinen Anfangsverdacht zu begründen vermögen (vgl. etwa OGer ZH LF210022 vom 15. April 2021 E. 3.3.1 m.w.H.). 3. Übrige Anträge der Beschwerdeführerin 3.1 Anfechtbar im Sinne von Art. 18 SchKG sind nur Entscheide der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde, welche im Sinne eines Endentscheides konkrete Anordnungen beinhalten, welche das Vollstreckungsverfahren weiterführen und dementsprechend gegen aussen in Erscheinung treten. Zwischenentscheide oder prozessleitende Anordnungen – wie hier im angefochtenen Beschluss der Vorinstanz – sind grundsätzlich nicht anfechtbar, ausser bei selbständig eröffneten Entscheiden über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (Art. 92 Abs. 1 BGG) oder wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG gegeben sind. Letzteres ist der Fall, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken würde oder wenn die Gutheissung der Beschwerde

- 7 sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und/oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. BSK SchKG-COMETTA/MÖCKLI, 3. Aufl. 2021, Art. 18 N 6; SK SchKG- MAIER/VAGNATO, 4. Aufl. 2017, Art. 18 N 4). 3.1.1 Der Entscheid der Vorinstanz über das Ausstandsbegehren (act. 5 Dispositiv-Ziffer 4) ist als selbständig eröffneter Entscheid über ein Ausstandsbegehren anfechtbar. Mit diesem hängt der angefochtene Prozessleitungsdelegationsentscheid der Vorinstanz zusammen (act. 5 Dispositiv-Ziffer 8), weshalb dieser als mitangefochten gilt. Darauf wird nachfolgend einzugehen sein (vgl. unten E. 3.3). 3.1.2 Alle übrigen Dispositiv-Ziffern des angefochtenen Beschlusses können nur unter den erwähnten Voraussetzungen angefochten werden. Die Beschwerdeführerin ficht den gesamten Beschluss, also alle übrigen Ziffern auch an (vgl. act. 2 Ziff. 70). Dass die dargelegten Anfechtungsvoraussetzungen (vgl. oben E. 3.1) bezüglich der von der Beschwerdeführerin angefochtenen Dispositiv-Ziffer 3 (Beschränkung des Verfahrens auf einzelne Fragen) vorliegen würden, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern diese gegeben sein sollten und die einstweilige Beschränkung des Verfahrens auf bestimmte Fragen seitens der Vorinstanz einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte. Entsprechend ist auf Antrag 1 der Beschwerdeführerin mangels eines solchen Nachteils nicht einzutreten. Dasselbe gilt auch für die angefochtenen Dispositiv-Ziffern 1 (Berichtigung der Parteibezeichnungen), 2 (Aktenbeizug), 5 (Fristansetzung zur Vernehmlassung) und 6 (Aufschub eines allfälligen Einbezugs). Grundsätzlich anfechtbar ist der Entscheid der Vorinstanz, das Gesuch der Beschwerdeführerin um Anordnung der aufschiebenden Wirkung (nicht nur superprovisorisch) abzuweisen (act. 5 Dispositiv-Ziffer 7); denn dieser Entscheid könnte potentiell einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken. Es geht jedoch weder aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten hervor, dass und worin dieser Nachteil bestehen soll (vgl. act. 2 Ziff. 71-80). Der An-

- 8 trag 7 der Beschwerdeführerin ist daher abzuweisen, sofern darauf überhaupt eingetreten werden kann. 3.2 Die Anträge 2, 3 und 4 der Beschwerdeführerin (vgl. act. 2 Ziff. 22-32, Ziff. 33-35 und Ziff. 36-49) beziehen sich nicht auf das Dispositiv des angefochtenen Entscheids; denn die Vorinstanz hat erst (prozessleitend) über prozessuale Anträge der Beschwerdeführerin befunden und das Verfahren vorerst bzw. einstweilen auf die in Dispositiv-Ziffer 3 genannten Fragen beschränkt, wie die Beschwerdeführerin selber erkannt hat (vgl. act. 2 Ziff. 22). Die Vorinstanz hat daher noch keinen Endentscheid erlassen und über die "restlichen Anträge" der Beschwerdeführerin auch noch nicht entschieden. Auf die Anträge 2, 3 und 4 ist somit nicht einzutreten (vgl. BGE 140 I 114 E. 2.4.2 m.w.H.). 3.3.1 Über das (vor Vorinstanz gestellte) Ausstandsgesuch der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz entschieden. Sie trat im angefochtenen Beschluss darauf nicht ein, weil es nicht hinreichend begründet sei (act. 5 S. 2). 3.3.2 Die Beschwerdeführerin beanstandet diesbezüglich im Wesentlichen, Ersatzrichter lic. iur. Bannwart sei in eigener Sache sein eigener Richter gewesen, es liege von keiner gerichtlichen Person eine Stellungnahme vor und die Vorinstanz sei nicht auf die von ihr vorgebrachte Begründung eingegangen (act. 2 Ziff. 50-70). 3.3.3 Die Beschwerdeführerin hatte – wie in ihrem Ausstandsgesuch bei der Kammer (vgl. oben E. 2.2) – auch in ihrem Ausstandsgesuch vor Vorinstanz im Wesentlichen aus verschiedenen, ihrer Ansicht nach strafbaren Verhaltensweisen des Betreibungsamtes, welche die Vorinstanz "kaschiert", "verschwiegen" oder "vertuscht" habe, womit sich diese ebenfalls rechtswidrig verhalten und/oder sich strafbar gemacht habe, Ausstandsgründe abzuleiten versucht (vgl. act. 2 Ziff. 54 ff.). Diese Begründung vermochte aus denselben Gründen nicht zu überzeugen, wie die Begründung des Ausstandsgesuchs im obergerichtlichen Verfahren. Es kann diesbezüglich auf die obigen Ausführungen dazu verwiesen werden (vgl. oben E. 2.2.3). Die Vorinstanz ging daher zu Recht davon aus, dass das Ausstandsgesuch der Beschwerdeführerin offensichtlich unbegründet war. Wie

- 9 ebenfalls bereits ausgeführt (vgl. oben E. 2.2.1), müssen in solchen Fällen keine Stellungnahmen eingeholt werden und kann das Gericht, dessen Ausstand verlangt wird, das Gesuch nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung selbst beurteilen. Dass Ersatzrichter lic. iur. Bannwart am angefochtenen Beschlusses mitgewirkt hat, mit welchem auf das Ausstandsgesuch (das sich u.a. gegen ihn selber richtete) nicht eingetreten wurde, ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässig. Die Vorinstanz trat somit zu Recht auf das offensichtlich unbegründete Ausstandsgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein. Folglich ist auch die mitangefochtene Delegation der Prozessleitung u.a. an Ersatzrichter lic. iur. Bannwart nicht zu beanstanden. 3.3.4 Damit sind auch die Anträge 5 und 6 der Beschwerdeführerin (betr. vor-instanzliches Ausstandsbegehren und Prozessleitungsdelegation) abzuweisen. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1 Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungsund Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). 4.2 Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen: 1. Der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben. 2. Auf das im obergerichtlichen Verfahren gestellte Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten. 3. Auf den Antrag betreffend "Einschaltung" der Bundesanwaltschaft wird nicht eingetreten. 4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Erkenntnis.

- 10 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerdeanträge werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Der Fristenlauf richtet sich nach den Art. 44 ff. BGG. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Kappeler versandt am: 23. Dezember 2024

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