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Zürich Obergericht Zivilkammern 11.02.2025 PS240243

11 febbraio 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,487 parole·~7 min·3

Riassunto

Pfändungsankündigung vom 17. Oktober 2024 usw. / Betreibung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS240243-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Widmer Urteil vom 11. Februar 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin, gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner, vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte, betreffend Pfändungsankündigung vom 17. Oktober 2024 usw. / Betreibung Nr. 1 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 8. November 2024 (CB240139)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. In der Betreibung Nr. 1 betreibt der Kanton Zürich, vertreten durch die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (fortan: Beschwerdegegner), A._____ (fortan: Beschwerdeführerin) für eine Forderung in der Höhe von Fr. 13'043.50. Am 17. Oktober 2024 kündigte das Betreibungsamt Zürich 7 (fortan: Betreibungsamt) der Beschwerdeführerin in der genannten Betreibung die Pfändung an und es forderte sie auf, bis am Montag 28. Oktober 2024 zwischen 07.30 Uhr und 11.00 Uhr im Amtslokal zur Einvernahme über die Vermögens- und Einkommensverhältnisse zu erscheinen (act. 6/2). 1.2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. Oktober 2024 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich als untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (fortan: Vorinstanz). Die Vorinstanz führte das Beschwerdeverfahren unter der Geschäfts-Nr. CB240134. Mit Beschluss vom 31. Oktober 2024 trat sie auf die Beschwerde nicht ein (act. 5 S. 2). Eine von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde hiess das Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde mit Entscheid vom 14. Januar 2025 gut. Das Obergericht hob den Beschluss vom 31. Oktober 2024 auf und wies die Sache zur Durchführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurück (OGer ZH PS240231 vom 14. Januar 2025). 1.3. Bereits zuvor, d.h. mit Eingabe vom 7. November 2024, reichte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz eine Ergänzung zu ihrer Beschwerde vom 28. Oktober 2024 ein (act. 6/1). Die Vorinstanz eröffnete daraufhin zur Behandlung der Beschwerdeergänzung unter der Geschäfts-Nr. CB240139 ein neues Verfahren. Mit Zirkulationsbeschluss vom 8. November 2024 setzte sie dem Betreibungsamt Frist zur Stellungnahme und dem Beschwerdegegner Frist zur Beantwortung der Beschwerdeergänzung an. Weiter wies sie das Gesuch der Beschwerdeführerin um Anordnung der aufschiebenden Wirkung ab. Die Leitung des Verfahrens delegierte sie an Ersatzrichter B._____ (act. 3 = act. 5 [Aktenexemplar] = act. 6/3).

- 3 - 2. 2.1. Gegen den Zirkulationsbeschluss der Vorinstanz vom 8. November 2024 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. Dezember 2024 rechtzeitig Beschwerde (vgl. act. 6/4/3) beim Obergericht des Kantons Zürich als obere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (act. 2). Sie beantragt, der Zirkulationsbeschluss sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (act. 2 S. 1). 2.2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1-14). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Stellungnahme kann verzichtet werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). Die Sache erweist sich als spruchreif. 3. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen (Art. 321 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat sich mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 E. 3.4). Diese Anforderungen an eine Beschwerde sind der prozesserfahrenen Beschwerdeführerin bereits aus zahlreichen anderen Verfahren vor der Kammer bekannt. 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet zunächst, dass der angefochtene Zir-

- 4 kulationsbeschluss keine Rechtsmittelbelehrung enthalte. Sie ist der Auffassung, dass die Vorinstanz sie hätte darüber belehren müssen, welche Dispositiv-Ziffern des Beschlusses sie anfechten könne. Ihres Erachtens habe sie mindestens das Recht, die Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung und die Wahl von Ersatzrichter lic. iur. B._____ anzufechten. Aufgrund des Fehlens einer Rechtsmittelbelehrung verletze der Zirkulationsbeschluss Art. 238 f. ZPO. Damit sei der Zirkulationsbeschluss nichtig und müsse die Vorinstanz neu darüber befinden (act. 2). 4.2. Es trifft zu, dass der angefochtene Zirkulationsbeschluss keine Rechtsmittelbelehrung enthält (vgl. act. 5 S. 3). Ob und inwieweit die Vorinstanz die Parteien im Zirkulationsbeschluss über ihre Rechtsmittel hätte belehren müssen, kann jedoch offen bleiben. Selbst wenn im konkreten Fall eine Rechtsmittelbelehrung gesetzlich vorgeschrieben gewesen wäre, würde das Fehlen einer solchen den Zirkulationsbeschluss nicht ohne Weiteres nichtig machen. Einer Partei dürfen aus einer mangelhaften Eröffnung nur keine Nachteile erwachsen (vgl. SK SchKG- MAIER/VAGNATO, 4. Aufl. 2017, Art. 20a N 13; DIKE ZPO-KRIECH, 3. Aufl. 2025, Art. 238 N 18; BSK ZPO-SCHMID/BRUNNER, 4. Aufl. 2024, Art. 238 N 33 f.). Die Beschwerdeführerin hat den Zirkulationsbeschluss rechtzeitig mit Beschwerde bei der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter angefochten. Ihre Beschwerde wird vorliegend behandelt und geprüft. Damit erwachsen der Beschwerdeführerin aus der Eröffnung des Zirkulationsbeschlusses ohne Rechtsmittelbelehrung keinerlei Nachteile. Eine Aufhebung zwecks Neueröffnung ist nicht geboten. 5. 5.1. Weiter weist die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde darauf hin, dass sie vor Vorinstanz ein Ausstandsgesuch gegen Ersatzrichter lic. iur. B._____ gestellt habe. Anschliessend äussert sie sich zu den Gründen des Ausstandsgesuchs (act. 2 S. 2-3). 5.2. Aus den erstinstanzlichen Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin am 5. Dezember 2024  d.h. zeitgleich mit ihrer Beschwerde an das Obergericht

- 5 und rund einen Monat nach Erlass des angefochtenen Zirkulationsbeschlusses  bei der Vorinstanz ein Ausstandsgesuch gegen Ersatzrichter lic. iur. B._____ eingereicht hat (act. 6/13). Die Vorinstanz hat über dieses Ausstandsgesuch, soweit ersichtlich, noch nicht befunden. Über streitige Ausstandsgesuche gegen einzelne Richterinnen oder Richter der unteren kantonalen Aufsichtsbehörden über Schuldbetreibung und Konkurs entscheidet zunächst die untere kantonale Aufsichtsbehörde. Die obere kantonale Aufsichtsbehörde kommt erst als Rechtsmittelinstanz zum Zug. Nur wenn ein Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens vor der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde während der Rechtsmittelfrist entdeckt wird, kann der Ausstand direkt vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde geltend gemacht werden (vgl. OGer ZH PS180198 vom 19. November 2018 E. 4.2; OGer ZH PS170245 vom 8. November 2017 E. 2.2; je mit weiteren Hinweisen auf die einschlägigen Gesetzesbestimmungen und die herrschende Praxis). Das Verfahren vor Vorinstanz ist vorliegend noch im Gang. Demnach ist das Obergericht als obere kantonale Aufsichtsbehörde für die Behandlung des Ausstandsgesuchs nicht zuständig und ist auf die entsprechenden Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht einzutreten. Dem Entscheid der Vorinstanz über das Ausstandsgesuch ist an dieser Stelle nicht vorzugreifen. 6. Darüber hinaus erhebt die Beschwerdeführerin keine weiteren Einwendungen gegen den Zirkulationsbeschluss der Vorinstanz vom 5. November 2024. Insbesondere übt sie keine inhaltliche Kritik am Zirkulationsbeschluss. Mit den Erwägungen der Vorinstanz setzt sich in keiner Weise auseinander. Somit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. 7.1. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungsund Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Bei bös- oder mutwilliger Prozessführung können indes Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Dies ist der Beschwerdeführerin bereits bekannt. Ihr ist ebenfalls bekannt, dass ihr bei weiteren formell völlig unzureichenden und/oder in der Sache unberechtigten Beschwerden Kosten auferlegt werden (vgl.

- 6 - OGer ZH PS230147 vom 22. Januar 2024; PS210006 vom 4. Februar 2021; PS200001 vom 10. Januar 2020; PS190227 vom 31. Januar 2020). Die Beschwerdeführerin erhob die vorliegende Beschwerde, nur um sich darüber zu beklagen, dass der Zirkulationsbeschluss keine Rechtsmittelbelehrung enthalte, und um auf ihr vor Vorinstanz gestelltes Ausstandsgesuch hinzuweisen. Inhaltlich hielt sie dem Zirkulationsbeschluss nichts entgegen. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde als mutwillig zu qualifizieren und sind der Beschwerdeführerin für das zweitinstanzliche Verfahren androhungsgemäss Kosten von Fr. 300. aufzuerlegen. 7.2. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300. festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 2, an das Betreibungsamt Zürich 7 sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

- 7 - Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am: 14. Februar 2025

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