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Zürich Obergericht Zivilkammern 18.12.2024 PS240221

18 dicembre 2024·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,047 parole·~5 min·1

Riassunto

Bestimmung des Verwertungsverfahrens nach Art. 132 SchKG

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS240221-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Bernheim Beschluss vom 18. Dezember 2024 in Sachen A._____, Schuldnerin, Miterbin und Beschwerdeführerin, sowie B._____, Miterbe, gegen 1. Kanton Zürich, 2. Staat Zürich und Gemeinde C._____, Gläubiger und Beschwerdegegner, 1 vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, 2 vertreten durch Steueramt C._____,

- 2 betreffend Bestimmung des Verwertungsverfahrens nach Art. 132 SchKG Beschwerde gegen einen Beschluss der Gerichtsleitung des Bezirksgerichtes Meilen vom 18. Oktober 2024 (BV240026) Erwägungen: 1. 1.1. Am 6. Juni 2024 pfändete das Betreibungsamt Meilen-Herrliberg-Erlenbach (nachfolgend: Betreibungsamt) in den Betreibungen Nr. 1 und Nr. 2 (Pfändung Nr. 3) den Liquidationsanteil an der unverteilten Erbschaft der am tt.mm.2006 verstorbenen D._____ (act. 6/1). Mit Eingabe vom 23. September 2024 ersuchte das Betreibungsamt das Bezirksgericht Meilen, in seiner Eigenschaft als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (nachfolgend: Vorinstanz), um Bestimmung des Verwertungsverfahrens nach Art. 132 SchKG, eventualiter um Durchführung einer Einigungsverhandlung im Sinne von Art. 9 VVAG (act. 6/1A). 1.2. Mit Beschluss vom 18. Oktober 2024 setzte die Vorinstanz den Gläubigern und Beschwerdegegnern (nachfolgend: Gläubiger) Frist an, um für die Kosten des Verfahrens betreffend Bestimmung der Verwertungsart einen Vorschuss zu leisten. Darüber hinaus setzte sie den Gläubigern, der Schuldnerin sowie dem Miterben Frist an, um sich zum (Nicht-)Vorliegen eines Gesamthandverhältnisses zu äussern – unter dem Hinweis, dass im Säumnisfall das Gesamthandverhältnis als bestritten gelte, auf die Durchführung einer Einigungsverhandlung verzichtet und den Beteiligten Frist zum Stellen ihrer Anträge betreffend die weiteren Verwertungsmassnahmen angesetzt werde (act. 6/9 = act. 3 = act. 5 [Aktenexemplar]). 1.3. Dagegen erhob die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Schuldnerin) mit Eingabe vom 8. November 2024 (Datum Poststempel) fristgerecht (vgl. act. 6/10/4) Beschwerde (act. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 6/1–13). Das Verfahren ist spruchreif.

- 3 - 2. 2.1. Gemäss Art. 18 Abs. 1 SchKG sind Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde binnen 10 Tagen mit Beschwerde bei der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde anfechtbar. Von Bundesrechts wegen darf dabei der Kreis der Anfechtungsobjekte vor der unteren Instanz nicht eingeschränkter sein als vor der oberen. Deshalb müssen alle Entscheide, die letztinstanzlich vor Bundesgericht gebracht werden können, auch an die obere Aufsichtsbehörde weiterziehbar sein (BGer 5A_265/2018 vom 9. Juli 2018 E. 3.3.3). Dementsprechend können nach Massgabe der Art. 91–93 BGG auch im kantonalen Verfahren Vor-, Teil- und Zwischenentscheide mit betreibungsrechtlicher Beschwerde angefochten werden. Das kantonale Verfahrensrecht kann noch weitergehen (BSK SchKG-CO- METTA/MÖCKLI, 3. Aufl. 2021, Art. 18 N 6; KuKo SchKG-DIETH/WOHL, 2. Aufl. 2014, Art. 18 N 4). Gemäss Art. 93 BGG sind selbständig eröffnete Zwischenentscheide (welche nicht die Zuständigkeit oder ein Ausstandsbegehren betreffen) anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand ersparen würde. 2.2. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO sind prozessleitende Entscheide anfechtbar, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Das Bestehen der Gefahr eines solchen Nachteils ist in der Beschwerde geltend zu machen, das heisst zu behaupten und glaubhaft zu machen, soweit die Gefahr des nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht von vornherein offenkundig ist. Fehlt die Rechtsmittelvoraussetzung des drohenden, nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. ZR 110/2011 Nr. 87 und ZR 112/2013 Nr. 52). Grundsätzlich ist bei der Annahme eines drohenden, nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils Zurückhaltung angebracht. Der Ausschluss der Beschwerde gegen solche Entscheide ist die gesetzliche Regel, die Zulässigkeit der Beschwerde die Ausnahme (vgl. OGer ZH RB160036 vom 20. Januar 2017 E. 3.2.). https://app.legalis.ch/legalis/document-view.seam?documentId=gvqv6mrwguxtembrha https://app.legalis.ch/legalis/document-view.seam?documentId=m5pwez3hl5yf6ylsorptsmi

- 4 - 2.3. Die Beschwerde ist weiter rechtzeitig, schriftlich und begründet sowie mit Anträgen versehen bei der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde einzureichen (Art. 321 ZPO). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 E. 3.4). 3. 3.1. Die Schuldnerin bringt vor, dass die betriebene Forderung eine Folgeforderung einer willkürlichen und unrealistischen Steuereinschätzung sei, welche in dieser Höhe nicht gerechtfertigt gewesen sei. Die Schätzung ihres Einkommens und Vermögens sei willkürlich. Die Höhe der Forderung entspreche nicht ihren Vermögensverhältnissen (act. 2). 3.2. Beim Beschluss der Vorinstanz vom 18. Oktober 2024 handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung. Die Schuldnerin legt in ihren Ausführungen allerdings nicht dar, inwiefern ihr durch den Beschluss vom 18. Oktober 2024 ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohe (act. 2). Ein solcher ist auch nicht ersichtlich, wurde der Schuldnerin doch lediglich Frist angesetzt, um sich zur Frage des Vorliegens eines Gesamthandverhältnisses zu äussern. Sodann ist die Schuldnerin von der Auferlegung eines Kostenvorschusses an die Gläubiger offensichtlich nicht beschwert. Hinzu kommt, dass sich die Schuldnerin in ihrer Beschwerde lediglich zur Frage des materiellen Bestands der betriebenen Forderung(en) äussert. Der materielle Bestand einer Forderung kann im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren indessen nicht überprüft werden (vgl. OGer ZH PS210059 vom 30. April 2021 E. 3.3). Aufgrund des Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

- 5 - 4. Das Beschwerdeverfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen sind nicht auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Miterben und die Gläubiger unter Beilage einer Kopie von act. 2, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Meilen- Herrliberg-Erlenbach, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Bernheim versandt am: 19. Dezember 2024

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