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Zürich Obergericht Zivilkammern 06.12.2024 PS240214

6 dicembre 2024·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,543 parole·~8 min·1

Riassunto

Rechtsverweigerung / -verzögerung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS240214-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss vom 6. Dezember 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch B._____, gegen Bezirksgericht Horgen, Beschwerdegegner betreffend Rechtsverweigerung / -verzögerung im Verfahren CB240005 des Bezirksgerichtes Horgen

- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Eingabe vom 27. Februar 2024 (act. 5/1) reichte die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Horgen als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (nachfolgend: Vorinstanz) eine Beschwerde gegen die Verteilungsliste und Schlussrechnung des Konkursamts Thalwil, vertreten durch die Mobile Equipe des Notariatsinspektorats des Kantons Zürich (nachfolgend: Konkursamt), vom 13. Februar 2024 (act. 5/3/2) ein. Sie beantragte unter anderem, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (vgl. act. 5/1 S. 2). 1.2 Am 29. Februar 2024 (act. 5/4) teilte die Vorinstanz dem Konkursamt telefonisch mit, die Beschwerdeführerin habe eine Beschwerde gegen die Anzeige vom 13. Februar 2024 (Verteilungsliste) eingereicht. Die Beschwerdeführerin habe am 13. Februar 2024 beim Friedensrichteramt C._____ erneut ein Schlichtungsgesuch eingereicht (vgl. act. 5/8/3). Seitens des Konkursamts wurde bestätigt, in Anbetracht der bevorstehenden Schlichtungsverhandlung keine weiteren Schritte mehr zu unternehmen (vgl. a.a.O.). 1.3 Mit Eingabe vom 14. Mai 2024 (act. 5/5) beschwerte sich die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz und teilte mit, es liege ihrer Ansicht nach eine Rechtsverzögerung vor. Gleichzeitig beantragte sie bei der Vorinstanz Akteneinsicht (a.a.O.). Die Beschwerdeführerin nahm eigenen Angaben zufolge am 23. Mai 2024 Einsicht in die Akten (vgl. act. 2 S. 3). 1.4 Am 26. Juni 2024 erkundigte sich die Vorinstanz beim zuständigen Friedensrichteramt nach dem Stand des Schlichtungsverfahrens. Die Friedensrichterin D._____ führte aus, die Beschwerdeführerin habe das Datum des Schlichtungstermins immer wieder verschoben; es sei auf den 9. Juli 2024 (vgl. act. 5/8/7) zur Sühnverhandlung vorgeladen (act. 5/6). Die Vorinstanz forderte das Konkursamt in der Folge auf, die Unterlagen zur anstehenden Schlichtungsverhandlung einzureichen (vgl. act. 5/8/1). Das Konkursamt kam dem am 4. Juli 2024 nach (vgl. act. 5/8/1-7).

- 3 - 1.5 Die Beschwerdeführerin erhebt mit Eingabe vom 29. Oktober 2024 (act. 2) bei der Kammer als obere Aufsichtsbehörde in Konkurssachen eine Beschwerde gemäss Art. 18 Abs. 2 SchKG und stellt folgenden Antrag (act. 2 S. 2): "Das Bezirksgericht Horgen als untere Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen sei anzuweisen, in den Verfahren mit den Geschäfts-Nrn. CB240005-F und CB240017-F 30 sowie in der Forderungsangelegenheit gegen die Bezirksgerichtskasse bzw. gegen die Zentrale lnkassostelle der Gerichte unverzüglich einen Entscheid zu fällen. Es seien infolge der Rechtsverzögerung angemessene Sanktionen gegen den Gerichtspräsidenten Dr. R. Nadig sowie gegen die Gerichtsschreiberin Frau D. Lamdark des Bezirksgerichts Horgen zu erlassen." Es wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren mit der Geschäfts-Nr. PS240214 (betreffend die vorinstanzliche Geschäfts-Nr. CB240005) und ein Beschwerdeverfahren mit der Geschäfts-Nr. PS240216 (betreffend die vorinstanzliche Geschäfts-Nr. CB240017) angelegt. 1.6 Mit Urteil vom 12. November 2024 (act. 5/11) wies die Vorinstanz die Beschwerde der Beschwerdeführerin ab (a.a.O. Dispositiv-Ziffer 1), schrieb das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos geworden ab (a.a.O. Dispositiv-Ziffer 2), auferlegte keine Kosten und sprach keine Parteientschädigungen zu (a.a.O. Dispositiv-Ziffern 3 und 4). 1.7 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 5/1-12). Von der Einholung einer Vernehmlassung und Stellungnahme zur Sache ist abzusehen (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO). 2. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Die Beschwerde ist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO). Um der Begründungsobliegenheit nachzukommen, hat die beschwerdeführende Partei bei Rechtsverweigerungsbeschwerden auszuführen, inwieweit die Vorinstanz den Erlass eines anbegehrten Entscheids pflichtwidrig unterlassen hat. Fehlt es an einer hinreichenden Begründung, ist auf die Beschwerde bzw. die fragliche Rüge nicht

- 4 einzutreten (vgl. OGer ZH PS240015 vom 16. Mai 2024 E. 3.1). Da es in Fällen der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung regelmässig an einer anfechtbaren Entscheidung fehlt, ist eine entsprechende Beschwerde auch ohne Vorliegen eines eigentlichen Anfechtungsobjekts zulässig und an keine Frist gebunden. Eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann deshalb jederzeit geführt werden (vgl. Art. 17 Abs. 3 und Art. 18 Abs. 2 SchKG). Heisst die Aufsichtsbehörde die Beschwerde gut, ordnet sie die Vollziehung von Handlungen an, deren Vornahme verweigert oder verzögert wurde (BSK SchKG I- COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., Art. 18 N 7; KUKO SchKG-DIETH/WOHL, 2. Aufl. 2014, Art. 17 N 33). 3.1 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, das Verfahren mit der Geschäfts-Nr. CB240005 sei seit acht Monaten und das Verfahren ohne Geschäfts-Nummer betreffend eine Zahlung der Raiffeisenbank an die Bezirksgerichtskasse Horgen in der Höhe von Fr. 93'982.25, welche das Konkursamt am 23. Dezember 2023 ausgelöst habe, sei seit neun Monaten bei der Vorinstanz hängig; in beiden Fällen sei ein Entscheid bis heute nicht ergangen (vgl. act. 2 S. 5 mit Verweis auf act. 4/4). Der Sachverhalt sei keineswegs komplex und erfordere kein allzu hohes Mass an Zeit und Können. Die Vorinstanz verzögere das Vorankommen in ungebührlicher Weise und missachte das Beschleunigungsgebot (act. 2 S. 4 und 5). Entsprechend seien gegen den Gerichtspräsidenten Dr. R. Nadig und gegen die Gerichtsschreiberin Frau D. Landmark des Bezirksgerichts Horgen angemessene Sanktionen im Sinne von § 80 ff. GOG zu erlassen (act. 2 S. 6). 3.2.1 Nach der Rechtsprechung mangelt es bei Rechtsverweigerungs- und -verzögerungsbeschwerden an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse, wenn in der Zwischenzeit der angeblich verweigerte oder verzögerte Entscheid ergangen ist (BGer 1C_327/2023 vom 5. September 2023 E. 2 m.w.H.). Dies ist hier in Bezug auf das Verfahren mit der Geschäfts-Nr. CB240005 der Fall, nachdem die Vorinstanz am 12. November 2024 die Beschwerde behandelte und abwies (vgl. oben E. 1.6). Deshalb hat die Beschwerdeführerin insoweit kein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Behandlung ihrer Beschwerde (mehr). Dass ausnahms-

- 5 weise auf ein solches Interesse zu verzichten wäre, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Die Beschwerde ist insoweit gegenstandslos und abzuschreiben. 3.2.2 Worin die Beschwerdeführerin bezüglich der erwähnten Zahlung an die Kasse der Vorinstanz in der Höhe von Fr. 93'982.25 eine Rechtsverweigerung oder -verzögerung erblicken will, geht aus ihrer Beschwerdeschrift nicht hervor. Sie verweist lediglich darauf, dass die von ihr eingereichte Sammelbeilage den "vollständigen Schriftverkehr" in Bezug auf diese Zahlung enthalte (vgl. act. 2 S. 5 mit Verweis auf act. 4/4a-k). Damit kommt die Beschwerdeführerin den Begründungsanforderungen nicht nach. Insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Selbst wenn die Beschwerdeführerin den Begründungsanforderungen nachgekommen wäre, wäre die Beschwerde insoweit abzuweisen: Denn im eingereichten Schreiben der Vorinstanz an die Beschwerdeführerin vom 4. März 2024 (act. 4/4i) teilte diese ihr mit, sie verstehe das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 29. Januar 2024 als eine an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (ZIST) adressierte Zahlungsaufforderung und sehe deshalb davon ab, ein formelles Verfahren zu eröffnen. Wenn sie bis 11. März 2024 keinen anderweitigen Bescheid erhalte, werde sie das Schreiben vom 29. Januar 2024 zur weiteren Bearbeitung an die ZIST weiterleiten. Mangels anderweitigem Bescheid leitete die Vorinstanz die Angelegenheit in der Folge der ZIST zur weiteren Behandlung weiter (vgl. act. 4/4a S. 1). Eine Rechtsverweigerung oder -verzögerung wäre der Vor-instanz somit offenkundig nicht vorwerfbar. Daran änderte auch nichts, dass die Beschwerdeführerin – nachdem die ZIST offenbar nicht in ihrem Sinne entschieden hatte – wiederum an die Vorinstanz gelangte und dieser eine Frist ansetzte, um die ZIST ihrerseits aufzufordern, ihr (der Beschwerdeführerin) den erwähnten Betrag samt Zins zurück zu überweisen (vgl. a.a.O. S. 2). Für Beschwerden gegen die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (ZIST) wäre im Übrigen nicht die II. Zivilkammer, sondern die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich zuständig (vgl. § 76 Abs. 1 i.V.m. § 80 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts [OrgV OG, LS 212.51]).

- 6 - 3.2.3 Letzteres gilt auch für eine allfällige Eröffnung und Behandlung disziplinarrechtlicher Verfahren (vgl. etwa OGer ZH PS230158 vom 14. September 2023 E. 2; PS200096 vom 8. Juni 2020 E. 6b und PS170101 vom 17. August 2017 E. 5.3 je m.w.H.). Auch insoweit ist auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht einzutreten. 3.3 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit sie nicht abzuschreiben ist. 4. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden über die Betreibungsund Konkursämter ist grundsätzlich kostenlos (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren von vornherein nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, soweit sie nicht abgeschrieben wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin und an die Vorinstanz sowie an das Konkursamt Thalwil, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

- 7 - 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am: 9. Dezember 2024

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