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Zürich Obergericht Zivilkammern 13.09.2024 PS240170

13 settembre 2024·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,148 parole·~6 min·2

Riassunto

Insolvenzerklärung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS240170-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Widmer Urteil vom 13. September 2024 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer, betreffend Insolvenzerklärung Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 28. August 2024 (EK240577)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Am 27. August 2024 überbrachte der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan: Beschwerdeführer) dem Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach (fortan: Vorinstanz) eine Insolvenzerklärung mit dem Antrag, es sei über ihn gestützt auf Art. 191 SchKG der Konkurs zu eröffnen. Gleichzeitig ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 5/1). 1.2. Mit Verfügung und Urteil vom 28. August 2024 wies die Vorinstanz die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Konkurseröffnung ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die auf Fr. 100. festgesetzten Gerichtskosten (act. 3 = act. 4 [Aktenexemplar] = act. 5/5). Sie erachtete das Konkurseröffnungsbegehren des Beschwerdeführers als rechtsmissbräuchlich (act. 4 E. 4-6). 1.3. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. September 2024 innert Frist Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 6). Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Gutheissung seines Konkurseröffnungsbegehrens (act. 2). 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 5/1- 6). Das Verfahren ist spruchreif. 2. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach Art. 319 ff. ZPO (vgl. Art. 194 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 174 Abs. 1 SchKG). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 3. 3.1. Die Vorinstanz gab zunächst die herrschende Rechtsprechung zur Rechtsmissbräuchlichkeit von Insolvenzerklärungen wieder (act. 4 E. 4). Danach muss derjenige, welcher freiwillig seinen eigenen Konkurs begehrt, über ein gewisses Vermögen verfügen, dessen Erlös den Gläubigern übertragen werden kann. Strebt ein Schuldner im Wissen darum, dass die Konkursmasse keine Aktiven

- 3 aufweisen würde, einen Konkurs an oder möchte er auf diesem Weg zum Nachteil der Gläubiger eine Lohnpfändung abschütteln, verhält er sich rechtsmissbräuchlich und die Konkurseröffnung ist zu verweigern (vgl. BGer 5A_433/2019 vom 26. September 2019 E. 4.1; BGer 5A_819/2018 vom 4. März 2019 E. 2.1 und 2.4.2; OGer ZH PS230010 vom 6. Februar 2023 E. 5.2.). 3.2. Anschliessend erwog die Vorinstanz, gemäss seinen Angaben in der Insolvenzerklärung verfüge der Beschwerdeführer über kein Vermögen und beliefen sich seine Schulden auf knapp Fr. 134'200.. Der Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Bülach vom 5. Juni 2024 weise nicht getilgte Verlustscheine im Gesamtbetrag von über Fr. 272'500. aus. Über den Beschwerdeführer sei am 4. November 2004 schon einmal der Konkurs eröffnet worden. Gemäss dem eingereichten Verteilungsplan vom 11. Januar 2005 des Konkursamts des Kantons St. Gallen habe bei Forderungen von insgesamt über Fr. 166'000. keinem der Gläubiger eine Dividende ausbezahlt werden können. Der Beschwerdeführer habe ein mutmasslich von der Schuldenberatung des Kantons Zürich erstelltes Monatsbudget eingereicht, das bei einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 6'500. für die Schuldenrückzahlung Fr. 331. vorsehe. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer im Formular ein Einkommen von Fr. 6'200. pro Monat angebe, womit ihm zufolge nichts für die Gläubiger verbliebe, ergäben sich aus den Akten keinerlei Hinweise auf allfällige Kontaktaufnahmen mit Gläubigern im Hinblick auf eine Schuldenregelung. Es sei deshalb davon auszugehen, dass im Falle einer Konkurseröffnung keinerlei Aktiven in die Konkursmasse fliessen würden und die Gläubiger nicht in einem minimalen Umfang befriedigt werden könnten. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer aktuell einer Lohnpfändung unterliege. Diese Lohnpfändung würde im Falle der Konkurseröffnung aufgehoben. Weil der Beschwerdeführer nebst seinem laufenden Lohneinkommen über keine Vermögenswerte verfüge, dränge sich die Vermutung auf, dass er mit seinem Konkurseröffnungsgesuch die Lohnpfändung abzuschütteln versuche. Insgesamt erweise sich das Konkurseröffnungsgesuch als rechtsmissbräuchlich (act. 4 E. 5 f.).

- 4 - 4. Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, er sei entsetzt, dass man ihm vorwerfe, das Konkurseröffnungsbegehren rechtsmissbräuchlich zu erheben. Es stehe fest, dass er überschuldet sei und die Schulden unter normalen Umständen nicht abzahlen könne. Ihm sei von der Schuldenberatung empfohlen worden, dass ein Konkurs für ihn das Beste sei. Er komme mit dem Existenzminimum des Betreibungsamtes nicht über die Runden und häufe immer mehr Schulden an. Er habe deswegen bereits psychische Probleme und befürchte, dadurch seine Arbeitsstelle zu verlieren. Wenn er Vermögen hätte, müsste er keinen Konkurs machen. Seine Firma wisse Bescheid und würde ihm aushelfen, damit er jeden Monat Fr. 300. zahlen könne, bis es eine Schuldensanierung gebe. Wenn es möglich wäre, würde er sogar von seiner Pensionskasse etwas abheben, um den Gläubigern etwas entgegenzukommen (act. 2). 5. Es ist nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer sowohl finanziell als auch persönlich in einer schwierigen Situation befindet, aus der er sich gerne befreien würde. Er bestätigt mit seinen Ausführungen aber selbst, dass er das Insolvenzverfahren für Zwecke verwenden will, für die es nicht gedacht ist. So soll es ihm einerseits einen wirtschaftlichen Neustart ermöglichen, obwohl er über keine zu verteilenden Vermögenswerte verfügt (vgl. act. 5/1 S. 1 sowie die unangefochtenen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz), und andererseits dazu dienen, die als zu streng empfundene Lohnpfändung abzulösen (vgl. act. 5/4/2). Würde man dem Konkursbegehren des Beschwerdeführers entsprechen, gingen die Gläubiger komplett leer aus. Selbst die Lohnpfändung würde dahinfallen. Was bliebe, ist die gut gemeinte, aber rechtlich letztlich bedeutungslose Erklärung, dass er freiwillig monatlich Fr. 300. zur Schuldensanierung aufwenden würde. Das Ziel des Insolvenzverfahrens besteht aber gerade darin, einen Ausgleich zwischen den Interessen der Gläubiger und des Schuldners zu erreichen: Der Erlös aus den schuldnerischen Vermögenswerten soll in gerechter Weise auf alle Gläubiger aufgeteilt werden und im Gegenzug soll der Schuldner insofern einen gewissen Schutz erfahren, als er für die bisherigen Schulden erst wieder belangt werden kann, wenn er über neues Vermögen verfügt (Art. 265 Abs. 2 und Art. 265a SchKG). Konkurseröffnungsbegehren, die, wie das vorliegende, ausschliesslich dazu dienen, die dem Schuldner günstigen Rechtsfolgen herbeizuführen, gelten

- 5 als rechtsmissbräuchlich (vgl. BGer 5A_433/2019 vom 26. September 2019 E. 4.1; BGer 5A_819/2018 vom 4. März 2019 E. 2.1 und 2.4.2). Der angefochtene Entscheid ist deshalb nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. Umständehalber sind für das vorliegende Verfahren keine Gerichtskosten zu erheben. Eine Parteientschädigung steht mangels eines entsprechenden Antrags und aufgrund des Ausgangs des Verfahrens nicht zur Diskussion. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 6 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am: 13. September 2024

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