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Zürich Obergericht Zivilkammern 22.08.2024 PS240156

22 agosto 2024·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·869 parole·~4 min·1

Riassunto

Konkurseröffnung / Vorladung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS240156-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Fabio Beschluss vom 22. August 2024 in Sachen A._____ AG, Schuldnerin und Beschwerdeführerin, gegen B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, betreffend Konkurseröffnung / Vorladung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 16. Juli 2024 (EK240450)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Mit Eingabe vom 24. Juni 2024 stellte die Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gläubigerin) beim Bezirksgericht Bülach (fortan Vorinstanz) ein Konkursbegehren gegen die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan Schuldnerin). Mit Verfügung vom 16. Juli 2024 lud die Vorinstanz die Parteien zu Verhandlung auf den 16. September 2024 vor und verpflichtete die Gläubigerin zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'800.– (act. 6/7 = act. 3 = act. 5 [Aktenexemplar]). 1.2. Dagegen erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 13. August 2024 (Datum Poststempel) bei der hiesigen Instanz rechtzeitig Beschwerde (act. 2; vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 6/8). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 6/1-8). Da sich die Beschwerde, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdegegnerin ist mit dem vorliegenden Entscheid lediglich das Doppel der Eingabe der Schuldnerin vom 13. August 2024 zuzustellen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Da im vorinstanzlichen Verfahren abgesehen von der Vorladung kein weiterer Entscheid ergangen ist und die Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 1'800.– die Gläubigerin betrifft, muss angenommen werden, dass sich die Schuldnerin mit der Beschwerde gegen die Vorladung vom 16. Juli 2024 zur Wehr setzen möchte. 2.2. Die gerichtliche Vorladung ist eine prozessleitende Verfügung. Da das Gesetz die Anfechtbarkeit einer Vorladung nicht vorsieht (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO), steht die Beschwerde gegen eine solche nur offen, wenn ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Beim Nachteilserfordernis handelt es sich um eine Rechtsmittelvoraussetzung, die von Amtes wegen

- 3 zu prüfen ist (Art. 60 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat den konkret in Aussicht stehenden Nachteil in der Rechtsmittelschrift darzulegen – jedenfalls dann, wenn er nicht geradezu ins Auge springt – und trägt dafür die Beweislast. Fehlt es an einem drohenden nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (OGer ZH, PE110026 vom 6. Februar 2012, E. II.1; PC130056 vom 6. Februar 2014, E. 8.1; OGer ZH PF190024 E. III. 2.; PQ220020). 2.3. Die Schuldnerin bringt vor, gegen die Vorladung Beschwerde zu erheben und verweist auf ihre Eingabe vom 10. Mai 2024 (vgl. act. 4), wonach sie eine Begründung bezüglich des verspäteten Rechtsvorschlags eingereicht habe. Schliesslich ersucht sie darum, über das weitere Vorgehen informiert zu werden (act. 2). 2.4. Zunächst ist anzumerken, dass weder das Konkursgericht noch die hiesige Instanz für die Beurteilung des von der Schuldnerin geltend gemachten verspäteten Rechtsvorschlags zuständig sind. Dafür ist das Bezirksgericht Bülach als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter – an welche die Schuldnerin ihre Eingabe vom 10. Mai 2024 korrekterweise richtete (act. 4) – zuständig (vgl. Art. 33 Abs. 4 SchKG). Für die von ihr gewünschten Informationen zum weiteren Vorgehen hätte sich die Schuldnerin deshalb an die untere Aufsichtsbehörde zu wenden. 2.5. Hinsichtlich der Beschwerde gegen die Vorladung ist festzuhalten, dass die Schuldnerin nicht darlegt, warum ihr durch die Vorladung zur Konkursverhandlung vom 16. September 2024 ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Die Vorladung zu einer mündlichen Verhandlung ist geradezu der typische Fall einer verfahrensleitenden Anordnung, die keinen solchen Nachteil mit sich bringt. Der vorgeladenen Partei wird die Möglichkeit geboten, ihre Einwände dem Gericht vorzutragen, damit sie geprüft werden können. Diese Prüfung kann und soll nicht die Rechtsmittelinstanz vorweg vornehmen. Wenn eine Partei mit einem Standpunkt vor der ersten Instanz nicht durchdringt, kann sie ihn mit dem Rechtsmittel gegen den Entscheid in der Sache der oberen Instanz erneut vortragen. Die Situation der Schuldnerin wird durch die Vorladung der Vorinstanz daher nicht er-

- 4 schwert. Folglich ist auf die Beschwerde mangels eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht einzutreten. 3. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wird die Schuldnerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist auf Fr. 200.– festzusetzen. Der Gläubigerin ist mangels Umtrieben in diesem Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage der Doppel von act. 2 bis 4, an das Bezirksgericht Bülach und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 5 - Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Schmidt versandt am: 23. August 2024

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