Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS240147-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Beschluss vom 9. Oktober 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen Stadt Zürich, Beschwerdegegnerin vertreten durch Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise … und … betreffend Abweisung der Gesuche um Nichtbekanntgabe der Betreibungen Nrn. 1 und 2 an Dritte (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 10. Juli 2024 (CB240076)
- 2 - Erwägungen: 1.1. In den Betreibungen Nr. 1 und 2 wies das Betreibungsamt Zürich 7 (fortan: Betreibungsamt) das Gesuch der Beschwerdeführerin um Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte mit Verfügungen vom 12. Juni 2024 ab (act. 2/1 und act. 2/3). Mit Eingabe vom 4. Juli 2024 erhob die Beschwerdeführerin dagegen Beschwerde bei der Vorinstanz (act. 1). Mit Zirkulationsbeschluss vom 10. Juli 2024 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab, setzte eine Entscheidgebühr von CHF 300.– fest und auferlegte sie der Beschwerdeführerin (act. 3 = act. 6 [Aktenexemplar] = act. 8). 1.2. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. Juli 2024 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde bei der Kammer (act. 7, zur Rechtzeitigkeit act. 4/3). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1 – 4). Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin ist nur insoweit einzugehen, als sie für den vorliegenden Beschwerdeentscheid relevant sind. 2.1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). 2.2. Im Beschwerdeverfahren können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär
- 3 zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei unrichtig sein soll. Dafür hat sich die beschwerdeführende Partei mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Neue Anträge und neue Tatsachenbehauptungen bzw. Beweismittel sind – trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes – ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO; OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 E. 3.4; PS120189 vom 2. November 2012 E. 1.4; PS160204 vom 16. Januar 2017 E. 4.1. f.; OGer ZH PS200096 vom 8. Juni 2020 E. 3.b.; OGer ZH PS230107 vom 4. August 2023 E. 2.2.). 3.1. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid zusammengefasst damit, aus bisherigen Verfahren sei gerichtsnotorisch, dass die Beschwerdegegnerin zunächst im Rahmen des Verfahrens betreffend Feststellung des Nichtbestehens einer Schuld widerklageweise jeweils die Beseitigung des Rechtsvorschlags und die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in den fraglichen Betreibungen beantragt habe; dabei sei es unerheblich, dass die Kammer die erteilten definitiven Rechtsöffnungen aufgehoben habe. Darüber hinaus sei aktenkundig und durch Einsicht in die Geschäftsverwaltung des Bezirksgerichts Zürich gerichtsnotorisch, dass die Beschwerdegegnerin in der Folge auch vor dem Einzelgericht Audienz jeweils ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages in den fraglichen Betreibungen eingeleitet habe. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass es sich bei den Eingangsstempeln auf diesen Gesuchen um Rechtsöffnung vor dem Einzelgericht Audienz um Fälschungen handeln sollte, sei haltlos. Wie der Beschwerdeführerin als eine in SchKG-Sachen äusserst prozesserfahrene Partei entgegen ihren pauschalen Behauptungen bekannt sei, könnten gerichtliche Eingaben ohne Weiteres persönlich beim Gericht bzw. am Schalter abgegeben werden (act. 6 E. 3). 3.2. Gestützt darauf hielt die Vorinstanz die Beschwerde für mutwillig, weshalb sie die Entscheidgebühr der Beschwerdeführerin nach wiederholter Androhung und tatsächlicher Auferlegung der Kosten in früheren Beschwerdeentscheiden auferlegte (act. 6 E. 4.).
- 4 - 4.1. Die Beschwerdeführerin verlangt sinngemäss die Nichtigerklärung des angefochtenen Entscheids (Rechtsbegehren Ziffern 1 bis 3) sowie die Nichtigerklärung der Verfügung vom 12. Juni 2024 des Betreibungsamts (Rechtsbegehren Ziffer 4). Darüber hinaus stellt sie weitere Anträge, die sie allerdings erstmals im Beschwerdeverfahren stellt (Rechtsbegehren Ziffern 6 bis 8). Auf diese ist von vornherein nicht einzugehen (vgl. vorstehend E. 2.2. i.f.) 4.2. Mit den vorinstanzlichen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Vielmehr enthält ihre Beschwerde über weite Teile irrelevante und zusammenkopierte Textbausteine mit bloss pauschal gehaltenen Rügen (vgl. act. 7 Rz. 1 – 17). Lediglich am Ende ihrer Beschwerde bringt sie (erstmalig) vor, mit Verfügungen vom 27. Juni 2024 habe das Einzelgericht Audienz festgestellt, dass die Betreibungen Nrn. 1 und 2 nichtig seien; das Betreibungsamt habe den Statuts der fraglichen Betreibungen auf "N (Nichtig)" gesetzt (act. 7 Rz. 18 ff.). Dabei handelt es sich ausnahmslos um Noven, die im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen sind (vgl. vorstehend E. 2.2. i.f.). Selbst wenn diese zu berücksichtigen wären, wäre der Beschwerde kein Erfolg beschieden: Die Beschwerdeführerin selbst macht geltend, das Betreibungsamt habe den Status der fraglichen Betreibungen bereits auf "Nichtig" gesetzt. Dies wäre auch belegt (vgl. act. 9/2 letzte Spalte). Folglich hat das Betreibungsamt gestützt auf Art. 8a Abs. 3 lit. a SchKG – und damit ungeachtet des Beschwerdeverfahrens – Dritten keine Kenntnis über diese Betreibungen zu geben. Die Beschwerdeführerin setzt sich auch nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen betreffend die Kostenauferlegung auseinander und zeigt insbesondere nicht auf, inwiefern die Vorinstanz – gestützt auf den ihr vorliegenden Sachverhalt (vgl. dazu zusammengefasst vorstehend E. 3.1.) – Recht verletzt hat. 4.3. Damit bleibt es beim vorinstanzlichen Entscheid; auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
- 5 - 5. Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren (vgl. act. 6 E. 4 mit diversen Hinweisen) ist auch die vorliegende Beschwerde als mutwillig zu bezeichnen, nachdem die Beschwerdeführerin zum wiederholten Male als Begründung ihrer Beschwerde (für diesen Fall irrelevante) Textbausteine aneinanderreiht, pauschale (Nichtigkeits-)Rügen aufstellt und sich im Übrigen mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht konkret oder nur in völlig ungenügender Weise auseinandersetzt. Mit Blick darauf sind für dieses Verfahren, wie in früheren Verfahren angedroht, Kosten zu erheben, die auf CHF 500.– festzusetzen sind. Parteientschädigungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren wird auf CHF 500.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 7, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 6 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am: 10. Oktober 2024