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Zürich Obergericht Zivilkammern 09.10.2024 PS240146

9 ottobre 2024·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,176 parole·~6 min·3

Riassunto

Betreibungen, Teilaufhebung einer Pfändung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS240146-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Urteil vom 9. Oktober 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin betreffend Betreibungen Nrn. 1 und 2, Teilaufhebung der Pfändung Nr. 3 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 10. Juli 2024 (CB240073)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Das Betreibungsamt Zürich 7 (fortan: Betreibungsamt) verfügte am 10. Juni 2024, die Pfändung Nr. 3 in Bezug auf die Betreibungen Nrn. 1 und 2 gegen die Beschwerdeführerin aufzuheben und ihr das diesbezüglich gepfändete Guthaben von CHF 7'000.– auf ihr Konto bei der B._____ AG [Bank] zurück zu überweisen (act. 2/1 Dispositiv-Ziffern 1 und 4). 1.2. Die Beschwerdeführerin gelangte daraufhin mit Beschwerde vom 1. Juli 2024 an die Vorinstanz und beantragte, die Verfügung vom 10. Juni 2024 sei für nichtig zu erklären, eventualiter sei sie aufzuheben, und das Betreibungsamt sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin den Betrag von CHF 7'000.– nebst 25 % Zins seit 25. April 2024 zurückzuerstatten (act. 1). Mit Zirkulationsbeschluss vom 10. Juli 2024 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat, setzte eine Entscheidgebühr von CHF 300.– fest und auferlegte sie der Beschwerdeführerin (act. 3 = act. 6 [Aktenexemplar] = act. 8). 1.3. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. Juli 2024 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde bei der Kammer (act. 7, zur Rechtzeitigkeit act. 4/2). 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1 – 4). Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin ist nur insoweit einzugehen, als sie für den vorliegenden Beschwerdeentscheid relevant sind. 2.1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht

- 3 gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). 2.2. Im Beschwerdeverfahren können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei unrichtig sein soll. Dafür hat sich die beschwerdeführende Partei mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Neue Anträge und neue Tatsachenbehauptungen bzw. Beweismittel sind – trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes – ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO; OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 E. 3.4; PS120189 vom 2. November 2012 E. 1.4; PS160204 vom 16. Januar 2017 E. 4.1. f.; OGer ZH PS200096 vom 8. Juni 2020 E. 3.b.; OGer ZH PS230107 vom 4. August 2023 E. 2.2.). 3. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid zusammengefasst damit, dass bezüglich des Verzugszinses von 25 % offensichtlich eine gesetzliche Grundlage fehle. Das (vorsorglich) gepfändete Guthaben sei bei einer allfälligen Rückerstattung nicht zu verzinsen, weshalb sich die Beschwerde als unbegründet erweise. Im Übrigen mangle es der Beschwerdeführerin offensichtlich an einem rechtlich geschützten Interesse an der Nichtigerklärung bzw. Aufhebung der angefochtenen Verfügung, da diese zu ihren Gunsten ausfalle (Aufhebung Pfändung und Rückzahlung des gepfändeten Betrags, act. 6 E. 3). Die Entscheidgebühr auferlegte sie der Beschwerdeführerin, da sich die Beschwerde von Vornherein geradezu als rechtsmissbräuchlich erweise, da der geforderte Zinssatz jeglicher Grundlage entbehre und die Beschwerdeführerin keinerlei Rechtsschutzinteresse an der Nichtigerklärung bzw. Aufhebung der streitgegenständlichen Verfügung des Betreibungsamtes habe (act. 6 E. 4.2.). 4.1. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde – abgesehen von irrelevanten Textbausteinen mit bloss pauschal gehaltenen Rügen (vgl. act. 7 Rz. 1 –

- 4 - 17) – dagegen einzig vor, entgegen der vorinstanzlichen Behauptung habe das Betreibungsamt ihr den Betrag von CHF 7'000.– nicht zurückerstattet (act. 7 Rz. 19 und Rz. 26). Die Vorinstanz behaupte willkürlich, dass ihr (der Beschwerdeführerin) CHF 7'000.– zurückerstattet worden seien, ohne diese Tatsache überprüft zu haben (act. 7 Rz. 23). 4.2. Vorab ist festzuhalten, dass die Frage, ob das Betreibungsamt den Betrag von CHF 7'000.– überwiesen habe oder (noch) nicht, nicht Prozessgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens darstellte, da die Beschwerdeführerin dies in ihrer Beschwerde an die Vorinstanz gar nicht erst aufgebracht hatte. Unabhängig davon wurde nicht dargelegt und ist auch nicht erkennbar, inwiefern die – bloss behauptete – falsche Feststellung der Vorinstanz, der Betrag von CHF 7'000.– sei der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Zirkulationsbeschlusses vom 10. Juli 2024 bereits überwiesen worden (vgl. dahingehende Feststellung in act. 6 E. 1. 2. Halbsatz), überhaupt relevant ist und etwas an den vorstehend dargelegten Erwägungen resp. dem Entscheid der Vorinstanz zu ändern vermag: Das Betreibungsamt verfügte am 10. Juni 2024 die Überweisung von CHF 7'000.– an die Beschwerdeführerin (vgl. act. 2/1 Dispositiv-Ziffer 4). Damit hatte die Beschwerdeführerin – zumindest was die verfügte Überweisung in Höhe von CHF 7'000.– anbelangt – kein Rechtschutzinteresse an ihrer Beschwerde an die Vorinstanz. Dies hielt auch die Vorinstanz fest (act. 6 E. 3). Mit den Erwägungen der Vorinstanz in Bezug auf den zu überweisenden Betrag, der CHF 7'000.– übersteigt (sprich: die beantragte Überweisung des Verzugszins in Höhe von 25 %), setzt sich die Beschwerdeführerin in keiner Weise auseinander. Damit hat es sein Bewenden. 4.3. Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

- 5 - 5. Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren (vgl. act. 6 E. 4.1. und 4.2. mit diversen Hinweisen) ist auch die vorliegende Beschwerde als mutwillig zu bezeichnen, nachdem die Beschwerdeführerin zum wiederholten Male als Begründung ihrer Beschwerde (für diesen Fall irrelevante) Textbausteine aneinanderreiht, pauschale (Nichtigkeits-)Rügen aufstellt und sich im Übrigen mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht konkret oder nur in völlig ungenügender Weise auseinandersetzt. Mit Blick darauf sind für dieses Verfahren, wie in früheren Verfahren angedroht, Kosten zu erheben, die auf CHF 500.– festzusetzen sind. Parteientschädigungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren wird auf CHF 500.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 6 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am: 10. Oktober 2024

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