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Zürich Obergericht Zivilkammern 11.11.2024 PS240133

11 novembre 2024·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·454 parole·~2 min·2

Riassunto

Konkurseröffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS240133-O/U_Nachtrag Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Widmer Beschluss vom 11. November 2024 (Nachtrag zum Urteil vom 4. September 2024) in Sachen A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin gegen B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 2. Juli 2024 (EK240176)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 2. Juli 2024 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Dielsdorf (nachfolgend: Vorinstanz) den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung von total Fr. 3'875.10 der Gläubigerin (act. 3). Dagegen erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 12. Juli 2024 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Konkurses (act. 2). Gleichentags überwies die Schuldnerin einen Betrag von Fr. 3'852.05 der Gläubigerin (act. 4/3; act. 11/1). Zudem hinterlegte sie am 2. August 2024 einen Betrag von Fr. 30.– beim Obergericht des Kantons Zürich zuhanden der Gläubigerin (act. 14; vgl. diesbezüglich E. 3.3.1. in act. 17). Da die Schuldnerin die notwendigen Unterlagen für eine zuverlässige Beurteilung ihrer Zahlungsfähigkeit nicht einreichte und folglich ihre Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft machte (vgl. E. 4.4. in act. 17), wies die Kammer die Beschwerde mit Urteil vom 4. September 2024 ab und eröffnete mit Wirkung ab 4. September 2024, 09.00 Uhr, den Konkurs über die Schuldnerin (Dispositiv-Ziff. 1, act. 17). 2. Im Dispositiv des Urteils vom 4. September 2024 fehlt die Anweisung an die Obergerichtskasse, den von der Schuldnerin hinterlegten Betrag von Fr. 30.– an das Konkursamt Höngg-Zürich zu überweisen. Damit erweist sich das Urteil als unvollständig und ist von Amtes wegen zu ergänzen (vgl. Art. 334 Abs. 1 ZPO). Entsprechend ist in Ergänzung des Urteils vom 4. September 2024 die Obergerichtskasse anzuweisen, den hinterlegten Betrag von Fr. 30.– an das Konkursamt Höngg-Zürich zu überweisen. Es wird beschlossen: 1. Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Obergerichts vom 4. September 2024 wird um folgende Anordnung ergänzt: "3. [...] Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den hinterlegten Betrag von Fr. 30.– dem Konkursamt Höngg-Zürich zu überweisen." 2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und das Konkursamt Höngg-Zürich, je gegen Empfangsschein, sowie die Obergerichtskasse.

- 3 - 3. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Widmer versandt am: 12. November 2024

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