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Zürich Obergericht Zivilkammern 28.08.2024 PS240132

28 agosto 2024·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,905 parole·~15 min·1

Riassunto

Mitteilung des Verwertungsbegehrens / Zwangsverwaltung Liegenschaft / Schätzung des Grundstücks

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS240132-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Urteil vom 28. August 2024 in Sachen A._____ AG, Beschwerdeführerin gegen B._____ AG, Beschwerdegegnerin betreffend Mitteilung des Verwertungsbegehrens / Zwangsverwaltung Liegenschaft / Schätzung des Grundstücks in der Betreibungsnummer 1 (Beschwerde über das Betreibungsamt Geroldswil-Oetwil a.d.L.-Weiningen) Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 19. Juni 2024 (CB240006)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Die B._____ AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) hob beim Betreibungsamt Geroldswil-Oetwil-Weiningen gegen die A._____ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin) die Betreibung-Nr. 2 (Zahlungsbefehl vom 13. Juli 2023) auf Pfändung oder Konkurs für folgende Forderungen an (act. 2/1): 1 Darlehensvertrag #3 vom 07.02.2023 (#3, #4 und #5) CHF 249'303.55 Zins 9% seit 18.04.2023 2 Darlehensvertrag #4 vom 11.03.2023 (#3, #4 und #5) CHF 66'365.20 Zins 9% seit 22.04.2023 3 Darlehensvertrag #5 vom 20.04.2023 (#3, #4 und #5) CHF 50'000.00 Zins 9% seit 02.05.2023 4 Verzugszinsen aus verspäteten Ratenzahlungen (#3, #4 und #5) CHF 60.40 5 Mahngebühren aus verspäteten Ratenzahlungen (#3, #4 und #5) CHF 265.00 6 Bearbeitungsgebühren 7h (gem. AGB CHF 100.-/h) (#3, #4 und #5) CHF 700.00 Zudem leitete die Beschwerdegegnerin gegen die Beschwerdeführerin die Betreibung-Nr. 1, Zahlungsbefehl vom 17. Juli 2023, auf Verwertung eines Grundpfandes für folgende Forderungen ein (act. 2/2): 1 Darlehensvertrag #3 vom 07.02.2023 Register-Schuldbrief im 2. Rang über CHF 1'000'000.- lastend auf der Immobilie: Grundbuch C._____, Grundstück Nr. 6 & Nr. 7, Kataster 8, Plan 9, EGRID: CH 10 CHF 249'303.55 Zins 9% seit 17.04.2023 2 Darlehensvertrag #4 vom 11.03.2023 CHF 66'365.20 Zins 9% seit 21.04.2023 3 Darlehensvertrag #5 vom 20.04.2023 CHF 50'000.00 4 Verzugszinsen aus verspäteten Ratenzahlungen CHF 60.40

- 3 - 5 Mahngebühren aus verspäteten Ratenzahlungen CHF 265.00 6 Bearbeitungsgebühren 7h (gem. AGB CHF 100.-/h) CHF 700.00 Die Zahlungsbefehle in den Betreibung-Nr. 2 und Nr. 1 wurden der Beschwerdeführerin am 8. August 2023 zugestellt. Die Beschwerdeführerin erhob in beiden Betreibungen keinen Rechtsvorschlag (act. 2/1-2 S. 2; act. 1 S. 2, act. 8 S. 2 f.). In der Betreibung-Nr. 2 datiert die Konkursandrohung vom 29. August 2023 und wurde der Beschwerdeführerin am 6. September 2023 zugestellt (act. 2/3). Die Beschwerdegegnerin stellte beim Konkursgericht des Bezirksgerichts Dietikon ein Konkursbegehren, woraufhin das Konkursgericht die Parteien zur Verhandlung betreffend Konkurseröffnung auf den 6. Dezember 2023, 10.00 Uhr, vorlud (act. 2/4). Die Parteien schlossen in der Folge betreffend die Kredit-Nrn. 3, 4 und 5 eine Zahlungs- und Stundungsvereinbarung (act. 2/5), worauf gestützt mit Valuta vom 6. Dezember 2023 eine Zahlung über Fr. 126'873.40 an die Beschwerdegegnerin erfolgte (act. 2/6). Das Konkursverfahren vor dem Bezirksgericht Dietikon wurde unter diesem Datum erledigt, ohne dass es zur Konkurseröffnung über die Beschwerdeführerin gekommen wäre (vgl. act. 11/1). Mit Schreiben vom 1. März 2024 sprach die Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin eine "Letzte Mahnung und Aufforderung zur sofortigen Rückzahlung" aus; gemäss Schlussabrechnung stellte die Beschwerdegegnerin einen Betrag über total Fr. 247'640.45 (Restbeträge Darlehen #3, #4 und #5, aufgelaufene Zinsen, Verzugszinsen aus früheren Ratenzahlungen, Mahngebühren und Betreibungsgebühren 3h) zur sofortigen Rückzahlung fällig (act. 2/7). In der Folge leitete die Beschwerdegegnerin eine weitere Betreibung-Nr. 11 auf Pfändung oder Konkurs für folgende Forderungen gegen die Beschwerdeführerin ein: 1 Darlehensvertrag #3 vom 07.02.2023 (#3, #4 und #5) CHF 163'351.00 Zins 9% seit 18.12.2023 2 Darlehensvertrag #4 vom 11.03.2023 (#3, #4 und #5) CHF 44'563.30 Zins 9% seit 22.12.2023 3 Darlehensvertrag #5 vom 20.04.2023 (#3, #4 und #5) CHF 34'319.10 Zins 9% seit 02.01.2024

- 4 - 4 Verzugszinsen aus verspäteten Ratenzahlungen (#3, #4 und #5) CHF 702.90 5 Mahngebühren aus verspäteten Ratenzahlungen (#3, #4 und #5) CHF 465.00 6 Bearbeitungsgebühren 7h (gem. AGB CHF 100.-/h) (#3, #4 und #5) CHF 700.00 In der Betreibung-Nr. 12 erhob die Beschwerdeführerin am 8. März 2024 Rechtsvorschlag (act. 2/8 S. 2). In der Betreibung-Nr. 1 erging durch das Betreibungsamt Geroldswil-Oetwil-Weiningen am 15. April 2024 die Mitteilung des (Pfand-)Verwertungsbegehrens vom 12. April 2024 an die Beschwerdeführerin, unter Aufführung der Forderungen gemäss Zahlungsbefehl vom 17. Juli 2023 und Vermerk von Teilzahlungen über Fr. 141'654.00 sowie bisheriger Kosten von Fr. 215.30 (act. 2/9). Das Grundbuchamt D._____ machte der Beschwerdeführerin mit Brief vom 22. April 2024 von der Vormerkung der Verfügungsbeschränkung am Grundstück E._____ ... in C._____ Anzeige im Sinne von Art. 969 ZGB (act. 2/10). Das Betreibungsamt Geroldswil-Oetwil-Weiningen zeigte der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 31. Mai 2024 die Zwangsverwaltung der genannten Liegenschaft an und ordnete dessen Schätzung an, unter Anzeige des Termins für die Begehung/Schätzung vom 25. Juni 2024, 14.00 Uhr (act. 2/12). Am 1. Juni 2024 machte das Betreibungsamt der Beschwerdeführerin Anzeige vom Einzug der Miet- und Pachtzinse der Liegenschaft (act. 2/11). 1.2. Mit Eingabe vom 11. Juni 2024 (Datum Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin in der Betreibung-Nr. 1 Beschwerde beim Bezirksgericht Dietikon als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter (fortan Vorinstanz) mit dem folgenden Rechtsbegehren (act. 1 S. 2): "1. Das Verwertungsbegehren sei per sofort vollumfänglich aufzuheben. 2. Der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. 1 sei aufzuheben. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 1.3. Die Vorinstanz zog einen Empfangsschein vom Betreibungsamt bei (act. 3) und verzichtete im Weiteren auf die Einholung einer Vernehmlassung des Betreibungsamtes sowie einer Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin. Mit Urteil

- 5 vom 19. Juni 2024 (act. 4 = act. 7) wies die Vorinstanz die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat (Dispositiv-Ziffer 1). Die Vorinstanz erhob keine Kosten (Dispositiv-Ziffer 2). Parteientschädigungen sprach sie keine zu (Dispositiv-Ziffer 3). 2. 2.1. Gegen das vorinstanzliche Urteil vom 19. Juni 2024 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. Juli 2024 rechtzeitig (act. 5/1) Beschwerde bei der Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Sie stellt die folgenden Rechtsmittelanträge (act. 8 S. 2): "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon, untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter, vom 19. Juni 2024 sei aufzuheben. 2. Die Zwangsverwaltung durch das Betreibungsamt Geroldswil-Oetwil- Weiningen sei umgehend zu beenden und die eingenommenen Mietund Pachtzinsen an die Beschwerdeführerin auszuhändigen. 3. Das Verwertungsbegehren vom 12. April 2024 sei aufzuheben und die angestrebte Verwertung einzustellen. 4. Die Betreibung Nr. 1 vom 17.07.2023 sei aufzuheben 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-5). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Stellungnahme kann verzichtet werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). Die Sache erweist sich als spruchreif. 3. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-STERCHI, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfor-

- 6 dernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 E. 3.4). 4. 4.1.1. Die Beschwerdeführerin gibt zunächst den Ablauf in den Betreibungen- Nrn. 2, 1 und 12 wieder (act. 8 S. 2-4). Dabei erwähnt sie, dass F._____, Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschriftsberechtigung, erst am 15. Mai 2024 nach telefonischer Auskunft des Betreibungsamtes Geroldswil-Oetwil-Weiningen, Frau G._____, über die Verwertung der Liegenschaft am E._____ ... in C._____, und am 22. Mai 2024 im Rahmen einer allgemeinen Besprechung beim Betreibungsamt von der bestehenden Zwangsverwaltung der Liegenschaft Kenntnis erlangt habe. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Zustellung der Mitteilung des Verwertungsbegehrens am 18. April 2024 und jene der Vormerkung der Verfügungsbeschränkung (Anzeige im Sinne von Art. 969 ZGB) am 22. April 2024 sei an Herrn H._____ erfolgt, welcher für sie weder unterschriftsberechtigt noch bevollmächtigt sei. Die Dokumente seien F._____ nicht umgehend zur Kenntnis gebracht worden (act. 8 S. 3 f.). 4.1.2. Die Beschwerde an die Vorinstanz wurde von F._____, dem einzigen Mitglied des Verwaltungsrates der Beschwerdeführerin mit Einzelunterschriftsberechtigung, unterzeichnet resp. eingereicht (act. 1 S. 4, act. 11/1). Die Vorinstanz trat auf die von F._____ für die Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde nicht ein, insoweit sich diese gegen die Mitteilung des Verwertungsbegehrens durch das Betreibungsamt vom 15. April 2024 richtete. Dies jedoch nicht zufolge verspäteter Beschwerdeerhebung, sondern weil es sich bei der Mitteilung des Verwertungsbegehrens durch das Betreibungsamt nicht um eine anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 17 SchKG handle (act. 7 S. 3 Erw. 2.2.). Dem setzt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde an die Kammer zu Recht nichts entgegen. Die Vor-

- 7 instanz erwog weiter, unter dem 31. Mai 2024 sei der Beschwerdeführerin vom Betreibungsamt die Zwangsverwaltung der Liegenschaft E._____ ... in C._____ und die Anordnung einer Schätzung des Grundstücks zur Kenntnis gebracht worden. Die Beschwerde gegen diese Anfechtungsobjekte nach Art. 17 SchKG erachtete die Vorinstanz als rechtzeitig erhoben (act. 7 S. 4 Erw. 2.2.). Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich (und in der Beschwerde auch nicht dargetan), was die Beschwerdeführerin aus ihren Ausführungen zur Zustellung für sich ableiten möchte. Nur der Vollständigkeit halber ist die Beschwerdeführerin auf Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 sowie Abs. 2 SchKG zu verweisen. Daraus ergibt sich, dass eine Zustellung nicht ausschliesslich an eine gemäss Handelsregistereintrag zeichnungsberechtigte Person erfolgen kann. Erfolgt die Zustellung an einen (anderen) Beamten oder Angestellten der Gesellschaft, übt dieser bei der Wahrung der Interessen der Betriebenen eine Hilfsfunktion aus, indem er die Urkunde an die zum Handeln berufene Person weiterzuleiten hat. Ob der Beamte oder Angestellte dies tatsächlich tut oder nicht, ist für den Zeitpunkt und die Gültigkeit der Zustellung an die juristische Person unerheblich. Die Gesellschaft muss sich das Handeln ihres Beamten oder Angestellten anrechnen lassen (so schon OGer ZH PS110115 vom 8. Juli 2011 E. 3. m.w.H.). 4.2.1. Die Vorinstanz hielt zusammengefasst fest, die Verfügung des Betreibungsamtes betreffend die Zwangsverwaltung der Liegenschaft und Anordnung einer Grundstückschätzung vom 31. Mai 2024 sei in der Betreibung-Nr. 1 auf Grundpfandverwertung gegen die Beschwerdeführerin erfolgt. Gegen den Zahlungsbefehl vom 17. Juli 2023 in der Betreibung-Nr. 1 sei kein Rechtsvorschlag erhoben worden. Der Zahlungsbefehl sei der Beschwerdeführerin am 8. August 2023 zugegangen, das Verwertungsbegehren sei von der Beschwerdegegnerin am 12. April 2024 gestellt und der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 15. April 2024 angezeigt worden. Sodann sei eine Verfügungsbeschränkung ergangen, welche der Beschwerdeführerin genauso mitgeteilt worden sei, wie auch die Anordnung einer Schätzung. Die Vorinstanz schloss, das Vorgehen des Betreibungsamtes erweise sich als gesetzeskonform und sei nicht zu beanstanden: Sämtliche Fristen und Voraussetzungen seien eingehalten worden. Daran vermöge auch nichts zu ändern, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdefüh-

- 8 rerin parallel auch noch (zweimal) auf Konkurs betrieben habe. Die Beschwerdeführerin berufe sich auf Art. 112 resp. Art. 116 ff. SchKG und verkenne, dass es sich diesbezüglich um Bestimmungen zur Betreibung auf Pfändung resp. Konkurs handle, welche auf die Betreibungen Nrn. 2 resp. 12 Anwendung finden würden. Bei der streitgegenständlichen Betreibung handle es sich jedoch um eine Betreibung auf Verwertung eines Grundpfandes, welche nach Art. 151 ff. SchKG durchzuführen sei. Die von der Beschwerdeführerin angerufenen Gesetzesbestimmungen würden sich somit nicht als einschlägig erweisen (act. 7 S. 4 f. Erw. 2.-5.). 4.2.2. Die Beschwerdeführerin rügt, dass die Vorinstanz in ihrem Urteil nicht näher auf den Sachverhalt der mehrfachen Betreibung eingegangen sei. Mit der Betreibung-Nr. 1, auf welcher die beanstandeten Verwertungsmassnahmen basierten, habe die Beschwerdegegnerin – wie vorgängig mit der Betreibung-Nr. 2 – eine zweite Betreibung für die gleiche Forderung eingeleitet. In der Betreibung-Nr. 2 sei das Konkursbegehren gestellt worden, was eine Fortsetzung der Betreibung darstelle resp. die Beschwerdegegnerin sei in dieser Betreibung zur Fortsetzung berechtigt gewesen. Die Beschwerdeführerin zitiert BGE 100 III 41, welcher besage, dass eine weitere Betreibung für eine bereits in Betreibung gesetzte Forderung dann nicht zulässig sei, wenn der Gläubiger im früheren Betreibungsverfahren das Fortsetzungsbegehren bereits gestellt habe oder zu stellen berechtigt gewesen sei. Die Beschwerdeführerin folgert, daraus ergebe sich, dass die Betreibung-Nr. 1 nicht zulässig sei. Zudem könne nach Ansicht der Beschwerdeführerin davon ausgegangen werden, dass die Zahlungs- und Stundungsvereinbarung vom 5. Dezember 2024 zwischen ihr und der Beschwerdegegnerin den Rückzug sämtlicher Betreibungshandlungen für diese Forderung einschliesse, wie dies auch telefonisch vorab vereinbart worden sei. Es sei sinnlos, eine Betreibung für ein ungekündigtes Darlehen, das nicht in Verzug stehe und deutlich reduziert worden sei, bestehen zu lassen. Eine solche "vorsorgliche" Betreibung bestehe zu Unrecht. Die Betreibung-Nr. 1 könne aus all diesen Gründen nicht als Grundlage für weitere Verwertungsmassnahmen dienen (act. 8 S. 4 f.). 4.2.3. Aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin vor Vorinstanz ging nicht deutlich hervor, dass sie die mehrfache Betreibung durch die Beschwerdegegne-

- 9 rin für die gleiche Forderung rügen wollte (vgl. act. 1 S. 4 Rz. 15). Soweit sie nunmehr diese Rüge vor der Kammer verdeutlicht, ist Folgendes festzuhalten: Zunächst gilt es zu berücksichtigen, dass es sich bei der Identität der Forderungen um eine materiellrechtliche Frage handelt und das Betreibungsamt nur bei feststehender sowie unbestrittener Identität der Forderungen die Ausstellung eines weiteren Zahlungsbefehls verweigern darf. Im Zweifel hat es auch einem zweiten Betreibungsbegehren Folge zu geben (vgl. BSK SchKG I-WÜTHRICH/SCHOCH, 3. Aufl. 2021, Art. 69 N 14). Zur Rechtsprechung gemäss BGE 100 III 41, welche die Beschwerdeführerin vor der Kammer anruft, ist festzuhalten, dass das Bundesgericht in besagtem Entscheid auf seine frühere Rechtsprechung zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen neuen Zahlungsbefehl für eine bereits in Betreibung gesetzte Forderung Bezug nahm und es diese konkretisierte. Es führte aus, eine weitere Betreibung für die nämliche Forderung sei nicht per se, sondern nur dann nicht zulässig, wenn der Gläubiger im früheren Betreibungsverfahren das Fortsetzungsbegehren bereits gestellt habe oder zu stellen berechtigt sei. Nur in diesen Fällen entstehe die Gefahr der mehrmaligen Vollstreckung in das schuldnerische Vermögen. Stünden dem Gläubiger von Gesetzes wegen zwei verschiedene Betreibungsarten zur Verfügung, so müsse es ihm unter den erwähnten Voraussetzungen nicht bloss gestattet sein, eine neue Betreibung anzuheben, sondern es müsse ihm auch freistehen, die andere Betreibungsart zu wählen, da das Wahlrecht durch die frühere Wahl nicht konsumiert werde. Aus dieser Aufführung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (welche auch die Beschwerdeführerin zitierte) erhellt, dass BGE 100 III 41 vorliegend nicht einschlägig ist: Im Zeitpunkt, in welchem die Beschwerdegegnerin die Betreibung-Nr. 1 einleitete, befand sich die Betreibung-Nr. 2 noch nicht im Stadium, in welchem sie schon ein Fortsetzungsbegehren gestellt hätte oder sie zur Stellung eines solchen berechtigt gewesen wäre (vgl. oben Erw. 1.1.). Zudem wäre die Rüge gegen eine unzulässige Mehrfachbetreibung mittels Beschwerde gegen den Zahlungsbefehl geltend zu machen gewesen (vgl. BGE 139 III 444 E. 4.1.2 = Pra 103 [2014] Nr. 17). Es erweist sich als verspätet und mutet zudem rechtsmissbräuchlich an, wenn sich die Beschwerdeführerin erst im jetzigen Zeitpunkt, in dem die Betreibung-Nr. 1 im Stadium der Verwertung steht, mit einer Beschwerde nach Art. 17 f. SchKG auf die

- 10 - Unzulässigkeit einer Mehrfachbetreibung stützt. Daneben ist zu erwähnen, dass weder aus den Akten noch den Vorbringen der Beschwerdeführerin ersichtlich wäre, dass die Betreibung-Nr. 2 von der Beschwerdegegnerin – nach Erledigung des Konkursverfahrens EK230511-M ohne Konkurseröffnung resp. Zugriff auf das Vermögen der Beschwerdeführerin – noch weiterverfolgt wird. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen braucht nicht weiter vertieft zu werden, ob es sich bei den in der Betreibung-Nr. 2 und Nr. 1 betriebenen Forderungen überhaupt um dieselben Forderungen handelt (vgl. dazu insbes. BGE 144 III 29 E. 4.2 = Pra 107 [2018] Nr. 106, BGE 140 III 180 E. 5.1.1 = Pra 103 [2014] Nr. 113, beide betreffend die Unterscheidung zwischen der Schuldbriefforderung resp. abstrakten Forderung und der sich aus dem Grundverhältnis ergebenden bzw. kausalen Forderung). Auch ist vorliegend nicht zu beurteilen, wie es sich mit der – derzeit durch Rechtsvorschlag gestoppten – Betreibung-Nr. 11 verhält. Diese wurde deutlich nach der vom vorliegenden Beschwerdeverfahren betroffenen Betreibung-Nr. 1 angehoben und der Einwand einer unzulässigen Mehrfachbetreibung wäre gegen den Zahlungsbefehl in jener Betreibung geltend zu machen gewesen. Nicht zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nach Art. 17 f. SchKG gemacht werden können schliesslich Einwendungen im Zusammenhang mit der Tilgung, Stundung und Fälligkeit der in Betreibung gesetzten Forderung. Eine fehlende Fälligkeit der betriebenen Darlehensforderung hätte die Beschwerdeführerin mit Rechtsvorschlag und im anschliessenden Verfahren zu dessen Beseitigung geltend machen können resp. müssen. In Bezug auf die Ausführungen zur mit der Beschwerdegegnerin geschlossenen Zahlungs- und Stundungsvereinbarung ist die Beschwerdeführerin auf ein allfälliges Vorgehen nach Art. 85 f. SchKG zu verweisen. 4.3. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin mit ihrer Beschwerde nicht durchdringt; diese ist abzuweisen. 5. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

- 11 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 8, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Geroldswil-Oetwil-Weiningen, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

- 12 - 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am: 30. August 2024

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