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Zürich Obergericht Zivilkammern 30.10.2024 PS240113

30 ottobre 2024·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,764 parole·~9 min·1

Riassunto

Zahlungsbefehl vom 9. Januar 2024 / Betreibung Nr. ...

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS240113-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur, Vorsitzender, Oberrichter Dr. E. Pahud und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming Urteil vom 30. Oktober 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen B._____, Beschwerdegegner, vertreten durch C._____ AG betreffend Zahlungsbefehl vom 9. Januar 2024 / Betreibung Nr. … (Beschwerde über das Betreibungsamt Oberwinterthur) Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 3. Juni 2024 (CB240005) Erwägungen: I. 1. Am 8. Januar 2024 wurde dem Beschwerdeführer der Zahlungsbefehl vom 4. Januar 2024 in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Oberwinter-

- 2 thur (fortan Betreibungsamt) zugestellt. Gleichentags erhob der Beschwerdeführer dagegen Rechtsvorschlag (vgl. act. 1; act. 6/2). Mit E-Mail vom 9. Januar 2024 zog der Beschwerdeführer den Rechtsvorschlag "bis auf Weiteres zurück" und beantragte Einsicht in die Beweismittel der Gegenseite gemäss Art. 73 SchKG (act. 2/1; act. 6/4). Nachdem der Beschwerdeführer am 23. Januar 2024 Einsicht in die vom Beschwerdegegner eingereichten Beweismittel genommen hatte, teilte er dem Betreibungsamt gleichentags per E-Mail mit, dass der Rechtsvorschlag "bestehen" bleibe. Noch am selben Tag informierte das Betreibungsamt den Beschwerdeführer darüber, dass die zehntägige Frist für den Rechtsvorschlag bereits abgelaufen sei. Der Zahlungsbefehl sei aufgrund des Rückzugs des Rechtsvorschlags vom 9. Januar 2024 dem Gläubiger bereits retourniert worden. Der erneute Rechtsvorschlag könne nicht mehr entgegen genommen werden (act. 2/2 und act. 6/6). 2. Mit Eingabe vom 1. Februar 2024 gelangte der Beschwerdeführer an das Bezirksgericht Winterthur als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter und beantragte die Feststellung der Nichtigkeit des Zahlungsbefehls vom 9. Januar 2024 in vorerwähnter Betreibung und den Erlass eines neuen Zahlungsbefehls (sinngemäss) mit Rechtsvorschlag (act. 1 mit Beilagen act. 2/1- 3). 3. Nach durchgeführtem Verfahren – um Wiederholungen zu vermeiden kann auf die im vorinstanzlichen Entscheid wiedergegebene Prozessgeschichte verwiesen werden (act. 19 S. 2) – wies die Vorinstanz die Beschwerde mit Urteil vom 3. Juni 2024 ab (act. 16 = act. 19). 4. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 13. Juni 2024 (Poststempel) rechtzeitig Beschwerde bei der hiesigen Instanz als obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (act. 20 inkl. Beilagen act. 22/1+2 und act. 22/4; zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 17) mit den folgenden Anträgen (act. 20 S. 2): "a) Es sei festzustellen, dass das Urteil vom 3.6.2024, als Folge eines rechtsmissbräuchlichen Verfahrens des Bezirksgerichtes Winterthur nichtig ist;

- 3 b) Es sei festzustellen, dass das Bezirksgericht Oberwinterthur den Fall ohne vollständigen Einbezug von Beweisen und Informationen nachlässig beurteilt hat; c) Es sei ein neuer Zahlungsbefehl auszustellen; d) Die Disposition des Urteils des Bezirksgerichtes Winterthur sei folgendermassen zu ändern: Dispositiv Ziffer 1: Die Beschwerde wird gutgeheissen, und es sei ein neuer Zahlungsbefehl auszustellen;" 5. Die Akten der Vorinstanz wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1-17). Auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. einer Vernehmlassung kann verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO i.V.m. Art. 20a Abs. 3 SchKG bzw. § 83 Abs. 2 GOG). Das Verfahren ist spruchreif. II. 1.1 Das Verfahren der Beschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (Art. 17 f. SchKG) richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit das SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich richtet sich dieses gemäss Art. 18 EG SchKG i.V.m. § 83 ff. GOG nach den Bestimmungen der ZPO über das Beschwerdeverfahren (Art. 319 ff. ZPO). 1.2 Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und wenigstens rudimentär darzulegen, an welchen Mängeln dieser ihrer Ansicht nach leidet und inwiefern er abgeändert werden sollte (Begründungslast). Wenn auch bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung an diese Erfordernisse kein strenger Massstab angelegt wird, ist bei gänzlich fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (vgl. OGer ZH PS240150 vom 23. August 2024 E. 2; PS240079 vom 16. Mai 2024 E. 3.1.1; PS110192 vom 21. Februar 2012, E. 5.1). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im

- 4 zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS240132 vom 28. August 2024 E. 3; PS240070 vom 29. Juli 2024 E. 2; PS110019 vom 21. Februar 2011, E. 3.4). 2. Die Frage nach der Rechtsstellung der Zwangsvollstreckungsorgane im Beschwerdeverfahren wird nicht einheitlich beantwortet. Die Kammer folgt dem Konzept, wonach das SchK-Organ kein eigentlicher Beschwerdegegner ist und im Beschwerdeverfahren im Regelfall ein Zweiparteienverfahren zwischen Gläubiger und Schuldner erblickt wird (vgl. Jent-Sørensen, Das kantonale Verfahren nach Art. 20a Abs. 3 SchKG: ein Relikt und die Möglichkeit einer Vereinheitlichung, in BlSchK 2013 S. 89 ff., S. 102). Entsprechend wurde im Rubrum der Gläubiger als Beschwerdegegner aufgeführt. Auf das vorinstanzliche oder das vorliegende Verfahren hat es keine Auswirkungen, ob das Betreibungsamt oder der Gläubiger als Beschwerdegegner bezeichnet wird. III. 1. Die Vorinstanz erwog, dem Beschwerdeführer sei der Zahlungsbefehl unbestrittenermassen am 8. Januar 2024 zugestellt worden und die zehntägige Rechtsvorschlagsfrist gemäss Art. 74 SchKG sei am 18. Januar 2024 abgelaufen. Den am 8. Januar 2024 erhobenen Rechtsvorschlag habe der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 9. Januar 2024 zurückgezogen. Soweit er geltend mache, er habe seinen Rechtsvorschlag mit der Formulierung "bis auf Weiteres" lediglich sistiert, könne ihm nicht gefolgt werden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sei der Zahlungsbefehl ohne Rechtsvorschlag auch nicht bereits am 9. Januar 2024 an den Beschwerdegegner retourniert, sondern das Gläubiger-Exemplar sei wie in Art. 76 Abs. 2 SchKG vorgesehen erst nach Ablauf der Rechtsvorschlagsfrist bzw. am 23. Januar 2024 versendet worden. Der Beschwerdeführer habe sich erst am 23. Januar 2024 und damit nach Ablauf der Rechtsvorschlagfrist beim Betreibungsamt gemeldet, weshalb Letzteres seinen Rechtsvorschlag nicht mehr habe entgegennehmen können. Dass die vom Beschwerdeführer einverlangten Beweismittel bereits am 17. Januar 2024 – und damit noch vor Ablauf der Rechtsvorschlagsfrist – beim Betreibungsamt eingetroffen seien, dies dem Beschwerde-

- 5 führer aber erst am 22. Januar 2024 mitgeteilt worden sei, sei unglücklich. Jedoch wirke sich die Beantragung von Beweismitteln im Sinne von Art. 73 Abs. 2 SchKG nicht auf laufende Fristen und damit auch nicht auf die Rechtsvorschlagsfrist aus. Insofern könne sich ein Schuldner nicht darauf verlassen, dass die beantragten Beweismittel vor Ablauf der Rechtsvorschlagsfrist zugänglich seien und es sei in seiner Verantwortung, rechtzeitig Rechtsvorschlag zu erheben. Das Vorgehen des Betreibungsamtes sei nicht zu beanstanden (act. 19 S. 3 f.). 2. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, wichtige Beweismittel und Sachverhalte unberücksichtigt gelassen zu haben. Er macht zunächst geltend, er habe den Rechtsvorschlag nicht zurückziehen, sondern nur "sistieren" wollen. Von der Unwirksamkeit des Sistierens habe er keine Kenntnis gehabt. Dies hätte seitens des Betreibungsamtes im Rahmen der Informationspflicht geklärt werden können und müssen. Dieser Umstand sei im angefochtenen Urteil nicht einmal erwähnt worden (act. 20 S. 2). 3.1 In der an das Betreibungsamt gesandten E-Mail vom 8. Januar 2024 schrieb der Beschwerdeführer: "Ich ziehe den Rechtsvorschlag hiermit bis auf Weiteres zurück und beantrage gemäss Art. 73 SchKG Einsicht in die Beweismittel der Gegenseite" (act. 2/1). Damit erklärte er ausdrücklich den Rückzug des Rechtsvorschlags. Von der geltend gemachten Sistierung, von welcher der Beschwerdeführer ausgegangen sein will, steht in der erwähnten E-Mail nichts. Auch aus dem Zusatz "bis auf Weiteres" hat das Betreibungsamt nicht auf einen anderen Willen des Beschwerdeführers bzw. auf eine – gesetzlich nicht vorgesehene – "Sistierung" des Rechtsvorschlags schliessen müssen. Für das Betreibungsamt bestand daher keine Veranlassung, auf die E-Mail des Beschwerdeführers vom 8. Januar 2024 zu antworten oder ihn anzuhalten, seine Eingabe zu erläutern. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Rückzug zusammen mit dem Gesuch gemäss Art. 73 SchKG erfolgte, hat doch der Beschwerdeführer unmissverständlich den Rückzug des erhobenen Rechtsvorschlags erklärt. Wie die Vorin-stanz sodann unter Hinweis auf Art. 73 Abs. 2 SchKG zu Recht erwog, hemmt die Beantragung von Beweismitteln die Rechtsvorschlagsfrist nicht. Eine diesbezüglich falsche behördliche Auskunft wird denn auch nicht geltend ge-

- 6 macht. Es wäre dem Beschwerdeführer frei gestanden, zuerst die Beweismittel einzusehen und erst hernach den erhobenen Rechtsvorschlag zurück zu ziehen. Auch aus dem Umstand, dass das Betreibungsamt auf Ersuchen des Beschwerdeführers mit E-Mail vom 31. Januar 2024 die Sachlage bzw. die erfolgten Verfahrensschritte zusammenfasste (vgl. act. 2/3; act. 5 S. 2, act. 9 S. 2), kann der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund des vorstehend Gesagten nichts zu seinen Gunsten ableiten. 3.2 Sodann kann der Rückzug des Rechtsvorschlags seinerseits nichts zurückgezogen werden, er ist unwiderruflich. Dabei ist es dem Betriebenen auch verwehrt, allfällige Willensmängel bei der Abgabe der Rückzugserklärung geltend zu machen und damit den Rechtsvorschlag wieder aufleben zu lassen, es sei denn, der Widerruf treffe vor der Rückzugserklärung auf dem Betreibungsamt ein, was vorliegend nicht der Fall ist (vgl. zum Ganzen BSK SchKG I-Bessenich/Fink, 3. A. 2021, Art. 78 N 5; KuKo SchKG-Malacrida/Roesler, 2. A. 2014, Art. 78 N 4 m.w.H.). Damit ist im Ergebnis ohne Relevanz, dass der Beschwerdeführer – nach erfolgtem Rückzug des Rechtsvorschlags – erst nach Ablauf der Rechtsvorschlagsfrist vom Betreibungsamt über den Eingang der Beweismittel des Beschwerdegegners informiert wurde. 3.3 Die Vorwürfe der willkürlichen Auslegung der Informationspflicht des Betreibungsamtes und der Rechtsverzögerung (act. 20 S. 2) sind nach dem Gesagten unbegründet und die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen. 4. Der Beschwerdeführer verkennt (act. 20 S. 2), dass das dem Beschwerdegegner (nach Rückzug des Rechtsvorschlags) zugestellte Exemplar des Zahlungsbefehls ohne Rechtsvorschlag infolgedessen auch keiner Unterschrift des Betriebenen bzw. des Beschwerdeführers bedurfte, weshalb für die Vorinstanz keine Veranlassung bestand, auf diesen unerheblichen Umstand einzugehen. Dass ein Verstoss gegen Art. 22 SchKG vorliegt, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt kein Erfolg beschieden.

- 7 - IV. Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen sind in Anwendung von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG keine Kosten zu erheben und sind gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG keine Entschädigungen zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage einer Kopie von act. 20 samt Beilagenverzeichnis, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Oberwinterthur, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 8 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Tolic Hamming versandt am: 4. November 2024

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