Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS240092-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Beschluss vom 8. Juli 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin, gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner, vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich betreffend Pfändungsankündigung vom 26. Oktober 2023 usw. / Betreibung Nr. 1 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 25. April 2024 (CB230105)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. In der Betreibung-Nr. 1 des Kantons Zürich, vertreten durch das Kantonale Steueramt Zürich, Dienstabteilung Inkasso (fortan Beschwerdegegnerin), gegen A._____ (fortan Beschwerdeführerin) über einen Betrag von Fr. 3'120.00 nebst Zins zu 4% seit 9. August 2022 und Zins bis 8. August 2022 von Fr. 39.85 (Direkte Bundessteuer 2017, Ordnungsbusse gemäss Verfügung vom 14. März 2022) erliess das Betreibungsamt Zürich 7 am 26. Oktober 2023 die Pfändungsankündigung auf den 6. November 2023, mit der Aufforderung an die Beschwerdeführerin, dann zwischen 7.30 Uhr bis 11.00 Uhr im Amtslokal zu erscheinen (act. 2/1-2). 1.2. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2023 (Datum Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin gegen die Pfändungsankündigung in der Betreibung-Nr. 1 Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter (fortan Vorinstanz) mit den folgenden Rechtsbegehren (act. 1 S. 1 sinngemäss): 1. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 2. Die Pfändungsankündigung in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 7 vom 26. Oktober 2023 sei für nichtig zu erklären, eventualiter sei sie aufzuheben und das Betreibungsamt sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin die Pfändungsankündigung mit einer Rechtsmittelbelehrung erneut zuzustellen. 3. Es sei festzustellen, dass der in der Betreibung Nr. 1 erhobene Rechtsvorschlag am 26. Oktober 2023 noch nicht beseitigt worden sei. 4. Es sei festzustellen, dass in der Betreibung Nr. 1 kein gültiges Fortsetzungsbegehren eingereicht worden sei, eventualiter sei das Betreibungsamt Zürich 7 anzuweisen, das Fortsetzungsbegehren des Betreibungsgläubigers zurückzuweisen. 5. Das Betreibungsamt Zürich 7 sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin die provisorische Abrechnung in der Betreibung Nr. 1 zuzustellen. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners. 1.3. Es wurden in der Folge interne Abklärungen zum Sachverhalt getroffen und von der Vorinstanz der Zustellnachweis zum audienzrichterlichen Urteil EB221345-L/U betreffend Rechtsöffnung beigezogen (act. 6-7). Die Vorinstanz
- 3 setzte mit Beschluss vom 2. November 2023 dem Betreibungsamt Zürich 7 Frist zur Vernehmlassung und Einsendung der Akten an. Dem Beschwerdegegner setzte die Vorinstanz zudem eine Frist zur Einreichung der Beschwerdeantwort an. Weiter wurden den Verfahrensbeteiligten die act. 6-7 zugestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt und die Verfahrensleitung delegiert (act. 8). Das Betreibungsamt Zürich 7 sandte die Akten mit Schreiben vom 6. November 2023 zu und verzichtete auf die Stellung eines Antrages im Beschwerdeverfahren (act. 10). Mit Eingabe vom 9. November 2023 reichte die Beschwerdeführerin eine Beschwerdeergänzung samt Beilagen ein (act. 12-13/1-3). Die Vorinstanz schickte diese der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 10. November 2023 unter Nachfristansetzung zur Verbesserung (Weglassung sämtlicher Wiederholungen) zurück (act. 14). Mit Eingabe vom 10. November 2023 äusserte sich die Beschwerdeführerin zu act. 6 (act. 16). Am 13. November 2023 reichte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz eine weitere Beschwerdeergänzung samt Beilagen ein (act. 17-18/1-2). Am 15. November 2023 reichte der Beschwerdegegner eine Beschwerdeantwort mit Beilagen ein; er schloss auf Abweisung, eventualiter auf Nichteintreten auf die Beschwerde (act. 21-22/1-9). Mit Verfügung vom 17. November 2023 setzte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin auch in Bezug auf ihre Beschwerdeergänzung vom 13. November 2023 eine Nachfrist zur Verbesserung (inhaltlich unveränderte Wiedereinreichung unter Weglassung sämtlicher Wiederholungen) an. Zudem wurden die Vernehmlassung des Betreibungsamtes Zürich 7 sowie die Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners zu allfälligen Stellungnahmen zugestellt (act. 23). Mit Eingabe vom 30. November 2023 erklärte die Beschwerdeführerin, ihre Beschwerdeergänzung vom 9. November 2023 nochmals unverändert einzureichen. Inhaltlich äusserte sie sich jedoch zur Nachfristansetzung gemäss Verfügung vom 10. November 2023 und sie machte (neue) Darlegungen zur Feststellung der Nichtigkeit durch die Aufsichtsbehörde (act. 25). Dasselbe tat sie in Bezug auf ihre Beschwerdeergänzung vom 13. November 2023 (act. 27-28/1-3). Mit Zirkulationsbeschluss vom 25. April 2024 (act. 29 = act. 32) wies die Vorinstanz die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat (Dispositiv-Ziffer 1). Die Vorinstanz setzte für das Beschwerdeverfahren eine Entscheidgebühr von Fr. 500.00
- 4 fest und auferlegte diese der Beschwerdeführerin (Dispositiv-Ziffer 2). Parteientschädigungen sprach die Vorinstanz keine zu (Dispositiv-Ziffer 3). 2. 2.1. Gegen den vorinstanzlichen Zirkulationsbeschluss vom 25. April 2024 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. Mai 2024 rechtzeitig (act. 30/3) Beschwerde bei der Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Sie stellt die folgenden Rechtsmittelanträge (act. 7 S. 1 f.): "1 - Aufschiebende Wirkung sei zu erteilen und das Betreibungsamt Kreis 7 sei vorsorglich bzw vorläufig zu verbieten, die Pfändungsankündigung im Bezug auf Betreibung 1 zu vollstrecken. 2 - Der Zirkulationsbeschluss vom 25. April 2024 im Bezug auf CB230105 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Sache der Vorinstanz für neue Beurteilung in der Sinne der Erwägung zurückzuweisen. 3 - Es sei gerichtlich festzustellen, dass meine unbegründeten Beschwerde vom 30. Oktober 2023 mit der Erteilung von Aufschiebenden Wirkung mit dem Zirkulationsbeschluss vom 2. November 2023 gegenstandslos geworden ist. 4 - Dispositiv 1 des Zirkulationsbeschluss vom 25. April2024 im Bezug auf CB230105 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Sache der Vorinstanz für neue Beurteilung zurückzuweisen bzw meine begründeten Beschwerde ist als gegenstandslos abzuschreiben auf Grund von der Erteilung von Aufschiebende Wirkung mit dem Zirkulationsbeschluss vom 3. November 2023 6 - Dispositiv 2 des Zirkulationsbeschluss vom 25. April 2024 im Bezug auf CB230105 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und den Enscheidgebühr sei für nichtig zu erklären und aufzuheben. 6 - Die Pfändungsankündungen des Betreibungsamt Kreis 7 vom 26. Oktober 2023 im Bezug auf Betreibung 1 seien für nichtig zu erklären und aufzuheben und das Betreibungsamt Kreis 7 sei gerichtlich anzuweisen, den Fortsetzungsbegehren abzuweisen, falls ein Fortsetzungsbegehren in der Tat eingereicht wurde. Es sei gerichtlich festzustellen, die Pfändungsankündung des Betreibungsamt Kreis 7 vom 26. Oktober 2023 im Bezug auf Betreibung 1 nichtig sei. 7 - Die Zustellung der Pfändungsankündungen des Betreibungsamt Kreis 7 vom 26. Oktober 2023 im Bezug auf Betreibung 1 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und das Betreibungsamt Kreis 7 sei gerichtlich anzuweisen, die Pfändungsankündung vom 26. Oktober 2023 erneut mit Rechtsmittelbelehrung sowie auch mit einer provisorische Abrechnung bzw Rechnung zuzuteilen. 8 - Es sei gerichtlich festzustellen, dass das Zahlungsbefehl vom 12.08.2022 bzw 24.08.2022 im Bezug auf Betreibung 1 verjährt ist und nicht mehr gültig ist bzw nichtig ist.
- 5 - 9 - Es sei gerichtlich festzustellen, dass ich fristgerecht Rechtsvorschlag 5. September 2023 erhoben habe und dass dieses Rechtsvorschlag am 26. Oktober 2023 - definitiv nicht beseitigt wurde. 10 - Es sei gerichtlich festzustellen, dass das Betreibungsamt Kreis 7 verfügte über überhaupt kein Beweis, dass Rechtsvorschlag am 26. Oktober 2023 beseitigt wurde und das Rechtsvorschlag gar nicht beseitigt wurde. 10- Es sei gerichtlich festzustellen, dass kein Urteil in dem Rechtsvorschlag beseitigt wurde, mir jemals zugestellt wurde. 11 - Es sei gerichtlich festzustellen, dass eine Forderung von CHF 3120.00 mit Zins von 09.08.2022 - am 26. Oktober 2023 - definitiv nicht vollstreckbar war und die Forderung von CHF 3120.00 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben. 12 - Es sei gerichtlich festzustellen, dass eine Forderung von CHF 39.85 - am 26. Oktober 2023 - definitiv nicht vollstreckbar war und die Forderung von CHF 39.85 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben. 13 - Es sei gerichtlich festzustellen, dass eine Forderung von CHF 73.30 im Bezug auf bisherige Kosten - am 26. Oktober 2023 - definitiv nicht vollstreckbar war und die Forderung von CHF 73.30 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben. 13 - Es sei gerichtlich festzustellen, dass eine Forderung von CHF 300 im Bezug auf Rechtsöffnungskosten - am 26. Oktober 2023 - definitiv nicht vollstreckbar war und die Forderung von CHF 30.00 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben 14 - Den Entscheid vom 18. Oktober 2023 im Bezug auf EB221345 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben. 15 - Die Ordnungsbusse Verfügung vom 14.03.2023 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben. 16 - Alles unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerinnen." 2.2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-30). Mit Verfügung vom 27. Mai 2024 wurde auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht eingetreten sowie die Prozessleitung delegiert (act. 36). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Stellungnahme kann verzichtet werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). Die Sache erweist sich als spruchreif. 3. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht
- 6 werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-STERCHI, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, Erw. 5.1). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011, Erw. 3.4). Diese Anforderungen an eine Beschwerde sind der prozesserfahrenen Beschwerdeführerin bereits aus zahlreichen anderen Verfahren vor der Kammer bekannt. 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerdeschrift diverse rechtliche Ausführungen und erhebt pauschale Rügen, wie etwa den Verstoss gegen das Willkürverbot, das Handeln nach Treu und Glauben sowie das Diskriminierungsverbot. Sie macht auch Verletzungen von EMRK- und BV-Bestimmungen geltend (act. 33 S. 3 Rz. 1-3, S. 4 Rz. 4-7, S. 5 Rz. 8-13, S. 6 Rz. 14-15, S. 7 f. Rz. 1-3). Die rein rechtlichen Vorbringen und pauschalen Beanstandungen der Beschwerdeführerin, welche sie in keinen unmittelbaren Zusammenhang zu den vorinstanzlichen Erwägungen resp. zum vorinstanzlichen Entscheid setzt, genügen den Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht. Sie sind daher unbeachtlich und es ist insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten. Gleiches gilt in Bezug auf die wörtliche Wiedergabe der an die Vorinstanz gerichteten Beschwerdeschrift vom 13. November 2023 (act. 17) in der Beschwerde an die Kammer (act. 33 S. 9-14). 4.2. Mit ihrem Beschwerdeantrag-Ziffer 6 richtet sich die Beschwerdeführerin gegen Dispositiv-Ziffer 2 des vorinstanzlichen Entscheides, in welcher eine Ent-
- 7 scheidgebühr festgesetzt und ihr auferlegt worden ist. Die Beschwerdeführerin setzt sich jedoch mit den vorinstanzlichen Erwägungen zu dieser Dispositiv-Ziffer (act. 32 S. 8 Erw. 7.) nicht auseinander; es fehlt in der Beschwerde der Beschwerdeführerin gänzlich an einer Begründung ihres Antrages. Auf den (ersten) Beschwerdeantrag-Ziffer 6 ist deshalb nicht einzutreten (vgl. oben Erw. 3.). Selbiges gilt für die weiteren Beschwerdeanträge (insbes. Ziffer 7-10, 14-15), zu denen die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde an die Kammer keine konkrete Begründung anführt. 4.3. Auch rügt die Beschwerdeführerin, der vorinstanzliche Zirkulationsbeschluss sei "auf keine Art und Weise begründet" (act. 33 S. 6 Rz. 15). Der vorinstanzliche Entscheid enthält sehr wohl eine Begründung (vgl. insbes. act. 32 S. 4 ff. Erw. 3. und 4.); in welchem Punkt und inwiefern die Begründung ungenügend sein soll, präzisiert die Beschwerdeführerin nicht. Eine Verfehlung der Vorinstanz ist nicht erkennbar. Auf die Rüge der Beschwerdeführerin ist mangels Begründung nicht einzutreten. 4.4.1. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass wenn ihr Name "Meier" und sie ein "Bünzli" wäre, die Vorinstanz ihre Beschwerde gutgeheissen, die Pfändungsankündigung vom 26. Oktober 2023 in Bezug auf die Betreibung- Nr. 1 für nichtig erklärt und aufgehoben hätte. Das Bezirksgericht Zürich sei ein rassistisches Organ und sie sei im vorinstanzlichen Verfahren diskriminiert worden, da ihr Name nicht "Meier" sei und sie kein "Bünzli" sei (act. 33 S. 8 Rz. 4-6). 4.4.2. Diese Vorbringen der Beschwerdeführerin sind haltlos und ihre Vorwürfe grenzen an Ungebührlichkeit. Darauf ist nicht einzugehen. Weder das vorinstanzliche Verfahren noch der vorinstanzliche Entscheid lassen in irgendeiner Weise eine Diskriminierung der Beschwerdeführerin (aufgrund ihres Namens, ihrer Herkunft oder aus sonstigen Gründen) erkennen. 4.5.1. Weiter führt die Beschwerdeführerin an, Anspruch auf ein unparteiisches und unvoreingenommenes Gericht bzw. Richter zu haben. Da das gesamte Gericht für den Kanton Zürich arbeite, sei es offensichtlich nicht unparteiisch und unvoreingenommen. Der Vizepräsident des Bezirksgerichts Zürich, Herr Dubach,
- 8 - Bezirksrichterin Canal, Ersatzrichter Bannwart und Gerichtsschreiberin Giger würden für den Kanton Zürich arbeiten und von diesem entlöhnt. Sie müssten von Amtes wegen in den Ausstand treten. Daher sei die Vorinstanz gerichtlich anzuweisen, das Gericht mit Richtern und einer Gerichtsschreiberin zu besetzen, die nicht für den Kanton Zürich arbeiteten (act. 33 S. 9). 4.5.2. Dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin ist nicht nur neu, sondern auch an die falsche Instanz gerichtet (vgl. Art. 49 Abs. 1 ZPO). Es kann nicht zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor der Kammer gemacht werden; es ist darauf nicht einzutreten. 4.6.1. Die Beschwerdeführerin bezieht sich auf den vorinstanzlichen Zirkulationsbeschluss vom 2. November 2023, mit welchem ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt worden ist. Sie erachtet es als auffällig und willkürlich, dass die Vorinstanz in ihrem Beschluss vom 25. April 2023 dies nicht erwähnt habe. Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, aufgrund der aufschiebenden Wirkung habe sie nicht zur angekündigten Einvernahme am 6. November 2023 beim Betreibungsamt Zürich 7 erscheinen müssen und dieses habe keine Pfändung durchführen dürfen. Daher mache sie geltend, dass die Pfändungsankündigung vom 26. Oktober 2023 nichtig geworden sei. Auch sei diese nichtig gewesen, weil ihr der Rechtöffnungstitel (recte: Rechtsöffnungsentscheid) am 26. Oktober 2023 gar nicht zugestellt worden sei. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin hätte die Vorinstanz ihre Beschwerde – weil kein gültiges Fortsetzungsbegehren vorgelegen habe – entweder gutgeheissen oder als gegenstandslos abschreiben müssen (act. 33 S. 6 f.). 4.6.2. Zum einen trifft es nicht zu, dass die Vorinstanz nicht erwähnt hätte, dass der Beschwerde der Beschwerdeführerin die aufschiebende Wirkung erteilt worden war. Auch berücksichtigte die Vorinstanz, dass infolge der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in der Betreibung-Nr. 1 noch kein Pfändungsvollzug stattgefunden hatte. Die Vorinstanz erwog, dass die Beschwerdeführerin ohnehin nochmals zu diesem vorzuladen sei, nachdem der Pfändungstermin vom 6. November 2023 durch das Beschwerdeverfahren dahingefallen sei. Schlussfolgernd trat die Vorinstanz auf das Rechtsbegehren Ziffer 2 der Beschwerdeführerin man-
- 9 gels Rechtsschutzinteresses nicht ein (act. 32 S. 3 Erw. 2.2. und S. 7 Erw. 4.3.). Welches rechtlich geschützte Interesse die Beschwerdeführerin an einer Gegenstandslosigkeit anstelle eines Nichteintretens hätte, begründet sie nicht und ist nicht ersichtlich. Zum anderen legte die Vorinstanz ausführlich dar, weshalb das Fortsetzungsbegehren gültig und die Pfändungsankündigung nicht nichtig sei (act. 32 S. 5-7 Erw. 4.1.-4.2.). Die Beschwerdeführerin übergeht mit ihren Vorbringen all diese vorinstanzlichen Erwägungen und setzt sich mit ihnen nicht auseinander. Sie genügt auch in diesem Punkt den Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht, was ein Nichteintreten auf ihre entsprechenden Rügen resp. Anträge zur Folge hat. 4.7.1. Schliesslich beanstandet die Beschwerdeführerin, dass sie von der Vorinstanz in Bezug auf ihre 11-seitigen Beschwerdeergänzungen vom 9./13. November 2023 wegen Weitschweifigkeit gemahnt und ihr die Beschwerdeergänzungen zur Verbesserung zurückgeschickt worden sind. Die Beschwerdeführerin beruft sich darauf, dass Deutsch für sie eine Fremdsprache sei, sie ein juristischer Laie sei und die Beschwerdeschriften vom 9./13. November 2023 nicht weitschweifig gewesen seien. Da die 10-tägige Beschwerdefrist nicht erstreckbar sei und im Beschwerdeverfahren das Novenverbot gelte, sei es willkürlich und absurd, rechtssowie verfassungswidrig, ihr mitten im Beschwerdeverfahren eine Beschwerdeschrift zur Verbesserung zurückzuschicken. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der vorinstanzliche Zirkulationsbeschluss vom 25. April 2024 sei weitschweifig; die Vorinstanz hätte nur erwähnen müssen, dass das Fortsetzungsbegehren nicht gültig sei, weil diesem kein Rechtsöffnungsentscheid mit Vollstreckbarkeitsbescheinigung beigelegt worden sei. Weiter wäre zu erwähnen gewesen, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt worden war. Die Beschwerde wäre aufgrund dessen gutzuheissen, eventuell als gegenstandslos abzuschreiben gewesen (act. 33 S. 7 f. und15). 4.7.2. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass die vorinstanzlichen Nachfristansetzungen zur Verbesserung der Eingaben vom 9./13. November 2023 nicht erfolgten, weil das Deutsch darin nicht verständlich gewesen wäre. Sodann ist den Ausführungen der Beschwerdeführerin zu entgegnen, dass sie in Bezug auf die
- 10 - Einreichung von SchK-Beschwerden und die Anforderungen an deren Begründung als sehr erfahrene Partei betrachtet werden kann. Vor allen Dingen ist die Beschwerdeführerin jedoch darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid festhielt, dass die Eingaben vom 9./13. November 2023 als weitschweifig beurteilt worden seien, da sie mehrheitlich kopierte Texte bzw. Wiederholungen aus der Beschwerde enthalten hätten. Die Nachfristansetzung erfolgte sodann unabhängig von der Novenregelung im Beschwerdeverfahren (vgl. act. 32 S. 3 Erw. 3). Auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz geht die Beschwerdeführerin wiederum nicht ein. Der Vorwurf der Weitschweifigkeit des vorinstanzlichen Entscheides ist nicht nur unbegründet, sondern auch absurd; einerseits steht dazu im Widerspruch, dass die Beschwerdeführerin auch (in unzutreffender Weise) geltend macht, der vorinstanzliche Entscheid sei "auf keine Art und Weise begründet" (vgl. oben Erw. 4.3.). Andererseits ist es die Beschwerdeführerin, die mit ihren ausufernden Eingaben zum entsprechenden Umfang des vorinstanzlichen Entscheids beigetragen hat. 4.8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nach dem Gesagten auf sämtliche Vorbringen und Anträge der Beschwerdeführerin nicht einzutreten ist. 5. 5.1. Der Beschwerdeführerin ist bekannt, dass das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen grundsätzlich kostenlos ist, dass aber bei bös- oder mutwilliger Prozessführung Bussen bis zu Fr. 1'500.00 sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; statt vieler OGer ZH PS190227 vom 31. Januar 2020 E. 3). Auch für Beschwerden mit wiederholt gleichartigen und bereits beurteilten Vorbringen oder für formell mangelhafte Eingaben wurden ihr verschiedentlich Kosten angedroht (etwa OGer ZH PS200067 vom 6. April 2020). 5.2. Die Beschwerdeführerin trägt in ihrer Beschwerde zahlreiche Argumente vor, macht allgemeine rechtliche Ausführungen und erhebt pauschale Rügen, ohne sich mit dem angefochtenen Entscheid hinreichend auseinander zu setzen. Darüber hinaus sind weitere Beanstandungen haltlos, wenn nicht sogar ungebührlich. Deshalb sind auch für dieses Verfahren androhungsgemäss Kosten zu
- 11 erheben, die auf Fr. 300.00 festzusetzen sind. Parteientschädigungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 300.00 festgesetzt. 3. Die Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 33, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 12 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am: 9. Juli 2024