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Zürich Obergericht Zivilkammern 24.07.2024 PS240071

24 luglio 2024·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,692 parole·~8 min·1

Riassunto

Zahlungsbefehl

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS240071-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Lattmann-Kistler Urteil vom 24. Juli 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen B._____, Dr. stom. MSc, Beschwerdegegner vertreten durch C._____ AG, betreffend Zahlungsbefehl (Beschwerde über das Betreibungsamt Pfäffikon) Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 2. April 2024 (CB240005)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Pfäffikon ZH vom 22. Januar 2024 in der Betreibung Nr. … betrieb der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer für eine Forderung aus einer zahnärztlichen Behandlung im Umfang von Fr. 1'276.80 zzgl. 7% Zins seit 19. Januar 2024, bisherigem Zins von Fr. 179.85, Umtriebsspesen von Fr. 194.− sowie diversen Kosten von Fr. 17.− (act. 3). 1.2 Gegen diesen Zahlungsbefehl gelangte der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 1. Februar 2024 an das Bezirksgericht Pfäffikon als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (fortan Vorinstanz; act. 1). Mit (Zirkular-)Beschluss vom 16. Februar 2024 setzte die Vorinstanz dem Beschwerdegegner und dem Betreibungsamt Pfäffikon ZH Frist zur Einreichung einer Beschwerdeantwort bzw. Vernehmlassung an (act. 4). Der Beschwerdegegner liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen. Das Betreibungsamt Pfäffikon ZH reichte mit Eingabe vom 22. Februar 2024 eine Stellungnahme ein, in der es sich zu den Zustellungsmodalitäten sowie den Gebühren äusserte und gestützt darauf um Abweisung der Beschwerde ersuchte (act. 5 und act. 7/1-4). 1.3 Im Rahmen seiner Beschwerde an die Vorinstanz stellte der Beschwerdeführer sinngemäss folgende Anträge (act. 1 und act. 10): 1. Es sei das Betreibungsamt Pfäffikon ZH des vorsätzlichen Betrugs mit Absicht der arglistigen Täuschung und der Bereicherung i.S.v. Art. 146 StGB sowie des Missbrauchs eines Amtstitels unter Anwendung von Art. 312 StGB und dem Missbrauch des SchKG anzuklagen. 2. Es seien die Mitarbeitenden des Betreibungsamtes Pfäffikon ZH des vorsätzlichen Betrugs und der Mitwirkung zur Bereicherung i.S.v. Art. 146 StGB anzuklagen. 3. Es seien alle dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau seit dem Zuzug in die Gemeinde angefallenen, unrechtmässig erhobenen Kosten im Zusammenhang mit Betreibungen, Zahlungsbefehlen, Betreibungskosten etc. zzgl. Zins zu 10% zurückzuzahlen. 4. Es sei eine Untersuchung über die letzten 20 Jahre einzuleiten, um Schuldner zu ermitteln, welchen im Zusammenhang mit dem vorsätzlichen Betrug ein unrechtmässi-

- 3 ger Vermögensschaden zugefügt wurde und es seien diesen Schuldnern die unrechtmässig erhobenen Beträge zzgl. Zins zu 10% zurückzuerstatten. 5. Es sei das Verfahren öffentlich und via Staatsanwaltschaft See/Oberland zu führen. 1.4 Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel mit (Zirkular-)Beschluss vom 2. April 2024 nicht eingetreten und auferlegte dem Beschwerdeführer die Spruchgebühr von Fr. 500.– (act. 10 = act. 14 = act. 16 [Aktenexemplar]). 1.5 Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. April 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (act. 15, Poststempel vom 19. April 2024). 1.6 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 1-12). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2.1 Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20 a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Begründung soll zum Ausdruck kommen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb dieser nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei unrichtig sein soll. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im oberen kantonalen Aufsichtsbeschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO; vgl. OGer ZH PS180175 vom 18. Dezember 2018, E. 4.3.4; BGer 5A_605/2011 vom 8. November 2011, E. 3.2). Auch neue Anträge im Sinne einer Änderung oder Erweiterung sind nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht mehr zulässig (Art. 17 Abs. 2 SchKG; § 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 326 Abs. 1 ZPO; OGer ZH PS180175 vom 18. Dezember 2018, E. 4.3.8; BGE 142 III 234 E. 2.2).

- 4 - 2.2 Vorliegend hat die Vorinstanz als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs entschieden (Art. 13 Abs. 2 SchKG i.V.m. Art. 17 SchKG). Solche Entscheide können innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG). Die Vorinstanz stellte dem Beschwerdeführer den angefochtenen (Zirkular-)Beschluss vom 2. April 2024 am 10. April 2024 zu (act. 11/1). Dieser übergab sein Rechtsmittel am 19. April 2024 und damit rechtzeitig innerhalb der zehntägigen Frist der Schweizerischen Post (act. 15). 3.1 Die Vorinstanz trat auf die Beschwerde des Beschwerdeführers aufgrund ungeeigneter Rechtsbegehren, fehlender sachlicher Zuständigkeit und mangels Beschwerdelegitimation nicht ein. Da sie das Verhalten des Beschwerdeführers als geradezu rechtsmissbräuchlich einstufte, auferlegte sie ihm sodann aufgrund bös- bzw. mutwilliger Beschwerdeführung eine Spruchgebühr von Fr. 500.− (act. 16). 3.2 In seiner Beschwerde an die hiesige Kammer formuliert der Beschwerdeführer seine vor Vorinstanz gestellten Anträge neu und "verzichtet" auf "StGB-Forderungen". Die Beschwerde beziehe sich auf die erhobenen Gebühren und auf eventuelles Fehlverhalten des Betreibungsamts. Von seinen ursprünglichen Anträgen 2, 3 und 4 sehe er ab (act. 15). Der Beschwerdeführer erhebt daraufhin folgende Anträge, die nachfolgend als Anträge 1 und 2 bezeichnet werden: "1. Die erhobenen Gebühren sind auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Zu hohe oder unrechtmässige Beträge sind rückwirkend zurückzuerstatten. Auf ehemals Antrag 2, 3, 4 wird verzichtet. 2. Die Spruchgebühr von 500.− aus dem Zirkular Beschluss vom 2.4.2024 ist zu erlassen." 3.3 Bei Antrag 1 handelt es sich um einen neuen bzw. geänderten Antrag. Eine solche Änderung ist im Beschwerdeverfahren vor der Kammer nicht mehr zulässig (vgl. vorstehende E. 2.1). Auf Antrag 1 der vorliegenden Beschwerde bzw. auf die Beschwerde gegen Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Entscheids ist daher nicht einzutreten.

- 5 - 3.4 Zu Antrag 2, wonach die von der Vorinstanz festgesetzte Spruchgebühr von Fr. 500.− zu erlassen sei, bringt der Beschwerdeführer vor, dass kein missbräuchlicher Gebrauch von Rechtsmitteln vorhanden sei, sondern dass aufgrund seines Unwissens eine Vermischung mit dem StGB stattgefunden habe, wofür er sich entschuldige (act. 15). 3.5 Das Beschwerdeverfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 1 SchKG). Eine Ausnahme von der Kostenlosigkeit ergibt sich bei bös- oder mutwilliger Beschwerdeführung, wobei einer Partei Bussen bis zu Fr. 1'500.− sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 2 SchKG). Ob Bös- oder Mutwilligkeit vorliegt, ist von den konkreten Verhältnissen im Einzelfall abhängig, wobei auf Seiten der beschwerdeführenden Partei auf die Erfahrungen und Kenntnisse der rechtlichen Situation abzustellen ist (vgl. LORANDI, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, Art. 20a, N 15). Bös- oder mutwilliges Verhalten liegt etwa vor, wenn eine Partei – in Missachtung der auch im Verfahrensrecht geltenden Pflicht zum Handeln nach Treu und Glauben – ohne konkretes Rechtsschutzinteresse und trotz eindeutiger Sach- und Rechtslage vor allem deshalb Beschwerde führt, um das Betreibungsverfahren zu verzögern. Der Tatbestand der Mutwilligkeit kann auch dann erfüllt sein, wenn eine Partei Tatsachen wider besseres Wissen als wahr behauptet, wenn sie ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist, oder wenn sie an einer offensichtlich gesetzeswidrigen Auffassung festhält. Das Merkmal der Aussichtslosigkeit für sich allein lässt die Beschwerdeführung jedoch noch nicht als bös- oder mutwillig erscheinen; es bedarf zusätzlich des subjektiven, tadelnswerten Elementes, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne weiteres erkennen konnte, den Prozess aber trotzdem führt (BGer 5A_131/2013 vom 25. Juni 2013, E. 6.1; BGE 127 III 178 E. 2a; BGE 128 V 323 E. 1b; BSK SchKG I-CO- METTA/MÖCKLI, 3. Aufl. 2021, Art. 20a N 26). 3.6 Mit Ausnahme der Aussage, wonach das Verhalten des Beschwerdeführers als geradezu rechtsmissbräuchlich einzustufen sei, geht aus der Begründung der

- 6 - Vorinstanz nicht hervor, weshalb die Prozessführung des Beschwerdeführers bösbzw. mutwillig gewesen sein soll. Der Beschwerdeführer gesteht in seiner Beschwerdeschrift an die hiesige Kammer ein, dass er seine "StGB-Forderungen" aus Unwissenheit auf dem Wege der Aufsichtsbeschwerde durchzusetzen versucht habe. Gestützt auf den vorinstanzlichen Entscheid hat er seine Anträge entsprechend angepasst (vgl. act. 15). Diese Begründung sowie das Verhalten des Beschwerdeführers lassen darauf schliessen, dass es ihm offenbar an Erfahrungen und Rechtskenntnissen über die Zuständigkeiten in straf- und betreibungsrechtlichen Belangen gefehlt hat. Sodann ist insbesondere aufgrund der nachträglichen Änderung seiner Anträge auch nicht erkennbar, dass er das Betreibungsverfahren zu verzögern versucht. Aus den Akten geht schliesslich nicht hervor, dass der Beschwerdeführer in einer ähnlichen oder gleichen Angelegenheit bereits mehrere Verfahren angestrengt hat, weshalb für ihn die Aussichtslosigkeit nicht ohne weiteres erkennbar sein musste. Eine mut- oder böswillige Prozessführung ist folglich nicht ersichtlich, weshalb Dispositiv-Ziffer 2 des vorinstanzlichen Entscheids aufzuheben und in dem Sinne neu zu fassen ist, dass keine Kosten erhoben werden. 4. Gestützt auf Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG sind für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs keine Kosten zu erheben. Parteientschädigungen werden hier sodann nicht zugesprochen (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 2 des (Zirkular-)Beschlusses des Bezirksgerichts Pfäffikon als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "2. Es werden keine Kosten erhoben." 2. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

- 7 - 3. Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 15, an das Betreibungsamt Pfäffikon ZH sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Pfäffikon, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 8 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Lattmann-Kistler versandt am: 26. Juli 2024

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