Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS240061-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Urteil vom 17. April 2024 in Sachen A._____ AG, Schuldnerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch B._____, gegen C._____ [Stiftung], Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 21. März 2024 (EK240316)
- 2 - Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 21. März 2024 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Zürich den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung der Gläubigerin von CHF 10'687.50 nebst Zins zu 5 % seit 1. August 2023 zuzüglich aufgelaufenen Zins von CHF 133.40, Inkassomassnahmekosten von CHF 300.– sowie Betreibungskosten von CHF 907.30 (act. 4). 2. Gegen dieses Urteil erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 26. März 2024 (Datum Poststempel: 28. März 2024) bei der Vorinstanz Beschwerde (act. 3). Die Vorinstanz übermittelte die Beschwerde samt ihren Akten zuständigkeitshalber an die Kammer (act. 2; act. 6/1-13). Mit Verfügung vom 4. April 2024 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung einstweilen nicht zuerkannt und die Schuldnerin darauf hingewiesen, dass sie innert der Rechtsmittelfrist ihre Beschwerde im Sinne der Erwägungen ergänzen kann; als Säumnisfolge wurde ihr angezeigt, dass aufgrund der Akten entschieden werde. Schliesslich wurde ihr eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einen Kostenvorschuss zu leisten (act. 7). Die Schuldnerin nahm die Verfügung am 5. April 2024 entgegen, womit die Zahlungsfrist am 15. April 2024 endete (act. 8/1). Mit Eingabe vom 10. April 2024 ergänzte die Schuldnerin ihre Beschwerde (act. 10) und reichte zahlreiche Belege ein (act. 12/0 und 12/D1 ff.). Das Verfahren ist spruchreif. 3. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin mit der Einlegung des Rechtsmittels ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkursaufhebungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Die Beschwerde ist innert einer Frist von 10 Tagen einzureichen und abschliessend zu begründen. Das bedeutet, dass die Schuldnerin sowohl ihre Zahlungsfähigkeit als auch einen der drei Konkursaufhebungsgründe innert der Rechtsmittelfrist glaubhaft zu machen bzw. durch Urkunden nachzuweisen hat. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise sind unabhängig davon zulässig, ob sie vor oder nach dem erstinstanzlichen Entscheid er-
- 3 gangen sind, müssen indes vor Ablauf der Beschwerdefrist beigebracht werden (BGE 136 III 294 und BGE 139 III 491). 4. Der vorinstanzliche Entscheid wurde der Schuldnerin am 22. März 2024 zugestellt (act. 6/11). Die zehntägige Rechtsmittelfrist lief daher – unter Berücksichtigung der Betreibungsferien – am 10. April 2024 ab. Die Schuldnerin hat innert der Rechtsmittelfrist – und trotz des Hinweises in der Verfügung vom 4. April 2024 – weder einen Konkursaufhebungsgrund behauptet noch urkundlich nachgewiesen. Zwar liegt ein Beleg des Konkursamts Zürich (Altstadt) im Recht, wonach der Vorschuss zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens (inkl. Kosten der Vorinstanz) einging (act. 9). Ein Beleg im Zusammenhang mit der Konkursforderung selbst wurde allerdings nicht eingereicht. Dass eine Tilgung der Konkursforderung aufgrund einer Kontosperre nicht möglich gewesen sei (act. 10 S 2), ändert nichts daran, dass eine beschwerdeweise Konkursaufhebung nur möglich ist, wenn belegt ist, dass die Konkursforderung getilgt oder hinterlegt wurde resp. dass ein Gläubigerverzicht vorliegt. Wie die Schuldnerin selbst vorbringt, wäre eine Tilgung – im Übrigen auch eine Hinterlegung beim Obergericht – in bar möglich gewesen. Die Aufhebung des Konkurses scheitert damit bereits am Vorliegen eines gesetzlichen Aufhebungsgrundes im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1- 3 SchKG. Auch zu ihrer Zahlungsfähigkeit hat sich die Schuldnerin lediglich rudimentär geäussert. Zwar liegen unter anderem eine per 10. April 2024 erstellte Jahresrechnung, eine Kreditorenliste, diverse Rechnungen sowie ein Werkvertrag im Recht (act. Sammel-act. 12/0 sowie act. 12/D1-D13). Allerdings fehlt ein aktueller, detaillierter und vollständiger Auszug aus dem Betreibungsregister inkl. einer Stellungnahme zu den nicht als erledigt ausgewiesenen Betreibungen (vgl. entsprechenden Hinweis in der Verfügung vom 4. April 2024). Dies wäre relevant gewesen, da insbesondere das Betreibungsregister wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage einer Schuldnerin gibt. Da die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses nicht erfüllt sind, ist die Beschwerde abzuweisen. Unter diesen Umständen erübrigt sich die Nachfristansetzung (vgl. Art. 101 Abs. 3 ZPO), um den Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren zu leisten.
- 4 - 5. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 52 lit. b i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf CHF 750.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Der Schuldnerin nicht, weil sie unterliegt, der Gläubigerin nicht, weil ihr keine Umtriebe im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren entstanden sind. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 750.– festgesetzt und der Schuldnerin auferlegt. 3. Die vorliegenden Verfahrenskosten werden vorsorglich zur Kollokation angemeldet. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage der Doppel von act. 3 und act. 10, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Zürich (Altstadt) und im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich sowie an das Betreibungsamt Zürich 1, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 5 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Stebler versandt am: 18. April 2024