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Zürich Obergericht Zivilkammern 23.04.2024 PS240053

23 aprile 2024·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·977 parole·~5 min·1

Riassunto

Betreibung Nr. ...

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS240053-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Beschluss vom 23. April 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin, gegen B._____ AG, Beschwerdegegnerin, betreffend Betreibung Nr. 1 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 11) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 15. März 2024 (CB2400024)

- 2 - Erwägungen: 1. Die Beschwerdeführerin gelangte am 13. März 2024 an das Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter und ersuchte sinngemäss um Feststellung der Nichtigkeit der gegen sie von der Beschwerdegegnerin eingeleiteten Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 11 (act. 1). Das Bezirksgericht wies die Beschwerde der Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 15. März 2024 ab (act. = act. 6). Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. März 2024 rechtzeitig Beschwerde an die Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (act. 7). Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet (Art. 322 ZPO). Die Sache erweist sich als spruchreif. 2. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; COMETTA/MÖCKLI, BSK SchKG-I, 2. Aufl. 2010, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Als Begründung reicht es aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Die Beschwerde führende Partei muss sich mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides auseinandersetzen und die behaupteten Mängel wenigstens in groben Zügen aufzeigen. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, wird auf eine Beschwerde nicht eingetreten (vgl. statt vieler: OGer ZH PF130050 vom 25. Oktober 2013, E. II./2.1).

- 3 - Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019, Urteil vom 21. Februar 2011, E. 3.4). 3. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 22. März 2024 wurde innert der Rechtsmittelfrist schriftlich eingereicht. Darin führt die Beschwerdeführerin aus, sie habe für die der Betreibung zugrunde liegende Forderung für Nebenkosten, Reinigungs- und Malerarbeiten nie einen Auftrag gegeben oder ihre Zustimmung dazu erteilt und auch keine Rechnung dafür erhalten. Mit dieser Betreibung zehn Monate nach ihrem Auszug wolle ihre ehemalige Vermieterin (Beschwerdegegnerin) Zahlungen erzwingen, welche nicht geschuldet seien. Deshalb beantrage sie die Löschung der Betreibung (act. 7). Daraus kann sinngemäss ein Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Gutheissung des bei der Vorinstanz gestellten Antrages abgeleitet werden. Die Begründung genügt nach dem vorhin Gesagten den gesetzlichen Anforderungen hingegen nicht. Bei den Ausführungen handelt es sich um eine blosse Wiederholung dessen, was die Beschwerdeführerin bereits bei der Vorinstanz vorgebracht hat (vgl. act. 1). Die Vorinstanz hielt dazu fest, materielle Einwendungen gegen den Bestand einer betriebenen Forderung seien nicht mit Beschwerde, sondern mit Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl in einem allfälligen Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags im Sinne von Art. 79 ff. SchKG oder selbständig mit Klage nach Art. 85a SchKG geltend zu machen. Die Beschwerdeführerin sei damit in ihren Rechten genügend geschützt. Es sei nicht dargetan, inwiefern die Betreibung ausschliesslich der Schikane dienen solle. Die vorliegende Betreibung diene gemäss Begründung der Beschwerde und den eingereichten Beweismitteln offensichtlich der Durchsetzung von Forderungen aus einem per Ende Januar 2023 beendeten Mietverhältnis. Anhaltspunkte für eine schikanöse bzw. offensichtlich rechtsmissbräuchliche und damit nichtige Betreibung würden nicht vorliegen (act. 6 S. 2). Hierzu äussert sich die Beschwerdeführerin nicht. Eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen, wie sie auch von Laien im Ansatz

- 4 verlangt werden darf, unterbleibt. Am Rande ist zu bemerken, dass aus der Abweisung des Gesuches um Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte des Stadtammannamt- und Betreibungsamtes Zürich 11 vom 6. März 2024 hervorgeht, dass in der in Frage stehenden Betreibung Nr. 1 ein Verfahren auf Beseitigung des Rechtsvorschlages eingereicht worden sei (act. 2/4). Die Beschwerdeführerin äussert sich indessen weder vor Vorinstanz, noch im Beschwerdeverfahren, zum Stand dieses Verfahrens. Es ist daher auf die Berufung nicht einzutreten. 4. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungsund Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG); Prozessentschädigungen sind nicht zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 7, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 11, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 5 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am: 25. April 2024

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