Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 23.09.2024 PS240041

23 settembre 2024·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·812 parole·~4 min·3

Riassunto

Arrest

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS240041-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth Beschluss vom 23. September 2024 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ betreffend Arrest Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Affoltern vom 23. Juni 2023 (EQ230001)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 22. Juni 2023 stellte die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Beschwerdegegnerin) beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Affoltern (Vorinstanz) folgendes Begehren (act. 1): "Folgender Vermögenswert des Gesuchsgegners/Arrestschuldners sei bis zur Deckung der Arrestforderung der Gesuchstellerin/Arrestgläubigerin von CHF 77'465.91 nebst Verzugszins zu 5% seit 25. April 2023 plus aufgelaufenem Zins von CHF 2'541.70 nebst Kosten gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG (vgl. Ziff. 3–6 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Affoltern vom 28. März 2023 (Geschäfts-Nr.: CG210003) zu arrestieren: Liegenschaft, Grundbuch Blatt 1, EGRID 2, Stockwerkeigentum, 62/1000 Miteigentum am Grundstück Blatt 3, Kataster 4, EGRID 5, C._____ mit Sonderrecht am Büro Nr. 6 im Obergeschoss und am Nebenraum im Untergeschoss des Hauses D._____-str. 7, C._____ alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Gesuchsgegners / Arrestschuldners." Die Vorinstanz hiess das Begehren, abgesehen von der Verzugszinsforderung, mit Urteil vom 23. Juni 2023 gut und erteilte mit separatem Formular den Arrestbefehl. Im Umfang von 5 % Verzugszins ab 25. April 2023 auf den Betrag von Fr. 77'465.91 wies sie das Begehren ab (act. 8). 2. Gegen dieses Urteil erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Beschwerdeführer) Beschwerde, hierorts eingegangen am 11. März 2024 (Postaufgabe unbekannt). Er reichte zwei Ordner mit zahlreichen, überwiegend fremdsprachigen Beilagen ein und führte aus, diese Beweismittel der Gerichte von E._____ [Stadt in den Vereinigten Arabischen Emiraten] würden seine Beschwerde stützen und die Angaben der Schweizer Botschaft in Abu Dhabi, des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten, der Vorinstanz sowie der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin korrigieren (act. 9 und 10/1- 2). Am 15. April 2024 gelangte der Beschwerdeführer mit einer elektronischen, gemäss Prüfbericht allerdings nicht gültig signierten Eingabe erneut an die Kam-

- 3 mer (act. 11/A-B, act. 12/1). Diese Eingabe liess er der Kammer hernach nochmals per Post zukommen (act. 11/C-D). Mit Schreiben vom 24. April 2024 reichte er weitere Dokumente ein (act. 13 und 14/1-3). Alle Eingaben sind auf Englisch verfasst und zum Teil mit einer deutschen Übersetzung versehen. 3. Mit Schreiben vom 3. September 2024 reichte die Beschwerdegegnerin eine von den Parteien am 14. und 28. August 2024 unterzeichnete aussergerichtliche Vereinbarung zur Beilegung des dem Arrest zugrundeliegenden Rechtsstreits ein. Gemäss Ziffer 7 der Vereinbarung zieht der Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde zurück und trägt die durch die Einreichung der Beschwerde entstandenen Gerichtsgebühren (act. 15 und 16 S. 3). Demzufolge ist das Beschwerdeverfahren infolge Rückzugs abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO). Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolge rechtskräftig. Unter diesen Umständen können Weiterungen zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde unterbleiben. 4.a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind vereinbarungsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Es sind keine Prozessentschädigungen zuzusprechen; dem Beschwerdeführer nicht, weil er die Kosten trägt (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Beschwerdegegnerin nicht, weil sie für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung beantragt hat und ihr überdies keine erheblichen Umtriebe entstanden sind. b) Grundlage für die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist der Streitwert (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG). Bei Arresten entspricht dieser dem Wert des Arrestsubstrates oder, wenn dieser wie hier (noch) nicht bekannt ist, der zu sichernden Forderung (Diggelmann, DIKE-Komm-ZPO, 2. A., Art. 91 N 66). Ausgehend von der Arrestforderung von Fr. 77'465.91 ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 300.– festzusetzen. Von einer Erhöhung nach Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG ist unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Beschwerdeverfahren ohne Anspruchsprüfung erledigt wird, abzusehen.

- 4 - Es wird beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdeführer unter Beilage eines Doppels von act. 15 und 16, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 9, 11/A-D und 13, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 77'465.91. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO). Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Bohli Roth versandt am: 26. September 2024

PS240041 — Zürich Obergericht Zivilkammern 23.09.2024 PS240041 — Swissrulings