Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS240011-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming Beschluss vom 27. März 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin, gegen Kanton und Stadt Zürich, Beschwerdegegner, vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich, betreffend Betreibungen Nrn. 1 und 2 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 21. Dezember 2023 (CB230069)
- 2 - Erwägungen: 1. Die Beschwerdegegner betrieben die Beschwerdeführerin mit Zahlungsbefehlen des Betreibungsamtes Zürich 7 je vom 16. Juni 2023 in den Betreibungen Nrn. 1 und 2 für Staats- und Gemeindesteuern 2016-2017 gemäss Schlussrechnungen vom 18. November 2021 und 27. Februar 2023 über Fr. 25'412.– und Fr. 21'262.60 je zzgl. Zinsen und Kosten (act. 2/1 und 2/3). 2.1 Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. Juli 2023 Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (fortan Vorinstanz) und stellte die folgenden sinngemässen Anträge (act. 1 S. 1): 1. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 2. Die Betreibungen Nrn. 1 und 2 des Betreibungsamtes Zürich 7 seien für nichtig zu erklären, eventualiter seien sie aufzuheben. 3. Die Betreibungsbegehren der Beschwerdegegner je vom 15. Juni 2023 seien für nichtig zu erklären, eventualiter seien sie aufzuheben. 4. Das Betreibungsamt Zürich 7 sei anzuweisen, die Betreibungen Nrn. 1 und 2 aus dem Betreibungsregister zu löschen. 5. Die Schlussrechnungen der Beschwerdegegner vom 18. November 2021 und 23. Februar 2023 seien für nichtig zu erklären, eventualiter seien sie aufzuheben. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners. 2.2 Nach Durchführung des Schriftenwechsels (act. 3 - 15) wies die Vorinstanz die Beschwerde mit Zirkulationsbeschluss vom 21. Dezember 2023 ab, soweit darauf eingetreten wurde (act. 16 = act. 19). 3.1 Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. Januar 2024 (Postaufgabe) rechtzeitig Beschwerde bei der Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (act. 20; zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 17/4 und act. 21/2). Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Gutheissung ihrer vor Vorinstanz gestellten Anträge Ziff. 2 bis 6 (act. 20 S. 1).
- 3 - 3.2 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 1 - 17). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 83 f. GOG und Art. 322 Abs. 1 sowie 324 ZPO). Den Beschwerdegegnern ist mit dem vorliegenden Entscheid eine Kopie von act. 20 zuzustellen. 4. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Wie der prozesserfahrenen Beschwerdeführerin bekannt ist, hat sich die Beschwerde führende Partei mit der Begründung des angefochtenen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und wenigstens rudimentär darzulegen, an welchen Mängeln dieser ihrer Ansicht nach leidet und inwiefern er abgeändert werden sollte (Begründungslast). Wenn auch bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung an diese Erfordernisse kein strenger Massstab angelegt wird, ist bei gänzlich fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (vgl. OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, E. 5.1). 5.1 Zur Rüge der Beschwerdeführerin, die Zahlungsbefehle je vom 16. Juni 2023 seien nicht korrekt unterzeichnet worden, erwog die Vorinstanz, es sei unbestritten und gerichtsnotorisch, dass sich auf den Zahlungsbefehlen des Betreibungsamtes in der Regel die eingescannte Unterschrift des Amtsleiters befinde. Dies sei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in 5A_873/2022 vom 23. Januar 2023 E. 2.3 unbedenklich, da Betreibungsurkunden mit dem Aufdruck einer eingescannten Unterschrift in Anwendung von Art. 6 VFRR betreffend Zulässigkeit von Faksimilestempeln (SR 281.31) ausdrücklich als gültig erachtet würden. Ebenso sei der Beschwerdeführerin bekannt, dass die Mitarbeiter des Betreibungsamtes berechtigt seien, für das Amt zu handeln. Entgegen ihrer Ansicht könne somit keine Rede davon sein, alleine durch das Ausdrucken des Zahlungsbefehls mit der eingescannten Unterschrift des zuständigen Amtsleiters sei dessen Unterschrift in strafrechtlich relevanter Weise missbraucht worden. Dass der Amtsleiter im Zeitpunkt, als die Zahlungsbefehle im Amt ausgestellt worden seien, nicht vor Ort an-
- 4 wesend gewesen sei, stelle eine pauschale Behauptung dar und bedürfe keiner weiteren Ausführungen (act. 19 S. 5 f.). 5.2 Dagegen bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, der Vorinstanz sei der Gebrauch von verfälschten Urkunden bzw. Urkundenfälschung im Amt bzw. der Missbrauch der faksimile Unterschrift des Amtsleiters "EGAL" (act. 20 S. 2 f.). Mit diesen Ausführungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise mit den vorstehenden Erwägungen der Vorinstanz auseinander, weshalb auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten ist. 6.1 In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin beanstandeten Betreibungsbegehren erwog die Vorinstanz, es sei aktenkundig, dass beim Betreibungsamt Zürich 7 am 16. Juni 2023 via eSchKG die elektronischen Betreibungsbegehren des Steueramtes der Stadt Zürich vom 15. Juni 2023 für Staats- und Gemeindesteuern 2016 und 2017 über Fr. 25'412.00 und Fr. 21'262.60 je zzgl. Zinsen und Kosten eingegangen seien. Der Beschwerdeführerin sei aus bisherigen Beschwerdeverfahren, nämlich CB220144-L/U vom 17. Januar 2023 E. 4.2, bestätigt durch OGer ZH PS230022 vom 19. September 2023, bekannt, dass das Bundesamt für Justiz in Zusammenarbeit mit Partnern aus Verwaltung und Privatwirtschaft unter der Bezeichnung eSchKG einen Standard für den Austausch von Geschäftsdaten im Schuldbetreibungs- und Konkurswesen entwickelt habe, welcher im Bereich Schuldbetreibung und Konkurs als anerkannte Zustellplattform gelte. Im Rahmen des elektronischen Datenverkehrs im eSchKG-Verbund identifiziere die sog. sedex- ID bzw. "SenderID" den jeweiligen Absender – i.c. das Steueramt der Stadt Zürich mit der SenderID 3 – eindeutig und ersetze dessen (qualifizierte elektronische) Signatur. Daher erweise sich der Einwand der Beschwerdeführerin, die Betreibungsbegehren seien ungültig, da sich darauf weder eine Unterschrift der Beschwerdegegner noch ein Eingangsstempel des Betreibungsamtes befinde, als offensichtlich unbegründet. Soweit die Beschwerdeführerin die Vertretungsbefugnis von Angestellten des Steueramtes der Stadt Zürich bestreite, sei ihr aus bisherigen Verfahren bekannt, dass diese Personen durchaus berechtigt seien, für das Amt zu handeln, was selbstverständlich auch die Einleitung einer Betreibung für Steuerschulden beinhalte (act. 19 S. 4 f).
- 5 - 6.2 Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, die Behauptung der Vorinstanz, die Sender ID 3 sei den Beschwerdegegnern zuzuordnen, sei unbelegt und unbegründet. Sodann bemängelt sie auch im Rechtsmittelverfahren die mangelnde Unterschrift auf den Betreibungsbegehren und erachtet die Zahlungsbefehle deshalb als nichtig (act. 20 S. 3). Die Sender ID der Beschwerdegegner lässt sich ohne Weiteres dem Betreibungsbegehren entnehmen (act. 2/2). Im Übrigen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht mit den Erwägungen der Vor-instanz auseinander, weshalb auf die Beschwerde auch in diesem Punkt nicht einzutreten ist. 7. Wie die Vorinstanz sodann zutreffend erwogen hat, sind materiellrechtliche Einwendungen gegen den Bestand, Umfang und die Fälligkeit einer betriebenen Forderung im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG nicht zulässig. Dies sei der Beschwerdeführerin als prozesserfahrener Partei bekannt. Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen seitens der Beschwerdegegner seien nicht ersichtlich (act. 19 S. 3 f.). Etwas anderes legt auch die Beschwerdeführerin nicht dar, welche eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV geltend macht und sich darauf beschränkt, ihre vor Vorinstanz vorgebrachten Argumente, wonach die Betreibung ohne vorgängige Mahnung und Betreibungsandrohung nicht hätte angehoben werden dürfen, zu wiederholen (act. 20 S. 4). Inwiefern der vorinstanzliche Entscheid falsch sein soll, legt sie nicht dar, weshalb auf die Beschwerde auch in diesem Punkt nicht einzutreten ist. Im Übrigen kann auf das bereits genannte Urteil der Kammer vom 19. September 2023 (Geschäfts-Nr. PS230022-O) verwiesen werden. 8. Trotz entsprechender Delegationsverfügung vom 6. Juli 2023 (act. 3) macht die Beschwerdeführerin erst mit vorliegender Beschwerde einmal mehr eine angebliche verfassungswidrige Gerichtsbesetzung geltend, da lic. iur. Bannwart am vorinstanzlichen Entscheid mitgewirkt habe, welcher als hauptamtlicher Gerichtsschreiber nicht auch als Ersatzrichter am selben Gericht amten könne (act. 20 S. 5). Der Beschwerdeführerin ist die Bestellung von lic. iur. Bannwart als vollamtlicher Ersatzrichter bekannt (vgl. OGer ZH PS240020, PS230127, PS230187, PS230166, PS230183), weshalb sich Weiterungen erübrigen.
- 6 - 9. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist nach dem Gesagten nicht einzutreten. Auch sind keine Nichtigkeitsgründe im Sinne von Art. 22 Abs. 1 SchKG ersichtlich, die ein Einschreiten von Amtes wegen gebieten würden. 10.1 Der prozesserfahrenen Beschwerdeführerin ist bekannt, dass das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen grundsätzlich kostenlos ist, dass aber bei bös- oder mutwilliger Prozessführung Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Auch für Beschwerden mit wiederholt gleichartigen und bereits beurteilten Vorbringen oder für formell mangelhafte Eingaben wurden ihr verschiedentlich Kosten angedroht (vgl. OGer ZH PS230147 vom 22. Januar 2024, E. 3.2.). 10.2 In ihrer Beschwerde beharrt die Beschwerdeführerin auf von ihr bereits in anderen Verfahren vorgebrachten und dort abschlägig beurteilten Vorbringen. Zudem unterlässt sie es in weiten Teilen, sich – wie ebenfalls bereits unzählige Male – hinreichend und einlässlich mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinanderzusetzen. Darüber hinaus macht sie trotz nachweislicher Kenntnis von der Bestellung von lic. iur. Bannwart als vollamtlicher Ersatzrichter erneut geltend, dieser könne als hauptamtlicher Gerichtsschreiber nicht auch als Ersatzrichter am selben Gericht amten. Mit Blick darauf sind auch für dieses Verfahren Kosten zu erheben, die auf Fr. 500.– festzusetzen sind. Parteientschädigungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- 7 - 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Beilage einer Kopie von act. 20, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Tolic Hamming versandt am: 4. April 2024