Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS220149-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Stebler Beschluss und Urteil vom 21. August 2024 in Sachen A._____ SAS, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat lic. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchs- und Beschwerdegegner, betreffend Arrest Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 1. September 2022 (EQ220134)
- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit Eingabe vom 31. August 2022 stellte die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Bezirksgericht Zürich ein Arrestgesuch (act. 1). 2. Mit Urteil vom 1. September 2022 wies das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) das Arrestgesuch teilweise ab, indem es erkannte, dass gemäss dem beigelegten Formularentscheid ein Arrestbefehl erteilt wird und soweit nicht gemäss Dispositiv-Ziffer 1 ein Arrestbefehl erteilt wird, das Arrestgesuch abgewiesen wird (Dispositiv-Ziffer 2). Die Entscheidgebühr wurde auf Fr. 2'000.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt (act. 5 = act. 9). 3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. September 2022 rechtzeitig (vgl. act. 7; act. 10) Beschwerde und stellte folgende Anträge (act. 10 S. 2): "1. Es sei Ziffer 2 des Urteils vom 1. September 2022 des Bezirksgerichts Zürich aufzuheben. 2. Es sei für die erste Teilforderung im Betrag von CHF 171'308.29 nebst Zins gestützt auf das Urteil des Cour de Cassation vom 31. März 2021 das Arrestgesuch gutzuheissen und der Arrestbefehl zu erteilen. 3. Die gesamten Prozesskosten (u.a. Gerichtskosten und Parteientschädigung) sind der Gegenseite aufzuerlegen." Gleichzeitig stellte die Beschwerdeführerin folgende Verfahrensanträge (act. 10 S. 2): "1. Es sei das Verfahren der vorliegenden Beschwerde zu sistieren, bis das Obergericht Zürich über die mit heutigem Datum zeitgleich eingereichte Beschwerde über die Vollstreckbarerklärung des Entscheids des Cour de Cassation vom 31. März 2021 in der Geschäfts-Nr. EZ220028 (Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 1. September 2022) rechtskräftig entschieden hat. 2. Der Beschwerdegegner sei nicht zu einer Stellungnahme aufzufordern und die vorliegende Beschwerde sei dem Beschwerdegegner nicht zuzustellen."
- 3 - 4. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1-7). Der mit Verfügung vom 15. September 2022 auferlegte Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (act. 12; act. 13; act. 14). Das Verfahren wurde erstmals mit Verfügung vom 27. September 2022 sowie erneut mit Verfügungen vom 25. November 2022 und vom 9. April 2024 sistiert (act. 15; act. 18; act. 22). Nachdem die Beschwerdeführerin die Kammer mit Schreiben vom 2. Juli 2024 darüber informiert hat, dass die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich im Verfahren RV2400002-O (vormaliges Verfahren RV220014-O) entschieden hat (act. 24) und damit der Grund für die Sistierung nach Art. 126 Abs. 1 ZPO weggefallen ist (vgl. act. 22), ist die Sistierung aufzuheben und das vorliegende Verfahren wieder aufzunehmen. 5. Eine Beschwerdeantwort wurde aufgrund der Natur des Arrestverfahrens als Sicherungsmassnahme nicht eingeholt. Das Verfahren ist spruchreif. II. 1. 1.1 Mit Eingabe vom 2. Juli 2024 teilt die Beschwerdeführerin der Kammer mit, dass ihr der Beschwerdegegner am 12. Juni 2024 einen Betrag von EUR 167'654.04 überwiesen habe. Für die folgenden vorbehaltenen Nebenansprüche respektive Entschädigungen für Prozesskosten sei das Arrestgesuch gutzuheissen und der Arrestbefehl zu erteilen (act. 24): "(1) CHF 29'581.30 bestehend aus - Verzugszinsen von EUR 3'084.25 für den Zeitraum vom 4. April 2019 bis 7. Juni 2021 (gem. Arrestgesuch) - Kosten des Gerichtsvollziehers von EUR 660 (gem. Arrestgesuch) - Zins zu 5 % auf den Betrag von EUR 171'308.29 für den Zeitraum vom 7. Juni 2021 bis 12. Juni 2024 (ausmachend EUR 25'837.05); (2) Zins zu 5 % auf den Betrag von CHF 3'654.25 (= EUR 171'308.29 minus EUR 167'654.04) seit dem 12. Juni 2024; (3) CHF 17'400 im Verfahren betreffend Anerkennung und Vollstreckbarerklärung vor dem Bezirksgericht Zürich, dem Obergericht des Kantons Zürich und dem Bundesgericht bestehend aus - Gerichtskosten (erstinstanzliches Verfahren) von CHF 600
- 4 - - Parteientschädigung (erstinstanzliches Verfahren) von CHF 2'500 - Gerichtskosten (zweitinstanzliches Verfahren) von CHF 2'000 - Parteientschädigung (zweitinstanzliches Verfahren) von CHF 1'800 - Gerichtskosten (Verfahren vor dem Bundesgericht) von CHF 4'000 - Parteientschädigung (Verfahren vor dem Bundesgericht) von CHF 6'500; (4) Gerichtskosten und Parteientschädigungen im Verfahren betreffend Arrestlegung vor dem Bezirksgericht Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich (vom Obergericht noch festzulegen)" 1.2 Mit Begleichung des Forderungsbetrags von EUR 167'654.04 ist das Arrestgesuch in diesem Umfang gegenstandslos geworden; das Verfahren ist in diesem Umfang abzuschreiben (Art. 242 ZPO). 2. 2.1 Gegen erstinstanzliche Endentscheide in Arrestsachen ist infolge des Ausschlusses der Berufung die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO zulässig (Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 6 ZPO). Als Beschwerdegründe können unrichtige Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht werden (vgl. Art. 320 ZPO). 2.2 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Zwar bleiben besondere Bestimmungen des Gesetzes vorbehalten (Art. 326 Abs. 2 ZPO), für die Beschwerde eines Gläubigers gegen die Nichtgewährung des Arrestes gibt es jedoch keine Ausnahmeregelung. Da der Gläubiger ein abgewiesenes Arrestbegehren mit ergänzter Sachverhaltsdarstellung jederzeit neu stellen kann (vgl. KUKO SchKG-MEIER-DIETERLE, 2. Aufl. 2014, Art. 272 N 20 mit Verweis auf BGE 138 III 382 E. 3.2.2), gibt es dafür auch keine Veranlassung. 2.3 Die Beschwerdeführerin verlangt mit Eingabe vom 2. Juli 2024, der Arrest sei für Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 17'400.– im Zusammenhang mit den Verfahren betreffend Anerkennung und Vollstreckbarerklärung vor dem Bezirksgericht Zürich, dem Obergericht des Kantons Zürich und dem Bundesgericht zu bewilligen. Sie listet diesbezüglich verschiedene Gerichtskosten und Parteient-
- 5 schädigungen auf (act. 24 S. 1). Dabei handelt es sich um einen neuen Antrag im Beschwerdeverfahren, der gemäss Art. 326 ZPO nicht zulässig ist. Es ist deshalb nicht darauf einzutreten. Weiter beantragt die Beschwerdeführerin die Arrestbewilligung für Gerichtskosten im Verfahren betreffend Arrestlegung vor dem Bezirksgericht Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, welche vom Obergericht noch festzulegen seien (act. 24 S. 1). Die Kosten für die Verfahren betreffend Arrestlegung gehören zu den Betreibungskosten im Sinne von Art. 68 Abs. 1 SchKG. Entsprechend wären sie von einer allfälligen Arrestlegung von Gesetzes wegen umfasst. Deshalb ist auf den Beschwerdeantrag im Zusammenhang mit den Kosten des Arrestverfahrens mangels Rechtsschutzinteresses (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO) nicht einzutreten. 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht als Arrestforderung verschiedene Verzugszinsen (insgesamt drei) in Bezug auf die durch den Beschwerdegegner zwischenzeitlich beglichene Forderung sowie die Kosten des französischen Gerichtsvollziehers geltend (act. 24 S. 1). Zur Begründung verweist sie für die Verzugszinsen von EUR 3'084.25 für den Zeitraum vom 4. April 2019 bis 7. Juni 2021 und für die Kosten des französischen Gerichtsvollziehers von EUR 660.– auf das Arrestgesuch. Auch mit Bezug auf den Zins zu 5 % für den Betrag von EUR 171'308.29 seit 7. Juni 2021 bis 12. Juni 2024 finden sich Ausführungen im Arrestgesuch (act. 1 Rz. 23). Betreffend die Zinsen zu 5 % auf den Betrag von Fr. 3'654.25 (= EUR 171'308.29 minus EUR 167'654.04) seit dem 12. Juni 2024 begründet die Beschwerdeführerin ihr Arrestgesuch nicht (vgl. act. 1; act. 24). 3.2 Für die Arrestlegung muss der Gläubiger im Arrestbegehren vor dem Arrestrichter glaubhaft machen, dass seine Forderung besteht, ein Arrestgrund vorliegt und Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören (Art. 272 Abs. 1 SchKG). Um als Arresttitel zu gelten, muss die Forderung auf eine Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gerichtet sein und im Zeitpunkt des Arrestbegehrens rechtsgültig noch bestehen. Zukünftige Forderungen sowie solche, deren Entstehung in der nahen Zukunft voraussehbar ist, sind von einer Arrestlegung grundsätzlich ausgeschlossen, da sie rechtlich gesehen noch nicht entstan-
- 6 den sind (ZK ZPO-KREN KOSTKIEWICZ, 4. Aufl. 2017, Art. 271 N 23 f.; BGer 5P.87/2005 vom 7. Juni 2005 E. 3.2). Glaubhaftmachen bedeutet, dass es genügt, dem Gericht aufgrund objektiver Anhaltspunkte den Eindruck einer gewissen Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins der in Frage stehenden Tatsache zu vermitteln, ohne dass dabei die Möglichkeit ausgeschlossen sein muss, dass die Verhältnisse sich auch anders gestalten könnten (BGE 142 II 49 E. 6.2). 3.3 Das Arrestverfahren unterliegt der Verhandlungsmaxime (Art. 255 ZPO e contrario). Das heisst, die gesuchstellende Partei hat dem Gericht die Tatsachen darzulegen, auf die sie ihre Begehren stützt, und die Beweismittel anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Namentlich die massgeblichen Tatsachenbehauptungen und die Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen sind daher im Arrestgesuch aufzuführen (vgl. Art. 221 Abs. 1 lit. d und 3 ZPO). Das Gericht muss aufgrund des Gesuchs in der Lage sein zu verstehen, was Gegenstand des Prozesses ist bzw. auf welche Tatsachen sich eine klagende oder gesuchstellende Person stützt, und zu erkennen, welche Beweismittel für welche Tatsachen angeboten werden (vgl. BGE 144 III 54 E. 4.1.3.5). Der bloss pauschale Verweis auf Beilagen genügt in aller Regel nicht (vgl. BGer 4A_281/2017 vom 22. Januar 2018 E. 5); es ist nicht die Aufgabe des Gerichts, aus den eingereichten Unterlagen den entscheidrelevanten Sachverhalt herauszufiltern (vgl. OGer ZH PS180187 vom 10. Oktober 2018 E. 2.3.1; ZR 117 [2018] Nr. 42 S. 175 ff.). 3.4 Die Beschwerdeführerin begründet die Höhe des Verzugszinssatzes bei keiner der genannten Zinsforderungen. Auch zum Beginn des Zinsenlaufs macht sie keine Ausführungen. Die Beschwerdeführerin erläutert auch nicht, inwiefern die Zinsforderung von EUR 3'084.25 für den Zeitraum vom 4. April 2019 bis 7. Juni 2021 im Urteil des Cour de Cassation vom 31. März 2021 ausgewiesen sein soll. Sie hält lediglich fest, dass der Cour de Cassation den Beschwerdegegner dazu verpflichtete, ihr EUR 167'564.04 zurückzuerstatten (vgl. etwa act. 1 Rz. 18, Rz. 21). Es ist keine Rede davon, dass der Cour de Cassation den Beschwerdegegner zu den geforderten Zinsen und zur Übernahme der Kosten für den Gerichtsvollzieher verpflichtet hätte. Soweit ersichtlich ergibt sich aus dem
- 7 - Urteil des Cour de Cassation vom 31. März 2021 weder ein Anspruch auf Verzugszinsen noch auf eine Rückerstattung der Kosten für den französischen Gerichtsvollzieher (vgl. act. 4/1; act. 4/2), wobei an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass es ohnehin nicht Aufgabe des Gerichts ist, aus den eingereichten Unterlagen den entscheidrelevanten Sachverhalt herauszufiltern (vgl. oben E. Ziff. II. 3.3). Es wäre vielmehr Aufgabe der Beschwerdeführerin gewesen darzulegen, worauf sie die Zinsansprüche sowie den Anspruch auf Erstattung der Kosten für den Gerichtsvollzieher stützt. 4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde mit Bezug auf die Verzugszinsen und die Kosten des Gerichtsvollziehers als unbegründet, sie ist entsprechend abzuweisen. Die Beschwerdeführerin ist nochmals darauf hinzuweisen, dass ein abgewiesenes Arrestbegehren mit ergänzter Begründung jederzeit erneuert werden kann. III. 1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist unter Berücksichtigung des Streitwertes von etwas über Fr. 47'000.– auf Fr. 400.– festzusetzen (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG). 2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: der Beschwerdeführerin nicht, weil sie mit ihrer Beschwerde unterliegt, dem Beschwerdegegner nicht, weil ihm keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären.
- 8 - Es wird beschlossen: 1. Die Sistierung des Beschwerdeverfahrens wird aufgehoben. 2. Mit Bezug auf das Arrestbegehren für einen Forderungsbetrag von EUR 167'654.04 wird das Verfahren abgeschrieben. 3. Auf die Beschwerdeanträge mit Bezug auf die Verfahrenskosten wird nicht eingetreten. 4. Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Sodann wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten und das Verfahren nicht abgeschrieben wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung nur an die Beschwerdeführerin und an das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichts Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 9 - Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Stebler versandt am: 22. August 2024