Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS200237-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. D. Siegwart Beschluss und Urteil vom 15. Dezember 2020 in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner,
vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich,
betreffend Pfändungsankündigung vom 12. November 2020 / Betreibung Nr. 1 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 26. November 2020 (CB200174)
- 2 - Erwägungen:
1. Mit Eingabe vom 13. November 2020 erhob die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter Beschwerde gegen die Pfändungsankündigung des Betreibungsamtes Zürich 7 vom 12. November 2020 in der Betreibung Nr. 1 für Fr. 3'600.– zuzüglich Zins und Kosten (act. 2/1). Mit Zirkulationsbeschluss vom 26. November 2020 wies die Vorinstanz die Beschwerde der Beschwerdeführerin ab, soweit sie darauf eintrat (act. 4 = act. 7 [Aktenexemplar] = act. 12/3; nachfolgend zitiert als act. 7). 2. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingaben vom 2., 3. und 11. Dezember 2020 fristgerecht (vgl. act. 5) Beschwerde bei der Kammer und stellte folgende Anträge (act. 8, 11, 13 und 15): " 1. Das Zirkulationsbeschluss vom 26. November 2020 im Bezug auf CB200174 ist für nichtig zu erklären und aufzuheben. 2. Das Betreibungsamt Kreis 7 ist aufzufordern, die Akten einzureichen. 3. Das Bezirksgericht ist aufzufordern, das Betreibungsamt Kreis 7 aufzufordern, die Akten einzureichen. 4. Aufschiebende Wirkung ist zu erteilen. 5. Die Pfändungsankündigung im Bezug auf Betreibung 1 ist für nichtig zu erklären und aufzuheben. 6. Betreibung 1 ist für nichtig zu erklären und aufzuheben. 7. Das Betreibungsamt Kreis 7 ist aufzufordern, Betreibung 1 zu löschen. 8. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten dem Beschwerdegegner sowie auch das Betreibungsamt Kreis 7. 9. Das Bezirksgericht ist aufzufordern, den Beschwerdegegner (Abteilung Bezugsdienst sowie auch Abteilung Inkasso) sowie das Betreibungsamt Kreis 7 zur Vernehmlassung aufzufordern. 10. Der Beschwerdegegner (Abteilung Bezugsdienst sowie auch Abteilung Inkasso) sowie das Betreibungsamt Kreis 7 sind zur Vernehmlassung aufzufordern. 11. Es ist gerichtlich festzustellen, dass das Betreibungsamt Kreis 7 bzw Herr B._____ nicht die nötig Kompetenz bzw. Fachkompetenz haben, zu beurteilen, ob ein Urteil des Bezirksgerichts rechtskräftig ist.
- 3 - 12. Es ist gerichtlich festzustellen, dass das Betreibungsamt Kreis 7 bzw Herr B._____ keine Rechtskraftscheinigung im Bezug EB200812 besass, als das Betreibungsamt Kreis 7 die Pfändungsankündigung am 12. November 2020 zustellte. 13. Es ist festzustellen, dass das Bezirksgericht seine Gerichtliche Fragepflicht gemäss Art. 56 ZPO nicht erfüllt haben. 14. Das Bezirksgericht ist aufzufordern, seine Gerichtliche Fragepflicht gemäss Art. 56 ZPO zu erfüllen." Die vorinstanzlichen Akten (act. 1–5) wurden beigezogen. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort kann verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 3. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können damit die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO; die Beschwerdeführerin wurde u.a. im Entscheid OGer ZH PS200210 vom 2. November 2020, E. 4, bereits eingehend darauf und auf die Anforderungen an die Beschwerdebegründung hingewiesen). 4. Die Vorinstanz erachtete die Beschwerde gegen die Fortsetzung der Betreibung durch Aus- und Zustellung der Pfändungsankündigung als unberechtigt. Sie erwog, dem Beschwerdegegner sei in der streitgegenständlichen Betreibung Nr. 1 mit Urteil vom 7. Oktober 2020 definitive Rechtsöffnung erteilt worden (Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, Geschäfts-Nr. EB200812). Der dagegen von der Beschwerdeführerin bei der I. Zivilkammer des Obergerichtes erhobenen Beschwerde (Geschäfts-Nr. RT200177) würde von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukommen (Art. 325 Abs. 1 ZPO). Zudem habe die Beschwerdeführerin auch nicht behauptet, die Rechtsmittelinstanz habe die Vollstreckung ausnahmsweise aufgeschoben (Art. 325 Abs. 2 ZPO; act. 7 E. 3). 5. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, das Obergericht habe erst in seinem Urteil vom 20. November 2020 die aufschiebende Wirkung "erhoben". Hierzu
- 4 verweist sie auf die (neben S. 1 und 9) eingereichte S. 8 dieses Urteils, welches ihr sodann erst am 30. November 2020 zugestellt worden sei. Dies würde bedeuten, dass die Pfändungsankündigung definitiv rechtsmissbräuchlich sei (act. 8; act. 10). Auf der zitierten Seite 8 ist das Urteilsdispositiv des obergerichtlichen Entscheids vom 20. November 2020 abgebildet. Darin wurde auf Abweisung der Beschwerde erkannt, soweit darauf eingetreten wurde. Dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt wurde, geht aus dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Auszug des Entscheids nicht hervor. Die Beschwerdeführerin scheint nach wie vor die Ansicht zu vertreten, dem Beschwerdeverfahren komme per se aufschiebende Wirkung zu und diese sei deshalb erst mit der Zustellung des abschlägigen Urteils am 30. November 2020 dahingefallen. Nachdem dies bereits die Vorinstanz tat, ist die Beschwerdeführerin an dieser Stelle nochmals darauf hinzuweisen, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 325 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdeführerin hat sodann weder behauptet, geschweige denn belegt, dass der Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid für die Dauer des Verfahrens die aufschiebende Wirkung gemäss Art. 325 Abs. 2 ZPO erteilt worden sei, obwohl ihr dies als Adressatin eines solchen potentiellen Entscheides ohne weiteres möglich gewesen wäre. Die Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich damit – soweit sie überhaupt den Anforderungen an die Beschwerdebegründung genügt – als unberechtigt. 6. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz weiter vor, diese habe nicht selber überprüft, ob der Beschwerdegegner das Fortsetzungsbegehren form- und fristgerecht bzw. überhaupt eingereicht habe, sondern diesbezüglich "blind" dem Betreibungsamt vertraut (act. 8). Die besagte Prüfung obliegt zunächst dem Betreibungsamt. Die Aufsichtsbehörde schreitet nur auf begründete Beschwerde hin ein (Art. 17 SchKG), sofern nicht ausnahmsweise ein Fall der von Amtes wegen festzustellenden Nichtigkeit einer Verfügung vorliegt (Art. 22 Abs. 1 SchKG). Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer an die Vorinstanz gerichteten Beschwerde vom 13. November 2020 (act. 1) nicht vor, dass kein rechtskonformes Fortsetzungsbegehren gestellt worden sein sollte. Es sind sodann keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche ein Eingreifen von Amtes wegen als angezeigt erschienen lassen hätten. Für die Vorinstanz bestand deshalb kein Anlass dazu, hinsichtlich der
- 5 - Stellung des Fortsetzungsbegehrens konkrete Prüfungshandlungen vorzunehmen. Im Beschwerdeverfahren vor der oberen Aufsichtsbehörde ist das neue Argument – unter dem Vorbehalt von Nichtigkeitsgründen nach Art. 22 Abs. 1 SchKG – nicht zu prüfen. Auch aus der an die Kammer gerichteten Beschwerde vom 2./3. Dezember 2020 (act. 8, 11) ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte für einen Nichtigkeitsgrund. Entsprechend sind, entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerin, auch keine diesbezüglichen Akten des Betreibungsamtes beizuziehen. Aufgrund des Dargelegten erweist sich auch diese Rüge – soweit sie den Begründungsanforderungen genügt – als unberechtigt. 7. Sodann rügt die Beschwerdeführerin, ihr Einkommen und Vermögen seien bereits durch zwei Arreste (vorläufig) gepfändet worden, weshalb es rechtsmissbräuchlich sei, dieses nunmehr für dieselbe Forderung ein weiteres Mal zu pfänden (act. 8; act. 11). Die Vorinstanz habe zu diesem Vorbringen gar keine Stellung genommen (act. 8). Die Rüge der Beschwerdeführerin geht an der Sache vorbei. Der Arrest stellt keine Pfändung, sondern eine reine Sicherungsmassnahme dar. Er bezweckt, den Erfolg einer schon eingeleiteten oder erst noch bevorstehenden Vollstreckung, in der die Voraussetzungen einer provisorischen oder definitiven Pfändung noch nicht gegeben sind, durch sofortige Beschränkung der Verfügungsbefugnis des Schuldners zu sichern (BGE 133 III 589 E. 1). Demgemäss schliesst die Arrestlegung die Einleitung und Fortsetzung einer Betreibung, wie dies die Beschwerdeführerin zu meinen scheint (act. 8 und 11), nicht aus, sondern dient gerade deren erfolgreicher Durchführung. Insofern ist auch nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Pfändungsankündigung oder die dieser zugrundeliegende Betreibung Nr. 1 rechtsmissbräuchlich bzw. nichtig sein sollten. Die diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführerin sind damit ebenfalls unberechtigt. Entsprechend gibt es, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, auch keinen Grund, das Betreibungsamt und den Beschwerdegegner zur Vernehmlassung aufzufordern. 8. Was die in act. 13 vorgebrachte Rüge der Kompetenzüberschreitung durch das Betreibungsamt betrifft, ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass dieses in der zitierten Verfügung vom 20. November 2020 (act. 14/1) diesbezüg-
- 6 lich bloss auf die geltende, vorstehend unter E. 4 und 5 aufgeführte Rechtslage abgestellt hat. Da die Beschwerde wie geschildert von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hat, ist es an der Beschwerdeführerin, aufzuzeigen, dass aufschiebende Wirkung erteilt wurde, und nicht am Gläubiger oder am Betreibungsamt, das Gegenteil nachzuweisen. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich. Die Rüge ist unberechtigt. 9. Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz, wie von der Beschwerdeführerin in act. 15 gerügt, ihre gerichtliche Fragepflicht (Art. 56 ZPO) verletzt haben sollte. Erweist sich eine Beschwerde, wie vorliegend, zum Vornherein als haltlos, besteht auch für die untere Aufsichtsbehörde kein Anlass dazu, um bei der Beschwerdeführerin um weitere, klärende Erläuterungen nachzusuchen. Demnach erweist sich auch diese Rüge als unberechtigt. 10. Zusammenfassend erweisen sich sämtliche Vorbringen der Beschwerdeführerin als unberechtigt, weshalb ihre Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 11. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungsund Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Bei bös- oder mutwilliger Prozessführung können Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Die Kammer hat der Beschwerdeführerin für den Fall weiterer vergleichbarer Beschwerden mit wiederholt gleichartiger Argumentation schon vermehrt eine Kostenauflage angedroht (vgl. beispielhaft OGer ZH PS200067 vom 6. April 2020). Die unbelegte Wiederholung des bereits vor Vorinstanz vorgebrachten Arguments, eine Beschwerde gegen die Rechtsöffnung habe aufschiebende Wirkung und ein Vollstreckungsverfahren dürfe daher nicht fortschreiten (vgl. Ziff. 5 vorstehend), ist in diesem Fall (noch) nicht mutwillig. Die Beschwerdeführerin wurde nun indes wiederholt darauf hingewiesen, dass Beschwerden gegen Rechtsöffnungsentscheide (aber auch der Beschwerde nach Art. 17 f. SchKG) von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukommt. Ferner wurde ihr nun eingehend erläutert, dass die Aufsichtsbehörden ohne konkrete Anhaltspunkte nicht prüfen, ob
- 7 - (z.B.) ein Fortsetzungsbegehren form- und fristgerecht gestellt wurde. Auch der strenge Ausnahmecharakter von Nichtigkeitsgründen nach Art. 22 SchKG wurde der Beschwerdeführerin aufgezeigt (OGer ZH PS200067 vom 6. April 2020). Zudem wurde der Beschwerdeführerin nun eingehend erläutert, dass ein Arrest eine Pfändung für dieselbe Forderung nicht ausschliesst, sondern ihr als Sicherungsmassnahme wesensgemäss vorausgeht. Im Falle weiterer Beschwerden gestützt auf solche Argumente oder auf unbegründete Nichtigkeitsvorwürfe hat die Beschwerdeführerin mit einer Kostenauflage wegen mutwilliger Prozessführung zu rechnen. Partei- bzw. Umtriebsentschädigungen sind keine auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen: 1. Der prozessuale Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Partei- bzw. Umtriebsentschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 8, 11, 13 und 15, sowie an die Vorinstanz und das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
- 8 - 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. D. Siegwart versandt am: 15. Dezember 2020
Beschluss und Urteil vom 15. Dezember 2020 1. Mit Eingabe vom 13. November 2020 erhob die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter Beschwerde gegen die Pfändungsankündigung des Betreibungsamtes Zürich 7 vom 12. November 2020 in ... 2. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingaben vom 2., 3. und 11. Dezember 2020 fristgerecht (vgl. act. 5) Beschwerde bei der Kammer und stellte folgende Anträge (act. 8, 11, 13 und 15): Die vorinstanzlichen Akten (act. 1–5) wurden beigezogen. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort kann verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 3. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können damit die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich u... 4. Die Vorinstanz erachtete die Beschwerde gegen die Fortsetzung der Betreibung durch Aus- und Zustellung der Pfändungsankündigung als unberechtigt. Sie erwog, dem Beschwerdegegner sei in der streitgegenständlichen Betreibung Nr. 1 mit Urteil vom 7. ... 5. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, das Obergericht habe erst in seinem Urteil vom 20. November 2020 die aufschiebende Wirkung "erhoben". Hierzu verweist sie auf die (neben S. 1 und 9) eingereichte S. 8 dieses Urteils, welches ihr sodann er... 6. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz weiter vor, diese habe nicht selber überprüft, ob der Beschwerdegegner das Fortsetzungsbegehren form- und fristgerecht bzw. überhaupt eingereicht habe, sondern diesbezüglich "blind" dem Betreibungsamt ve... 7. Sodann rügt die Beschwerdeführerin, ihr Einkommen und Vermögen seien bereits durch zwei Arreste (vorläufig) gepfändet worden, weshalb es rechtsmissbräuchlich sei, dieses nunmehr für dieselbe Forderung ein weiteres Mal zu pfänden (act. 8; act. 11).... 8. Was die in act. 13 vorgebrachte Rüge der Kompetenzüberschreitung durch das Betreibungsamt betrifft, ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass dieses in der zitierten Verfügung vom 20. November 2020 (act. 14/1) diesbezüglich bloss auf die... 9. Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz, wie von der Beschwerdeführerin in act. 15 gerügt, ihre gerichtliche Fragepflicht (Art. 56 ZPO) verletzt haben sollte. Erweist sich eine Beschwerde, wie vorliegend, zum Vornherein a... 10. Zusammenfassend erweisen sich sämtliche Vorbringen der Beschwerdeführerin als unberechtigt, weshalb ihre Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wi... 11. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Bei bös- oder mutwilliger Prozessführung können Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und A... Partei- bzw. Umtriebsentschädigungen sind keine auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen: 1. Der prozessuale Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Partei- bzw. Umtriebsentschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 8, 11, 13 und 15, sowie an die Vorinstanz und das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...