Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS200232-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Ersatzrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Beschluss vom 9. Dezember 2020 in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
betreffend Verfahren CB200174
- 2 - Erwägungen:
1. Mit Eingabe vom 13. November 2020 erhob die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter (nachfolgend Vorinstanz) Beschwerde gegen die Pfändungsankündigung des Betreibungsamtes Zürich 7 vom 12. November 2020 in der Betreibung Nr. 1 für Fr. 3'600.– zuzüglich Zins und Kosten (act. 5/1). 2. Mit Eingabe vom 25. November 2020 erhob die Beschwerdeführerin "Beschwerde gegen [das] Bezirksgericht Zürich". Sie führt aus, ihr sei der Empfang ihrer Beschwerde vom 13. November 2020 noch nicht mit einem Zirkulationsbeschluss bestätigt worden. Sie verlangt, der Empfang ihrer Beschwerde an das Bezirksgericht sei ihr schriftlich zu bestätigen und es sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 2). 3. Mit Zirkulationsbeschluss vom 26. November 2020 wies die Vorinstanz die Beschwerde der Beschwerdeführerin ab, soweit sie darauf eintrat (act. 4). Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin eine separate Beschwerde (vgl. Verfahren PS200237). Mit Erlass des Entscheids vom 26. November 2020 hat die Beschwerdeführerin kein Rechtsschutzinteresse mehr an der Beurteilung der hier gestellten Anträge. Dies führt zur Gegenstandslosigkeit dieses Beschwerdeverfahrens, welches abzuschreiben ist (Art. 242 ZPO). Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass eine Eingangsbestätigung grundsätzlich bei dem Gericht, bei welchem das Verfahren hängig ist, einzuverlangen wäre, und nicht bei der Rechtsmittelinstanz. 4. Das Beschwerdeverfahren vor den SchK-Aufsichtsbehörden ist grundsätzlich kostenlos. Dass bei bös- oder mutwilliger Prozessführung Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG), ist der Beschwerdeführerin bereits bekannt (vgl. statt vieler OGer ZH PS200001 vom 10. Januar 2020, E. 12). Beschwerde gegen das Ver-
- 3 fahren der Vorinstanz zu führen, weil diese innert 12 Tagen ab Einreichung der Beschwerde bei ihr noch keine Eingangsanzeige verschickte, ist mutwillig (zumal die Beschwerdeführerin bei einer Unsicherheit über den Eingang der Beschwerde ohne weiteres bei der Vorinstanz nachfragen könnte). Die Kammer wird der Beschwerdeführerin daher für weitere vergleichbare Beschwerden Kosten auferlegen. Für diesen Entscheid sind indes noch keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren von vornherein nicht zugesprochen werden (vgl. Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. 3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 4 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw J. Camelin-Nagel versandt am: 14. Dezember 2020
Beschluss vom 9. Dezember 2020 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. 3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...