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Zürich Obergericht Zivilkammern 22.12.2020 PS200226

22 dicembre 2020·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·820 parole·~4 min·5

Riassunto

Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS200226-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Beschluss vom 22. Dezember 2020 in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin,

betreffend Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung in der Betreibung Nr. … (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7)

Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 28. Oktober 2020 (CB200132)

- 2 - Erwägungen:

1.1. Mit Eingabe vom 14. September 2020 (Datum Postübergabe) erhob die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter (nachfolgend Vorinstanz) Beschwerde gegen das Betreibungsamt Zürich 7. Sinngemäss beantragt sie, das Betreibungsamt sei anzuweisen, die Betreibung Nr. … Dritten im Sinne von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG nicht bekannt zu geben (act. 1). Nach durchgeführtem Schriftenwechsel (act. 5–9) zog die Beschwerdeführerin die Beschwerde mit Eingabe vom 8. Oktober 2020 zurück (act. 9). Mit Zirkulationsbeschluss vom 28. Oktober 2020 schrieb die Vorinstanz das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt ab (act. 13). 1.2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. November 2020 Beschwerde beim Obergericht als obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (act. 14). Sie macht geltend, die Beschwerde fälschlicherweise zurückgezogen zu haben und stellt folgende Anträge: 1. Der Zirkulationsbeschluss ist für nichtig zu erklären und aufzuheben. 2. Das Bezirksgericht ist aufzufordern, auf die Beschwerde einzutreten. 3. Das Betreibungsamt Kreis 7 ist aufzufordern, die Betreibung Nr. … Dritten nicht bekannt zu geben. 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. act. 1–11). Das Verfahren ist spruchreif. 2.1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin richtet sich gegen die auf einen Beschwerderückzug gestützte Erledigung des vorinstanzlichen Verfahrens. 2.2. Ein Rückzug eines Begehrens hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Das Gericht schreibt das Verfahren ab (Art. 241 Abs. 3 ZPO). Stellt sich eine Partei auf den Standpunkt, die Parteierklärung sei wegen einer mangelhaften Willensbildung zivilrechtlich unwirksam, ist das mit Revision geltend zu machen (Art. 328 ZPO; ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, Art. 328 N 25). Die Revision wird von der Instanz behandelt, welche den Prozess

- 3 erledigte (Art. 328 Abs. 1 erster Satz ZPO). Der Abschreibungsentscheid bildet gemäss Bundesgericht hingegen kein Anfechtungsobjekt und ist einzig hinsichtlich der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen mit Beschwerde nach Art. 110 ZPO anfechtbar (BGE 139 III 133 Erw. 1.2). Die Kammer liess eine Berufung bzw. Beschwerde an die Rechtsmittelinstanz in ihrer bisherigen Praxis indes zu, wenn die Rügen des Rechtsmittelklägers Fehler bei der Erledigung des Verfahrens an sich betrafen (so wenn streitig war, ob die Parteierklärung tatsächlich oder formell gültig abgegeben wurde, ob ein Vertreter bevollmächtigt war oder ob eine Widerrufsfrist ungenutzt abgelaufen ist; vgl. OGer ZH NP130033 vom 20. März 2014; OGer ZH PD110003 vom 4. März 2011 = ZR 110/2011 Nr. 34; OGer ZH PF110004 vom 9. März 2011). 2.3. Im angefochtenen Entscheid wurden keine Kosten erhoben und die Beschwerdeführerin macht auch keine Fehler der Erledigung des Verfahrens geltend. Sie bringt vielmehr vor, das Betreibungsamt habe ihr wichtige Informationen vorenthalten, weshalb sie fälschlicherweise die Beschwerde zurückgezogen habe (act. 14). Damit beruft sie sich sinngemäss auf einen Willensmangel. Dies wäre – bei Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses – bei der Vorinstanz mit einer Revision geltend zu machen (Art. 328 ZPO Abs. 1 lit. c ZPO). Auf die Beschwerde ist daher mangels sachlicher und funktionaler Zuständigkeit nicht einzutreten. 3. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 62 GebV SchKG). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 4 - 3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin und an das Betreibungsamt Zürich 7 sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw J. Camelin-Nagel versandt am: 22. Dezember 2020

Beschluss vom 22. Dezember 2020 Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. 3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin und an das Betreibungsamt Zürich 7 sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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