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Zürich Obergericht Zivilkammern 10.12.2020 PS200218

10 dicembre 2020·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,179 parole·~11 min·6

Riassunto

Arreste

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS200218-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiber lic. iur. D. Siegwart Urteil vom 10. Dezember 2020 in Sachen

A.______, Beschwerdeführer

gegen

1. Schweizerische Eidgenossenschaft, 2. Kanton Zürich, Beschwerdegegnerinnen

1, 2 vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich

betreffend Arreste 1, 2, 3 und 4 (Beschwerde über das Betreibungsamt Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg)

Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen vom 14. Oktober 2020 (CB200031)

- 2 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Sachverhalt 1. Das Betreibungsamt Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg verarrestierte am 16. und 18. Oktober sowie am 21. November 2018 gestützt auf vier Steuer-Arrestbefehle den Liquidationsanteil des Beschwerdeführers an einer Erbschaft (Arreste Nrn. 1, 2, 3 und 4; act. 5 E. 1). Die vier Arreste wurden durch die Betreibungen Nrn. 5, 6, 7 und 8 prosequiert (act. 5 E. 1). Mit Urteilen vom 10. Juli 2019 wurde in den beiden erstgenannten und mit Urteilen vom 10. Januar 2020 in den beiden zuletzt genannten Betreibungen definitive Rechtsöffnung erteilt (act. 7–9). Die Begehren um Fortsetzung der vier Betreibungen datieren vom 17. Juli 2019 und 21. Januar 2020 (act. 2/5–6; act. 2/10–11). 2. Mit Beschwerde vom 29. September 2020 gelangte der Beschwerdeführer ans Bezirksgericht Horgen als untere kantonale Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 13 SchKG (nachfolgend: Vorinstanz) und beantragte darin, es sei der Dahinfall der vier Arreste zu bestätigen und die vom Arrestbeschlag erfassten Vermögenswerte seien freizugeben (act. 1 S. 2). Als Begründung brachte er insbesondere vor, die vier Arreste seien hinsichtlich der Stellung der Fortsetzungsbegehren verspätet prosequiert worden. Die Vorinstanz wies die Beschwerde mit Urteil vom 14. Oktober 2020 ab, soweit sie darauf eintrat (act. 10 S. 12 = act. 13 [Aktenexemplar der Kammer] = act. 15; nachfolgend als act. 13 zitiert). Nicht eigetreten ist sie auf die Beschwerde, soweit darin auch Ausführungen zur Wahrung der Prosequierungsfrist hinsichtlich der Einleitung der Betreibungen gemacht wurden, da ein diese Frage betreffendes Verfahren bereits anderweitig rechtshängig sei (act. 13 E. 2.3. f.; momentan unter der Geschäfts-Nr. 5A_559/2020 beim Bundesgericht hängig; betrifft weitergezogenes Urteil OGer ZH PS200118 vom 19. Juni 2020 [act. 5]). 3. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. November 2020 (Datum Poststempel) Beschwerde bei der Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Er beantragt darin dessen Aufhebung. Stattdessen sei der Dahinfall der vier Arreste

- 3 - Nrn. 1, 2, 3 und 4 zu bestätigen und die vom Arrestbeschlag erfassten Vermögenswerte seien freizugeben (act. 14 S. 2). Die vorinstanzlichen Akten (act. 1–11) wurden beigezogen. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort kann verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuale Vorbemerkungen 1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). Mit der Beschwerde kann folglich die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der zehntägigen Rechtsmittelfrist (Art. 18 Abs. 1 SchKG), schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Enthält die Beschwerde keinen rechtsgenügenden Antrag oder keine Begründung, ist darauf nicht einzutreten (HUNGERBÜHLER/BUCHER, DIKE- Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 321 N 17 i.V.m. Art. 311 N 28 und 46). 2. Das Urteil der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer am 28. Oktober 2020 zugestellt (act. 11/1). Die vorliegende Beschwerde (Poststempel: 9. November 2020; act. 14) erfolgte damit innert der zehntägigen Frist. Die Anforderungen gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

- 4 - III. Zur Beschwerde im Einzelnen 1. 1.1. Der Beschwerdeführer bringt vor der Kammer erneut vor, in den Betreibungen Nrn. 5 und 6 (Arreste Nrn. 1 und 2) seien die Fortsetzungsbegehren erst am 8. August 2019 bzw. ausserhalb der Arrest-Prosequierungsfrist gestellt worden (act. 14 S. 4 f. und 7 f.). In einem an die Beschwerdegegnerinnen gerichteten Schreiben des Betreibungsamtes Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg vom 3. Oktober 2019 mit dem Titel "Mitteilung provisorische Teilnahme gemäss Art. 281 Abs. 1 SchKG" wird als Datum der Einreichung der Fortsetzungsbegehren zwar der 8. August 2019 angegeben (act. 2/2 = act. 16/2; sich in den Akten des Betreibungsamtes befindliche Kopie dieses Schreibens). Die Fortsetzungsbegehren selbst tragen als Ausstellungsdatum hingegen den 17. Juli 2019 sowie je einen Eingangsstempel des Betreibungsamtes vom 19. Juli 2019 (act. 2/5 und 2/6). Im Weiteren befindet sich auf diesen am Ende (vor dem Datums- und Unterschriftenblock) je der folgende handschriftliche Vermerk: "8.8.2019". 1.2. Abzustellen ist hinsichtlich der Stellung und des Einganges der Fortsetzungsbegehren auf die beiden Daten vom 17. und 19. Juli 2019, da diese Daten durch den amtlich angebrachten Eingangsstempel ausgewiesen sind. Das Datum vom 8. August 2019 tragen die zwei in der Folge an den Beschwerdeführer versendeten Pfändungsankündigungen (act. 2/7 und 2/8 = act. 16/3). Beim erwähnten handschriftlichen Datumsvermerk auf den Fortsetzungsbegehren muss es sich demnach um einen Verweis auf diese Pfändungsankündigungen handeln. Das Datum vom 8. August 2019 fand dann offenbar versehentlich Eingang in das Schreiben vom 3. Oktober 2019. Die zwanzigtätige Prosequierungsfrist gemäss Art. 279 Abs. 3 SchKG ist mit den am 17. Juli 2019 gestellten und am 19. Juli 2019 eingegangenen Fortsetzungsbegehren bezüglich der Arreste Nrn. 1 und 2 gewahrt (Erteilung der definitiven Rechtsöffnung am 10. Juli 2019). Die Rüge des Beschwerdeführers ist deshalb unberechtigt. 2. Der Beschwerdeführer macht, wie schon im vorinstanzlichen Verfahren, weiter geltend, in den Betreibungen Nrn. 7 und 8 (Arreste Nrn. 3 und 4) seien die am 21. Januar 2020 gestellten Fortsetzungsbegehren erst nach Ablauf der zehntägi-

- 5 gen Prosequierungsfrist gestellt worden (act. 14 S. 6 ff.). Der Beschwerdeführer geht hinsichtlich der Prosequierungsfrist offensichtlich von der Rechtslage vor 2011 aus, was sich auch daraus ergibt, dass er in seinen Ausführungen auf einen bereits im Jahr 2006 erschienenen Aufsatz von Felix Rajower verweist (Sicherstellung und Arrest im Recht der direkten Bundessteuer und nach zürcherischem Steuergesetz, ZZZ 2006, S. 353 ff.; act. 14 S. 7). Art. 279 Abs. 3 SchKG wurde auf den 1. Januar 2011 geändert (AS 2010 5601, BBl 2009 1777). Nach geltendem Recht beträgt die Prosequierungsfrist zwanzig Tage. Diese Frist wurde mit den am 21. Januar 2020 gestellten und am 22. Januar 2020 eingegangenen Fortsetzungsbegehren (act. 2/10–12) hinsichtlich der Arreste Nrn. 3 und 4 gewahrt (Erteilung der definitiven Rechtsöffnung am 10. Januar 2020). Auch diese Rüge ist deshalb unberechtigt. 3. Was sodann die behauptete Vorenthaltung von Unterlagen durch das Betreibungsamt im oben unter E. I. 2. erwähnten, zur Zeit vor dem Bundesgericht hängigen Verfahren betrifft (act. 14 S. 2 f. und insb. S. 6), ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass er gemäss seinen eigenen Aussagen im Sommer 2020 beim Betreibungsamt Einsicht in die (bis dahin angeblich nicht vorgelegten) Akten betreffend Betreibungsfortsetzung nehmen konnte (act. 1 S. 4). Insbesondere gestützt darauf leitete er dann das vorliegende Beschwerdeverfahren wegen verspäteter Stellung der Fortsetzungsbegehren bei der Vorinstanz ein (act. 1). Seine diesbezüglichen Rügen wurden von dieser (act. 13 E. 5.3.) und nun auch von der Kammer behandelt. Der Beschwerdeführer vermag aus allfälligen Aktenvorenthaltungen in einem anderen Verfahren deshalb nichts zu seinen Gunsten für das vorliegende Verfahren abzuleiten. 4. Gegen Verfügungen des Betreibungsamtes kann innert zehn Tagen Beschwerde erhoben werden (Art. 17 Abs. 1 und 2 SchKG). Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 29. September 2020 (act. 1) richtete sich zwar nicht gegen ein solches Anfechtungsobjekt. Die Vorinstanz trat auf die Haupt-Rügen der verspäteten Arrestprosequierung aber dennoch zu Recht ein, denn die Aufrechterhaltung des Arrestes im Falle einer vom Betreibungsamt als rechtzeitig beurteilten Prosequierungshandlung zieht keine Verfügung nach sich, die innert einer be-

- 6 stimmten Frist hätte angefochten werden können (act. 13 E. 2). Soweit der Beschwerdeführer daneben aber auch Betreibungshandlungen des Fortsetzungsbzw. Pfändungsverfahrens als fehlerhaft rügte (act. 1 S. 6), hätte die Vorinstanz diese nicht materiell zu beurteilen und sodann abzuweisen gehabt (act. 13 E. 5.2.). Vielmehr wäre darauf mangels (fristgerechter) Anfechtung einer spezifischen Verfügung (Pfändungsankündigung, Pfändungsurkunde) gar nicht erst einzutreten gewesen. Das vorinstanzliche Urteilsdispositiv erweist sich aber dennoch als korrekt. In dessen Ziffer 1 wurde erkannt, dass die Beschwerde abgewiesen wird, soweit darauf eingetreten wird (act. 13 S. 12). An dieser Formulierung hätte auch ein weitergehendes Nichteintreten nichts geändert. 5. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet. Sie ist deshalb abzuweisen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG); Partei- bzw. Umtriebsentschädigungen sind keine auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Partei- bzw. Umtriebsentschädigungen zugesprochen.

- 7 - 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerinnen unter Beilage eines Doppels von act. 14, sowie an die Vorinstanz und das Betreibungsamt Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. D. Siegwart versandt am: 11. Dezember 2020

Urteil vom 10. Dezember 2020 I. Prozessgeschichte und Sachverhalt 1. Das Betreibungsamt Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg verarrestierte am 16. und 18. Oktober sowie am 21. November 2018 gestützt auf vier Steuer-Arrestbefehle den Liquidationsanteil des Beschwerdeführers an einer Erbschaft (Arreste Nrn. 1, 2, 3 und 4; ac... 2. Mit Beschwerde vom 29. September 2020 gelangte der Beschwerdeführer ans Bezirksgericht Horgen als untere kantonale Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 13 SchKG (nachfolgend: Vorinstanz) und beantragte darin, es sei der Dahinfall der vier Arreste zu... 3. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. November 2020 (Datum Poststempel) Beschwerde bei der Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Er beantragt darin dessen Aufheb... II. Prozessuale Vorbemerkungen 1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 ... 2. Das Urteil der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer am 28. Oktober 2020 zugestellt (act. 11/1). Die vorliegende Beschwerde (Poststempel: 9. November 2020; act. 14) erfolgte damit innert der zehntägigen Frist. Die Anforderungen gemäss Art. 321 Abs... III. Zur Beschwerde im Einzelnen 1. 1.1. Der Beschwerdeführer bringt vor der Kammer erneut vor, in den Betreibungen Nrn. 5 und 6 (Arreste Nrn. 1 und 2) seien die Fortsetzungsbegehren erst am 8. August 2019 bzw. ausserhalb der Arrest-Prosequierungsfrist gestellt worden (act. 14 S. 4 f. u... 1.2. Abzustellen ist hinsichtlich der Stellung und des Einganges der Fortsetzungsbegehren auf die beiden Daten vom 17. und 19. Juli 2019, da diese Daten durch den amtlich angebrachten Eingangsstempel ausgewiesen sind. Das Datum vom 8. August 2019 trag... 2. Der Beschwerdeführer macht, wie schon im vorinstanzlichen Verfahren, weiter geltend, in den Betreibungen Nrn. 7 und 8 (Arreste Nrn. 3 und 4) seien die am 21. Januar 2020 gestellten Fortsetzungsbegehren erst nach Ablauf der zehntägigen Prosequierun... 3. Was sodann die behauptete Vorenthaltung von Unterlagen durch das Betreibungsamt im oben unter E. I. 2. erwähnten, zur Zeit vor dem Bundesgericht hängigen Verfahren betrifft (act. 14 S. 2 f. und insb. S. 6), ist der Beschwerdeführer darauf hinzuwei... 4. Gegen Verfügungen des Betreibungsamtes kann innert zehn Tagen Beschwerde erhoben werden (Art. 17 Abs. 1 und 2 SchKG). Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 29. September 2020 (act. 1) richtete sich zwar nicht gegen ein solches Anfechtungsobjekt... 5. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet. Sie ist deshalb abzuweisen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG); Partei- bzw. Umtriebsentschädigungen sind keine auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Partei- bzw. Umtriebsentschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerinnen unter Beilage eines Doppels von act. 14, sowie an die Vorinstanz und das Betreibungsamt Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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