Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS200202-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming Beschluss und Urteil vom 29. Dezember 2020 in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner,
vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich,
betreffend 2. Vorladung im Arrestverfahren vom 11. September 2020 / Arreste Nrn. 123 und 124 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich …) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 22. September 2020 (CB200145)
- 2 - Erwägungen: I. 1. A._____ (Schuldnerin und Beschwerdeführerin, fortan Beschwerdeführerin) führte und führt zahlreiche SchK-Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit dem Vollzug zweier Arrestbefehle (Nrn. 123 und 124) des Kantons Zürich (Gläubiger und Beschwerdegegner, fortan Beschwerdegegner). Aus diesen Verfahren ist bekannt – das Wissen des Gerichts aus anderen Verfahren zwischen den gleichen Parteien ist im Rahmen des Prozessthemas gerichtsnotorisch und von Amtes wegen zu berücksichtigen (vgl. BGer 4A_37/2014 vom 24. Juni 2014, E. 2.4.1, BGer 4A_180/2017 vom 31. Oktober 2017, E. 4.3) –, dass die kantonalen Steuerbehörden am 27. August 2020 gegenüber der Beschwerdeführerin für Ausstände der direkten Bundessteuer im Gesamtbetrag von Fr. 50'000.– und für Ausstände der Staats- und Gemeindesteuern im Gesamtbetrag von Fr. 102'000.– je eine Sicherstellungsverfügung und einen Arrestbefehl an das zuständige Betreibungsamt Zürich … erliessen, welches die Arreste 123 und 124 vollzog. Dazu gehörte u.a. die Anmeldung zur Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung im Grundbuch, die Anzeige der Arrestierung einer Liegenschaft an den Pfandgläubiger sowie die Anzeigen an Drittschuldner über die Arrestierung von Kontoguthaben und Rentenansprüchen (vgl. OGerZH PS200185 vom 9. Oktober 2020 sowie die von der Beschwerdeführerin erwähnten [vgl. act. 4/2-3] Verfahren der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter [fortan Vorinstanz] betreffend Anfechtung Arresturkunde BGZ CB200142 [und OGerZH PS 200197] sowie BGZ CB200143 [und OGerZH PS200198]). 2.1 Nachdem die Beschwerdeführerin der ersten Vorladung des Betreibungsamtes Zürich … (fortan Betreibungsamt) vom 3. September 2020 keine Folge geleistet hatte (vgl. nachstehend Ziff. II.3.2.2), wurde sie mit zweiter Vorladung vom 11. September 2020 aufgefordert, umgehend, jedoch spätestens bis 18. September 2020 zur Einvernahme im Verfahren betreffend die Arreste 123 und 124 zu erscheinen (act. 6/2/1 = act. 6/4/1). Dagegen erhob die Beschwerde-
- 3 führerin mit Eingabe vom 19. September 2020 Beschwerde bei der Vorinstanz (act. 6/1) und stellte die Anträge, die Vorladung sei für missbräuchlich und nichtig zu erklären (Anträge 1 und 2), die Arreste 123 und 124 seien nichtig (Anträge 3 und 4) und die Arrestgegenstände (Liegenschaft, B._____ [Bank] Kontos und Rente, Anträge 5 - 10) seien freizugeben. Zur Begründung brachte sie vor, die Arrestbefehle Nrn. 123 und 124 des kantonalen Steueramtes seien rechtsmissbräuchlich, weshalb das Betreibungsamt diese hätte ablehnen müssen. Mit Beschwerdeergänzung vom 20. September 2020 ersuchte die Beschwerdeführerin um Anordnung der aufschiebenden Wirkung und Aufforderung des Betreibungsamtes, die "rechtsmissbräuchliche Vorladung" zurückzuziehen (act. 6/3). 2.2 Mit Zirkulationsbeschluss vom 22. September 2020 wurden die als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich qualifizierten Beschwerden gestützt auf Art. 132 Abs. 3 ZPO ohne Weiterungen der Beschwerdeführerin retourniert (act. 6/5 = act. 5). Der Entscheid wurde ihr am 30. September 2020 zugestellt (act. 6/6/2). 3.1 Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. Oktober 2020 (Poststempel) innert Rechtsmittelfrist Beschwerde bei der Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter (act. 2 und Beilagen act. 4/2-5). Sie beantragt, der Zirkulationsbeschluss vom 22. September 2020 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf ihre Beschwerde einzutreten, die Verfahrensakten beizuziehen und das Betreibungsamt zur Vernehmlassung aufzufordern (act. 2 S. 1). 3.2 Mit einer weiteren "Beschwerde" vom 12. Oktober 2020 (Poststempel, act. 9 und Beilagen act. 10/1-2) gegen den Zirkulationsbeschluss vom 22. September 2020 wandte sich die Beschwerdeführerin an die Vorinstanz, welche die Eingabe gestützt auf Art. 32 Abs. 2 SchKG der Kammer überwies (act. 8). Nur Irrtümlich der falschen Instanz zugestellte Eingaben, werden im Verfahren vor den SchK-Aufsichtsbehörden in Anlehnung an Art. 32 Abs. 2 SchKG (der Gesetzestext erwähnt nur das "Betreibungs- und Konkursamt") von Amtes wegen an die zuständige Behörde weitergeleitet. Die Anfechtungsfrist ist in diesen Fällen mit der Einreichung bei der falschen Stelle gewahrt (vgl. BGer 5A_240/2019 vom
- 4 - 4. September 2019 E. 3.4.5; OGerZH PS110210 vom 6. Dezember 2011, E. 4 und OGerZH PS170246 vom 16. November 2017, E. 4). Die Beschwerdeführerin ist zwar eine juristische Laiin, in SchK-Beschwerden jedoch durchaus versiert. Aus der Beschwerdeergänzung (act. 9) ergeben sich jedoch keine Hinweise, dass sie die Eingabe entgegen der ihr bekannten Zuständigkeitsordnung bewusst an die untere, statt an die obere Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter gerichtet hat. Die Beschwerdeergänzung vom 12. Oktober 2020 (act. 9) gilt daher als innert Rechtsmittelfrist erfolgt (vgl. Ziff. I.2.2; Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG, § 84 GOG und Art. 142 Abs. 3 ZPO) und ist zu berücksichtigen. 4. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 6/1-6). Der Eingang der Beschwerde wurde den Parteien angezeigt (act. 7/1- 2). Auf das Einholen einer Stellungnahme wird verzichtet (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG, § 84 GOG und Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. II. 1. Die Vorinstanz erwog in der angefochtenen Verfügung, sowohl die Beschwerde als auch die Beschwerdeergänzung seien querulatorisch und rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 17 ff. SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG, § 83 GOG und Art. 132 Abs. 3 ZPO und daher ohne Weiteres zurück zu schicken. Eventualiter seien die Rechtsbegehren 1 und 2 (betr. Missbräuchlichkeit und Nichtigkeit der Vorladung, vgl. Ziff. I.2.1) abzuweisen und es sei auf die Rechtsbegehren 3 bis 10 (betr. Nichtigkeit Arrest Nrn. 123 und 124 sowie Freigabe Arrestgegenstände, vgl. Ziff. I.2.1) wegen Rechtshängigkeit (separate Beschwerdeverfahren CB200123-L, CB200128-L, CB200129-L, CB200134-L, CB200141-L, CB200142-L und CB200143-L in den gleichen Arrestverfahren) nicht einzutreten. Sodann komme den von der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeergänzung erwähnten Rechtsmitteln gegen die Sicherstellungsverfügungen der Beschwerdegegnerin von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu und habe die Beschwerdeführerin nicht behauptet, diese sei vom Verwaltungsgericht ausnahmsweise angeordnet worden (act. 5).
- 5 - 2. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, solange über ihre Rechtsmittel gegen die vom Betreibungsamt vollzogenen "rechtsmissbräuchlichen Arrestbefehle" der Beschwerdegegnerin (Arreste 123 und 124) nicht entschieden worden sei, habe sie ihres Erachtens keine Mitwirkungspflicht (und ihre Angaben dürften auch nicht an die Gläubiger weitergeleitet werden, act. 2). 3.1 Die Beschwerdeführerin irrt. Wie die Vorinstanz richtig erwog, hemmen die beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich erhobenen Rechtsmittel gegen die vorerwähnten Sicherstellungsverfügungen (vgl. Ziff. I.1) deren Vollstreckbarkeit von Gesetzes wegen nicht. Auch hat die Beschwerdeführerin bis heute weder behauptet noch belegt, dass das Verwaltungsgericht den Aufschub der Vollstreckung angeordnet habe (act. 5 S. 2). Auf diesen prozessualen Aspekt hat die Vorinstanz bereits in einem früheren Beschwerdeverfahren hingewiesen, in welchem sie sich mit der Anfechtung der ersten Vorladung des Betreibungsamtes im Verfahren betreffend die Arreste 123 und 124 (vom 3. September 2020) hat befassen müssen (BGZ CB200129 vom 14. September 2020, vgl. Ziff. II.3.2.2). Der Umstand, dass das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich über die Rechtsmittel gegen die angefochtenen steueramtlichen Sicherstellungsverfügungen noch nicht entschieden hat, war und ist somit kein Hindernis für den Vollzug der Arrestbefehle durch das Betreibungsamt und das weitere Arrestverfahren. 3.2.1 Im Arrestverfahren trifft die Beschwerdeführerin eine Mitwirkungspflicht, was ihr vom Gericht bereits wiederholt dargelegt wurde. So hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin bereits mit Zwischenverfügung vom 10. September 2020 auf ihre Mitwirkungspflicht gemäss Art. 275 i.V.m. Art. 91 SchKG hingewiesen und sie angehalten, zwecks Berechnung des betreibungsrechtlichen Minimums und allfälliger Teilfreigabe der Arrestgegenstände gemäss (erster) Vorladung des Betreibungsamtes vom 3. September 2020 unverzüglich bei diesem zu erscheinen und die nötigen Belege vorzulegen, ansonsten auf ihre Beschwerde (betreffend Anfechtung der Anmeldung zur Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung im Grundbuch) in Anwendung von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 Satz 2 SchKG nicht eingetreten werde (BGZ CB200123 vom 10. September 2020). Auf
- 6 die dagegen erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin trat das Obergericht nicht ein (OGerZH PS200185 vom 9. Oktober 2020). 3.2.2 Im erwähnten Beschwerdefahren (Ziff. II.3.1) betreffend Anfechtung der ersten Vorladung des Betreibungsamtes verwies die Vorinstanz im Zirkulationsbeschluss vom 14. September 2020 auf ihre vorerwähnte Verfügung vom 10. September 2020 bzw. die Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin und die Folgen der Verweigerung. Ausserdem wurde erwogen, dass die Einvernahme der Beschwerdeführerin in den Arrestverfahren Nrn. 123 und 124 in deren eigenem Interesse zwecks Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums und allfälliger Freigabe von Vermögenswerten erfolge. Dies verzögere sich, solange sie die Mitwirkung verweigere. Auf die Beschwerde gegen die erste Vorladung (vom 3. September 2020) wurde daher mangels Rechtsschutzinteresse nicht eingetreten (BGZ CB200129 vom 14. September 2020). Dagegen wehrte sich die Beschwerdeführerin bis vor Bundesgericht erfolglos (OGerZH PS200194 vom 27. Oktober 2020 und BGer 5A_963/2020 vom 19. November 2020). 3.3 Die Beschwerdeführerin verweigert nach wie vor konsequent jegliche Mitwirkung im Arrestverfahren, sie weigert sich insbesondere, den betreibungsamtlichen Vorladungen Folge zu leisten und zur Einvernahme zu erscheinen. Obschon sie wie dargelegt von den Gerichten wiederholt auf ihre Mitwirkungspflicht hingewiesen wurde, focht sie auch die zweite Vorladung des Betreibungsamtes an. Vor dem Hintergrund des Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz ihre Eingaben (act. 6/1 und act. 6/3) als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich erachtete und diese der Beschwerdeführerin ohne Weiterungen zurückschickte. Sodann hat das Betreibungsamt die Beschwerdeführerin in der Vorladung vom 11. September 2020 auf ihre Pflichten und die Straffolgen ausdrücklich aufmerksam gemacht (act. 6/2/1), weshalb ihre entsprechenden Rügen (act. 2) unbegründet sind. 4.1 Soweit sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde allgemein zu den Arrestverfahren (die Arreste Nrn. 123 und 124 seien rechtsmissbräuchlich
- 7 eingeleitet und durchgeführt worden und im Verhältnis zu den Arrestforderungen seien zu viele Gegenstände verarrestiert worden, sog. Überarrest) äussert (act. 2 und act. 9), gehen diese Ausführungen am vorliegenden Beschwerdethema vorbei. Darauf braucht nicht weiter eingegangen zu werden, zumal diese Themen ohnehin Gegenstand pendenter Verfahren bilden. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4.2 Anzumerken ist jedoch das Folgende: Solange die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkung verweigert, blockiert sie die angestrebte (Teil-)Freigabe der Arrestgegenstände selbst. Es wurde ihr bereits mehrmals und von verschiedenen Instanzen beschieden, dass die vorsorgliche und gleichzeitige Verarrestierung von verschiedenen und/oder höheren Vermögenswerten zur Sicherung der Gläubigerrechte aufsichtsrechtlich nicht zu beanstanden ist, solange sowohl die Beschwerdeführerin als auch Drittschuldner jegliche Auskunft über die vom Arrest erfassten Vermögenswerte verweigern. Die Reihenfolge und der Umfang der Verarrestierung ist nach Einvernahme der Beschwerdeführerin erstinstanzlich durch das zuständige Betreibungsamt zu entscheiden (BGZ CB200129 vom 14. September 2020, OGerZH PS200194 vom 27. Oktober 2020 und BGer 5A_963/2020 vom 19. November 2020; vgl. auch OGerZH PS200185 vom 9. Oktober 2020). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass – worauf die Beschwerdeführerin in ihren Beilagen verweist (act. 4/2-3) – ihren Beschwerden gegen die Arresturkunden für den Fr. 60'000.– (= Arrestforderungssumme von Fr. 50'000.– zzgl. 20 % Sicherheitszuschlag, Arrest 123) und für den Fr. 123'000.– (= Arrestforderungssumme von Fr. 102'000.– zzgl. 20 % Sicherheitszuschlag, Arrest 124) übersteigenden Betrag je Arrestgegenstand die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde (BZG CB200142 und OGerZH PS200197; BGZ CB200143 und OGerZH PS200198). 5. Im Übrigen rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe die Akten (des Betreibungsamtes) nicht beigezogen, weshalb es gar nicht möglich gewesen sei, ihre Beschwerde gründlich zu überprüfen (act. 2). Dabei verkennt sie, dass die Akten des betreibungsamtlichen Verfahrens nicht grundsätzlich von Amtes
- 8 wegen beizuziehen sind, denn die Untersuchungspflicht der Aufsichtsbehörde nach Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG erstreckt sich nur auf das Beschwerdethema und den rechtserheblichen Sachverhalt (vgl. KUKO SchKG-Dietwohl, 2. Aufl. 2014, Art. 20a N 3 f.; BSK SchKG I-Cometta/Möckli, 2. Aufl. 2010, Art. 20a N 7). Die Vorinstanz hatte zu einem Aktenbeizug wegen angefochtener zweiter Vorladung des Betreibungsamtes keine Veranlassung. Die Kenntnis der Vorinstanz aus anderen Verfahren zum vorliegenden Prozessthema zwischen den Parteien ist gerichtsnotorisch. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen. 6. Im Ergebnis erweisen sich die Beschwerde und die Beschwerdeergänzung der Beschwerdeführerin (act. 2 und act. 9) als unbegründet und sind abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. Der Antrag der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 9) wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos und ist abzuschreiben. Ohnehin enthielt der angefochtene Entscheid keine vollstreckbaren Anordnungen. III. 1. Das SchK-Aufsichtsverfahren ist grundsätzlich kostenlos. Dass bei bös- oder mutwilliger Prozessführung Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG), ist der Beschwerdeführerin bereits bekannt (vgl. OGerZH PS200001 vom 10. Januar 2020, E. 12). Auch wurde ihr bereits erörtert, wann eine Prozessführung als bösoder mutwillig gilt (vgl. OGerZH PS190227 vom 31. Januar 2020, E. 3). 2. Wie dargelegt, hat sich die Vorinstanz zum Thema Anfechtung der Vorladung und insbesondere zur Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin im Arrestverfahren wiederholt geäussert. Ihre erneute Beschwerde gegen die nunmehr zweite Vorladung des Betreibungsamtes mit den gleichen (und teilweise bereits beurteilten) Vorbringen erweist sich als mutwillig. Somit ist der Beschwerdeführerin eine Gebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren aufzuerlegen. Ent-
- 9 schädigungen werden in diesem Verfahren nicht zugesprochen (vgl. Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen: 1. Der Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 100.–. 3. Die Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage einer Kopie von act. 2 und act. 9, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich …, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 10 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. D. Tolic Hamming versandt am: 7. Januar 2021
Beschluss und Urteil vom 29. Dezember 2020 I. II. III. Es wird beschlossen: 1. Der Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 100.–. 3. Die Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage einer Kopie von act. 2 und act. 9, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich …, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...