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Zürich Obergericht Zivilkammern 29.12.2020 PS200200

29 dicembre 2020·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,110 parole·~11 min·5

Riassunto

Vorsorgliche Kontosperren / Arreste / Arrestnotifikationen

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS200200-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming Urteil vom 29. Dezember 2020 in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Zürich, Beschwerdegegner,

vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich

betreffend vorsorgliche Kontosperren / Arreste Nrn. 1 und 2 / Arrestnotifikationen an die B._____AG [Bank] vom 1. September 2020 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 22. September 2020 (CB200134)

- 2 - Erwägungen: I. 1. A._____ (Schuldnerin und Beschwerdeführerin, fortan Beschwerdeführerin) führte und führt zahlreiche SchK-Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit dem Vollzug zweier Arrestbefehle (Nrn. 1 und 2) des Kantons Zürich (Gläubiger und Beschwerdegegner, fortan Beschwerdegegner). Aus diesen Verfahren ist bekannt – das Wissen des Gerichts aus anderen Verfahren zwischen den gleichen Parteien ist im Rahmen des Prozessthemas gerichtsnotorisch und von Amtes wegen zu berücksichtigen (vgl. BGer 4A_37/2014 vom 24. Juni 2014, E. 2.4.1, BGer 4A_180/2017 vom 31. Oktober 2017, E. 4.3) –, dass die kantonalen Steuerbehörden am 27. August 2020 gegenüber der Beschwerdeführerin für Ausstände der direkten Bundessteuer im Gesamtbetrag von Fr. 50'000.– und für Ausstände der Staats- und Gemeindesteuern im Gesamtbetrag von Fr. 102'000.– je eine Sicherstellungsverfügung und einen Arrestbefehl an das zuständige Betreibungsamt Zürich 7 erliessen, welches die Arreste 1 und 2 vollzog. Dazu gehörten u.a. die Anzeigen an die B._____AG je vom 1. September 2020 betreffend Arrestierung des Kontoguthabens der Beschwerdeführerin bis zum Betrag von Fr. 60'000.– (Arrest 1) und Fr. 1'000.– (Arrest 2), die Anzeige an Drittschuldner über die Arrestierung von Rentenansprüchen, die Anmeldung zur Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung im Grundbuch und die Anzeige der Arrestierung einer Liegenschaft an den Pfandgläubiger (vgl. act. 6/2/1-2; OGerZH PS200185 vom 9. Oktober 2020 sowie die von der Beschwerdeführerin erwähnten [vgl. act. 4/2-3] Verfahren der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter [fortan Vorinstanz] betreffend Anfechtung Arresturkunde BGZ CB200142 [und OGerZH PS 200197] sowie BGZ CB200143 [und OGerZH PS200198]). 2.1 Gegen die vorerwähnten Arrestnotifikationen an die B._____AG vom 1. September 2020 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. September 2020 Beschwerde bei der Vorinstanz und beantragte, die beiden Anzeigen seien für nichtig zu erklären und aufzuheben und das Betreibungsamt Zürich 7 sei auf-

- 3 zufordern, das Privatkonto zu entsperren, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Betreibungsamtes Zürich 7 (fortan Betreibungsamt). Die Beschwerdeführerin machte geltend, es liege ein Überarrest vor. So seien gemäss Auskunft des Notariates bereits Fr. 152'000.– auf ihrer Liegenschaft vorläufig gepfändet worden. Obschon der Restbetrag der verarrestierten Forderung somit nur noch Fr. 31'000.– betrage, sei ihr Konto bis zum Betrag von Fr. 183'000.– gesperrt worden (act. 6/1). 2.2 Mit Zirkulationsbeschluss vom 22. September 2020 wurde die als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich qualifizierte Beschwerde gestützt auf Art. 132 Abs. 3 ZPO ohne Weiterungen der Beschwerdeführerin retourniert (act. 6/3 = act. 5). Der Entscheid wurde ihr am 30. September 2020 zugestellt (act. 6/4/2). 3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. Oktober 2020 (Poststempel) innert Rechtsmittelfrist Beschwerde bei der Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter (act. 2 und Beilagen act. 4/2-5). Sie beantragt, der Zirkulationsbeschluss vom 22. September 2020 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf ihre Beschwerde einzutreten, die Verfahrensakten beizuziehen, das Betreibungsamt zur Vernehmlassung und die Beschwerdegegnerin zur Beschwerdeantwort aufzufordern (act. 2 S. 1). 4. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 6/1-4). Der Eingang der Beschwerde wurde den Parteien angezeigt (act. 7/1- 2). Auf das Einholen einer Stellungnahme wird verzichtet (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG, § 84 GOG und Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. II. 1. Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung unter Hinweis auf zahlreiche aufsichtsrechtliche Verfahren zwischen den Parteien zum Schluss, die Beschwerde gegen die Arrestnotifikationen des Betreibungsamtes an die

- 4 - B._____AG sei bei gleichzeitiger Verweigerung der Mitwirkung im Arrestverfahren (separate Beschwerdeverfahren CB2001-L, CB200128-L, CB200129-L, CB200141-L, CB200142-L, CB200143-L und CB200145-L) querulatorisch und rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 17 ff. SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG, § 83 GOG und Art. 132 Abs. 3 ZPO und daher ohne Weiteres zurück zu schicken (act. 5). 2. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, solange über ihre Rechtsmittel gegen die vom Betreibungsamt vollzogenen rechtsmissbräuchlichen Arrestbefehle der Beschwerdegegnerin (Arreste 1 und 2) nicht entschieden worden sei, habe sie ihres Erachtens keine Mitwirkungspflicht (und ihre Angaben dürften auch nicht an die Gläubiger weitergeleitet werden, act. 2). 3.1 Die Beschwerdeführerin irrt. Sie wurde von der Vorinstanz bereits in einem früheren Beschwerdeverfahren – in welchem sich die Vorinstanz mit der Anfechtung der (ersten) Vorladung des Betreibungsamtes im Verfahren betreffend die Arreste 1 und 2 hat befassen müssen (CB200129-L) –, mit Zirkulationsbeschluss vom 14. September 2020 darauf hingewiesen, dass die beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich erhobenen Rechtsmittel gegen die Sicherstellungsverfügungen des Beschwerdegegners (vgl. vorstehend Ziff. I.1) deren Vollstreckbarkeit von Gesetzes wegen nicht hemmen. Auch hat die Beschwerdeführerin bis heute weder behauptet noch belegt, dass das Verwaltungsgericht den Aufschub der Vollstreckung angeordnet hat. Der Umstand, dass das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich über die Rechtsmittel gegen die angefochtenen steueramtlichen Sicherstellungsverfügungen noch nicht entschieden hat, war und ist somit kein Hindernis für den Vollzug der Arrestbefehle durch das Betreibungsamt und das weitere Arrestverfahren. 3.2.1 In diesem trifft die Beschwerdeführerin eine Mitwirkungspflicht, was ihr vom Gericht schon wiederholt dargelegt wurde. So hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 10. September 2020 auf ihre Mitwirkungspflicht gemäss Art. 275 i.V.m. Art. 91 SchKG hingewiesen und sie angehalten, zwecks Berechnung des betreibungsrechtlichen Minimums und allfälliger Teilfreigabe der Arrestgegenstände gemäss (erster) Vorladung des Betreibungs-

- 5 amtes (vom 3. September 2020) unverzüglich bei diesem zu erscheinen und die nötigen Belege vorzulegen, ansonsten auf ihre Beschwerde (betreffend Anfechtung der Anmeldung zur Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung im Grundbuch) in Anwendung von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 Satz 2 SchKG nicht eingetreten werde (BGZ CB2001 vom 10. September 2020). Auf die dagegen erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin trat das Obergericht nicht ein (OGerZH PS200185 vom 9. Oktober 2020). 3.2.2 Und auch im vorerwähnten Beschwerdefahren (Ziff. II.3.1) betreffend Anfechtung der ersten Vorladung des Betreibungsamtes verwies die Vorinstanz auf die der Beschwerdeführerin bereits erläuterte Mitwirkungspflicht und die Folgen der Verweigerung. Ausserdem wurde erwogen, dass die Einvernahme der Beschwerdeführerin in den Arrestverfahren Nrn. 1 und 2 in deren eigenem Interesse u.a. zwecks allfälliger Freigabe von Vermögenswerten erfolge. Dies verzögere sich, solange sie die Mitwirkung verweigere. Auf die Beschwerde gegen die erste Vorladung (vom 3. September 2020) wurde daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten (BGZ CB200129 vom 14. September 2020, dagegen wehrte sich die Beschwerdeführerin bis vor Bundesgericht erfolglos OGerZH PS200194 vom 27. Oktober 2020 und BGer 5A_963/2020 vom 19. November 2020). 3.3 Obschon die Beschwerdeführerin wie dargelegt von den Gerichten wiederholt auf ihre Mitwirkungspflicht hingewiesen wurde, verweigert sie nach wie vor konsequent jegliche Mitwirkung im Arrestverfahren und insbesondere, den betreibungsamtlichen Vorladungen Folge zu leisten und zur Einvernahme zu erscheinen. Sie focht auch die zweite Vorladung des Betreibungsamtes erfolglos an (BGZ CB200145 vom 22. September 2020, [bestätigt in OGerZH PS200202 vom 29. Dezember 2020]). Vor dem Hintergrund des Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Arrestnotifikation an die B._____AG (act. 6/1) als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich erachtete und diese der Beschwerdeführerin ohne Weiterungen zurückschickte. Nichtigkeitsgründe, welche von Amtes wegen zu berücksichtigen

- 6 wären, liegen nicht vor. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten unbegründet und daher abzuweisen. 4. Am Gesagten ändert auch der Umstand nichts, dass – worauf die Beschwerdeführerin verweist (act. 2 und act. 4/2-3) – ihren Beschwerden gegen die Arresturkunden für den Fr. 60'000.– (= Arrestforderungssumme von Fr. 50'000.– zzgl. 20 % Sicherheitszuschlag, Arrest 1) und für den Fr. 1'000.– (= Arrestforderungssumme von Fr. 102'000.– zzgl. 20 % Sicherheitszuschlag, Arrest 2) übersteigenden Betrag je Arrestgegenstand (d.h. Konto, Liegenschaft, Rente) die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde (BZG CB200142 und OGerZH PS200197; BGZ CB200143 und OGerZH PS200198). Die Arrestnotifikationen sind jedenfalls klar auf die beiden Arrestforderungssummen beschränkt (vgl. act. 6/2/1-2). 5. Solange die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkung verweigert, blockiert sie die angestrebte (Teil-)Freigabe der Arrestgegenstände selbst. Es wurde ihr bereits mehrmals und von verschiedenen Instanzen beschieden, dass die vorsorgliche und gleichzeitige Verarrestierung von verschiedenen und/oder höheren Vermögenswerten zur Sicherung der Gläubigerrechte aufsichtsrechtlich nicht zu beanstanden ist, solange sowohl die Beschwerdeführerin als auch Drittschuldner jegliche Auskunft über die vom Arrest erfassten Vermögenswerte verweigern. Die Reihenfolge und der Umfang der Verarrestierung ist nach Einvernahme der Beschwerdeführerin erstinstanzlich durch das zuständige Betreibungsamt zu entscheiden (vgl. zum Überarrest BGZ CB200129 vom 14. September 2020, OGerZH PS200194 vom 27. Oktober 2020 und BGer 5A_963/2020 vom 19. November 2020; vgl. auch OGerZH PS200185 vom 9. Oktober 2020). Auf die wiederholt vorgebrachte Rüge des Überarrestes ist daher nicht einzutreten. 6. Soweit sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde allgemein zu den Arrestverfahren (die Arreste Nrn. 1 und 2 seien rechtsmissbräuchlich eingeleitet und durchgeführt worden) und den Vorladungen des Betreibungsamtes sowie zum Verfahren vor Verwaltungsgericht des Kantons Zürich äussert (act. 2), gehen diese Ausführungen am vorliegenden Beschwerdethema vorbei. Darauf braucht nicht weiter eingegangen zu werden, zumal all dies Gegenstand anderer

- 7 - Verfahren bildet (vgl. vorstehend Ziff. I.1 sowie II.3.3 und 4). Diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 7. Im Übrigen rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe die Akten (des Betreibungsamtes) nicht beigezogen, weshalb es gar nicht möglich gewesen sei, ihre Beschwerde gründlich zu überprüfen (act. 2). Dabei verkennt sie, dass die Akten des betreibungsamtlichen Verfahrens nicht grundsätzlich von Amtes wegen beizuziehen sind, denn die Untersuchungspflicht der Aufsichtsbehörde nach Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG erstreckt sich nur auf das Beschwerdethema und den rechtserheblichen Sachverhalt (vgl. KUKO SchKG-Dietwohl, 2. Aufl. 2014, Art. 20a N 3 f.; BSK SchKG I-Cometta/Möckli, 2. Aufl. 2010, Art. 20a N 7). Die Vorinstanz hatte zu einem Aktenbeizug wegen angefochtenen Arrestnotifikationen bzw. Kontosperren bei vorliegender Sachlage keine Veranlassung. Die Kenntnis der Vorinstanz aus anderen Verfahren zum vorliegenden Prozessthema zwischen den Parteien ist gerichtsnotorisch. Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt unbegründet und abzuweisen. 8. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin (act. 2) als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. III. 1. Das SchK-Aufsichtsverfahren ist grundsätzlich kostenlos. Dass bei bös- oder mutwilliger Prozessführung Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG), ist der Beschwerdeführerin bereits bekannt (vgl. OGerZH PS200001 vom 10. Januar 2020, E. 12). Auch wurde ihr bereits erörtert, wann eine Prozessführung als bösoder mutwillig gilt (vgl. OGerZH PS190227 vom 31. Januar 2020, E. 3).

- 8 - 2.1 Wie dargelegt, hat sich die Vorinstanz zum Thema Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin im Arrestverfahren wie auch zum Überarrest wiederholt geäussert. Die erneute Beschwerde der Beschwerdeführerin mit den gleichen und teilweise bereits beurteilten Vorbringen erweist sich als mutwillig. Somit ist der Beschwerdeführerin eine Gebühr von Fr. 100.– für das vorliegende Beschwerdeverfahren aufzuerlegen. 2.2 Entschädigungen werden in diesem Verfahren nicht zugesprochen (vgl. Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 100.–. 3. Die Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage einer Kopie von act. 2, und unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 9 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. D. Tolic Hamming versandt am: 7. Januar 2021

Urteil vom 29. Dezember 2020 I. II. III. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 100.–. 3. Die Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage einer Kopie von act. 2, und unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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