Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 27.10.2020 PS200198

27 ottobre 2020·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,237 parole·~6 min·9

Riassunto

Arrest Nr. .../ Arresturkunde vom 10. September 2020

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS200198-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss vom 27. Oktober 2020 in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Zürich, Beschwerdegegner,

vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich,

betreffend Arrest Nr. 1 / Arresturkunde vom 10. September 2020 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich ...)

Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 24. September 2020 (CB200143)

- 2 - Erwägungen:

1.1 Mit Eingabe vom 17. September 2020 (act. 5/1) erhob die Beschwerdeführerin bei der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter (nachfolgend: Vorinstanz) in Bezug auf den Arrest Nr. 1 Beschwerde samt Beilagen (act. 5/2/1-2) und ergänzte diese mit Eingabe vom 18. September 2020 (act. 5/3-4). 1.2 Mit Zirkulationsbeschluss vom 24. September 2020 (act. 5/5 = act. 3 = act. 4 [Aktenexemplar]) setzte die Vorinstanz dem Betreibungsamt Zürich ... (nachfolgend: Betreibungsamt) eine Frist zur Vernehmlassung und Einsendung der Akten (Dispositiv-Ziffer 1) und dem Beschwerdegegner eine Frist zur Beantwortung der Beschwerde (Dispositiv-Ziffer 2) an, erteilte der Beschwerde für den Fr. 123'000.– übersteigenden Betrag je Arrestgegenstand die aufschiebende Wirkung (Dispositiv-Ziffer 3) und delegierte die Verfahrensleitung (Dispositiv-Ziffer 4). Die Erteilung der aufschiebenden Wirkung für den Fr. 123'000.– (= Arrestforderungssumme von Fr. 102'000.– zuzüglich 20 % Sicherheitszuschlag) übersteigenden Betrag je Arrestgegenstand begründete die Vorinstanz damit, dass sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin insoweit nicht sofort als unbegründet erweise (vgl. a.a.O., S. 1 f.). 1.3 Mit Eingabe vom 29. September 2020 (act. 5/7) liess sich das Betreibungsamt vernehmen und verwies für die Akten auf die im Verfahren mit der Geschäfts- Nr. CB200128 erstattete Beschwerdeantwort sowie auf zusätzliche Akten, welche bereits im Verfahren mit der Geschäfts-Nr. CB200123 eingereicht worden seien. Mit Verfügung vom 30. September 2020 stellte die Vorinstanz die Vernehmlassung den Parteien zur Kenntnisnahme sowie zu allfälliger Stellungnahme zu und zog die Akten zweier anderer Beschwerdeverfahren bei (vgl. act. 5/8). Der Beschwerdegegner erstattete die Beschwerdeantwort mit Eingabe vom 5. Oktober 2020 (act. 5/15 und act. 5/16/1-7). Mit Eingabe vom 7. Oktober 2020 nahm der Beschwerdegegner zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes Stellung (vgl. act. 5/12-13).

- 3 - 1.4 Mit Eingabe vom 8. Oktober 2020 (Datum Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht (vgl. act. 5/5 i.V.m. act. 5/6/3 i.V.m. act. 2 S. 1) Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss vom 24. September 2020 und stellt folgende Anträge (act. 2): 1. Es ist die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 2. Es ist festzustellen, dass der Arrestbefehl rechtsmissbräuchlich ist. 3. Es ist festzustellen, dass die Arresturkunde rechtsmissbräuchlich ist. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners und des Betreibungsamtes Kreis …. Eventuelle Rechtsbegehren: 2. Die aufschiebende Wirkung ist auf den gesamten Betrag auf meinem UBS Konto zu erteilen. 3. Die aufschiebende Wirkung ist auf die gesamte Rentenpfändung zu erteilen. Aufgrund der gestellten Anträge ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde einzig gegen Dispositiv-Ziffer 3 des vorinstanzlichen Beschlusses (Erteilung der aufschiebenden Wirkung) richtet. Hätte die Beschwerdeführerin mit diesen Anträgen um Erteilung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf ihre Beschwerde an die Kammer ersuchen wollen, wäre ihr Antrag mit dem vorliegenden Beschluss als gegenstandslos abzuschreiben. 1.5 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. act. 5/1-16). Auf das Einholen von Stellungnahmen wird verzichtet (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. 2.1 Gegen Verfügungen eines Betreibungs- oder Konkursamts kann gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG bei der unteren Aufsichtsbehörde innert zehn Tagen und gegen deren Entscheid hernach gemäss Art. 18 SchKG bei der oberen Aufsichtsbehörde ebenfalls innert zehn Tagen Beschwerde geführt werden. Wegen Rechtsverweigerung oder -verzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 3 und Art. 18 Abs. 2 SchKG).

- 4 - Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmung enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss §§ 17 f. EG SchKG – soweit das Bundesrecht keine Regelung enthält – nach §§ 80 f. und §§ 83 f. GOG. Nach § 83 Abs. 3 GOG sind die Vorschriften der ZPO sinngemäss anwendbar; für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über das Beschwerdeverfahren nach Art. 319 ff. ZPO sinngemäss (vgl. § 84 GOG; vgl. hierzu JENT-SØRENSEN, Das kantonale Verfahren nach Art. 20a Abs. 3 SchKG: ein Relikt und die Möglichkeit einer Vereinheitlichung, BlSchK 2013, S. 89 ff., S. 103). 2.2 Bei Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Entscheides handelt es sich um einen (prozessleitenden) Entscheid über superprovisorische Massnahmen. Die Vorinstanz hat der Beschwerde superprovisorisch – also sofort und ohne (vorgängige) Anhörung des Beschwerdegegners – im erwähnten Umfang die aufschiebende Wirkung erteilt. Das SchKG äussert sich im Rahmen der Beschwerde nach Art. 17 ff. nicht zur Möglichkeit von Anträgen auf superprovisorische Massnahmen bzw. zur Anfechtung von Entscheiden über solche. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 265 ZPO, die hier – wie bereits ausgeführt (via Art. 20a Abs. 3 SchKG und § 83 Abs. 3 GOG) – ebenfalls herangezogen werden kann, verneint die Anfechtbarkeit von Entscheiden über superprovisorische Massnahmen ganz grundsätzlich (vgl. Botschaft ZPO, BBl 2006 7221 ff., S. 7356 und BGE 137 III 417 ff., E. 1.3 f.). Eine direkte Anfechtung sei gesetzlich nicht vorgesehen und es fehle an einem schutzwürdigen Interesse der beschwerdeführenden Partei. Die Vorinstanz hat denn auch keine Rechtsmittelbelehrung angegeben. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was in vorliegender Konstellation ein Abweichen vom bundesgerichtlichen Grundsatz rechtfertigen würde. Auch ein schutzwürdiges Interesse wurde von ihr weder dargetan noch ist ein solches ersichtlich. Vielmehr geht auch die Beschwerdeführerin mit der Vorinstanz (vgl. oben E. 1.2) von einer Arrestforderung von Fr. 102'000.– aus (vgl. act. 2 S. 2). 2.3 Somit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

- 5 - 3. Es sind keine Kosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage einer Kopie der Beschwerdeschrift (act. 2), an die Vorinstanz unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten sowie an das Betreibungsamt Zürich ..., je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Götschi versandt am: 29. Oktober 2020

Beschluss vom 27. Oktober 2020 Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage einer Kopie der Beschwerdeschrift (act. 2), an die Vorinstanz unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten sowie an das Betreibungsamt Zürich ..., je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

PS200198 — Zürich Obergericht Zivilkammern 27.10.2020 PS200198 — Swissrulings