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Zürich Obergericht Zivilkammern 26.06.2020 PS200130

26 giugno 2020·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·780 parole·~4 min·5

Riassunto

Konkurseröffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS200130-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming Urteil vom 26. Juni 2020 in Sachen

A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,

gegen

B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Konkurssachen des Bezirksgerichtes Winterthur vom 29. Mai 2020 (EK200087)

- 2 - Erwägungen:

1.1 Das Einzelgericht in Konkurssachen des Bezirksgerichtes Winterthur eröffnete mit Urteil vom 29. Mai 2020 den Konkurs über die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan Schuldnerin) für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gläubigerin) von Fr. 785.– inkl. Zinsen und Betreibungskosten in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt (act. 6/5 = act. 5). Der Entscheid wurde der Schuldnerin am 2. Juni 2020 zugestellt (act. 6/6 Blatt 1). 1.2 Gegen das Urteil vom 29. Mai 2020 erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 10. Juni 2020 (Poststempel) rechtzeitig Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Konkurses (act. 2). Zur Begründung wurde vorgebracht, die Rechnung der Gläubigerin sei vergessen gegangen und werde umgehend beglichen. Das Handelsregisteramt werde eine Neuanmeldung betreffend "Rücksetzung der Liquidation" erhalten (act. 2 S. 2). 1.3 Mit Verfügung der Kammer vom 11. Juni 2020 wurde die Schuldnerin darauf aufmerksam gemacht, dass sie für die Aufhebung der Konkurseröffnung innerhalb von zehn Tagen ab Zustellung des Urteils vom 29. Mai 2020 einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) mit Urkunde nachzuweisen sowie ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen habe und welche Dokumente hiefür in der Regel erforderlich seien. Gleichzeitig wurde der Schuldnerin Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einen Vorschuss von Fr. 750.– zu leisten. Der Beschwerde wurde einstweilen keine aufschiebende Wirkung zuerkannt (act. 8). Parallel zur Zustellung der Verfügung mit Gerichtsurkunde erfolgte gleichentags bzw. am 11. Juni 2020 eine informelle Zustellung mit A-Post sowie aufgrund des drohenden Fristablaufs eine telefonische Vorinformation der Schuldnerin, damit sie möglichst umgehend von den noch nötigen Ergänzungen der Beschwerde Kenntnis erhält (vgl. act. 7 und act. 8 S. 5). Die Verfügung wurde ihr am 12. Juni 2020 zugestellt (act. 9/1).

- 3 - 1.4 Der verlangte Kostenvorschuss ging innert der angesetzten Frist nicht bei der Obergerichtskasse ein. Da sich die Beschwerde von vornherein als unbegründet erweist, kann auf die Ansetzung einer Nachfrist im Sinne von Art. 101 Abs. 3 ZPO verzichtet werden (vgl. OGerZH PS150127 vom 21. August 2015, E. 2.1). 2. Die zehntägige Beschwerdefirst lief am 12. Juni 2020 ab (vgl. act. 6/6 Blatt 1). Die Schuldnerin hat mit der Beschwerde vom 10. Juni 2020 wie gesagt weder einen gesetzlichen Konkurshinderungsgrund nachgewiesen noch ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht. Trotz entsprechender Hinweise (vgl. vorstehend Ziff. 1.3) hat sie die Beschwerdeschrift innert Frist und bis heute nicht ergänzt. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 3. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Gläubigerin sind im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren keine Umtriebe entstanden, die zu entschädigen wären. Es ist ihr deshalb für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt und der Schuldnerin auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten), an das Konkursamt C._____ und das Grundbuchamt C._____, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Winterthur-Stadt, je gegen Empfangsschein.

- 4 - 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

i. V. Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am: 26. Juni 2020

Urteil vom 26. Juni 2020 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt und der Schuldnerin auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten), an das Konkursamt C._____ und das Grundbuchamt C._____, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und ... 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...