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Zürich Obergericht Zivilkammern 15.06.2020 PS200103

15 giugno 2020·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,678 parole·~18 min·6

Riassunto

Konkurseröffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS200103-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw R. Schneebeli Urteil vom 15. Juni 2020 in Sachen

A._____ AG, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____,

gegen

B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 4. Mai 2020 (EK200134)

- 2 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1. Die A._____ AG (fortan Schuldnerin) mit Sitz in C._____ ist seit dem tt.mm.2013 im Handelsregister eingetragen. Die Eintragung im Handelsregister des Kantons Zürich erfolgte mit der Sitzverlegung nach C._____ per tt.mm.2018 (vgl. act. 6 und act. 13/19–20). Gemäss Eintrag im Handelsregister bezweckt die Gesellschaft die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen … sowie Handel, Vermittlung und Verwaltung von Immobilien. Einziges Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelzeichnungsberechtigung ist Herr D._____ von E._____ [Ort] (act. 6). Bis zum 26. Juli 2018 war die Schuldnerin unter dem vormaligen Firmennamen "A1._____ AG" im Handelsregister des Kantons St. Gallen eingetragen und verfolgte einen anderen Zweck. 2. Mit Urteil vom 4. Mai 2020, 09:30 Uhr, eröffnete das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach gestützt auf die Betreibung Nr. … (Zahlungsbefehl vom 4. Dezember 2019) des Betreibungsamtes Bülach und die Konkursandrohung vom 22. Januar 2020 den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung der Gläubigerin von Fr. 6'876.65 (= Fr. 6'580.15 nebst 5% Zins seit 3. Dezember 2019 und Fr. 158.60 Betreibungskosten; vgl. act. 8/8 = act. 3 = act. 7, fortan zitiert als act. 7). Dagegen erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 14. Mai 2020 (Datum Poststempel) samt Beilagen rechtzeitig Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Konkurses sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung für die Beschwerde (vgl. act. 2 und act. 5/3–18; zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 8/9). 3. Mit Verfügung vom 15. Mai 2020 wurde der Beschwerde mangels genügender Unterlagen zur Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit einstweilen keine aufschiebende Wirkung zuerkannt, die Schuldnerin jedoch darauf hingewiesen, dass sie ihre Beschwerde bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist noch ergänzen könne (act. 10).

- 3 - 4. Mit Eingabe vom 18. Mai 2020 (Datum Poststempel), somit innert noch laufender Beschwerdefrist, ergänzte die Schuldnerin ihre Beschwerde und reichte weitere Unterlagen ins Recht (act. 12 und act. 13/19–23). Daraufhin wurde der Beschwerde mit Verfügung vom 20. Mai 2020 einstweilen die aufschiebende Wirkung zuerkannt (act. 14). 5. Den Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren in der Höhe von Fr. 750.– hat die Schuldnerin gemäss Quittung der Zentralen Inkassostelle der Gerichte bereits am 13. Mai 2020 bezahlt (vgl. act. 9/2). Die Akten der Vorinstanz wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 8/1–10.). Das Verfahren erweist sich damit als spruchreif. II. Zur Beschwerde im Einzelnen 1. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkursaufhebungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist und (kumulativ) seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen sind im Beschwerdeverfahren unbeschränkt zugelassen, unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind. Jedoch muss die Begründung samt Belegen vollständig innert der zehntägigen Beschwerdefrist erfolgen (vgl. BGE 136 III 294 und BGE 139 III 491). Da es sich bei der Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist handelt, ist die Gewährung einer Fristerstreckung bzw. einer Nachfrist ausgeschlossen (Art. 144 Abs. 1 ZPO). 2. Die Schuldnerin hat den Konkursaufhebungsgrund der Hinterlegung der Konkursforderung inkl. Zinsen und Betreibungskosten mittels Zahlungsbeleg der F._____ [Bank] vom 14. Mai 2020 (act. 5/6) und Quittung der Zentralen Inkassostelle der Gerichte vom 13. Mai 2020 (act. 9/1) belegt. Weiter hat die Schuldnerin mittels Zahlungsbeleg der F._____ vom 14. Mai 2020 und E-Mail des Konkursam-

- 4 tes Bülach vom 11. Mai 2020 (act. 5/4 S. 1 und 2) die Sicherstellung der Verfahrenskosten nachgewiesen. Damit sind die der Konkurseröffnung zu Grunde liegende Forderung einschliesslich Zinsen und Kosten sowie die Verfahrenskosten hinterlegt und ist der Konkursaufhebungsgrund der Hinterlegung im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG innert der Rechtsmittelfrist nachgewiesen. 3.1 Wird die Konkursforderung (inkl. Zinsen und Kosten) – wie hier – erst nach der Konkurseröffnung hinterlegt, kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aber nur dann aufheben, wenn der Schuldner zusätzlich seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende, liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Der Schuldner hat deshalb aufzuzeigen, dass er in der Lage ist, in näherer Zukunft seinen laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen sowie die bestehenden Schulden abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen einen Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung der finanziellen Lage zu erkennen sind und der Schuldner deshalb auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Absehbare Veränderungen, die ihm die Tilgung seiner Schulden erlauben würden, sind grundsätzlich zu berücksichtigen; diese müssen jedoch so konkret dargelegt werden, dass insgesamt glaubhaft ist, die gegenwärtigen Zahlungsschwierigkeiten seien nur vorübergehender Natur. Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen seine Behauptungen allein nicht. Er muss die Angaben durch objektive Anhaltspunkte untermauern, so dass das Gericht den Eindruck hat, die Behauptungen seien zutreffend, ohne das Gegenteil ausschliessen zu müssen (vgl. OGer ZH PS180150 vom 14. September 2018 E. 2.3). Die Zahlungsfähigkeit des Schuldners muss wahrscheinlicher sein als seine Zahlungsunfähigkeit (BGE 132 III 715 E. 3.1.; BGE 132 III 140 E. 4.1.2; BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012 E. 2.3). 3.2 In Bezug auf ihre Zahlungsfähigkeit macht die Schuldnerin im Wesentlichen geltend, bis zum Sitzwechsel von G._____ SG [Ort] nach C._____ seien gemäss Betreibungsregisterauszug der Gemeinde G._____ SG vom 15. Mai 2020 keine

- 5 - Betreibungen oder Verlustscheine betreffend die Schuldnerin vermerkt gewesen (act. 12 Rz 2 und 3). Dem aktuellen Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Bülach über die Schuldnerin könnten ab dem 23. März 2019 14 Betreibungen entnommen werden, wovon inzwischen aber vier direkt an das Betreibungsamt bezahlt worden seien. Die restlichen Betreibungsforderungen beabsichtige sie (die Schuldnerin) zu bezahlen, sobald die Zahlungen der Bauherren und Kunden bei ihr eingegangen seien (act. 2 Rz 13 f.). Überdies wäre der Vertreter der Schuldnerin, D._____, dazu bereit, in jenen Betreibungen, die sich bereits im Stadium der Konkursandrohung befänden, eine Zahlung oder Sicherstellung aus seinem Privatvermögen zu leisten (act. 2 Rz 15). Nebst den offenen Betreibungen bestünden keine weiteren offenen Kreditoren (act. 12 Ziff. 4). Zudem verfüge die Schuldnerin über offene Debitoren im Umfang von mindestens Fr. 150'000.–. Dabei handle es sich um Schlussrechnungen für Arbeiten, die vollständig geleistet und auch abgenommen worden seien. Diese Guthaben der Schuldnerin seien in der Bilanz und Erfolgsrechnung per 31. März 2020 noch nicht berücksichtigt worden, da man Zahlungen erst nach deren Eingang verbuche und bei der dem Gericht eingereichten Erfolgsrechnung per 31. März 2020 noch keine buchhalterischen Abgrenzungen vorgenommen worden seien. Unter Berücksichtigung der offenen Debitoren von mindestens Fr. 150'000.– in der Buchhaltung werde aus dem Verlust ein Gewinn und auch eine Überschuldung sei damit kein Thema (act. 2 Rz 24). Sobald diese Zahlungen eingehen würden, könne die Schuldnerin ihren finanziellen Verpflichtungen wieder nachkommen (act. 2 Rz 23). Gemäss schriftlicher Bestätigung des Vertreters der Schuldnerin, D._____, würden diese drei offenen Forderungen in der Woche ab dem 25. Mai 2020 bzw. bis Ende Mai 2020 bezahlt (act. 12 Rz 4 mit Verweis auf act. 13/21). Kurz vor der Konkurseröffnung habe sie – so die Schuldnerin weiter – zudem zwei Werkverträge für Sanitär- und Heizungsarbeiten abschliessen können, welche ihr für die kommenden Monate einen Umsatz von Fr. 515'000.– garantierten. Diese Basisauslastung sei ausreichend, um die Rechnungen der Lieferanten und die Löhne zu bezahlen (act. 12 Rz 5).

- 6 - Die Schuldnerin komme sodann ihren Buchführungspflichten nach und rechne ordentlich und regelmässig die Umsätze mit der eidgenössischen Mehrwertsteuerverwaltung ab (act. 2 Rz 16 f.). Als Grund für die nicht immer zeitgerechte Bezahlung ihrer Rechnungen führt sie schliesslich nebst der aktuellen Marktlage die schlechte Zahlungsmoral der Bauherren an (act. 2 Rz 18). 3.3 Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage eines Schuldners gibt insbesondere das Betreibungsregister. Dem aktuellen Betreibungsregisterauszug der Schuldnerin des Betreibungsamtes Bülach vom 12. Mai 2020 (act. 5/7) lässt sich entnehmen, dass gegen die Schuldnerin im Zeitraum vom 25. März 2019 bis zum 21. Februar 2020 insgesamt 14 Betreibungen eingeleitet worden sind (inklusive Konkursforderung [Betreibung Nr. …]). Von diesen 14 Betreibungen sind vier Betreibungen durch Zahlung an das Betreibungsamt erledigt worden, nach wie vor offen sind Betreibungen im Betrag von insgesamt Fr. 30'406.95 (ohne Konkursforderung), wovon sich (nebst der Konkursforderung) zwei Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 10'710.55 im Stadium der Konkursandrohung befinden. Nicht getilgte Verlustscheine aus Pfändungen der letzten 20 Jahre oder frühere Konkurseröffnungen sind nicht registriert (act. 5/7, S. 2). Zudem wurde mit Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 4. Mai 2020 erstmals der Konkurs über die seit dem tt.mm.2013 im Handelsregister eingetragene Schuldnerin eröffnet (act. 5/7, S. 2). Zum zweiten im Recht liegenden Betreibungsregisterauszug der Gemeinde G._____ SG vom 15. Mai 2020 betreffend die A1._____ AG ist Folgendes anzumerken: Es ist zwar richtig, dass es sich bei der A1._____ AG gemäss Handelsregister um die Vorgängerin der Schuldnerin handelt. Jedoch wurden mit der Änderung der Firmenbezeichnung per 17. Juli 2018 auch die Statuten und der Unternehmenszweck geändert, ebenso wie die Vertretung der Gesellschaft (vgl. act. 13/19). Damit handelt es sich bei der Schuldnerin faktisch um eine andere bzw. neue Gesellschaft, weshalb die Schuldnerin aus dem Betreibungsregisterauszug betreffend die A1._____ AG grundsätzlich nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Immerhin ist mit dem Betreibungsregisterauszug der Gemeinde G._____ SG vom 15. Mai 2020 betreffend die A1._____ AG aber belegt, dass aus

- 7 dieser früheren Geschäftstätigkeit keine Betreibungsschulden bestehen, für welche die Schuldnerin allenfalls als Rechtsnachfolgerin haften könnte. 3.4 Gemäss handschriftlich unterzeichneter schriftlicher Bestätigung des Vertreters der Schuldnerin, D._____, hat die Schuldnerin nebst den aus dem Betreibungsregisterauszug ersichtlichen Forderungen keine weiteren Schulden (vgl. act. 13/21). Bereits aus der Zwischenbilanz per 31. März 2020 (act. 5/9) geht jedoch hervor, dass gegenüber der Schuldnerin aktuell kurzfristige Verbindlichkeiten in der Höhe von Fr. 51'194.– (geschuldete Mehrwertsteuer) bestehen. Es gilt somit zu prüfen, ob die Schuldnerin dazu in der Lage scheint, in näherer Zukunft ihren laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen und nebst den Betreibungsforderungen die offenbar weiteren bestehenden kurzfristigen Verbindlichkeiten in Höhe von Fr. 51'194.– abzutragen. Zu beachten ist dabei, dass sich zwei der Betreibungen bereits im Stadium der Konkursandrohung befinden, weshalb die Schuldnerin diese Forderungen im Gesamtbetrag von Fr. 10'710.55 jederzeit bzw. sofort aufbringen können müsste. 3.5 Aus der (Zwischen-)Bilanz- und Erfolgsrechnung der Schuldnerin per 31. März 2020, gedruckt am 14. Mai 2020 (act. 5/9–10), ergibt sich, dass dem Fremdkapital in der Höhe von Fr. 51'194.– (act. 5/9 S. 2; ohne Berücksichtigung des COVID-19-Kredites in Höhe von Fr. 49'774.– gemäss Art. 24 der bundesrätlichen Verordnung zur Gewährung von Krediten und Solidarbürgschaften in Folge des Coronavirus [COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung] vom 25. März 2020) ein Umlauf- und Anlagevermögen in der Höhe von Fr. 63'412.03 (act. 5/9 S. 1) gegenüber steht. Damit liegt keine Überschuldung vor. Gemäss Erfolgsrechnung der Schuldnerin per 31. März 2020 konnte sie im Jahr 2020 bisher einen Betriebsertrag in der Höhe von Fr. 88'731.10 erwirtschaften, welchem ein Betriebsaufwand von total Fr. 103'984.08 (vor Steuern) gegenüberstand, woraus ein Verlust von Fr. 15'252.98 resultiert (vgl. act. 5/10). Aus der (Zwischen-)Bilanz der Schuldnerin per 31. März 2020 erhellt sodann, dass zudem aus dem Vorjahr ein Jahresverlust von Fr. 122'302.99 resultierte (act. 5/9). Nach Angaben der Schuldnerin sind in der (Zwischen-)Bilanz und Erfolgsrechnung per 31. März 2020 zwar noch keine Abgrenzungen vorgenommen worden (vgl. act. 2 Rz 16 und Rz 24)

- 8 und insbesondere die zurzeit noch offenen Rechnungen Nrn. 2020-1123 vom 7. Mai 2020, 2020-1124 vom 7. Mai 2020 und 2020-1120 vom 22. April 2020 im Totalbetrag von Fr. 150'194.85 (ohne Mehrwertsteuer, vgl. act. 5/16–18) sollen darin noch nicht verbucht bzw. berücksichtigt worden sein. Ob dies tatsächlich zutrifft, kann anhand der eingereichten Unterlagen nicht nachvollzogen werden. In Bezug auf die nach Angaben der Schuldnerin aktuell noch offenen Rechnungen Nrn. 2020-1123 vom 7. Mai 2020, 2020-1124 vom 7. Mai 2020 und 2020-1120 vom 22. April 2020 im Totalbetrag von Fr. 150'194.85 ergibt sich, dass die Rechnungen Nrn. 2020-1123 und 2020-1124 für Heizungs- bzw. Sanitärinstallationen im Neubau H._____-strasse … in E._____, beide vom 7. Mai 2020 datiert – somit nach Eröffnung der Konkurses am 4. Mai 2020 – sowohl an eine I._____ AG in J._____ [Ort] als auch an eine K._____ AG in L._____ [Ort] adressiert sind. Soweit aus dem Schweizerischen Handelsregister ersichtlich, handelt es sich dabei um eigenständige Immobiliengesellschaften und es ist nicht ersichtlich, weshalb die beiden vorgenannten Rechnungen den zwei verschiedenen Gesellschaften mit demselben Schreiben zur Zahlung zugeschickt worden sein sollen. Ausführungen oder Erklärungen der Schuldnerin zu diesem Umstand fehlen gänzlich. Des Weiteren sind alle drei eingereichten Rechnungen (Nrn. 2020-1123 vom 7. Mai 2020, 2020-1124 vom 7. Mai 2020 und 2020-1120 vom 22. April 2020) sehr rudimentär abgefasst, weshalb sich nicht nachvollziehen lässt, aus welchen einzelnen Leistungen bzw. Beträgen sich der darin aufgeführte jeweilige Gesamtrechnungsbetrag zusammensetzt. Fraglich ist schliesslich auch die Einbringlichkeit der drei Forderungen. Zur Einbringlichkeit der Forderungen der Schuldnerin gemäss diesen drei offenen Rechnungen macht diese geltend, dass diese "ab spätestens nächste Woche" (Woche Nr. 22) bzw. am 28. Mai 2020 bezahlt würden (vgl. act. 13/21, Bestätigung des Vertreters der Schuldnerin). Dabei handelt es sich indes um eine reine Parteibehauptung, denn eine entsprechende Bestätigung der Schuldner der Rechnungen fehlt bzw. liegt nicht im Recht. Zur Rechnung 2020- 1120 vom 22. April 2020 ist zudem festzuhalten, dass sich im Handelsregister keine Firma M._____, … [Adresse] (so die Adressatin der Rechnung) auffinden lässt. Möglicherweise wurde die Firma erst vor kurzer Zeit gegründet. An derselben Adresse ist gemäss Handelsregister die N._____ GmbH in Liquidation domi-

- 9 ziliert, über welche am 17. März 2020 der Konkurs eröffnet wurde. Die Initialen "M._____" deuten darauf hin, dass die Adressatin der Rechnung die Nachfolgefirma der N._____ GmbH sein könnte. Die Einbringlichkeit der Forderung erscheint vor diesem Hintergrund unsicher. Damit ist fraglich, ob die drei offenen Rechnungen im Totalbetrag von Fr. 150'194.85 (ohne Mehrwertsteuer, vgl. act. 5/16–18) tatsächlich in naher Zukunft und somit für die Schuldnerin noch rechtzeitig bezahlt werden, weshalb daraus nicht auf die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin geschlossen werden kann. 3.6 Belege über aktuelle Bankguthaben oder sonstige liquide Mittel hat die Schuldnerin – trotz Hinweis in der Verfügung vom 15. Mai 2020 (act. 10) – nicht eingereicht. Der (Zwischen-)Bilanz per 31. März 2020 sind zwar liquide Mittel der Schuldnerin von Fr. 190.20 in der Kasse und Fr. 40'881.– auf dem O._____ Firmenkonto zu entnehmen (act. 5/9). Angesichts des in der (Zwischen-)Bilanz per 31. März 2020 zudem aufgeführten COVID-19-Kredites im Betrag von Fr. 49'774.–, welcher frühestens mit Inkrafttreten der Verordnung zur Gewährung von Krediten und Solidarbürgschaften in Folge des Coronavirus (COVID-19- Solidarbürgschaftsverordnung) per 26. März 2020 beantragt werden konnte (vgl. Art. 25 Abs. 1 der besagten Verordnung), muss davon ausgegangen werden, dass diese in der (Zwischen-)Bilanz aufgeführten liquiden Mittel im Betrag von total Fr. 41'071.20 aus dem COVID-19-Kredit stammen. Mangels eines aktuellen Kontoauszuges des offenbar bestehenden O._____ Firmenkontos der Schuldnerin ist unklar, ob und allenfalls in welchem Umfang im heutigen Zeitpunkt noch ein Restguthaben aus dem Kredit übrig ist bzw. ob die Schuldnerin aktuell noch über liquide Mittel verfügt, mit welchen sie zumindest die sich bereits im Stadium der Konkursandrohung befindenden Betreibungsforderungen im Gesamtbetrag von Fr. 10'710.55 jederzeit bzw. sofort tilgen könnte. Als wertlos erscheint in diesem Zusammenhang namentlich auch die Zusicherung des einzigen Vertreters der Schuldnerin, D._____, wonach er die sich bereits im Stadium der Konkursandrohung befindlichen Betreibungsforderungen falls nötig aus seinem Privatvermögen tilgen werde (vgl. act. 2 Rz 15), da er keinerlei vorhandenes oder zeitnah realisierbares liquides Privatvermögen glaubhaft gemacht hat. Damit ist es der Schuldnerin nicht gelungen aufzuzeigen, dass sie dazu in der Lage ist, innert

- 10 nützlicher Frist nur schon ihren dringendsten Verbindlichkeiten nachzukommen. Vielmehr erscheint die Schuldnerin überschuldet und zahlungsunfähig. 3.7 Daran vermögen auch die von der Schuldnerin zur Glaubhaftmachung ihrer Zahlungsfähigkeit mit ergänzender Eingabe vom 18. Mai 2020 eingereichten, offenbar kurz vor der Konkurseröffnung abgeschlossenen zwei Werkverträge für Sanitär- und Heizungsarbeiten (act. 13/22–23) nichts zu ändern. Gemäss diesen beiden Werkverträgen, bei welchen es sich genau genommen lediglich um zwei von einer nicht näher bezeichneten Person an einem unbekannten Datum unterzeichnete Unternehmerofferten handelt, kann die Schuldnerin im Mehrfamilienhaus P._____ mit 24 Wohnungen an der Adresse Q._____-dorf …, P._____, Sanitär- und Heizungsarbeiten im Gesamtbetrag von Fr. 279'150.– (act. 13/22) bzw. Fr. 201'200.– (act. 13/23) erbringen. Ein Besteller oder Auftraggeber wird darin nicht explizit genannt; adressiert sind beide Offerten unspezifisch an die "Familie R._____, S._____ [Ort]" (act. 13/22–23). Dabei fällt auf, dass das Deckblatt beider Offerten nicht mit den Folgeseiten (S. 2–4 bzw. S. 2–5) übereinstimmt: Während die Offerten gemäss Deckblatt die Nrn. 2020-0073 bzw. 2020-0074 tragen und Arbeiten an einem Mehrfamilienhaus in P._____ betreffen, betreffen die Folgeseiten die Offerten Nrn. 2019-0073 bzw. 2019-0074 und ein Mehrfamilienhaus an der T._____-strasse … (vgl. act. 13/22–23). Die Schuldnerin bringt hiezu nichts vor. In den beiden nach Angaben der Schuldnerin abgeschlossenen Werkverträgen ist aber ohnehin weder vermerkt, bis wann die offerierten Arbeiten auszuführen sind, noch bis wann der in den Werkverträgen vereinbarte Werklohn an die Schuldnerin zu bezahlen ist. Insbesondere Akontozahlungen an die Unternehmerin wurden in den Verträgen nicht vereinbart. Demnach muss davon ausgegangen werden, dass die dispositive Regelung gemäss Art. 372 Abs. 1 OR gilt, wonach der Besteller die Vergütung erst bei der Ablieferung des Werkes zu bezahlen hat. Angesichts des relativ hohen Auftragsvolumens dürfte die Ablieferung der Werke gemäss den zwei Werkverträgen durch die Schuldnerin erst in einigen Wochen, wenn nicht gar Monaten erfolgen und auch die Schuldnerin selbst spricht davon, dass diese Werkverträge ihr "für die kommenden Monate" einen Umsatz von Fr. 515'000.– garantierten (act. 12 Rz 5). Da die Schuldnerin wie vorstehend dargelegt (vgl. vorstehende E. 3.6) jedoch nicht einmal in der Lage

- 11 scheint, ihren dringendsten Verbindlichkeiten (Betreibungsforderungen im Stadium der Konkursandrohung im Betrag von Fr. 10'710.55) innert nützlicher Frist nachzukommen, kämen diese zusätzlichen Mittel in einigen Monaten ohnehin zu spät. Nicht zuletzt ist Folgendes zu beachten: Selbst wenn es der Schuldnerin gelänge, bis dahin weitere Konkurseröffnungen abzuwenden, ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den aus den Werkverträgen potentiell zufliessenden Fr. 515'000.– keineswegs um (Rein-)Gewinn, sondern um Umsatz handeln würde. Dass ein hoher Umsatz keinen Gewinn garantiert, zeigt sich an der Schuldnerin denn auch beispielhaft: Im Jahr 2019 erwirtschaftete die Schuldnerin gemäss Abrechnungen der Mehrwertsteuerverwaltung einen mehrwertsteuerrelevanten Umsatz von Fr. 487'071.88 (act. 5/11–14), erzielte aber gemäss Bilanz per 31. März 2020 dennoch einen Jahresverlust von Fr. -122'302.99 (act. 5/9 S. 2). 3.8 Aufgrund all dieser Umstände erscheint nicht glaubhaft, dass die Schuldnerin aktuell über ausreichend liquide Mittel verfügt, mit welchen sie nur schon die Forderungen der Betreibungsgläubiger in der Höhe von insgesamt Fr. 30'406.95 befriedigen könnte. So ist es der Schuldnerin im Beschwerdeverfahren insbesondere nicht gelungen, ihre Behauptung, dass ihr für bereits abgenommene Arbeiten innert Kürze liquide Mittel in erheblichem Umfang zufliessen werden, mittels Unterlagen zu untermauern. Ihre eigene Behauptung dazu sowie die von ihr ausgestellten Rechnungen genügen hiefür nicht. Überdies erscheinen die Zahlungsschwierigkeiten nicht bloss vorübergehender Natur, musste die Schuldnerin doch offenbar bereits im Jahr 2019, somit kurz nach ihrer Gründung, einen Verlust von Fr. -122'302.99 ausweisen. Insgesamt erscheint die Schuldnerin als zahlungsunfähig. 4. Da die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin nach dem Gesagten nicht als glaubhaft gemacht gelten kann, sind die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG nicht erfüllt. Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. Da der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden ist, ist der Konkurs neu zu eröffnen.

- 12 - III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen: Der Schuldnerin nicht, weil sie unterliegt, der Gläubigerin nicht, weil sie im Beschwerdeverfahren nicht begrüsst wurde. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und über die Schuldnerin wird mit Wirkung ab 15. Juni 2020, 16.00 Uhr, der Konkurs neu eröffnet. 2. Das Konkursamt Bülach wird mit der Durchführung des Konkurses beauftragt. 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den hinterlegten Betrag von Fr. 6'876.65 dem Konkursamt Bülach zu überweisen. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an − die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage von Doppeln von act. 2 und act. 12, − das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten), − das Konkursamt Bülach, − die Obergerichtskasse,

- 13 sowie mit besonderer Anzeige an − das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, − das Betreibungsamt Bülach, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw R. Schneebeli versandt am: 16. Juni 2020

Urteil vom 15. Juni 2020 I. Sachverhalt und Prozessgeschichte II. Zur Beschwerde im Einzelnen III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und über die Schuldnerin wird mit Wirkung ab 15. Juni 2020, 16.00 Uhr, der Konkurs neu eröffnet. 2. Das Konkursamt Bülach wird mit der Durchführung des Konkurses beauftragt. 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den hinterlegten Betrag von Fr. 6'876.65 dem Konkursamt Bülach zu überweisen. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an  die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage von Doppeln von act. 2 und act. 12,  das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten),  das Konkursamt Bülach,  die Obergerichtskasse, sowie mit besonderer Anzeige an  das Handelsregisteramt des Kantons Zürich,  das Betreibungsamt Bülach, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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