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Zürich Obergericht Zivilkammern 19.06.2020 PS200100

19 giugno 2020·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,713 parole·~14 min·7

Riassunto

Nichtigkeit der Betreibung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS200100-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Urteil vom 19. Juni 2020 in Sachen

A._____, Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

betreffend Nichtigkeit der Betreibung (Beschwerde über das Betreibungsamt B._____)

Beschwerde gegen einen Beschluss der II. Abteilung des Bezirksgerichtes Bülach vom 9. April 2020 (CB190051)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Der Beschwerdeführer gelangte am 1. Februar 2019 an das Bezirksgericht Bülach als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen und verlangte die Aufhebung von vier Betreibungen (Betreibungen Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 4 des Betreibungsamtes B._____) zufolge Nichtigkeit sowie die Löschung von deren Einträgen in den Registern (act. 2/1 und act. 2/4/1). 1.2. Mit Beschluss vom 25. Februar 2019 wies das Bezirksgericht Bülach das Begehren ab, soweit es darauf eintrat (act. 2/7). Dagegen führte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. März 2019 Beschwerde bei der II. Zivilkammer des Obergerichts Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen. Er verlangte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz mit der Anweisung, auf die Beschwerde einzutreten und dem Beschwerdeführer Gelegenheit einzuräumen, die Nichtigkeit der Betreibungen zufolge Urteilsunfähigkeit zu begründen und die nötigen Beweismittel vorzulegen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse. Die Kammer wies die Beschwerde mit Urteil vom 5. April 2019 ab (act. 2/16). Die dagegen erhobene Beschwerde in Zivilsachen hiess die II. zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts mit Urteil vom 7. Oktober 2019 gut, hob das Urteil der Kammer auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Kammer zurück (BGer Urteil 5A_358/2019 vom 7. Oktober 2019 = act. 2/18). In der Folge hiess die Kammer mit Urteil vom 8. November 2019 die Beschwerde gut, hob den Beschluss des Bezirksgerichtes Bülach vom 25. Februar 2019 auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zur neuen Entscheidung an das Bezirksgericht zurück (act. 2/17 = act. 1). Mit Beschluss vom 9. April 2020 wies das Bezirksgericht Bülach die Beschwerde ab (act. 13 = act. 16). 1.3. Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. April 2020 erneut Beschwerde bei der Kammer (act. 17). Er beantragt die

- 3 - Aufhebung des angefochtenen Entscheides, die Aufhebung der Betreibungen Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 4 des Betreibungsamtes B._____ und die Löschung der entsprechenden Betreibungsregistereinträge, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-14). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; COMETTA/MÖCKLI, BSK SchKG-I, 2. Aufl. 2010, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). 2.2. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPgl. OGer ZH PS110019, Urteil vom 21. Februar 2011, E. 3.4). 2.3. Die vorliegende Beschwerde vom 30. April 2020 (Datum Poststempel) wurde innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet bei der Kammer als der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Beschwerde legitimiert. Es ist daher auf die Beschwerde einzutreten.

- 4 - 3. 3.1. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, gegen ihn seien im Jahr 2007 beim Betreibungsamt B._____ vier Betreibungen mit den Nrn. 1, 2, 5 und 4 eingeleitet worden, aus welchen später die Verlustscheine mit den Nrn. 6, 7, 8 und 9 hervorgegangen seien. Zu diesem Zeitpunkt sei er infolge einer chronischen paranoiden Schizophrenie nicht urteilsfähig und damit nicht betreibungsfähig gewesen, weshalb die Betreibungen nichtig seien (act. 2/1 und act. 17 S. 3). Für den Nachweis der Urteilsunfähigkeit stützte sich der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz insbesondere auf die medizinischen Beurteilungen der Arbeitsbelastbarkeit bzw. beruflichen Integration von Dr. med. C._____ zu Handen der IV- Stelle der SVA Zürich vom 9. Juni 2005 und vom 18. Juli 2008 (act. 12/5-6 und act. 12/8), auf eine verkehrsmedizinische Begutachtung des Instituts für Rechtsmedizin der D._____ vom 12. September 2006 (act. 12/7), auf vier Kurzberichte des Spitals E._____ vom 27. Oktober 2006, vom 22. März 2010, vom 26. Juni 2010 und vom 14. September 2012 (act. 12/9-12), auf zwei Berichte der F._____ Klinik vom 22. April 2014 und vom 21. Mai 2014 (act. 12/13-14), auf einen Kurzaustrittsbericht der Integrierten Psychiatrie G._____ vom 29. Januar 2019 (act. 12/16), auf ein ärztliche Zeugnis von Dr. med. H._____ vom 11. März 2019 (act. 12/17) und auf ein Arztzeugnis von pract. med. I._____ vom 12. März 2019 (act. 12/18). 3.2. Die Vorinstanz erachtete gestützt auf diese Unterlagen die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie beim Beschwerdeführer als erstellt und zwar auch im Zeitpunkt der in Frage stehenden Betreibungshandlungen (act. 16 S. 9-11). Weiter erwog die Vorinstanz, daraus könne jedoch nicht ohne Weiteres gefolgert werden, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2007 auch hinsichtlich dieser Betreibungshandlungen urteilsunfähig gewesen sei und die Fähigkeit rechtsgeschäftlichen Handelns in Bezug auf Betreibungen von vornherein ausgeschlossen gewesen sei. Es gehe aus den ärztlichen Urkunden nicht hervor, dass aufgrund des allgemeinen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers die Vermutung bestehe, dass er grundsätzlich und namentlich im damaligen Zeitpunkt als urteilsunfähig zu gelten habe, mit der Folge, dass die Urteilsfähigkeit durch die Behörde

- 5 nachzuweisen wäre. Aus dem Bericht des Rechtsmedizinischen Instituts aus dem Jahre 2006 – und damit im relevanten Zeitpunkt – ergebe sich unzweifelhaft, dass sich bei der ärztlichen Untersuchung durch eine fachlich bestens ausgewiesene Klinik keine Anhaltspunkte für eine Einschränkung seiner Urteilsfähigkeit ergeben hätten. Im ärztlichen Bericht des Spitals E._____ vom 27. Oktober 2006 sei zwar eine paranoide Schizophrenie festgehalten worden, diese sei aber nicht auf Grund eigener Untersuchungen diagnostiziert worden. In den erst im Jahre 2014 abgefassten Berichten der F._____ Klinik werde ebenfalls keine psychische Störung erwähnt. Schliesslich komme auch dem Umstand Bedeutung zu, dass der Beschwerdeführer weder damals noch heute erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen unterstehe und sowohl im damaligen Rechtsöffnungsverfahren als auch bei Verfahrenseinleitung im aktuellen Verfahren vorerst sich selbst habe vertreten und seinen Parteistandpunkt habe darlegen können. Insbesondere der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Januar 2019, kurz vor der Beschwerdeeinreichung am 1. Februar 2019, noch fürsorgerisch untergebracht gewesen, aber gleichwohl in der Lage gewesen sei, die vorliegende Beschwerde einzureichen und zu begründen, lasse an einer generellen, andauernden Urteilsunfähigkeit zweifeln. Ausserdem sei der Beschwerdeführer in der Lage gewesen, für das obergerichtliche und das bundesgerichtliche Verfahren eine Rechtsvertretung zu mandatieren. Überdies habe offenbar auch der damalige Pfändungsbeamte keine Unstimmigkeiten festzustellen vermocht, andernfalls er für eine Verbeiständung oder Vertretung gesorgt hätte. Eine dauernde Urteilsunfähigkeit sei damit ebenso wenig nachgewiesen wie eine zum damaligen Zeitpunkt (2007/2008) herrschende Urteilsunfähigkeit in Bezug auf die fraglichen Betreibungshandlungen. Die ärztlichen Berichte von Dr. med. C._____ vermöchten lediglich eine grundsätzlich bestehende, seit 2003/2004 andauernde psychische Störung des Beschwerdeführers zu belegen (act. 16 S. 11 f.). 3.3. Der Beschwerdeführer bringt dagegen hauptsächlich vor, die drei medizinischen Beurteilungen von Dr. med. C._____ zu Handen der IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt würden neben der Diagnose einer paranoiden Schizophrenie für den massgeblichen Zeitpunkt festhalten, dass bei ihm seit 2003 optische und akustische Halluzinationen auftreten würden. Er sei dauernd in seinen wahn-

- 6 haften Erlebnissen gefangen und innerlich mit diesen befasst. Eine Konzentration nach aussen sei kaum möglich. Im Jahr 2008 sei keinerlei Besserung aufgetreten (act. 17 S. 4). Weiter führt der Beschwerdeführer aus, Dr. H._____ betreue ihn seit der Kindheit und habe am 11. März 2019 ebenfalls bescheinigt, dass er seit 2004 an einer paranoiden Schizophrenie leide, im Jahre 2007 mehrmals in psychiatrischen Kliniken hospitalisiert gewesen sei, wegen der Krankheit keinen Bezug zur Realität habe und im ganzen Jahr 2007 urteils- und handlungsunfähig gewesen sei. Ebenso ergebe sich aus einem Bericht des aktuell behandelnden Psychiaters pract. med. I._____, dass er an Wahnvorstellungen sowie visuellen und akustischen Halluzinationen leide und nicht urteils- oder geschäftsfähig sei (act. 17 S. 4 f.). Zudem stütze der Bericht des Rechtsmedizinischen Instituts vom 12. September 2006 die geltend gemachte Urteilsunfähigkeit, indem festgehalten werde, dass schon im Jahre 2006 regelmässig wahnhafte Erlebnisse aufgetreten seien. Dass sich die Begutachtung nicht über die Urteilsfähigkeit ausspreche, habe seinen Grund einzig darin, dass diese damals nicht habe geprüft werden müssen (act. 17 S. 5 f.). Auch der als act. 9 eingereichte Kurzbericht des Spitals E._____ vom 26. Juni 2006 [recte: 27. Oktober 2006; act. 12/9] stütze seinen Standpunkt, weil im Sinne einer Zusatzbemerkung die paranoide Schizophrenie festgehalten werde. Da die Spitaleinweisung wegen einer Kokainintoxikation erfolgt sei, könne auch nicht erwartet werden, dass die Notfallstation seine psychische Erkrankung und die Auswirkungen auf seine Urteilsfähigkeit untersuchen würden. Ebenso würden die Berichte der F._____-Klinik aus dem Jahr 2014 nicht gegen seinen Standpunkt sprechen, weil er damals von seinem Hausarzt zu einer rheumatologischen Abklärung überwiesen worden sei. Auf Grund des Zwecks der Untersuchungen habe nicht näher auf seine psychische Erkrankung und die daraus resultierenden Auswirkungen auf seine Urteilsfähigkeit eingegangen werden müssen (act. 17 S. 6). Schliesslich lasse der Umstand, dass vormundschaftsbzw. erwachsenenschutzrechliche Massnahmen bisher nicht notwendig erschienen seien, nicht darauf schliessen, dass Urteilsfähigkeit bestehe oder bestanden habe. Auch die Tatsache, dass er dieses Verfahren selbständig eingeleitet und einen Rechtsanwalt beauftragt habe, sei kein taugliches Argument für das Bestehen einer Urteilsfähigkeit im Jahr 2007. In Verfahren der fürsorgerischen Unter-

- 7 bringung komme es regelmässig vor, dass Betroffene trotz bestehender Urteilsunfähigkeit in der Lage seien, einen Entlassungsantrag zu äussern und einen Rechtsbeistand beizuziehen (act. 17 S. 7). 4. 4.1. Die Vorinstanz legte in ihrem Entscheid die rechtlichen Grundlagen der Nichtigkeit von Betreibungshandlungen im Zusammenhang mit der Betreibungsfähigkeit sowie im Besonderen die Voraussetzung der Urteilsfähigkeit ausführlich und zutreffend dar. Diese Ausführungen werden vom Beschwerdeführer im Wesentlichen nicht bestritten, weshalb grundsätzlich auf eine Wiederholung verzichtet und darauf verwiesen werden kann. Des Weiteren ist hier nach den zutreffenden (und unbestrittenen) Feststellungen der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits im massgebenden Zeitraum (2007) und bis heute an einer psychischen Störung (paranoide Schizophrenie) leidet. 4.2. Sodann hat die Vorinstanz bereits richtig geschlossen, dass eine psychische Störung die Vermutung der Urteilsfähigkeit im Sinne von Art. 16 ZGB nicht notwendig aufhebt (vgl. BGE 88 IV 111 E. 2). Insbesondere führt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur ein dauernder Schwächezustand, der nach allgemeiner Lebenserfahrung im Normalfall vernunftgemässes Handeln ausschliesst, wie namentlich dauernde Zustände des alters- und krankheitsbedingten geistigen Abbaus, zur Vermutung der Urteilsunfähigkeit und damit zu einer Beweislastumkehr (BGE 144 III 264 E. 6.1.2 f.). Ein solcher Fall eines andauernden (umfassenden) Schwächezustandes liegt hier nicht vor. So zeigt gerade der fachärztliche Kurzaustrittsbericht der ipw, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers schwankte, sich dieser unter gewisser Medikation (konkret 800 mg Quetiapin) verbesserte und lange Zeit stabil gewesen sei (act.12/16). Trotz der Diagnose der chronisch paranoiden Schizophrenie ist gemäss Art. 16 ZGB also zunächst von der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen und ist konkret mit Bezug auf die Betreibungshandlungen im Jahr 2007 zu prüfen, ob es dem Beschwerdeführer infolge der geistigen Störung an der Fähigkeit fehlte, vernunftgemäss zu handeln.

- 8 - 4.3. Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift erwähnten Unterlagen zeigen indes nicht auf, dass ihm im fraglichen Zeitraum konkret die Fähigkeit gefehlt hätte, die Betreibungshandlungen im Jahr 2007 zu erfassen und darauf vernunftgemäss zu reagieren: a) Die Berichte von Dr. med. C._____ vom 9. Juni 2005 und vom 18. Juli 2008 (act. 12/5-6 und act. 12/8) betreffen zwar den massgeblichen Zeitraum, sie beschreiben aber nur in allgemeiner Weise bzw. mit Blick auf die Arbeitsfähigkeit die Symptome beim Beschwerdeführer und ihre Auswirkungen (etwa "akustische und optische Halluzinationen", "paranoide wahnhafte Erlebnisse", "eingeschränkte Auffassung", "Gedächtnisstörung", "gestörter Realitätsbezug", "dauernd in seinen wahnhaften Erlebnissen gefangen und innerlich mit ihnen befasst"). Zudem werden letztere lediglich generell erwähnt und nicht konkret mit den betreibungsrechtlichen Handlungen in Verbindung gebracht. Im Übrigen wird eine "Konzentration nach aussen" bloss als kaum möglich, nicht aber als unmöglich bezeichnet. Auch beziehen sich die Angaben zum Zustand unter neuroleptischer Medikation auf die Arbeitsfähigkeit. b) Ebenso verneint das ärztliche Zeugnis von Dr. med. H._____ vom 11. März 2019 zwar explizit eine Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers aktuell und rückwirkend auf das Jahr 2007. Die attestierte Urteilsunfähigkeit wird aber nur pauschal angeführt. Es wird weder ein Zusammenhang mit der diagnostizierten Schizophrenie, auch bei einer allfälligen regelmässigen Einnahme von Neuroleptika, aufgezeigt, noch findet eine Auseinandersetzung mit den konstitutiven Elementen der Urteilsfähigkeit mit Blick auf die Betreibungshandlungen statt. Hinzu kommt, dass Dr. med. H._____ offenbar auf dem Gebiet der allgemeinen inneren Medizin tätig ist und keine spezifischen Kenntnisse im Bereich der Psychiatrie aufweist. Demgegenüber ist der den Beschwerdeführer seit dem Jahr 2015 behandelnde pract. med. I._____ gemäss Kopfzeile seines Arztzeugnisses ein Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie (vgl. act. 12/18). Doch äussert sich das betreffende Zeugnis einerseits nur zur Situation ab dem Jahr 2015 und nicht zur Situation im massgeblichen Jahr 2007. Auf der anderen Seite wird auch hier die Ur-

- 9 teilsfähigkeit (und Geschäftsfähigkeit) nur pauschal verneint und es findet keine Differenzierung statt. c) Des Weiteren kann aus dem Bericht des Rechtsmedizinischen Instituts vom 12. September 2006 (vgl. act. 12/7), dem Kurzbericht des Spitals E._____ vom 27. Oktober 2006 (vgl. act. 12/9) und den Berichten der F._____-Klinik aus dem Jahr 2014 (vgl. act. 12/13-14) nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden. Alle diese Unterlagen befassen sich nicht mit der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers, was der Beschwerdeführer im Übrigen auch selber nicht in Abrede stellt. d) Schliesslich bleibt zu bemerken, dass aus dem Fehlen erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen nicht zwangsläufig auf Urteilsfähigkeit geschlossen werden kann, worauf der Beschwerdeführer zu Recht hinweist. Umgekehrt würde eine errichtete Beistandschaft aber jedenfalls darauf hindeuten, dass zumindest im betreffenden Bereich ein dauerhafter Schwächezustand und ein Unvermögen bestehen würde, die eigenen Angelegenheiten hinreichend bzw. zweckmässig zu besorgen oder entsprechende Vollmachten zu erteilen (vgl. Art. 390 Abs. 1 Ziff.1). Da der Beschwerdeführer nicht verbeiständet ist, kann auch daraus nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden. 4.4. Demzufolge ging die Vorinstanz im Zusammenhang mit den Betreibungshandlungen im Jahr 2007 zu Recht im Sinne der gesetzlichen Vermutung von Art. 16 ZGB von der Urteils- und mithin der Handlungs- sowie Betreibungsfähigkeit des Beschwerdeführers aus und verneinte die Nichtigkeit der Betreibungen Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 4 des Betreibungsamtes B._____. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 5. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Eine Parteienschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

- 10 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt B._____, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am: 23. Juni 2020

Urteil vom 19. Juni 2020 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt B._____, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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